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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2007.00487)

Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00487: Verwaltungsgericht

Der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A wurde nach einer langen Aufenthaltszeit in der Schweiz aufgrund schwerwiegender Straftaten aus dem Land ausgewiesen. Trotz einer gewissen Integration in die schweizerische Gesellschaft und familiären Bindungen wurde die Ausweisung als verhältnismässig erachtet, da er eine zentrale Rolle im Drogenhandel einnahm und eine hohe Rückfallgefahr bestand. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz wurden gegen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung abgewogen. Die Ausweisung wurde als gerechtfertigt angesehen, da sie notwendig war, um die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten. Trotz der Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK wurde die Ausweisung als rechtmässig befunden. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung gewährt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2007.00487

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2007.00487
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2007.00487 vom 23.01.2008 (ZH)
Datum:23.01.2008
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2008 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Die vom Regierungsrat im Jahr 2007 verfügte Ausweisung des bosnisch-herzegowinischen Beschwerdeführers, welcher sich seit 1985 in der Schweiz aufhält und mehrjährige Freiheitsstrafen erwirkt hatte, ist in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem ANAG und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Aufgrund der massgeblichen Beteiligung des Beschwerdeführers am Handel mit harten Drogen und dem deliktischen Transfer grosser Beträge von Geldern aus dem Drogenhandel sowie der bestehenden Rückfallgefahr ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausweisung auszugehen. Entgegenstehende private Interessen überwiegen vorliegend nicht, so dass die Ausweisung verhältnismässig ist. Soweit der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK betroffen ist, ist der Grundrechtseingriff gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.   Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
Schlagwörter: Ausweisung; Recht; Schweiz; Gericht; Interesse; Beschwerdeführers; Ausländer; Familie; Beziehung; Verschulden; Aufenthalt; Busse; Heimat; Töchter; Regierungsrat; Interessen; Grundsatz; Rechts; Familien; Regel; Person; Drogen; Kanton; Niederlassung; Urteil; Gericht
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 7 EMRK ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:104 Ia 240; 105 Ib 150; 120 Ib 257; 122 II 433; 125 II 527; 127 II 316; 129 II 215; 130 II 273; 130 II 281;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2007.00487

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2007.00487

Entscheid

der 2. Kammer

vom 23. Januar 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretär Beat König.

In Sachen

gegen

betreffend Ausweisung,

hat sich ergeben:

I.

Der 1959 geborene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in Bosnien auf. Nach eigenen Angaben kam er 1982 erstmals in die Schweiz. Gemäss den fremdenpolizeilichen Akten hält er sich dagegen erst seit dem 17. März 1985 ununterbrochen in der Schweiz auf. A ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Nach seiner Einreise in die Schweiz liess er sich zum Parkettleger ausbilden und übte diesen Beruf zunächst im Rahmen von Anstellungen bei verschiedenen Firmen sowie von 1989 bis 1998 selbständig aus. In den beiden darauf folgenden Jahren arbeitete A temporär als Parkettleger. Zuletzt war er als Autokurier angestellt, bis er nachdem er wegen Entzugs des Führerscheins suspendiert worden war im Jahr 2001 entlassen wurde. Ab August 2001 bezog A Arbeitslosengelder.

1980 heiratete A die serbische Staatsangehörige C, mit welcher er zwei Töchter hat (D, geboren 1981, und E, geboren 1988). Die Ehe wurde nach acht Jahren geschieden. Die beiden Töchter und die geschiedene (erste) Ehefrau von A wohnen im Kanton Zürich.

A verehelichte sich 1988 ein zweites Mal, und zwar mit der serbischen Staatsangehörigen F. Aus dieser 1997 geschiedenen Ehe ging die Tochter G (geboren 1988) hervor. Die Tochter lebt ebenso wie ihre Mutter in der Schweiz.

Eine dritte, kinderlos gebliebene Ehe, die A 1998 mit der bulgarischen Staatsangehörigen H geschlossen hat, wurde am 17. Februar 2006 geschieden.

