Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00477: Verwaltungsgericht
Der Fall dreht sich um einen Mann namens A, der mit seiner Familie Sozialhilfe bezog. Die Sozialbehörde stellte die Unterstützung rückwirkend ein, da A erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hatte. A legte dagegen Rekurs ein, um die Einstellung rückgängig zu machen und ausstehende Mietzinse zu übernehmen. Der Bezirksrat wies den Rekurs teilweise ab, was zu weiteren Streitigkeiten zwischen A, seinem Vermieter und der Sozialbehörde führte. Letztendlich entschied das Verwaltungsgericht, dass die ausstehenden Mietzinse nicht übernommen werden müssen. Die Gerichtskosten werden A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2007.00477 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 19.12.2007 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.11.2008 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Übernahme von Mietzinsausständen in der Zeit von August 2006 bis Januar 2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Beschwerdeführenden angefallen sind. |
Schlagwörter: | Bezirksrat; Beschluss; Mietzins; Vermieter; Erläuterung; Sozialbehörde; Sozialhilfe; Beschwerdeführenden; Mietzinse; Mietzinsausstände; Rekurs; Verfahren; Entscheid; Unterstützung; Vorschlag; Rechtsmittel; Wohnung; Rechtsanwalt; Gericht; Interessen; Dispositiv; Notlage; Miete; Verwaltungsgericht; Rekursentscheid |
Rechtsnorm: | Art. 69 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2007.00477
Entscheid
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
B,
beide vertreten durch RA C,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A erhielt für sich, seine Ehefrau B und seine zwei Kinder ab 1.Juni 2005 wirtschaftliche Hilfe. Mit (nachträglichem) Beschluss vom 11. Januar 2007 stellte die Sozialbehörde X die Unterstützung rückwirkend "per 31.August 2006" ein, unter Hinweis darauf, dass A die für eine Unterstützung erforderlichen Unterlagen unter anderem solche im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktfahrer seit August 2006 trotz Aufforderung vom 5. September 2006 nicht beigebracht habe. (Ab Februar 2007 wurde die wirtschaftliche Unterstützung der Familie wieder aufgenommen.)
Gegen den Beschluss vom 11. Januar 2007 erhob A am 8. Februar 2007 Rekurs an den Bezirksrat Y. Er beantragte, die Einstellung der Unterstützung per 31.August 2006 sei rückgängig zu machen; die Mietzinse und Krankenkassenprämien für die Zeit von August 2006 bis Januar 2007 seien zu übernehmen; ergänzende Sozialhilfe sei so lange zu entrichten, bis sich seine Situation (in vier bis sechs Monaten) stabilisiert habe. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2007 zur Rekursantwort der Sozialhilfebehörde vom 16. Februar 2007 wies er unter anderem darauf hin, dass es für ihn und seine Familie wichtig sei, die bisherige Wohnung in X behalten zu können, was nur möglich sei, wenn die Sozialbehörde die nicht bezahlten Mietzinse von August 2006 bis Januar 2007 begleiche. Mit Schreiben vom 9.März 2007 an den Bezirksrat erneuerte er dieses Anliegen; er wies darauf hin, dass das Bezirksgericht Y am 27. Februar 2007 die Unwirksamkeit der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung festgestellt habe; um so wichtiger sei es, dass die Sozialhilfebehörde die noch nicht bezahlten Mietzinse begleiche.
Der Bezirksrat Y beschloss am 16.Mai 2007, den Rekurs bezüglich der "Einstellung der generellen Unterstützung" abzuweisen (Dispositiv Ziffer Ia); bezüglich der "ausstehenden Mietzinse" werde das Geschäft an die Sozialbehörde zurückgewiesen "mit dem Auftrag, die Perspektiven im Sinne einer fairen Lösung mit dem Wohnungsvermieter zu klären" (Dispositiv Ziffer Ib). Die Rückweisung begründete der Bezirksrat wie folgt (E.6.2): "Aufgrund des aktuellen Wissensstandes" sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde die Mietzinsausstände nicht bezahle. Allerdings könne die Sozialbehörde nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) in Verbindung mit § 22 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) ausnahmsweise auch Schulden übernehmen, wenn damit einer bestehenden drohenden Notlage begegnet werden könne. Zwar sei in der Zwischenzeit die durch den Vermieter ausgesprochene Kündigung der Wohnung zivilrechtlich für unwirksam erklärt worden; gleichwohl könne eine Notlage im Sinn von § 22 SHV höchstens dann verhindert werden, wenn der Vermieter unter der Voraussetzung der Nachzahlung auch in Zukunft auf eine Kündigung verzichte. Diese Frage sei zwischen der Sozialbehörde und dem Wohnungsvermieter zu klären.
II.
