Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00093: Verwaltungsgericht
Die Person A wurde in der Strafanstalt B mit einer Disziplinarstrafe belegt, weil er am 25. Oktober 2008 mit langen Unterhosen unter seiner gekürzten Trainerhose den Pavillon verlassen hatte. Nachdem verschiedene Rechtsmittel abgewiesen wurden, erhob A Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Einzelrichterin entschied, dass die Disziplinierung aufgrund mangelnder Information über eine neue Kleidervorschrift unrechtmässig war. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt und die Busse von 20 CHF dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00093 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 12.08.2009 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Strafvollzug: Busse für das sichtbare Tragen von langen Unterhosen. |
Schlagwörter: | Vollzug; Unterhose; Weisung; Anstalt; Unterhosen; Justiz; Mitinsasse; Verwaltungsgericht; Disziplinarmassnahme; Rekurs; Mitinsassen; Trainerhose; Abteilung; Busse; Verfahren; Beschwerdegegner; Vollzug; Abteilungsleiter; Direktion; Justizdirektion; Recht; Anordnung; Beschwerdeführers; Verfügung; Bundesgericht; Einzelrichter; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 7289 BGG ;Art. 80 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00093
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 12. August 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich in der Strafanstalt B im Strafvollzug. Mit Disziplinarverfügung vom 27. Oktober 2008 büsste ihn der Abteilungsleiter mit Fr. 20.-, da er am 25. Oktober 2008 mit langen Unterhosen unter seiner gekürzten, privaten Trainerhose den Pavillon verlassen habe. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an die Direktion der Strafanstalt angegeben. Am 3. November 2008 beantragte A der Direktion die Aufhebung der Disziplinarmassnahme, was am 6. November 2008 abgewiesen wurde.
II.
Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug (Strafanstalt B) vom 6. November 2008 erhob A am 17. November 2008 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion). Er beantragte im Wesentlichen, dass die Disziplinarmassnahme vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und in seinen Akten zu vermerken sei, dass die Disziplinarverfügung externen Stellen nicht mitgeteilt werden dürfe. Die Strafanstalt B sei anzuweisen, dass neue Weisungen schriftlich und sichtbar für alle Betroffenen zugänglich gemacht persönlich vom Anstaltspersonal kommuniziert werden. Schliesslich sei zu überprüfen und klarzustellen, wer Disziplinarverfügungen aussprechen dürfe. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 30. Januar 2009 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 23. Februar 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid vom 30. Januar 2009 aufzuheben sei (Ziff. 1), ihm die Busse von Fr. 20.-, die trotz laufendem Verfahren bereits von der Direktion der Strafanstalt B eingezogen worden sei, zurückzuerstatten sei (Ziff. 2), ihm Kopien aller Rapporte, Stellungnahmen und Schriftstücke betreffend das laufende Verfahren auszuhändigen seien (Ziff. 3), bei Gutheissung des Rekurses die Anstaltsleitung anzuweisen sei, dass das vorliegende Verfahren nicht bei externen Stellen (z.B. Vollzugsbehörden) erwähnt werde (Ziff. 4) sowie der Direktion der Strafanstalt B der juristische "Ratschlag" zu erteilen sei, ihre Informationspolitik gegenüber Strafgefangenen zu überdenken und zu verbessern (Ziff. 5).
Die Justizdirektion und der Beschwerdegegner beantragten am 3. März 2009 bzw. 27.März 2009 Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. April 2009 unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde am 23. Februar 2009 erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Bis Ende 2006 hatte Folgendes gegolten: Gemäss § 43 Abs.1 lit. g VRG war die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie war jedoch unter anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offenstand (§ 43 Abs. 2 VRG). Das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz gestattet gegen ab diesem Zeitpunkt ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5 der ebenfalls auf 1.Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29.November 2006 (VO BGG) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 7289 BGG zu verstehen (ausdrücklich für die Beschwerde in Strafsachen vgl.BGr, 22. Dezember 2008, 6B_707/2008, E. 2.2, 2.4, www.bger.ch). Entsprechend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in den Ziffn. 4 und 5 der Beschwerde, dass die Anstaltsleitung anzuweisen sei, externen Stellen vom vorliegenden Verfahren keine Kenntnis zu geben, und dass ihr der Ratschlag zu erteilen sei, ihre Informationspolitik gegenüber Strafgefangenen zu verbessern. Dabei handelt es sich um aufsichtsrechtliche Anordnungen, für die das Verwaltungsgericht, welches nicht Aufsichtsinstanz über die Verwaltungsbehörden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16), nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
1.3 Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG; GS II 687 ff.) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006, StJVG). Es gibt aber keine Hinweise, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte verlieren sollen (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21 E. 1). Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist demnach die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
2.