A ist wiederholt straffällig geworden. Die Bezirksanwaltschaft X verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 8. Oktober 1990 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) zu einer Busse von Fr. 400.-. In der Folge wurde er von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnt. Mit Urteil vom 18. September 1991 verurteilte ihn das Bezirksgericht Y zu einer Busse von Fr.300.-, wiederum aufgrund einer Widerhandlung gegen das ANAG.

Die Bezirksanwaltschaft W verurteilte A mit Strafbefehl vom 11. April 1996 wegen Lenkens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises sowie wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte zu 15 Tagen Haft bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-. Wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde er sodann am 1. Juli 1996 zu einer Busse von Fr.500.- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft W vom 11. April 1996 verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.- erfolgte am 11.September 1998 durch das Bezirksgericht Z wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Z wurde A in der Folge am 8.Juli 1999 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft W wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Busse von Fr. 300.- auferlegt. Mit zweitinstanzlichem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20.September 2002 wurde A im Weiteren des Diebstahls und der einfachen Körperverletzung für schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Schliesslich befand das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Juni 2004 A in Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts W vom 27. August 2003 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das ANAG für schuldig. Das Obergericht sprach eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu seinem vorgenannten Urteil aus.

Am 18. Mai 2007 veranlasste die Sicherheitsdirektion die Befragung von A im Hinblick auf eine Ausweisung. Das rechtliche Gehör wurde ihm am 28. Juni 2007 gewährt.

Am 26. September 2007 verfügte der Regierungsrat die Ausweisung von A aus der Schweiz, und zwar für die Dauer von zehn Jahren.

II.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2007 (beim Gericht eingegangen am 1. November 2007) beantragte A dem Verwaltungsgericht, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 26. September 2007 aufzuheben und die Ausweisung eventualiter auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des beschwerdebeklagten Regierungsrats. Ferner verlangte A, dass ihm die Vernehmlassung und allfällige weitere Schriftenwechsel unaufgefordert zugestellt werden.

Am 21. November 2007 beantragte der Direktor der Sicherheitsdirektion im Namen des Regierungsrats dem Gericht, dieses möge die Beschwerde abweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gestützt auf §43 Abs.1 lit.h in Verbindung mit Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem am 1.Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zu beurteilen (vgl. Art.126 Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richtet). Das AuG verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). Nach der entsprechenden Regelung sind ausländerrechtliche Entscheide mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie nicht unter den Ausnahmekatalog von Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

2.

2.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aufgehoben (Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Nach dem AuG tritt anstelle der bisherigen kantonalen Ausweisung nach Art. 10 f. ANAG der Widerruf der Bewilligungen (Art. 62-63 AuG) zusammen mit der Wegweisungsverfügung (Art. 66 AuG) und dem Einreiseverbot (Art.67 AuG). Die Übergangsbestimmung des AuG (Art.126) regelt nicht ausdrücklich, ob für die Überprüfung von Ausweisungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verfügt wurden, das bisherige Recht das neue Recht heranzuziehen ist: Art. 126 Abs. 1 AuG sieht vor, dass auf Gesuche, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Abs. 2 von Art.126 AuG bestimmt, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet. Schliesslich enthalten Art. 126 Abs. 3-6 AuG weitere, hier nicht einschlägige Übergangsregelungen.

2.2 Eine Anwendung von Art. 126 Abs. 2 AuG ist ausgeschlossen, da die in Frage stehenden Regelungen in erster Linie materiellrechtlicher Natur sind: Die Ausweisung nach Art.10 f. ANAG führt zu einem automatischen Erlöschen der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 9 Abs. 3 lit.b ANAG). Die mit der Ausweisung verbundene Wegweisung ist bloss die logische Folge des Erlöschens der Bewilligung. Selbst wenn die Wegweisung eine Vollstreckungsverfügung ist (VGr, 7.Juli2004, VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch), kann die Ausweisung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als prozessrechtliches Institut qualifiziert werden. Wie das Erlöschen der Bewilligung ist nämlich auch die mit der Ausweisung verbundene Rechtsfolge des Einreiseverbots (Art. 11 Abs. 4 ANAG) materiellrechtlicher Natur.

