Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00346: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von einem Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in dem es um die bedingte Entlassung eines Mannes namens A ging, der zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. A hatte versucht, seine Ehefrau zu ermorden und wurde deshalb verurteilt. Er beantragte mehrmals erfolglos die bedingte Entlassung, da die Behörden die Rückfallgefahr als hoch einschätzten. Letztendlich wurde die Beschwerde von A abgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Der Richter in diesem Fall war eine Frau, die Gerichtskosten betrugen CHF 2'060, und die verlierende Partei war männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00346 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 07.09.2009 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.01.2010 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug |
Schlagwörter: | Entlassung; Vollzug; Justiz; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vollzug; Rekurs; Justizdirektion; Verfahren; Entscheid; Justizvollzug; Risiko; Verfahren; Vorinstanz; Gutachten; Vollzugs; Ehefrau; Verhalten; Legalprognose; Freiheit; Verwaltungsgericht; Neffen; Rechtsbeistand; Einzelrichter; ähren |
Rechtsnorm: | Art. 7289 BGG ;Art. 86 StGB ;Art. 87 StGB ; |
Referenz BGE: | 119 IV 5; 124 IV 193; 125 IV 113; 133 IV 201; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, , 2.A., Zürich, Art. 38 StGB, 2000 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00346
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 7. September 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
vertreten durch RA B,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A, geb. 1967, von C, wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 22. Oktober 2007 mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (abzüglich 1676 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzug) wegen mehrfach versuchter Anstiftung zu Mord, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord, mehrfacher Drohung sowie wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer sowie gegen das Waffengesetz verurteilt. Er hatte im Zeitraum von 2002 und 2003 seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, mehrfach bedroht, deren Ermordung vorbereitet und versucht, seinen Neffen zum Mord bzw. zur Mithilfe dazu anzustiften. Er verbüsst seine Strafe in der Strafanstalt D.
Am 9. Oktober 2008 ersuchte A das Amt für Justizvollzug (nachfolgend Justizvollzug) um bedingte Entlassung auf den 20. März 2009. Der Justizvollzug wies das Gesuch am 17. März 2009 ab.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und beantragte, sein Gesuch sei gutzuheissen und er sei umgehend freizulassen, eventuell sei ihm Gelegenheit zu geben, die voraussichtlichen Lebensverhältnisse in C mittels Unterlagen nachzuweisen und hernach über die bedingte Entlassung zu entscheiden, und eventuell sei die Rückfallgefahr in einem psychologischen Gutachten abzuklären und hernach über die bedingte Entlassung zu entscheiden.
Die Justizdirektion wies den Rekurs am 20. Mai 2009 ab. Sie gewährte dem Rekurrenten die unentgeltliche Verfahrensführung und bestellte seinen Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III.
A erhob am 24. Juni 2009 Beschwerde gegen den Rekursentscheid und verlangte, sein Entlassungsgesuch sei gutzuheissen und er sei umgehend freizulassen, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, damit in einem neuen psychologischen Gutachten die Rückfallgefahr beurteilt und hernach noch einmal über die bedingte Entlassung entschieden werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Sodann beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Justizdirektion beantragte am 30. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Justizvollzug am 14. Juli 2009.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 7289 BGG zu verstehen (vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das BGG vom 29.November 2006, VO BGG). Da kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art.78 Abs.2 lit.b, Art.80 Abs.1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
1.2 Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§38Abs.2 lit.b und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959, VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, so dass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen Vergehen begehen (Art.86 Abs.1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2).
2.2 Die Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung wurde mit der 2007 in Kraft gesetzten Revision des Strafgesetzbuchs in Bezug auf die Legalprognose neu gefasst, indem nicht wie bisher positiv verlangt wird, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen Vergehen mehr begehen. Jedenfalls tendenziell wurden mit dieser neuen Formulierung die Anforderungen an die Legalprognose gesenkt. Stärker noch als bisher wird man davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Abgesehen davon entspricht die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 aStGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibt (BGE 133 IV 201 E. 2.2).
Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E. 2a).