Unter Bezugnahme auf diesen Rekursentscheid ersuchte Rechtsanwalt D, der Vermieter der fraglichen Wohnung, die Sozialhilfebehörde am 17. Juli 2007, ihm umgehend zu bestätigen, dass sie mit der Weiterführung des Mietverhältnisses und mit der Übernahme der ausstehenden Mietzinse einverstanden sei; ansonsten erwarte er eine anfechtbare Verfügung in dieser Angelegenheit.Falls die Sozialhilfebehörde die ausstehenden Mietzinse nicht übernehme, werde dies zur zwangsweisen Ausweisung des Mieters führen, für welche die Stadt X die Verantwortung trage. Diesem Schreiben folgte eine weitere Korrespondenz zwischen Sozialbehörde und Vermieter, die zu keiner Verständigung in der Frage der Mietzinsübernahme führte. Dabei unterbreitete die Sozialbehörde dem Vermieter am 25. Juli 2007 einen Vorschlag, wonach sie den Mietzins ab Februar 2007 wieder übernehme, A hingegen die Mietzinse der Monate August 2006 bis Januar 2007 von insgesamt Fr.9'480.- weiterhin schulde, wobei der Vermieter diese Forderung zinslos stunde und die Sozialbehörde zu deren Begleichung dem Hilfeempfänger (A) bei der ab Februar 2007 wieder aufgenommenen Sozialhilfe einen Betrag von monatlich Fr.150.- in Abzug bringen werde. Sowohl A wie auch der Vermieter lehnten diesen Vorschlag am 15. bzw. 23.August 2007 ab; beide beharrten darauf, dass die Sozialbehörde die Mietzinse vom August 2006 bis Januar 2007 sofort (ohne Stundung und Ratenzahlung) übernehme.
Hierauf gelangte die Sozialbehörde X am 28.August 2007 an den Bezirksrat Y mit dem Ersuchen, ihren dem Vermieter unterbreitete Vorschlag vom 25. Juli 2007 aufsichtsrechtlich zu prüfen; sodann ersuchte sie in diesem Zusammenhang um Erläuterung von Erwägung 6.2 sowie Dispositiv Ziffer Ib des bezirksrätlichen Rekursentscheides vom 16.Mai 2007. Rechtsanwalt D, dem eine Kopie der Eingabe vom 28.August 2007 zugekommen war, wandte sich mit Schreiben vom 29.August und 21. September 2007 ebenfalls an den Bezirksrat. Dieser antwortete der Sozialbehörde mit (als "Beschluss Nr.260" bzw. "Erläuterung Bezirksratsbeschluss Nr.137 vom 16.Mai 2007" bezeichnetem) Schreiben vom 19. September 2007 (mit Kopien an A sowie den Vermieter Rechtsanwalt D). Darin gelangte der Bezirksrat zum Schluss, dass die Sozialbehörde X den Entscheid vom 16.Mai 2007 richtig interpretiere und dass sich ihr Vorschlag vom 25. Juli 2007 an den Vermieter mit dem Willen des Bezirksrats decke. Werde dieser Vorschlag nicht umgesetzt, blieben die Mieten für die Monate August 2006 bis Januar 2007 geschuldet und müssten Mieter und Vermieter als Vertragspartner selber einer Lösung finden.
Mit Eingabe vom 2. Oktober an den Bezirksrat Y beanstandete Rechtsanwalt D, dass das bezirksrätliche Schreiben vom 19. September 2007, obwohl als Erläuterung bezeichnet, keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er ersuchte um Mitteilung, ob es sich um einen definitiven Beschluss in dieser Angelegenheit handle ob A als Mieter noch einen definitiven Beschluss verlangen könne. Der Bezirksrat Y antwortete Rechtsanwalt D am 10. Oktober 2007, in dieser Angelegenheit sei bereits am 16.Mai 2007 Beschluss gefasst worden; gegen die Erläuterung im Beschluss vom 19. September 2007 stehe kein ordentliches Rechtsmittel offen.
III.
Hierauf gelangten A und B, vertreten durch Rechtsanwältin C im Advokaturbüro D, mit Beschwerde vom 22. Oktober 2007 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den Beschluss Nr.260 des Bezirksrats vom 10. September 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die rückständige Miete von Fr.9'480.- "in Form von Unterstützungsleistungen" zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Sozialbehörde X beantragte dem Gericht am 30. November 2007, die Beschwerde abzuweisen und "festzustellen, dass sie bei der Ablehnung der Übernahme von Mietzinsausständen der Beschwerdeführenden nach pflichtgemässem Ermessen gehandelt" habe. Der Bezirksrat Y beantragte am 22. November 2007, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei das Rechtsmittel abzuweisen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig ist die Übernahme von Mietzinsausständen von insgesamt Fr.9'480.-, weshalb die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln ist (§ 38 Abs.2 VRG).