Nicht anders verhält es sich im Bereich des AuG: Die Bestimmungen über den Widerruf der Bewilligungen (Art. 62-63 AuG) statuieren die materiellen Voraussetzungen für die Änderung rechtskräftiger Bewilligungsverfügungen. Sie regeln also materiellrechtliche Fragen (vgl. Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, ZBl 108/2007, S. 293 ff., 294). Mit Bezug auf Wegweisung (Art. 66 AuG) und Einreiseverbot (Art. 67 AuG) gelten die zum ANAG gemachten Ausführungen sinngemäss.

2.3 Eine historische Auslegung von Art. 126 AuG bringt keine entscheidenden Hinweise zur Beantwortung der Frage, welches Recht vorliegend anzuwenden ist: Die Entstehungsgeschichte einer Norm kann zwar allenfalls bei unklaren unvollständigen Bestimmungen ein Hilfsmittel sein, um den Sinn einer Norm zu erkennen, und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Materialien eine klare Antwort geben (BGE 104 Ia 240 E. 3b; 103 Ia 288 E. 2c). Die Materialien zum AuG geben nicht eindeutig Aufschluss über den herrschenden Willen des Gesetzgebers: Insbesondere ist in der Botschaft zum AuG nur die Übergangsbestimmung des Entwurfes (Art. 121 E-AuG; BBl2002 3893 f.) erläutert, ohne dass auf die Problematik der Ausweisungen nach Art.10f. ANAG Bezug genommen wird (vgl. BBl 2002 3840). Die Übergangsbestimmung des Entwurfes stimmt zudem teilweise nicht mit der endgültigen Fassung von Art.126 AuG überein, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 126 Abs. 1 AuG.

2.4 Die Regelung, wonach auf Gesuche, welche vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar ist (Art. 126 Abs. 1 AuG), entspricht dem Prinzip des Vertrauensschutzes (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 327; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR NF 102/II [1983], S. 101 ff., 208 f.). Der Gesetzgeber hat also bei Erlass von Art. 126 Abs. 1 AuG offenbar das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit höher gewichtet als das Interesse daran, das neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen.

Auch bei der Ausweisung erscheint es gerechtfertigt, Vertrauensschutzgesichtspunkten und Rechtssicherheitsaspekten grössere Bedeutung zuzumessen als dem Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts. Dies gilt umso mehr, als die Ausweisung die schärfste und am stärksten in die Rechtsposition des Ausländers eingreifende fremdenpolizeiliche Massnahme ist (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 3 ff., 19, mit weiteren Hinweisen). Entgegenstehende öffentliche Interessen Interessen des Betroffenen, welche eine sofortige Anwendung des neuen Rechts auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Die möglichen Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG entsprechen nämlich grundsätzlich den bisherigen Ausweisungsgründen nach Art. 10 ANAG. Mit der Neuregelung, welche die bisherige Ausweisung durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, die Wegweisung und das Einreiseverbot ersetzt, wurde im Wesentlichen nur eine Vereinfachung der Gesetzgebung angestrebt (vgl. BBl 2002 3760; Martin-Küttel, S.20, 29).