2.3 Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs, vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE133IV 201 E.2.2 und 2.3; BGr, 8.Januar 2008, 6B_755/2007, E.2.2, www.bger.ch; vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 StGB N.1ff.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2007, Art.86 StGB N.1ff.; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8.A., Zürich etc. 2007, S.218ff.). Anhand dieser Kriterien ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinne einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung bei einer Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (vgl. Baechtold, N.12 und 15; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.4 Beim Entscheid über die bedingte Entlassung besteht ein weites Ermessen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Zürich 1997, Art.38 N.9; BGE 119 IV 5 E. 2, 125 IV 113 = Pra 89/2000 Nr.89 E.2b). Der angefochtene Entscheid hat im Beschwerdeverfahren namentlich dann Bestand, wenn er auf einem richtigen juristischen Verständnis der bedingten Entlassung beruht, die Gesamtheit der relevanten Umstände berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse zieht sowie zu einem insgesamt vertretbaren Resultat gelangt (RB 1998 Nr. 60 E.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N.91 a.E.).
3.
3.1 Der Justizvollzug stützte seine Verfügung im Wesentlichen auf ein von Dr.med. E in der Strafuntersuchung erstelltes Gutachten über den Beschwerdeführer vom 2. Mai 2005, auf den Bericht der Strafanstalt D vom 28.Oktober 2008, auf die unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit angefertigte Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 8.Dezember 2008, auf das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16.September 2008, ein Gespräch mit der Beiständin der Kinder des Beschwerdeführers und die Gespräche mit dem Beschwerdeführer selber. Der Justizvollzug würdigte das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, erachtete aber die künftige soziale Integration im Heimatland als erschwert. Der Strafvollzug habe bisher nur eine beschränkte Wirkung auf die Auseinandersetzung mit der Tat und eigenen Persönlichkeitsanteilen gehabt. Es sei daher von einer hohen Gefährdung der Ex-Frau und dieser nahestehenden Personen auszugehen, insbesondere des Neffen, der wesentlich zur Verhinderung der geplanten Tat beigetragen hatte.
3.2 Die Justizdirektion schloss sich diesen Erwägungen an. Die fehlende Tateinsicht des Beschwerdeführers, der Strafverfahren und Strafvollzug als Komplott bezeichne, sowie der Umstand, dass keine die Legalprognose verbessernde Therapie hinsichtlich Tataufarbeitung stattgefunden habe, seien negativ zu bewerten. Die hinter der Tat stehende soziokulturelle Drucksituation, die gezeigte Hartnäckigkeit bezüglich der Tatausführung über mehrere Monate hinweg, der durch die Nichtausführung der Tat erfolgte Gesichtsverlust, die soziale Desintegration, die Bagatellisierung der Tat sowie die nicht vorhandene Reue und Einsicht in den Unrechtsgehalt der Tat würden sich negativ auf die Legalprognose auswirken. Das gute Verhalten im Strafvollzug und das Unterlassen von Vergeltungshandlungen während des Strafvollzugs böten keine Anhaltspunkte für eine positive Persönlichkeitsentwicklung.
Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände hegte die Justizdirektion gegenüber den im Rekursverfahren eingelegten undatierten Schreiben eines Bruders und des Landwirtschaftsministeriums des Landes C gewisse Zweifel. Es ginge zu weit, aus den Aussagen des Beschwerdeführers und diesen Unterlagen abzuleiten, der Beschwerdeführer habe in C ein gefestigtes Beziehungsnetz und seine Lebensverhältnisse nach dem Strafvollzug seien geregelt. Solange der Beschwerdeführer keine Tateinsicht und Bereitschaft zu einer Tataufarbeitung zeige, sondern seine eigenen unter anderem kulturgeprägten Strategien verfolge, erscheine die weitere Strafverbüssung zwar kaum geeignet, sein künftiges Verhalten noch erheblich zu beeinflussen. Aufgrund der Akten werde ihn aber auch der drohende Widerruf der Reststrafe bei bedingter Entlassung und Rückkehr in sein Heimatland nicht von neuer Delinquenz abhalten können. Der Rückfallgefahr insbesondere zum Nachteil seiner Ex-Frau und seines Neffen könne auch nicht mit allfälligen Weisungen und/oder Bewährungshilfen begegnet werden, da der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber bei dessen Entlassung ausser Landes geschafft werde und ein Strafvollzug bei Missachtung der Weisungen damit faktisch entfalle.