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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2008.00368)

Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00368: Verwaltungsgericht

Die Eltern A1 und A2 beantragten, ihren Sohn D in eine Kleinklasse zu versetzen, was von der Primarschulpflege genehmigt wurde. Nachdem ihr Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wurde, rekurrierten sie und erhoben schliesslich Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht, um D an einer anderen Schule unterzubringen. Das Gericht prüfte die Zuständigkeit und entschied, dass die Zuteilung zur Schule O angemessen war, da sie den Bedürfnissen von D entsprach. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Verfahrenskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2008.00368

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2008.00368
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2008.00368 vom 22.10.2008 (ZH)
Datum:22.10.2008
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zuteilung eines Kindes mit AD(H)S in eine Kleinklasse
Schlagwörter: Schule; Schüler; Kinder; Kleinklasse; Zuteilung; G-Schule; Unterricht; Beschwerdeführende; Regelklasse; Schülerin; Kleinklassen; Bedürfnis; Klasse; Beschwerdeführenden; Schuljahr; Bedürfnisse; Massnahmen; Schülerinnen; Klassen; Lehrperson; Privatschule; Übertritt; Gruppe; Kontakt; Verwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 166 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Franz Hasenböhler, Andrea Opel, Basler Kommentar, Art. 166 ZGB ZG, 2006

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2008.00368

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2008.00368

Entscheid

der 4. Kammer

vom 22. Oktober 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.

In Sachen

gegen

betreffend Klassenzuteilung,

hat sich ergeben:

I.

Mit Schreiben vom 8. April 2008 beantragten A1 und A2 bei der Primarschulpflege X, ihren 1997 geborenen Sohn D "in eine Kleinklasse zu versetzen". Die Primarschulpflege X beschloss am 19.Mai 2008, D ab Schuljahr 2008/2009 einer Kleinklasse zuzuweisen, und leistete Kostengutsprache für die Privatschule O in T. A1 und A2 wünschten wiedererwägungsweise die Zuteilung des Sohnes zur G-Schule, einer Privatschule in Q. Am 10.Juni 2008 lehnte die Primarschulpflege X das Wiedererwägungsgesuch ab.

II.

A1 und A2 rekurrierten dagegen. Die Rekursschrift wurde durch A2 "im Name der Eltern" unterzeichnet. Der Bezirksrat Z führte nur A2 als Rekurrenten auf, wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 14.Juli 2008 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 14.August 2008 erhoben A1 und A2 (Absender) Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeschrift wurde "[i]m Namen der Eltern" von A1 unterzeichnet. Mit der Beschwerde wird die Zuteilung des Sohnes in die G-Schule in Q verlangt. Mit Fax vom 5.September 2008 reichten "A1 + A2" ein ärztliches Zeugnis eines Kinderarztes nach. Die Primarschulpflege X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16./18.September 2008 Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat hatte in seiner Vernehmlassung vom 27./28.August 2008 bereits auf Beschwerdeabweisung geschlossen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§70 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]; Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §5 N.3).

Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS412.100]; diese Bestimmung ist gemäss § 79 Abs. 1 VSG in Verbindung mit Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom 20.Juni 2006 [LS 412.100.1] seit dem Schuljahr 2007/08 bzw. seit dem 20. August 2007 in Kraft). Ein Weiterzug solcher Entscheide des Bezirksrats ist gemäss §41 VRG grundsätzlich zulässig, und Streitigkeiten betreffend die Zuteilung in eine Kleinklasse und damit verbunden die Übernahme von Privatschulkosten fallen nicht unter die in §43 Abs.1 lit.f VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Die Höhe des Streitwerts kann vorliegend offen bleiben, da die Streitigkeit auch eine nicht vermögenswerte Komponente aufweist: Es geht insbesondere um die Frage, in welche der zwei zur Auswahl stehenden Privatschulen das Kind zugeteilt wird. Damit ist die Kammer zuständig (§38 VRG).

1.2 Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Beide Eltern des Kindes waren als Beschwerdeführende zu rubrizieren, und die Vorinstanz führte zu Unrecht lediglich den Vater des Kindes als Rekurrenten auf: Nach Art. 166 Abs.1 des Zivilgesetzbuchs vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Anzeichen für ein Getrenntleben bestehen nicht. Zur ordentlichen Vertretung gehören auch Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder (Franz Hasenböhler/Andrea Opel, Basler Kommentar, 2006, Art. 166 ZGB N.12). Aus den Umständen ergibt sich sodann, dass beide Beschwerde­führende mit der Ergreifung von Rechtsmitteln einverstanden waren, weshalb ihnen beiden Parteistellung zukommt.