2.5 Die vorstehende Interessensabwägung spricht dafür, dass die zu beurteilende, vor Inkrafttreten des AuG verfügte Ausweisung vom Verwaltungsgericht nach dem ANAG zu beurteilen ist. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den allgemeinen Prinzipien überein, die bei Fehlen einer Übergangsregelung gelten:

2.5.1 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei hängigen Verfahren Änderungen des materiellen Rechts nach dem erstinstanzlichen Entscheid ( unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung ) nur zu berücksichtigen, wenn sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, aufdrängt (BGE 127 II 316 E. 7c; 125 II 598 E. 5e aa; s. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 326 f.; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR124 I [2005], S. 115 ff., 132 ff.). Weil das AuG im Vergleich zur Regelung der Ausweisung von Niedergelassenen gemäss Art. 10 f. ANAG nach dem Gesagten keine massgebende Verschärfung mit sich bringt, bestehen keine zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts im Sinn dieser Rechtsprechung.

2.5.2 Eine weitere, in der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht explizit erwähnte Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist, gilt unter Umständen bei Anwendbarkeit des Grundsatzes des milderen Rechts (Kölz, S. 208f.; Meyer/Arnold, S. 135; vgl. auch BGE 130 II 273 E. 1.2.2). Nach diesem Grundsatz ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes nach eingetretener Rechtsänderung auf die für den Betroffenen günstigere Regelung (lex mitior) abzustellen. Als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen unterliegt der Grundsatz des milderen Rechts jedoch den von der Praxis und Doktrin aufgestellten Voraussetzungen der echten Rückwirkung. Zu diesen gehört insbesondere, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet nach dem Sinn des Gesetzes klar gewollt ist (BGE102 Ib 338 E. 2b; ebenso Kölz, S. 177).

Ausdrücklich im AuG angeordnet ist der Grundsatz des milderen Rechts nur für Widerhandlungen (s. Art. 126 Abs. 4 AuG). Der Grundsatz des milderen Rechts nach Art.15 Abs. 1 Satz 3 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gilt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausschliesslich für "strafbare Handlungen", wobei zur (autonomen) Auslegung dieses Begriffes grundsätzlich die Rechtsprechung zum Begriff der "strafrechtlichen Anklage" im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen werden kann (vgl. Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakulativprotokoll, Kommentar, Kehl am Rhein etc. 1989, Art. 14 N. 13 und Art. 15 N.11). Nach ständiger Praxis ist Art.6 EMRK bei Verfahren betreffend die Ausweisung grundsätzlich nicht anwendbar (s.dazu Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 215 ff., 236 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die vorliegende Ausweisung nicht unter Art. 15 Abs.1 Satz 3 des UNO-PaktesII fällt. Im Weiteren statuiert Art. 7 EMRK, wonach keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte ausgesprochen werden darf, den Grundsatz des milderen Rechts nicht (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 247), so dass diese Konventionsnorm von vornherein keine Rückwirkung anordnet (ob Art.7 EMRK bei Ausweisungen überhaupt anwendbar ist, kann daher offen gelassen werden). Weil das AuG keine wesentliche Verschärfung (vgl. vorn E. 2.4), aber auch keine wesentliche Lockerung hinsichtlich der hier interessierenden Fragen mit sich bringt, ist eine Rückwirkung nach dem Sinn des Gesetzes nicht klar gewollt. Eine Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts kommt folglich nicht in Betracht.

2.6 Sachliche Gründe, die aufgrund des Schweigens des Gesetzes auf eine negative Entscheidung des Gesetzgebers, d.h. auf eine abschliessende Regelung der Fälle der Weitergeltung bisherigen Rechts in Art. 126 AuG schliessen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Umkehrschlusses BGE 105 Ib 150 E. 2a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.223), bestehen nach dem Gesagten nicht. Die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung ist daher in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem ANAG und nicht nach dem AuG zu beurteilen.

3.

3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann eine ausländische Person ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens Vergehens bestraft worden ist. Der Ausweisungsgrund im Sinn von Art.10 Abs.1 lit.a ANAG ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt.

Gemäss Art.11 Abs.3 ANAG soll die Ausweisung nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art.16 Abs.3 der Vollziehungsverordnung vom 1.März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer).

Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss Art.11 Abs.3 ANAG ist das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E.3.1). Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung, die sich aus dem Straf­prozess und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b). Indessen ist zu beachten, dass die Resozialisierung im Strafvollzug unter Zwang erfolgt und daher nur bedingt berücksichtigt werden kann.

Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (BGE125 II 521 E.2b; BGr, 10.April 2002, 2A.531/2001, E.2.3, www.bger.ch [je mit Hinweisen]).

Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht (BGr, 23.Januar 2001, 2A.518/2000, E.3a, www.bger.ch). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE125II 521 E.2b, 122 II 433 E.2c).

Die Frage der Verhältnismässigkeit einer Ausweisung ist eine vom Gericht frei überprüf­bare Rechtsfrage (vgl. zur gleichen Kognition im Verfahren der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht BGr, 28.Juni 2004, 2A.353/2004, E.2.1, www.bger.ch, mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Regierungsrat legte seinem Ausweisungsbeschluss die Verschuldenswürdigung des Obergerichts in dessen Urteil vom 16. Juni 2004 zugrunde, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer ist, weil er im Schweizer Ableger einer international tätigen Bande eine zentrale Rolle eingenommen habe und als Tatmotiv einzig egoistisches Gewinnstreben in Betracht komme. Der Beschwerdeführer hat nach Meinung des Regierungsrats die öffentliche Ordnung und Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt. Dies ergebe sich nicht nur aus der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten, sondern auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Drogendelikte mit Mengen begangen habe, von welchen er gewusst habe, dass sie die Gesundheit vieler Menschen gefährden. Überdies falle ins Gewicht, dass er in der Drogenhandelsorganisation eine hohe Stellung eingenommen habe und dies seine kriminelle Energie verdeutliche. Der Beschwerdeführer sei massiv in den Drogenhandel eingestiegen, ohne dass er sich in einer finanziellen Notlage befunden habe. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter sei nur ein geringes Restrisiko vertretbar, welches beim Beschwerdeführer nicht hinreichend auszuschliessen sei. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers.

Aufgrund der Aufenthaltsdauer von über 22 Jahren (wovon der Beschwerdeführer allerdings über fünf Jahre in Unfreiheit verbracht habe) und der langjährigen Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwar eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht abzusprechen. Diese erscheine jedoch nicht derart ausgeprägt, als dass sie mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers gegen eine Ausweisung sprechen würde. Eine Rückkehr ins Heimatland sei für den Beschwerdeführer mit einer gewissen, jedoch nicht unzumutbaren Härte verbunden. Weil der Beschwerdeführer im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist sei und seine gesamten Kinder- und Jugendjahre sowie einen Teil des Erwachsenenlebens im später mehrmals besuchten Heimatland verbracht habe, dürfe angenommen werden, dass er mit der dortigen Mentalität und den örtlichen Verhältnissen noch immer vertraut ist. Zudem würden in seiner Heimat seine Eltern und zahlreiche Verwandte leben, die ihm behilflich sein dürften, schnell wieder Fuss zu fassen.

Schliesslich ging der Regierungsrat davon aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden erwachsenen Kindern die Ausweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer vermöge nämlich in diesem Zusammenhang keine über die familiäre Bindung hinausgehende rechtserhebliche Abhängigkeit darzutun; die Betroffenen könnten im Übrigen den Kontakt im Rahmen von Besuchen, Telefonaten und Briefen aufrechterhalten.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die vorliegende Ausweisung sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletze. Im Vergleich zu seiner 15-jährigen Berufstätigkeit in der Schweiz falle nicht ins Gewicht, dass er während acht Monaten Arbeitslosentaggelder bezogen habe.

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ein grosses familiäres Umfeld in der Schweiz habe, in welchem er regelmässig verkehre. Namentlich habe er guten bzw. regelmässigen und engen Kontakt zu zwei seiner geschiedenen Ehefrauen und allen drei Töchtern sowie zur Stieftochter I. Die Töchter und die Stieftochter würden ihn während der Haft regelmässig besuchen. Die Sonntagsurlaube verbringe er jeweils bei einer der Töchter, wobei er von den anderen Töchtern besucht werde. Alle vier Töchter hätten die schweizerische Staatsbürgerschaft.