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten den in Art. 86 StGB enthaltenen Rechtsgrundsatz des Risikovergleichs missachtet. In der Tat fehlen in den angefochtenen Entscheiden explizite Erwägungen darüber, wie hoch das Risiko von Vergeltungsmassnahmen nach einer ordentlichen Entlassung aus dem Strafvollzug eingeschätzt wird, was in einem gewissen Gegensatz zu der von Lehre und Rechtsprechung geforderten Differenzialprognose steht (Baechtold, N.12 und 15; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 7 zu Art. 86; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Jedoch hat die Justizdirektion immerhin darauf hingewiesen, dass die weitere Strafverbüssung den Beschwerdeführer kaum noch erheblich beeinflussen werde. Damit wird aber eine gewisse Beeinflussung zu Recht auch nicht ganz ausgeschossen. Der Umstand, dass mit dem Vollzug der gesamten Strafe im Unterschied zur vorzeitigen Entlassung immer eine grössere zeitliche Distanz zur Tat gewonnen wird, vermag in vielen Fällen durchaus eine grössere persönliche Distanz des Strafgefangenen zum Geschehenen versprechen. Diese Annahme scheint auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Es ist jedenfalls entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weshalb der Strafvollzug das Risiko von Vergeltungsmassnahmen erhöhen sollte. Die potenziellen Opfer solcher Massnahmen sind was auch für den Beschwerdeführer klar ersichtlich ist nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt und können daher kaum als Verursacher eines negativen Verfahrensausgangs angesehen werden. Zudem steht der Risikovergleich stets in einem engen Zusammenhang mit den bei bedingter Entlassung gegebenen Möglichkeiten von Bewährungshilfe und Weisung (Art. 87 Abs. 2 StGB), die nach einer Verbüssung der gesamten Strafe nicht mehr bestehen. Damit hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall durchaus auseinandergesetzt und zutreffend erwogen, dass der Rückfallgefahr mit Weisungen und/oder Bewährungshilfen mangels wirksamer Sanktionen gegen den nach C ausreisenden Beschwerdeführer nicht begegnet werden kann.
Demnach kommt es hierbei nicht darauf an, ob ein Fall vorliegt, in dem ein Risikovergleich deswegen unnötig ist, weil die Verbüssung der gesamten Strafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit als unabdingbar erscheine (vgl. VGr, 23.Februar 2007, VB.2006.00388 E. 4.5, www.vgrz.ch), was der Beschwerdeführer bestreitet. Anzumerken ist an dieser Stelle dennoch, dass der Beschwerdeführer offenbar von einem falschen Begriff der öffentlichen Sicherheit ausgeht, wenn er meint, diese sei nicht tangiert, wenn sich die negative Prognose allein auf die Ex-Frau beziehe. Zum einen bezog sich das von den Vorinstanzen angeführte Rückfallrisiko sowohl auf die geschiedene und inzwischen wieder verheiratete Ehefrau als auch auf Personen, welche dieser nahestehen, insbesondere den Neffen des Beschwerdeführers. Zum anderen umfasst die in Art. 57 der Bundesverfassung (BV) Bund und Kantonen zugewiesene Aufgabe, für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen, auch den Rechtsgüterschutz Einzelner (vgl. Alexander Ruch, Äussere und innere Sicherheit in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 891).
Schliesslich kann auch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, die geschiedene Ehefrau sei durch eine neue Identität und einen geheimen Wohnort bereits ausreichend geschützt. Da der Beschwerdeführer im Gefängnis teilweise von seinen Kindern besucht wird und die geschiedene Ehefrau regelmässige Kontakte zu Landsleuten pflegt und er zudem selber äusserte, er wisse von den Kindern, dass seine Ex-Frau irgendwo in Zürich lebe, dürfte es für ihn nicht schwierig sein, ihren genauen Aufenthaltsort zu ermitteln.
4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen bei der Beurteilung der günstigen Prognose missbraucht. Sie handelten wider Treu und Glauben, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwürfen, es habe keine die Legalprognose verbessernde Therapie stattgefunden, denn Hilfestellungen Therapiemöglichkeiten seien im Vollzug überhaupt nie vorgesehen gewesen. Der Vorwurf ist unbegründet. Entscheidend für die vorinstanzliche Beurteilung war offensichtlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher keine Tateinsicht Bereitschaft zur Tataufarbeitung gezeigt hat, wie dies etwa in Form einer freiwilligen Therapie möglich wäre. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine eigene Form der Verarbeitung seiner Tat gefunden, als Schutzbehauptung qualifizierte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise substanziieren, in welcher Art und Weise er sich tatsächlich mit den Geschehnissen und den dahinter stehenden soziokulturellen Vorstellungen auseinandergesetzt haben will. Der Umstand, dass er heute noch ein Komplott gegen sich beklagt und seinen Neffen als Verräter bezeichnet, spricht eine deutlich andere Sprache.