2.

§§ 3340 VSG regeln die sonderpädagogischen Massnahmen. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt in drei verschiedenen Staffeln, denen die Gemeinden zugeteilt wurden. X zählt zu den Gemeinden der ersten Staffel, weshalb die sonderpädagogischen Massnahmen bereits auf das Schuljahr 2008/2009 umzusetzen waren (vgl. § 6 der Übergangs­ordnung zum Volksschulgesetz [LS 412.100.2], § 30 Abs.2 lit. b der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11.Juli 2007 [SPMV, LS412.103] sowie die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Staffeln durch das Volksschulamt vom 10.Juni 2008, www.vsa.zh.ch "Umsetzung neues Volks­schulgesetz" "Umsetzungsplanung" "Staffelungspläne"). Da es vorliegend um die Zuteilung in eine Kleinklasse ab dem Schuljahr 2008/2009 geht, sind die §§33ff. VSG anwendbar.

Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet (§33 Abs.1 VSG). Zu den sonder­pädagogischen Massnahmen gehören unter anderem die Besonderen Klassen (vgl. §34 Abs.1 VSG). Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf (§34 Abs.5 VSG). Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§34 Abs.6 VSG). Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen unter anderem auf Grund von Leistungsschwäche, auffälliger Verhaltensweisen von Behinderungen (vgl. §2 Abs.2 SPMV). Inwieweit eine Schülerin ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (§3 SPMV). Die sonder­pädagogischen Angebote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklassen ausgerichtet, welche die Schülerinnen und Schüler besuchen besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler (§4 SPMV). Klein­klassen weisen eine Klassengrösse von acht bis zwölf Schülerinnen und Schülern auf (§18 Abs.2 SPMV). Der Unterricht in den Kleinklassen hat den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel. Dieser erfolgt, sobald abzusehen ist, dass die Schülerin der Schüler im Rahmen des Regelklassenunterrichts angemessen gefördert werden kann. Lehrpersonen an Kleinklassen richten ihren Unterricht vor dem Übertritt auf den Unterricht derjenigen Regelklasse aus, in welche die Schülerin der Schüler übertreten wird (§19 Abs.1 und 2 SPMV). Die Tätigkeit als Lehrperson an Kleinklassen setzt neben einem von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten Hochschulabschluss in Schulischer Heilpädagogik ein von der EDK anerkanntes Lehr­diplom als Regelklassenlehrperson voraus (vgl. §29 Abs.1 SPMV).

3.

3.1 Nach einer Beurteilung der Schulpsychologin vom 23.April 2007 ist das kog­nitive Potential von D leicht unterdurchschnittlich und braucht er viel Anleitung, Unterstützung und Förderung im schulischen Bereich. Er solle eine möglichst enge Begleitung erhalten, weshalb sie für ihn den definitiven Besuch des ISF-Unterrichts in den beiden Fächern Sprache und Mathematik empfehle. D brauche unbedingt eine begleitende Spiel­therapie, um mit seinem ausgeprägten ADS (= Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom) emotional umgehen zu lernen. Er komme ihr wie ein Spielball vor, der nicht steuern könne, was passiere. D sei seinen heftigen Gefühlen und Reaktionen ausgeliefert. Einem Ab­klärungsbericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27.Februar 2008 ist Folgendes zu entnehmen: D stehe seit September 2004 bei ihm in Behandlung. Kürzlich habe wieder eine Abklärung stattgefunden aufgrund von erneuten Lernproblemen trotz der Behandlung der ADHD-Problematik (=Aufmerksamkeits-Defizit mit Hyper­aktivität) mit einer adäquaten Dosierung Ritalin. Vor allem im sprachlichen Bereich zeige D unterdurchschnittliche Leistungen trotz der verschiedenen Therapien, die er bekomme (seit Oktober 2007 wöchentliche Therapie bei einer Heilpädagogin und Kinesio­login; Logotherapie; zudem Judo in der Freizeit). Die jetzige Abklärung habe folgendes Bild ergeben: "Deutliche Aufmerksamkeits-Defizit-Problematik mit Hyperaktivität [ ] mit Verhaltensauffälligkeiten und -stö­rungen". D habe in den Tests weiterhin eine deutliche Merkfähigkeitsstörung über das Gehör mit Lautdifferenzierungsstörung und deutlichen Lautdiskriminationsschwierigkeiten. Schriftlich drücke sich das aus in Form einer Leg­asthe­nie. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei knapp und die Aufmerksamkeitslage in den Tests deutlich reduziert. Die Gesamtintelligenz liege im unteren Durchschnittsbereich. Aufgrund seiner deutlichen Ablenkbarkeit und Konzentrationsproblematik auch unter Medikation sei eine "Beschulung in einer Kleinstklasse Sonderschule für ADHS/POS Kinder dringend indiziert". Zwei Lehrerinnen befürworteten den Übertritt von D in eine Kleinklasse ("möglichst kleine Klasse"). In einem Schreiben vom 5.August 2008 mit der Überschrift "Ärztliches Zeugnis" empfahl ein Spezialarzt für Kinder und Jugendliche für D den Besuch der G-Schule. Eine Zuteilung zur Schule O könne dagegen nicht empfohlen werden, da sinngemäss bei D eine auffällige Tendenz für Knochen­brüche bestehe, was nach verlängerter Ritalin-Abgabe bei gewissen Kindern eintreten könne. Er, der Kinderarzt, habe zudem empfohlen, die Frage der Schule neu zu überdenken und eine Lösung zu finden, "wo eine Ritalintherapie nicht Bedingung ist".