Auch mit seinem Cousin, seiner Schwägerin, drei Cousinen sowie zwei weiteren Personen mit dem gleichen Familiennamen und der gleichen Adresse wie sein Cousin (J und K) würde er regelmässigen und guten Kontakt pflegen. Diese Familienangehörigen würden im Kanton Zürich leben. Ein regelmässiger Kontakt bestehe schliesslich zu seinem Bruder, dessen Ehefrau und deren Kindern. Die Familie seines Bruders lebt nach der Darstellung des Beschwerdeführers in Italien.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf einen grossen Kreis von schweizerischen und bosnischen Freunden und Bekannten, welche ihn zum Teil auch in Haft besuchen würden, insbesondere L. Gegen die Ausweisung spreche nicht nur, dass das gesamte soziale, familiäre und berufliche Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz sei. In Rechnung zu stellen sei auch, dass er eine langjährige Haftstrafe verbüsst und seine Strafe so abgegolten habe, die begangenen Straftaten aufrichtig bereue und während der Inhaftierung gearbeitet sowie regelmässig freiwillig Bussen abbezahlt habe, um den von ihm angerichteten Schaden wieder gut zu machen. Es sei zu erwarten, dass er sich inskünftig wohlverhalten werde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er heute in Bosnien völlig fremd wäre und seine dort lebenden Eltern aufgrund ihres Alters von 70 bzw. 75 Jahren ihm bei der Reintegration nicht helfen könnten.

5.

5.1 Der Beurteilung der Verschuldenslage durch den Regierungsrat ist nichts entge­genzuhalten. Die strafrechtliche Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und sieben Monaten zeugt von einem erheblichen Verschulden. Das Obergericht hat zwar in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Taten zunächst teilweise, sowie später vollumfänglich gestanden hat. Am grossen Verschulden des Beschwerdeführers ändert dies jedoch nichts.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die strafrechtliche hauptsächlich täterbezogene Würdigung nur einen Aspekt zur ausländerrechtlichen Interessenabwägung beisteuert; wie sich aus den in Art.10 Abs.1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht dagegen vorab das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von Bedeutung (BGE 120 Ib6 E.4c). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nach der Rechtsprechung bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten angesichts der Schwere der potentiellen Gefahr nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (BGE 125 II 527f. E.4a). Das Rückfallrisiko ist vorliegend entsprechend dieser Rechtsprechung zu beurteilen, war der Beschwerdeführer doch massgeblich am Handel von harten Drogen im zweistelligen Kilobereich sowie am deliktischen Transfer grosser Beträge von Geldern aus dem Drogenhandel beteiligt.

Es ist in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschwerdeführer trotz verschiedener, zwar jeweils nicht sehr gravierender Vorstrafen sowie einer fremdenpolizeilichen Verwarnung nicht davon hat abbringen lassen, erneut und zuletzt in schwerwiegender Weise zu delinquieren. Zudem bereut der Beschwerdeführer offenbar
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift seine Taten nicht aufrichtig: So hat er bei der Anhörung vom 28. Juni 2007 ausgesagt, es sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz "nichts Gravierendes" passiert. Auf ein teilweise fehlendes Unrechtsbewusstsein deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine Taten zumindest teilweise den Behörden anzulasten. Auf die Frage, aus welchem Grund er trotz seiner Taten in der Schweiz aufenthaltsberechtigt bleiben sollte, antwortete er unter anderem Folgendes: "Ich bemühte mich um eine ordentliche Arbeitsplatzummeldung, welche durch die Behörden lange verzögert wurde. Ich musste aber arbeiten und habe dann gegen die Vorschriften verstossen."

