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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2009.00586)

Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00586: Verwaltungsgericht

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog A am 3. Juni 2009 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, was vom Regierungsrat am 9. September 2009 bestätigt wurde. A reichte am 9. Oktober 2009 Beschwerde ein, um den Führerschein zurückzuerhalten. Nach mehreren verkehrsmedizinischen Gutachten und Rückfällen in Alkoholkonsum wurde am 3. Juni 2009 der Führerschein erneut entzogen. Das Verwaltungsgericht entschied am 27. Januar 2010, dass die Beschwerde abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2009.00586

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2009.00586
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2009.00586 vom 27.01.2010 (ZH)
Datum:27.01.2010
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.04.2010 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Sicherungsentzug. Verkehrsmedizinisches Gutachten inkl. Haaranalyse auf Ethylglucuronid zur Abklärung der Fahreignung.
Schlagwörter: Alkohol; Untersuchung; Führerausweis; Fahreignung; Beschwerdeführers; Alkoholkonsum; Entscheid; Gutachten; Verfügung; Bericht; Auflage; Sucht; Alkoholabstinenz; Laborwerte; Alkoholtotalabstinenz; Haaranalyse; Anlässlich; Ergebnis; Alkoholproblem; Verwaltungsgericht; Kantons; Wiedererteilung; Aktengutachten; Weises
Rechtsnorm: Art. 16d SVG ;
Referenz BGE:121 II 219;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2009.00586

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2009.00586

Entscheid

der 1. Kammer

vom 27. Januar 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

In Sachen

A,

gegen

betreffend Führerausweisentzug,

I.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.

Den gegen diese Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom 12. Juni 2009 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. September 2009 ab.

III.

Dagegen erhob A am 9.Oktober 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Führerausweis sei ihm wieder zu erteilen und er sei aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle zu entlassen.

Die Sicherheitsdirektion am 26. Oktober 2009 und die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat am 27. Oktober 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss §38 Abs.2 lit.a VRG durch den Einzelrichter. Nach §38 Abs.3 Satz2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Beurteilung ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Führerausweis wieder zu erteilen, und macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Suchtproblematik.

2.1 Gemäss Art.16 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen. Auf unbestimmte Zeit wird einer Person der Führerausweis entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 SVG). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden zu kontrollieren vermag. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- Drogenmissbrauch vorliegt (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2.3, www.bger.ch).

2.2 Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art.6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl.dazu BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von §50 Abs.2 lit. c VRG die verfügten Sicherungsentzüge im Gegensatz zu den Warnungsentzügen lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch §50 Abs.3 VRG). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§51 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2.A., Zürich1999, §51 N. 1).

2.3 Der angefochtene Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, hat eine längere Vorgeschichte:

2.3.1 Mit Verfügung vom 10. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für vier Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Gewichtspromillen entzogen. Am 28. Februar 2001 lenkte er erneut einen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,39 Gewichtspromillen, worauf ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 4. April 2001 vorsorglich entzogen wurde. Zur Beurteilung der Fahreignung wurde ein verkehrsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Anlässlich der Untersuchung vom 27. September 2001 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor dem 28. Februar 2001 regelmässig drei bis vier Stangen Bier pro Tag getrunken, in Ausnahmefällen auch mehr. Anfang April 2001 habe er seine damalige Hausärztin aufgesucht zwecks Lösung der Alkoholproblematik. Seither habe er fast keinen Alkohol mehr getrunken, höchstens noch ein Bier pro Woche. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 22. Oktober 2001 wurde festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht endgültig beurteilt werden könne, da zurzeit noch keine absolute Alkoholabstinenz vorliege. Aufgrund der Vorgeschichte bestehe weiterhin die Gefahr eines Kontrollverlusts. Gestützt auf dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 14. November 2001 auf unbestimmte Zeit entzogen.