3.2 An der G-Schule in Q arbeiten eine Primarlehrerin, ein Sekundarlehrer und eine Logopädin. Gemäss Stundenplan 2008/2009 und den nach einem Telefongespräch mit einer Lehrperson der G-Schule getätigten und unbestritten gebliebenen Anmerkungen betreffend Gruppengrösse werden die Lektionen überwiegend von einer Lehrperson erteilt, wobei die ganze Gruppe (16 Kinder) teilnimmt. Bei der Sachkunde im Freien unterrichten zwei Lehrpersonen die ganze Gruppe. Nur die Fächer Deutsch/Mathematik, Deutsch/ Französisch, Textil/Werken/Holz und PC/Schreiben werden in einer geteilten Gruppe (acht Kinder) unterrichtet und damit deutlich weniger als die Hälfte der Lektionen. In einer "Bestätigung der bestmöglichen Förderung" erklärte die G-Schule, das Stoffprogramm, das die Schule "bis und mit dem Übergangsjahr zur Oberstufe (zumeist das 6.Schuljahr)" anbiete, richte sich nach den Lehrplänen der Kantone Aargau und Zürich. Das Erreichen der Lernziele der 6. Klasse des Kantons Zürich hänge von der Leistungskapazität des Kindes ab. Das Fächerangebot und der Stoffbereich würde von der Schulseite her dieser Kapazität angepasst.

Die Schule O in T wird von einer Schulischen Heilpädagogin geleitet. Als weitere Lehrperson ist eine Primarlehrerin tätig. Die Gruppengrösse für den ganzen Schulstoff beträgt acht Kinder. Alle Kinder total zwölf sind zusammen in den Pausen, beim Turnen, Mittagessen, Schulreisen, Aufführungen und Exkursionen.

3.3 D hat unbestrittenermassen besondere Bedürfnisse. Gemäss den Berichten der Fachpersonen bedarf er der Schulung in kleinen Klassen (bzw. gar "Kleinstklassen Sonderschule"), was von den Beschwerdeführenden übrigens ursprünglich auch so be­antragt wurde. Bei der Schule O ist der Unterricht in Kleinklassen gewährleistet und die dortige Schulleiterin ist Schulische Heilpädagogin. Damit ist diese Schule auf die Bedürfnisse von D zugeschnitten und entspricht den Anforderungen an den Unterricht in Kleinklassen gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, weshalb die Zuteilung dorthin als überaus sinnvoll erscheint. Damit ist unerheblich, ob die Schulkosten bei der von den Beschwerdeführenden gewünschten privaten Einrichtung tiefer sind als diejenige bei der Schule O.