Wegen den unterschiedlichen Zwecken, welche fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Massnahmen verfolgen, dürfen bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten Verhalten im Strafvollzug geringere Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8.Mai 2006, 2A.51/2006, E.4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen. Aufgrund der nicht entscheidenden Bedeutung des Wohlverhaltens im Strafvollzug kann die vorliegende Ausweisung auch beurteilt werden, ohne dass das Ergebnis der per 4. Februar 2008 angesetzten Prüfung der bedingten Entlassung abgewartet werden muss). Infolgedessen kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er während seiner Inhaftierung gearbeitet hat, um seine Bussen abzubezahlen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Bussen beglichen hat, ist für die Prognose des künftigen Wohlverhaltens nicht von entscheidender Bedeutung, da die Bussen ohnehin geschuldet sind.

Nach dem Gesagten kann nicht ohne weiteres mit künftigem Wohlverhalten gerechnet werden, vielmehr besteht eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr.

Mit der Vorinstanz ist somit zu schliessen, dass an der Ausweisung des Beschwerdeführers ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG).

5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen.

Der Beschwerdeführer hält sich schon längere Zeit in der Schweiz auf, und zwar unabhängig davon, ob man von einer Aufenthaltsdauer von über 22 Jahren 25 Jahren ausgeht. Auch wenn er während dieser Zeit über fünf Jahre in Unfreiheit verbrachte, hat er den angelernten Beruf als Plattenleger während mehreren Jahren und zum Teil als Selbständigerwerbender ausgeübt. Ferner ist er anschliessend während eines gewissen Zeitraums einem anderen Beruf nachgegangen. Folglich kann er einen relativ stabilen beruflichen Werdegang vorweisen. Es fällt deshalb wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht mit Blick auf die berufliche Integration nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er während acht Monaten Arbeitslosentaggelder bezogen hat. Das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz, welches schon vor dem Freiheitsentzug nicht sehr gross gewesen sein dürfte, beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf seine vier Töchter, die Stieftochter, die Familie seines Cousins sowie zwei Cousinen. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis richtig geschlossen, dass ihm zwar eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht abzusprechen sei, diese aber nicht derart ausgeprägt erscheine, dass sie gemessen an dem mit seiner Straffälligkeit zusammenhängenden Verschulden gegen eine Ausweisung sprechen würde.

Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, ist eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerde­führer zwar mit einer gewissen Härte verbunden. Allerdings hat er seine prägenden Lebensjahre in seiner Heimat verbracht und diese nach seinem Wegzug mehrere Male wenn auch bloss ferienhalber besucht. Bei seinen Besuchen war er jeweils bei seinen Eltern im Heimatdorf. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Eltern seien bereits betagt und könnten sich nicht um seine Integration kümmern, lässt die Ausweisung nicht als unzumutbar erscheinen, zumal er nach eigener Aussage anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 in der Heimat eine grosse Familie hat. Dass sich die Verwandten in der Heimat nicht oft sehen, spielt keine Rolle. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz trotz der hier vorhandenen familiären Beziehungen nicht wohl verhalten. Selbst wenn er seinen eigenen Angaben zufolge den Kontakt zu den Verwandten in Bosnien während dem über fünfjährigen Strafvollzug abgebrochen hat, vermögen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen. Angesichts der massiven Verfehlungen, die sich der Beschwerdeführer hierzulande zuschulden kommen liess, fällt nicht ins Gewicht, dass mögliche Erschwernisse wirtschaftlicher Art in Kauf zu nehmen sind.

5.3 Das Ergebnis, dass die vorliegende Ausweisung verhältnismässig ist, kann auch die bei der Praxis zum ANAG geübte Zurückhaltung bei der Ausweisung von Personen, die ausgesprochen lange hier gelebt haben, nicht ändern: Solche Ausländer dürfen nach dieser Praxis in der Regel nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese schwerer Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht; zudem ist diese Massnahme bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 16. März 2001, 2A.468/2000, E. 3b). Der Beschwerdeführer hat auch bei Annahme einer 25-jährigen Aufenthaltsdauer nicht ausgesprochen lange hier gelebt. Zudem sind insbesondere der begangene Diebstahl und die einfache Körperverletzung von einigem Gewicht und die später verübten, vom Obergericht in seinem Entscheid vom 16.Juni 2004 beurteilten Delikte noch schwererer Natur.