1.2 Der Bezirksrat vertritt in der Beschwerdevernehmlassung wie schon in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2007 an Rechtsanwalt D den Standpunkt, gegen den angefochtenen Beschluss vom 19. September 2007 stehe kein ordentliches Rechtsmittel offen, weil damit lediglich das Erläuterungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 28.August 2007 betreffend den bezirksrätlichen Beschluss vom 16.Mai 2007 beantwortet worden sei; "massgebend" sei vielmehr jener Beschluss, welcher längst in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.
Obwohl im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt, wird der Rechtsbehelf der Erläuterung in der Praxis anerkannt, die sich dabei an den diesbezüglichen Vorschriften von §§162 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) und Art. 69 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) orientiert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N.21). Danach ist eine Anordnung auf Begehren einer Partei eines Drittbetroffenen zu erläutern, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen widersprüchlich ist. Wird innerhalb der Rechtsmittelfrist um Erläuterung einer Anordnung ersucht, beginnt die Frist erst mit Eröffnung des Erläuterungsentscheids zu laufen. Wird das Erläuterungsbegehren wie hier nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt, so beginnt eine neue Frist dann zu laufen, wenn die anordnende Instanz die Erläuterungsbedürftigkeit anerkennt und dementsprechend einen neuen Entscheid trifft, der "anders" als der ursprüngliche Entscheid gefasst wird (vgl. § 165 GVG, Art. 69 Abs.2 VwVG). Das bedeutet nicht, dass von einem weiterzugsfähigen Erläuterungsentscheid nur dann auszugehen ist, wenn das Dispositiv gegenüber dem ursprünglichen Entscheid neu gefasst wird; wesentlich ist allein, dass die frühere Anordnung von der anordnenden Instanz als erläuterungsbedürftig angesehen wird (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 164 N.1, § 162 N.1 ff.). Das entspricht dem Zweck der Erläuterung, welche einen Entscheid nicht inhaltlich verändern, sondern lediglich eine klar gedachte und gewollte, aber unklar formulierte Entscheidung klarer formulieren soll.
Der Bezirksrat hielt in seinem Beschluss vom 19. September 2007 abschliessend als "Fazit" fest, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Interpretation des früheren Beschlusses vom 16.Mai 2007 "decke" sich mit seinem "damaligen Willen". Im Lichte der dargelegten Grundsätze hat er damit seinen Beschluss vom 16.Mai 2007 einer Erläuterung unterzogen, welcher mit dem ordentlichen Rechtsmittel hier der Beschwerde nach § 41 VRG an das Verwaltungsgericht weiterziehbar ist. Nicht erheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob der Beschluss des Bezirksrats vom 16.Mai 2007 tatsächlich erläuterungsbedürftig war (vgl. dazu nachstehend E.2); entscheidend ist hier einzig, dass der Bezirksrat ihn, wie sein neuer Beschluss vom 19. September 2007 zeigt, für erläuterungsbedürftig hielt. Nicht erheblich ist sodann, ob der Erläuterungsbeschluss lediglich die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des ursprünglichen Beschlusses neu geöffnet hat (so die Regelungen in § 165 GVG und Art. 69 Abs.2 VwVG) ob der Erläuterungsbeschluss ein eigenständiges Anfechtungsobjekt bildet. Nicht erheblich ist schliesslich, ob der Bezirksrat seinen eigenen Beschluss vom 16.Mai 2007 entsprechend dem Begehren der Beschwerdegegnerin vom 28.August 2007 zugleich als aufsichtsrechtliche Prüfung ihres dem Vermieter unterbreiteten Vorschlags vom 25. Juli 2007 versteht (was aufgrund des Beschlusses und der bisherigen Verfahrensabwicklung unklar bleibt; zur problematischen Vermischung der Funktionen als Aufsichtsinstanz und als Rechtsmittelbehörde vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 19-28 N.89). Jedenfalls ist sein Beschluss vom 19.September 2007 auch als prozessuale Erläuterung im dargelegten Sinn zu verstehen.
1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde ist vorab festzuhalten, dass der Bezirksrat am 19. September 2007 seinen früheren Beschluss vom 16.Mai 2007 nicht nur erläutert, sondern auch inhaltlich ergänzt hat. Dies nämlich dadurch, dass er der Beschwerdegegnerin bescheinigte, dass ihr dem Vermieter am 25. Juli 2007, mithin nach dem Rekursentscheid vom 16.Mai 2007 unterbreitete Vorschlag rechtmässig und damit zu schützen sei. Nachdem dieser Vorschlag bereits am 15. bzw. 23.August 2007 sowohl vom Vermieter wie auch vom Beschwerdeführer abgelehnt worden war, hätte die Beschwerdegegnerin, statt beim Bezirksrat ein Erläuterungsbegehren zu stellen, sich in eigener Kompetenz darüber klar werden sollen, ob sie die Mietzinsausstände entgegen ihrem eigenen Vorschlag vom 25. Juli 2007 gleichwohl übernehmen wolle. Falls sie nicht nachgeben wollte, hätte sie eine neue Verfügung treffen müssen, die die Beschwerdeführenden mit Rekurs beim Bezirksrat hätten anfechten können. Mit der inhaltlichen Ergänzung seines Rekursentscheids vom 16.Mai 2007 im "Erläuterungsbeschluss" vom 19. September 2007 hat der Bezirksrat indessen nunmehr einer neuen Beschlussfassung durch die Beschwerdegegnerin bereits vorgegriffen.