4.3 Der Beschwerdeführer beklagt, dass die Vorinstanzen sein positives Vollzugsverhalten, seine ausgezeichnete Arbeit, sein überdurchschnittliches Engagement und seine Kritikfähigkeit weder festgestellt noch berücksichtigt hätten. Auch dieser Vorwurf wird durch die Akten widerlegt. Beide Vorinstanzen erwähnten das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, welches sich auch unbestrittenermassen aus dem Bericht der Strafanstalt und den Angaben der Beteiligten an der Vollzugskoordinationssitzung ergab. Allerdings erachteten die Behörden dieses Verhalten zu Recht als prognostisch kaum relevant, nachdem die Anlasstat und das Rückfallrisiko vor allem im Zusammenhang mit der hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung und der traditionellen Haltung des Beschwerdeführers zu Familie und Ehre zu sehen ist. Gerade diese Elemente waren gemäss dem Gutachten E deliktsfördernd und nicht etwa Eigenschaften wie geringe Frustrationstoleranz erhöhte Impulsivität, welche im Vollzugsalltag häufig zu Problemen führen.
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. September 2008 noch angenommen worden sei, dass durch die Untersuchungshaft, den Strafvollzug und den Bewährungsdruck ein Lerneffekt stattgefunden habe und daher die Gefahr einer Tatwiederholung gering sei. Nur ein halbes Jahr später jedoch komme der Justizvollzug zu einem anderen Schluss. Dabei blendet er allerdings aus, dass bereits an der Sitzung vom 16. September 2008 auf das Risiko eines erneuten Tötungsversuchs an der Ehefrau hingewiesen worden war, zumal er bereits 2002 unbeeindruckt von der zwischenzeitlichen Untersuchungshaft seine Versuche fortgesetzt hatte. Im Übrigen erweiterten sich die Erkenntnisse der zuständigen Behörde nach dieser Sitzung durch die Stellungnahme der Fachkommission vom 8. Dezember 2008, welche von einer erheblichen Gefährdung der Ex-Frau und weiterer Familienangehöriger ausging. Der darauf abgestützte Entscheid war daher durchaus nachvollziehbar.
4.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Legalprognose auch zu berücksichtigen, dass es, obwohl er seit einiger Zeit im Kontakt mit seinen Brüdern in C stehe, in dieser Zeit zu keinen der befürchteten Vergeltungsmassnahmen gekommen sei. Die Justizdirektion hat diesen Umstand zu Recht weder positiv noch negativ gewürdigt, sondern nur das Legalverhalten des Beschwerdeführers für die Zeit nach einer Strafentlassung untersucht. Dieses Vorgehen ist weder sachfremd noch willkürlich. Das Risiko von strafrechtlichen Konsequenzen bei Vergeltungsmassnahmen während des Schweizer Strafvollzugs ist offenkundig nicht zu vergleichen mit dem nämlichen Risiko nach einer bedingten Entlassung und Ausreise nach C. Daran ändert die vom Beschwerdeführer vorgebrachte hypothetische Möglichkeit nichts, eine Tat könnte auch durch die Familie in C geplant und ausgeführt werden, ohne dass sich ihm eine Verbindung zur Tatveranlassung nachweisen liesse.
4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz hätte für die Beurteilung der günstigen Prognose ein weiteres bzw. aktualisiertes Gutachten einholen müssen. Das Gutachten E sei in der Strafuntersuchung erstellt worden und berücksichtige den Eindruck des geschworenengerichtlichen Urteils und des Strafvollzugs auf den Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass über eine bedingte Entlassung grundsätzlich auch ohne psychiatrisches Gutachten betreffend die Bewährungsprognose entschieden werden darf. Auch wenn eine Begutachtung in gewissen Fällen sinnvoll und notwendig erscheinen mag, um die massgebende Täterpersönlichkeit zu erfassen (vgl. etwa Andrea Baechtold, Art.38 StGB N.16), so ist dies vorliegend gerade nicht der Fall. Der Gutachter E setzte sich im Mai 2005, d.h. nach rund zwei Jahren bereits erstandener Haftzeit (fiktiver Vollzugsbeginn 21. März 2003) eingehend mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Problemen auseinander. Er konnte keine krankheitswerte Störung feststellen und erstattete im Hinblick auf dessen allfällige Entlassung aus der Untersuchungshaft eine ungünstige Prognose hinsichtlich weiterer Drohungen und einer Tötungshandlung gegenüber der Ehefrau. In der gegebenen Konfliktsituation würden Verhaltensnormen und situative Belastungen bis hin zum Gesichtsverlust eine grosse Rolle spielen. Der Beschwerdeführer beharre auf seiner Position und messe die Schuld an der Situation der Frau zu. Die Position des Beschwerdeführers habe sich trotz der Scheidung nicht verbessert. Er sei nicht nur ein gescheiterter Asylant, ein gescheiterter Ehemann und ein gescheiterter Vater, sondern er sei auch ein Mann, der die Tat, die ihm seine Ehre hätte erhalten sollen, nicht begangen habe.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese Darstellung seiner Person und der hinter der Anlasstat stehenden Vorstellungen heute keine Gültigkeit mehr haben sollten. Insbesondere liegen wie bereits ausgeführt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung in irgendeiner Form seine Vorstellungen von Familie und Ehre hinterfragt hätte. Auch die mit dem Vollzug betreuten Personen konnten keine entsprechenden Ansätze zur Tataufbereitung erkennen.