6.

Die vorliegende Ausweisung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch mit dem grundrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar (Art.13 BV entspricht materiell der Garantie von Art.8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche [BGE129 II 215 E.4.2, 126 II 377 E.7]):

6.1 Soweit es sich nicht um die familiären Beziehungen zwischen Ehegatten, zwischen Geschwistern sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, handelt, liegt eine durch Art.8 Abs.1 EMRK geschützte familiäre Beziehung zwischen nahen Verwandten regelmässig nur dann vor, wenn der Ausländer in einer so engen Beziehung zu den hier Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden muss (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1d, mit Hinweisen). Mangels Abhängigkeitsverhältnisses gehört weder die Beziehung des (längst volljährigen) Beschwerdeführers zu seinen inzwischen mündigen drei Töchtern, noch seine Beziehung zu seinem geschiedenen Bruder, seinem Cousin und seinen Cousinen zum grundrechtlich geschützten Familienleben. Gleiches gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu den weiteren in der Beschwerdeschrift erwähnten Personen.

Einzig das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Stieftochter I könnte unter Umständen Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre Art. 8 EMRK nicht verletzt:

Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann zwar einer Ausweisung entgegenstehen, auch wenn dieses Grundrecht keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat garantiert. Staatliche Massnahmen sind jedoch statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (Art.8 Abs.2 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt bei der nach Art.8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung auf die Art und Schwere der begangenen Straftaten, auf den seit der Begehung der Straftaten vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person während dieser Zeitabschnitte, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land gelebt werden könnte, etc.), sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (BGr, 19.Juli 2002, 2A.141/2002, E.4.2.2; BGr, 22.Oktober 2001, 2A.296/2001, E. 3a/bb, www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §48, http://hudoc.echr.coe.int).

Auch unter Anwendung der genannten Kriterien des EGMR erscheint die vorliegende Ausweisung als verhältnismässig (vgl. vorn E. 5), zumal der EGMR angesichts der besonderen Gefahr von harten Drogen für das Leben und der mit dem Drogenhandel einhergehenden Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis verfolgt (vgl.EGMR, 17.April 2003, Yilmaz, 52853/99, §§ 42, 44 und 46 mit zahlreichen Hinweisen, www.echr.coe.int). Ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens ist infolgedessen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die sehr strengen Bedingungen dafür, dass ihm aus seinem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht zufliesst, nämlich besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausser­familiären respektive ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E.3.2.1), nicht. Sein Freundes- und Bekanntenkreis geht nicht über eine gewöhnliche Integration hinaus. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe hier einen grossen Kreis von schweizerischen und bosnischen Freunden und Bekannten, ist wenig glaubhaft. Zum einen vermag der Beschwerdeführer nur L als hiesigen Freund zu nennen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 bloss davon gesprochen, immer wieder Kontakte mit Schweizern Bosniern zu haben. Vor dem bereits über fünfjährigen Freiheitsentzug war der Beschwerdeführer keinem Verein zugehörig. Dass er damals regelmässig in einem Restaurant mit Kollegen Karten und Schach gespielt hat, begründet keine relevante Bindung gesellschaftlicher Natur. In beruflicher Hinsicht bestehen zur Zeit infolge des Freiheitsentzugs von vornherein keine besonders intensiven Kontakte.

Auch wenn das grundrechtlich geschützte Familienleben vorliegend tangiert wäre, wäre der Grundrechtseingriff im Übrigen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. vorn E. 6.1).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Eventualantrages, die Ausweisung sei auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 2'000.--; dieübrigenKostenbetragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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