2.3.2 Im Aktengutachten des IRMZ vom 19. August 2002 wurde festgehalten, dass aufgrund des erhöhten CDT-Werts im Juni 2002 davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer zumindest in dieser Phase doch erheblich mehr als die von ihm gegenüber der damaligen Hausärztin angegebene Trinkmenge von drei bis vier Stangen Bier pro Woche konsumiert habe. Zur erneuten Beurteilung der Fahreignung wurde deshalb die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung empfohlen. Am 3.Dezember 2002 machte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Untersuchung geltend, er habe im Jahr 2001 nur wenig Alkohol getrunken. Auch im Juni 2002 habe er Alkohol getrunken, aber nicht regelmässig, höchstens ein bis zwei Bier. Auf die entsprechenden Erläuterungen hinsichtlich des erhöhten CDT-Werts erklärte der Beschwerdeführer dann, dass es schon eventuell auch mehr Bier gewesen sein könnte, aber sicher nicht viel mehr. Der Gutachter des IRMZ gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die für eine günstige Fahreignungsneubeurteilung geforderte Alkoholabstinenz während mindestens sechs Monaten nicht konsequent eingehalten habe (reichlicher Alkoholkonsum im Juni 2002) und seit Juni 2002 keine Weiterführung der ärztlichen Alkoholabstinenzkontrolle erfolgt sei, weshalb er zurzeit die für eine Befürwortung der Fahreignung geforderten Bedingungen klar nicht erfülle.

2.3.3 Das Aktengutachten des IRMZ vom 10. März 2003 stützt sich auf den Bericht der damaligen Hausärztin des Beschwerdeführers, aus welchem hervorgeht, dass er Laborwerte im Normbereich aufweise und ihr gegenüber versichert habe, alkoholabstinent zu leben. Im Ergebnis wurde festgehalten, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne unter der Auflage des Nachweises der Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise befürwortet werden. Mit Verfügung vom 18. März 2003 wurde die Massnahme vom 14. November 2001 aufgehoben unter den Auflagen der Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss Merkblatt, der Betreuung durch eine Fachperson, der regelmässigen Bestimmung der Laborwerte und des Einsendens eines Verlaufsberichts nach vier Monaten. Am 25.August 2003 und am 29.Juni 2004 wurden gleichlautende verkehrsmedizinische Auflagen mit zunehmend längeren Intervallen betreffend Bestimmung der Laborwerte und Einsenden des Verlaufsberichts verfügt.

2.3.4 Mit Schreiben vom 24. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er sich erneut einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen habe, da die Alkoholabstinenz nicht gemäss der im Merkblatt vorgeschriebenen Vorgehensweise nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf den 12. Januar 2006 zu einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Dieser Termin wurde von ihm jedoch nicht eingehalten. Er entschuldigte sich für die Nichteinhaltung dieses Termins und gab an, dass er einen Untersuchungstermin in den Sportferien vom 27.Februar bis 10.März 2006 wünsche, worauf er auf den 2. März 2006 zur Untersuchung aufgeboten wurde. Auch diesen Termin hielt der Beschwerdeführer nicht ein. Im Gutachten des IRMZ vom 14. März 2006 wurde daraufhin empfohlen, dem Beschwerdeführer aufgrund des bisherigen Verlaufs den Führerausweis vorsorglich zu entziehen.

Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. Juni 2006 erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie vermehrt Alkohol konsumiert und nie ein Problem mit Alkohol gehabt. Seit dem 28. Februar 2001 habe er nur noch alkoholfreies Bier getrunken und seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im März 2003 halte er eine konsequente Alkoholtotalabstinenz ein. Auf Vorhalt der erhöhten Laborwerte (Blutentnahme vom 7.Juni 2006) erklärte der Beschwerdeführer, dass er im vergangenen Sommer einen Rückfall in den Alkoholkonsum gehabt habe. Er habe im Sommer ungefähr zwei Bier pro Tag getrunken. Im Gutachten des IRMZ vom 13. Juni 2006 wurde zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bei der körperlichen Untersuchung in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand gezeigt. Aufgrund der klinischen Untersuchung sowie der laborchemischen Ergebnisse müsse von einem Rückfall in eine Alkohol-Abhängigkeitsproblematik ausgegangen werden. Anlässlich der Untersuchung hätten sich zudem deutliche klinische Zeichen einer massiven Leberbeteiligung gezeigt, und im Rahmen des gutachterlichen Gesprächs habe eine deutliche Bagatellisierung betreffend der Grunderkrankung bestanden. Die Fahreignung des Beschwerdeführers könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr befürwortet werden.

Die Beschwerdegegnerin verfügte hierauf am 10. August 2006 einen zweiten Sicherungsentzug. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs zog der Beschwerdeführer am 9.November 2006 zurück, stellte aber bereits am 24.April 2007 ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises.