4.6 Unter dem Gesichtspunkt der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse wirft der Beschwerdeführer der Justizdirektion vor, sie hätte in treuwidriger Weise die im Rekursverfahren beigebrachten Schriftstücke nur als Parteivorbringen gelten lassen und mit Zurückhaltung gewürdigt. Er habe bereits im Rekursverfahren als Gehörsverletzung gerügt, dass ihm keine Gelegenheit zum Beibringen von Unterlagen über die Verhältnisse in C gegeben worden sei. Nun habe er zwei Unterlagen erhältlich machen können und diese würden als zweifelhaft angesehen, obwohl die Behörde selber keine Erkundigungen eingeholt ihm ausreichend Gelegenheit dazu geboten hätte.
Der Beschwerdeführer hält mit diesen Vorbringen den Vorwurf der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht. Im Rekursentscheid wurde dazu zutreffend ausgeführt, dass der Justizvollzug seinen Entscheid auf den Zweidrittelstermin hin habe fällen müssen und es nicht abschätzbar gewesen sei, wie lange die Dokumentenbeschaffung aus C dauern würde. Im Übrigen erachtete die Justizdirektion eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt. Die im Rekursentscheid vorgenommene Würdigung der vorgelegten Dokumente erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist darin nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer vermag auch nicht näher darzulegen, inwiefern eine behördliche Mitwirkung innert nützlicher Frist zum Auffinden relevanter Dokumente beitragen könnte. Zwar ist es nachvollziehbar, dass es auch für den Beschwerdeführer selber schwierig ist, die massgebenden Verhältnisse in C näher zu belegen. Indessen scheint er tatsächlich auch wenig konkrete Vorstellungen über seine Unterkunft und sein Auskommen in C zu haben. So führte er selber aus, er wolle bei einem seiner vielen Brüder unterkommen, habe aber den Kontakt mit diesen vor einem Jahr abgebrochen. Gedanken über eine Arbeit mache er sich erst, wenn er wieder dort sei, bzw. könne er sich vorstellen, von seinem Sohn finanziell unterstützt zu werden. Soweit er dabei zusätzlich auf sein Vermögen und Grundeigentum verweist, konnte er dies bis anhin nicht mit amtlichen Dokumenten belegen. Wenn die Vorinstanz bei dieser Aktenlage dem undatierten Schreiben des Bruders über Vermögen und Grundeigentum des Beschwerdeführers und der Viehzuchtbewilligung für zehn Kühe vom 2. Mai 2009 kein allzu grosses Gewicht beimisst, ist dies nicht zu beanstanden.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekursentscheid auf einem korrekten Verfahren und einem richtigen Verständnis von Art. 86 StGB beruhte, die Gesamtheit der massgebenden Umstände berücksichtigte, daraus nachvollziehbare Schlüsse zog und mit der Verweigerung der bedingten Entlassung zu einem vertretbaren Resultat gelangte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Gemäss §16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts des bereits mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug auszugehen. Seine Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mittellose Parteien haben bei fehlender Aussichtslosigkeit ihres Begehrens zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Angesichts der Bedeutung der vorzeitigen Entlassung für den Beschwerdeführer und der sich hierfür stellenden Fragen war er auf die Hilfe eines Rechtsbeistands angewiesen. Demnach ist dem Beschwerdeführer wie bereits für das Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§13 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26.Juni 1997).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
und entscheidet:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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