Gemäss § 153 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan als Disziplinarvergehen geahndet. In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden (§ 153 Abs.2 JVV). § 153 Abs. 3 JVV listet auf, welche Disziplinarvergehen als schwer gelten. Folgende Disziplinarmassnahmen sind gemäss § 154 JVV zulässig: Verweis (lit. a), Einschränkung Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten (lit. b), Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb und von Veranstaltungen sowie von Schule (ausgenommen Berufsschule), Freizeitkursen und Sport bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. c), Einschränkung Entzug schriftlicher elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), Einschränkung Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten (lit. e), Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten (lit. f), Busse bis Fr. 200.- (lit. g), Zellen- Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) sowie Arrest bis zu 20 Tagen (lit. i). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind gemäss § 163 Abs. 1 JVV die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig. Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 JVV werden von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen Hauptabteilungsleitung angeordnet (§ 163 Abs. 2 JVV).
3.
3.1 Die Justizdirektion führt in ihrem Rekursentscheid aus, dass der Beschwerdeführer die neue Vorschrift, dass unter einer kurzen Trainerhose nicht sichtbar eine lange Unterhose getragen werden dürfe, gekannt habe. Angesichts dieses Umstands hätte er sich insbesondere aufgrund der ihm bekannten Disziplinierung eines Mitinsassen bei einem Betreuer versichern müssen, ob das Tragen der langen Unterhose unter der gekürzten Trainerhose zulässig sei. Dass er dennoch die lange Unterhose unter der gekürzten Trainerhose getragen habe, könne nur als Provokation des Anstaltspersonals und damit als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Damit habe ein Verstoss gegen Vollzugsvorschriften vorgelegen, welcher disziplinarisch zu ahnden sei. Die ausgesprochene Busse von Fr. 20.- erweise sich dabei als angemessen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vor dem Vorfall, der zu seiner Sanktionierung geführt habe, durch das Anstaltspersonal weder schriftlich noch mündlich über die neue Kleidervorschrift informiert worden sei. Es treffe zu, dass ihm ein Mitinsasse mitgeteilt habe, dass das Tragen von langen Unterhosen unter den kurzen Trainerhosen verboten sei. Es sei aber nicht darüber gesprochen worden, dass entscheidend sei, dass man die langen Unterhosen nicht sichtbar trage. Er habe während seines Aufenthalts in der Strafanstalt B ungefähr zwanzigmal die langen Unterhosen unter seinen abgeschnittenen, dreiviertel langen Trainerhosen getragen. Erst am 29. Oktober 2008, also vier Tage nach dem strittigen Vorfall, sei die neue Regelung mittels schriftlichem Anschlag bekannt gemacht worden. Stossend sei, dass er durch die Aufseher beim Verlassen des Pavillons nicht auf die neue Regelung aufmerksam gemacht worden sei. Im Übrigen sei die Busse von Fr. 20.- nicht verhältnismässig, wäre doch auch ein Verweis in Betracht gekommen.
3.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass der Beschwerdeführer über die Disziplinierung eines Mitinsassen, der sich der neuen Kleidervorschrift nicht habe fügen wollen, informiert gewesen sei. So habe er sich mit einem Mitinsassen darüber bzw. über die gegen den Mitinsassen ergriffenen Sanktionen unterhalten. Es sei zudem davon auszugehen, dass auch bei anderen Gelegenheiten darüber gesprochen worden sei. Weil den Aufsehern die Verbotskenntnis des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, sei eine Mahnung nicht notwendige Voraussetzung für eine Disziplinarmassnahme gewesen. Die Aufseher hätten das Verhalten des Beschwerdeführers, der die langen Unterhosen unter seinen Dreiviertelhosen getragen habe, zu Recht als Provokationsszenario erkannt.
4.
Die vorliegend strittige Busse wurde am 27. Oktober 2008 durch einen Abteilungsleiter ausgesprochen. Die Beschwerde an die Anstaltsdirektion ist dann zulässig, wenn ein Gefangener der Ansicht ist, die von einer einem Anstaltsangestellten erteilte Weisung überschreite deren dessen Kompetenz (§ 76 der Hausordnung der Strafanstalt B in Verbindung mit § 30 StJVG). Wie die Vorinstanz aber richtig ausführt, steht gegen Disziplinarstrafen hingegen direkt der Rekurs an die Justizdirektion offen, weshalb bereits in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 27. Oktober 2008 der Rekurs hätte angegeben werden müssen.
Fraglich ist allerdings, ob der Abteilungsleiter zum Aussprechen der Disziplinarstrafe befugt war. Gemäss § 163 Abs. 1 JVV sind für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig. Die Justizdirektion führt aus, dass auch die Abteilungsleiter zur Leitung der Strafanstalt B gehören würden. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetzestext. Indes kann die Frage offen bleiben. Indem die Verfügung des Abteilungsleiters vom 27. Oktober 2008 durch den Chef Vollzug am 6.November 2008 bestätigt wurde, ist die Sanktionierung des Beschwerdeführers nämlich zumindest am 6. November 2008 durch eine zuständige Stelle erfolgt.