2.3.5 Im Aktengutachten vom 23. Juli 2007 wurde festgehalten, dass gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 1. Juli 2007 die alkoholrelevanten Laborparameter zwischen dem 8.April 2006 und dem 29. Mai 2007 insgesamt fünf Mal bestimmt worden seien, wobei sämtliche Werte im Normbereich gelegen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt erklärt, alkoholabstinent zu leben. Die Fahreignung könne jedoch einzig aufgrund dieses Berichts nicht beurteilt werden. Deshalb wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Therapieverlaufsbericht der Suchtpräventionsstelle B nachzureichen. Aus diesem Bericht vom 21.August 2007 geht hervor, dass zwischen Juli 2006 und März 2007 insgesamt 13 Einzelgespräche stattgefunden haben und der Beschwerdeführer im März 2007 die Behandlung beendet hat. Im Bericht wird festgehalten, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und seine anamnestischen Angaben auf einen früheren übermässigen Alkoholkonsum verweisen würden, von dem er sich mittlerweile distanziert, sich einen anderen Umgang mit Alkohol zum Ziel gesetzt und diesen auch seit einigen Monaten umgesetzt habe. In der Vergangenheit könne von einem zumindest schädlichen Gebrauch von Alkohol ausgegangen werden. Die Frage einer Abhängigkeit habe noch nicht endgültig geklärt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in den Einzelsitzungen mit seinem Alkoholproblem und den damit zusammenhängenden Lebensthemen und Problemsituationen auseinandergesetzt. Er habe den Zusammenhang zwischen seiner Lebenssituation, den damit verbundenen Stimmungen und seinem Umgang mit Alkohol erkannt. Bezüglich der Einsicht in seine Alkoholproblematik habe sich der Beschwerdeführer zunächst ambivalent gezeigt, im Verlauf der Therapie sei er jedoch zunehmend motiviert gewesen, sein Verhalten im Umgang mit Alkohol zu verändern und zu stabilisieren. Im Zeitraum der Behandlung sei es dem Beschwerdeführer mehrmals gelungen, Risikosituationen wie beruflichen Stress zu bewältigen, ohne auf Alkohol zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer habe sich zu einer einjährigen Abstinenz entschieden. An diesen Entscheid habe er sich jedoch nicht vollständig halten können. Nach eigenen Angaben habe er wenige Male mässig Alkohol getrunken.

Die Gutachterin des IRMZ gelangte daraufhin im Aktengutachten vom 10. September 2007 zum Ergebnis, dass die Fahreignung aufgrund der Berichte vom 1. Juli 2007 und 21.August 2007 befürwortet werden könne unter den Auflagen des Nachweises der Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise (regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme und regelmässige Bestimmung der Laborwerte). Zudem wurde empfohlen, in einem halben Jahr eine Kontrolluntersuchung am IRMZ durchführen zu lassen.

Mit Verfügung vom 17. September 2007 hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme vom 10.August 2006 unter den im Aktengutachten vom 10.September 2007 empfohlenen Auflagen auf.

2.3.6 Am 28. Mai 2008 wurden die Auflagen aufgrund einer Empfehlung des IRMZ insofern modifiziert, als die Laborwerte im August 2008 neu zu erheben seien und nach Ablauf von sechs Monaten eine Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) zu erfolgen habe, welche am 29. April 2009 durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Untersuchung erklärte der Beschwerdeführer, seit Ende 2006 alkoholabstinent zu sein. Aus dem Gutachten des IRMZ vom 13. Mai 2009 geht jedoch hervor, dass aufgrund der sich aus der Haaranalyse ergebenden EtG-Konzentration von 17pg/mg für den Zeitraum von Mitte Februar 2009 bis Mitte April 2009 eine Alkoholabstinenz ausgeschlossen werden könne. Die Gutachterin gelangte deshalb zum Ergebnis, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne.

Am 3.Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis erneut wegen mangelnder Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen. Gegen diesen Entzug wehrt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche Laboranalysen in Ordnung gewesen seien und seine Fahreignung ohne Haaranalyse befürwortet worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums handelt und sich der Umfang der Nachforschungen nach den Umständen des Einzelfalls richtet sowie im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörden liegt. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des Alkoholkonsums (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV), mit der kein direkter Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden kann, handelt es sich bei der neu eingesetzten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode, welche einen sicheren Befund ermöglicht (BGr, 1.Mai 2007, 6A.8/2007, E.2.3 und 2.4, www.bger.ch). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Haaranalyse durchführen zu lassen, ist somit nicht zu beanstanden.