Die Wahl der Schule O durch die Beschwerdegegnerin ist zudem aus weiteren
wenn auch nicht für sich alleine ausschlaggebenden Gründen nachvollziehbar: Diese Schule unterrichtet nach dem Zürcher Schulsystem, währenddem die G-Schule sich nach dem Aargauer und dem Zürcher Lehrplan richtet und statt eines 6. Schuljahres ein "Übergangsjahr" anbietet, wodurch der Übertritt in eine Regeloberstufenklasse als erschwert erscheint. Wie gesehen, hat aber der Unterricht in den Kleinklassen den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel (§19 Abs.1 SPMV). Schliesslich ist der Schulweg zur Schule O kürzer als derjenige nach Q.

3.4 Die von den Beschwerdeführenden geschilderten positiven Veränderungen ihres Sohnes seit dem Besuch der G-Schule der bei Beschwerdeeinreichung ohnehin erst wenige Tage dauerte sind kaum von Belang. Es ist hier zu beurteilen, ob die Zuteilung von D zur Schule O auf das Schuljahr 2008/2009 recht­mässig war, weshalb es grundsätzlich auf die Umstände zum Zeitpunkt des erstinstanz­lichen Entscheids ankommt.

3.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen unter anderem vor, die G-Schule weise eine langjährige Erfahrung aus, währenddem die Schule O erst seit Sommer 2007 existiere und "sich ihren Platz auf dem Markt noch suchen" müsse. Zwar trifft es zu, dass die Schule O erst im Mai 2007 gegründet wurde; dies ist jedoch unerheblich. Von Bedeutung ist hingegen, dass es sich um eine staatlich anerkannte Privatschule handelt, womit die Zuteilung diesbezüglich zulässig ist. Zuteilungen von Schulkindern können nicht nur zu langjährig bestehenden Privatschulen erfolgen. Zudem liegen betreffend die Schule O unbestrittenermassen gute Referenzen anderer Schulgemeinden vor.

3.4.2 Weiter erwähnen die Beschwerdeführenden verschiedene Therapien, welche D in der G-Schule zuteil würden, aber bei der Schule O zusätzlich anfielen. Auch dieser Einwand verfängt nicht, da gemäss dem Facharzt für Jugend- und Kinderpsychiatrie D zum einen trotz diverser Therapien im sprachlichen Bereich unterdurchschnittliche Leistungen erbrachte und zum anderen klar Klein- (bzw. gar Kleinst-)Klassen-Unterricht dringend indiziert war. Die Einschätzung dieses Spezialisten für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der D bereits seit Jahren behandelt, fällt übrigens weit mehr ins Gewicht als die nachträglich eingereichte, weitgehend un­begründete Empfehlung betreffend Schulwahl durch einen anderen Kinderarzt.

3.4.3 Die Befürchtung, D könnte wegen des Kontakts zu Ponys Knochenbrüche erleiden, erscheint sodann ebenfalls als unbegründet, da dieser Kontakt bei ärzt­licher Indikation auf ein Minimum beschränkt werden könnte und die Schule O zudem mehrere Kleintiere hält, mit denen ein Kontakt unproblematisch wäre. Übrigens mutet es etwas seltsam an, wenn der Kontakt mit Ponys aus ärztlicher Sicht problematisch sein soll, nicht aber der Judo-Unterricht. Wenn D bereits zu Hause Kontakt mit Tieren hat, so spricht dies nicht gegen die Wahl der Schule O, da bei Letzterer der Umgang mit den Tieren in das pädagogische Konzept eingebunden ist, was für die Kinder förderlich ist.

3.4.4 Schliesslich findet die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Schule O setze auf "Ritalin, um den Unterricht möglichst 'störungsfrei' durchzubringen", in den Akten keine Stütze. Auch die diesbezüglichen Andeutungen im "Ärztlichen Zeugnis" sind unbelegt und scheinen auf Informationen der Beschwerdeführenden zu beruhen.

3.5 Die Zuteilung von D zur Schule O ist damit nicht zu beanstanden, sondern erweist sich als am besten auf die Bedürfnisse von D abgestimmt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs.2 Satz 1 und § 14 VRG den unterliegenden Beschwerdeführenden hälftig aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung füreinander (Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3), und bleibt ihnen eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Schule. In andern Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig. Soweit es sich hier nicht um einen anderen Fall handelt (vgl. BGr, 16.August 2007, 2C_187/2007, und 21. August 2007, 2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch] zur eher ausdehnenden Interpretation von Art.83 lit. t BGG), ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hat dies nach Art.119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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