5.
5.1 Die Abteilungsleiter und der Chef Vollzug der Strafanstalt B beschlossen die Weisung, dass lange Unterhosen nicht mehr sichtbar unter den Turn- bzw. Trainerhosen getragen werden dürfen. Der Beschwerdeführer verliess am 25. und 26. Oktober 2008 dennoch den Pavillon mit langen Unterhosen unter seiner gekürzten, privaten Trainerhose (vgl. die Rapporte vom 25. und 26.Oktober 2008, act. 9). Mit Disziplinarverfügung vom 27.Oktober 2008, bestätigt durch den Chef Vollzug am 6. November 2008, wurde er für das Tragen der langen Unterhosen am 25. Oktober 2008 mit einer Busse von Fr. 20.- bestraft.
Es ist unbestritten, dass die neue Kleidervorschrift dem Beschwerdeführer bis am 25. bzw. 26. Oktober 2008 durch das Anstaltspersonal noch nicht bekannt gegeben worden war. Weisungen erlangen jedoch erst ihre Gültigkeit, wenn sie durch den Weisungsberechtigten dem Angewiesenen mitgeteilt werden es ihm möglich war, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners ist es dabei unerheblich, dass der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen bei einem Mittagessen über die Weisung gesprochen haben soll. Es kann nicht angehen, daraus zu schliessen, dass damit die Weisung für den Beschwerdeführer verbindlich wurde. Zum einen ist es nicht auszuschliessen, dass in einem solchen Gespräch der Wortlaut der Weisung nur unzutreffend wiedergegeben wird. So macht denn auch der Beschwerdeführer geltend, dass er nach dem Gespräch der Auffassung gewesen sei, die langen Unterhosen dürften nur nicht unter kurzen Turnhosen getragen werden. Zum andern wäre es auch bedenklich, die Gültigkeit einer Weisung davon abhängig zu machen, ob jemand mit einem Mitinsassen, der wegen eines Verstosses gegen die Weisung sanktioniert wurde, darüber gesprochen hat nicht. Dies würde zu einer ungleichen Behandlung derjenigen, die mit dem betreffenden Mitinsassen gesprochen haben, und solchen, die mit dem Mitinsassen nicht kommuniziert haben, führen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Mitinsassen darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine neue Weisung betreffend Tragen von langen Unterhosen besteht, auch nicht eine Pflicht des Beschwerdeführers ableiten, den genauen Wortlaut und Inhalt der Weisung bei den Betreuern zu erfragen. Anders als beispielsweise im Arbeitsrecht, wo eine derartige Pflicht aufgrund der gesetzlich verankerten Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 des Obligationenrechts) durchaus denkbar wäre, besteht im Strafvollzugsrecht eine derartige Verpflichtung der Insassen nicht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hätten vielmehr die Aufseher ihn auf die neue Kleidervorschrift hinweisen müssen, als sie bemerkten, dass er den Pavillon in nicht der Vorschrift entsprechender Weise verliess. Im Übrigen schien auch der Beschwerdegegner die ungenügende Kundgabe der Weisung einzusehen, indem er diese offenbar am 29. Oktober 2008 durch einen schriftlichen Anschlag bekannt gab.
Zusammenfassend ergibt sich, dass dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht durch eine zuständige Stelle über die neue Kleidervorschrift informiert wurde, die Weisung für ihn noch keine Gültigkeit erlangen konnte, weshalb sich die darauf gestützte Disziplinierung als unrechtmässig erweist.
5.2 Damit muss vorliegend anders als in den ebenfalls durch das Verwaltungsgericht zu beurteilenden Verfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 nicht entschieden werden, ob die Vorschrift, dass lange Unterhosen nicht sichtbar getragen werden dürfen, zulässig ist nicht.
5.3 Demgemäss ist die Beschwerde hinsichtlich der Disziplinarmassnahme gutzuheissen. Der Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Januar 2009, die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 6. November 2008 und vom 27. Oktober 2008 sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 144.- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Soweit es zutrifft, dass die Busse von Fr. 20.- dem Beschwerdeführer trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens bereits eingezogen wurde, ist ihm der entsprechende Betrag zurückzuerstatten.
6.
Wie dargelegt wurde (E. 1.2), kann auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, dass die Anstaltsleitung anzuweisen sei, das vorliegende Verfahren bei externen Stellen nicht zu erwähnen. Sie ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Entscheid die Disziplinarmassnahme aufgehoben wurde. Damit besteht kein Interesse daran, die Sanktionierung des Beschwerdeführers Dritten bekannt zu geben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5. Mitteilung an
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