Im Gutachten des IRMZ vom 13. Mai 2009 wird erläutert, dass bei normalem Alkoholkonsum (sog. "social drinking") EtG-Werte bis 30 pg/mg Haare und bei übermässigem Alkoholkonsum (sog. "alcohol abuse") Werte über 30 pg/mg Haare vorlägen. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Beschwerdeführer am 29. April 2009 entnommenen Haarprobe habe eine EtG-Konzentration von 17 pg/mg ergeben, weshalb für den Zeitraum von Mitte Februar 2009 bis Mitte April 2009 eine Alkoholabstinenz ausgeschlossen werden könne. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, der EtG-Wert von 17pg/mg sei auf den Konsum von alkoholfreiem Bier zurückzuführen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit §70 VRG). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Auflage der Alkoholtotalabstinenz verstossen hat.

2.5 Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, es bestehe keine Suchtproblematik, ist auf seine in E. 2.3 wiedergegebene Vorgeschichte und insbesondere das Gutachten vom 13. Juni 2006 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass aufgrund der klinischen Untersuchung sowie der laborchemischen Ergebnisse von einem Rückfall in eine Alkohol-Abhängigkeitsproblematik ausgegangen werden müsse. Anlässlich der Untersuchung hätten sich deutliche klinische Zeichen einer massiven Leberbeteiligung gezeigt, und im Rahmen des gutachterlichen Gesprächs habe eine deutliche Bagatellisierung betreffend der Grunderkrankung bestanden. Zudem wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Therapieverlaufsbericht der Suchtpräventionsstelle B vom 21.August 2007 gerade nicht festgehalten, dass kein Alkoholproblem habe festgestellt werden können. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage einer Abhängigkeit noch nicht endgültig habe geklärt werden können. Gleichzeitig wird in diesem Bericht jedoch festgehalten, dass in der Vergangenheit von einem zumindest schädlichen Gebrauch von Alkohol ausgegangen werden könne. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und seine anamnestischen Angaben würden auf einen früheren übermässigen Alkoholkonsum verweisen, von dem er sich mittlerweile distanziert, sich einen anderen Umgang mit Alkohol zum Ziel gesetzt und diesen auch seit einigen Monaten umgesetzt habe. Im Zeitraum der Behandlung sei es dem Beschwerdeführer mehrmals gelungen, Risikosituationen wie beruflichen Stress zu bewältigen, ohne auf Alkohol zurückzugreifen. Aus diesen Ausführungen wird klar, dass beim Beschwerdeführer zumindest von einer Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum auszugehen ist.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer einen (übermässigen) Alkoholkonsum immer wieder bestritten hat. Obschon er am 27. September 2001 erklärt hatte, vor dem 28.Februar 2001 regelmässig drei bis vier Stangen Bier pro Tag, in Ausnahmefällen auch mehr, getrunken und Anfang April 2001 seine Hausärztin zwecks Lösung der Alkoholproblematik aufgesucht zu haben, machte er anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. Juni 2006 geltend, nie vermehrt Alkohol konsumiert und nie ein Problem mit Alkohol gehabt zu haben. Seit dem 28.Februar 2001 habe er nur noch alkoholfreies Bier getrunken und seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im März 2003 halte er eine konsequente Alkoholtotalabstinenz ein. Auf Vorhalt der erhöhten Laborwerte erklärte der Beschwerdeführer dann, er habe im Sommer 2005 einen Rückfall in den Alkoholkonsum gehabt. Auch gegenüber seinem Hausarzt erklärte der Beschwerdeführer, alkoholabstinent zu leben (Bericht des Hausarztes vom 1. Juli 2007); aus dem Therapieverlaufsbericht der Suchtpräventionsstelle B vom 21.August 2007 geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer zwar zu einer einjährigen Abstinenz entschieden habe, sich jedoch an diesen Entscheid nicht habe vollständig halten können. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 13.Mai 2009 führte der Beschwerdeführer wiederum aus, seit Ende 2006 alkoholabstinent zu leben. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Haaranalyse ist jedoch für den Zeitraum von Mitte Februar 2009 bis Mitte April 2009 eine Alkoholabstinenz ausgeschlossen. Dieses Verhalten lässt auf eine fehlende Einsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Umgangs mit Alkohol schliessen.

Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, ihm sei im Jahr 2006 (recte: 2007) der Führerausweis wieder erteilt worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass er sporadisch Alkohol konsumiert habe, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 17.September 2007 rechtskräftig ist und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ohnehin kann jedoch aus der Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage der Einhaltung der Alkoholtotalabstinenz nicht abgeleitet werden, ein sporadischer Alkoholkonsum werde toleriert.

Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Gutachtens des IRMZ vom 13.Mai 2009 erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen, nicht als rechtsverletzend. Damit erübrigt sich eine Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers, er sei aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle zu entlassen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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