Wie allerdings angemerkt werden kann, ist das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, ein Erläuterungsbegehren beim Bezirksrat zu stellen, nicht unverständlich. Denn die in Dispositiv Ziffer Ib des Rekursentscheids vom 16.Mai 2007 getroffene Anordnung bzw. die dieser zugrunde liegende Erwägung 6.2 erscheint in ihrer Tragweite tatsächlich unklar. Vor allem aber hat der Bezirksrat mit dieser Anordnung bzw. Erwägung verkannt, dass die Sozialbehörde in der Frage der ausstehenden Mietzinse keinen auch den Vermieter bindenden Entscheid treffen kann, sofern diesbezügliche Verhandlungen mit diesem scheitern. Der Vermieter wäre denn auch nicht befugt, in eigenem Namen ein Gesuch um Kostengutsprache zugunsten des Mieters (des Sozialhilfeempfängers) im Sinn von § 16 Abs.3 SHG und § 19 SHV zu stellen (vgl. VGr, 21.März 2007, VB.2007.00076).
3.
Wie sich aus dem Gesagten ergibt, fehlt ein verbindlicher Beschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Übernahme der streitbetroffenen Mietzinsausstände. Es fragt sich, ob deswegen in analoger Anwendung von § 64 Abs.1 VRG die Sache zur diesbezüglichen Beschlussfassung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Das ist zu verneinen. Aufgrund der bisherigen Verfahrensabwicklung steht fest, dass sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch der Bezirksrat der Meinung sind, die Beschwerdeführenden hätten die Mietzinsausstände selber zu begleichen, auch wenn dies, weil sie dazu finanziell kaum in der Lage sind, dazu führen könnte, dass sie aus der Wohnung ausgewiesen würden. Es rechtfertigt sich daher, in analoger Anwendung von § 63 Abs.1 VRG im jetzigen Beschwerdeverfahren über die sozialhilferechtliche Behandlung der streitigen Mietzinsausstände zu entscheiden. Dem Verwaltungsgericht steht dabei trotz der grundsätzlichen Beschränkung auf Rechtskontrolle (§ 50 Abs.2 VRG) ausnahmsweise auch Ermessenskontrolle zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N.11, 64 N.5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ordnete in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2007 an, die Unterstützung des Beschwerdeführers werde (rückwirkend) "per 31.August 2006" eingestellt. Wie sich aus ihrer eigenen Sachdarstellung ergibt, wurde die Unterstützung jedoch bereits per 31.Mai 2006 eingestellt, wobei "versehentlich" noch zwei weitere Mietzinse überwiesen, jedoch in der Folge vom Beschwerdeführer zurückgefordert worden seien. Die streitigen Mietzinsausstände von insgesamt Fr.9'480.- betreffen die Zeit vom August 2006 bis Januar 2007. Wie erwähnt wurde die Unterstützung ab Februar 2007 wieder aufgenommen.
4.2 Unter diesen Umständen kommt eine nachträgliche Übernahme der streitbetroffenen Mietzinsausstände höchstens aufgrund von § 22 SHV in Betracht. Danach übernimmt die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden, wenn dadurch einer bestehenden drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien verfügt der Vermieter (Rechtsanwalt D) aufgrund eines (weiteren) Exmissionsverfahrens über einen rechtskräftigen Ausweisungsbefehl vom 26. Juni 2007 per 10. Juli 2007, den er aber bisher nicht vollstrecken liess. Werden die Mietzinsausstände nicht beglichen, besteht die Gefahr einer Vollstreckung des Ausweisungsbefehls. Das spricht für die Annahme einer drohenden Notlage im Sinn von § 22 SHV, die es rechtfertigen würde, ausnahmsweise auch Schulden zulasten der Sozialhilfe zu begleichen. Indes obliegt es in erster Linie der Beurteilung durch die Sozialbehörde, wie auf eine drohende Notlage angemessen zu reagieren ist. Es ist beispielsweise bei einer Ausweisung durchaus möglich, dass Sozialhilfeempfängern anstelle der bisherigen Wohnung eine Notwohnung zur Verfügung gestellt wird, wie dies anscheinend bei den Beschwerdeführenden bereits Ende 2004 der Fall war und was die Beschwerdegegnerin auch für den Fall einer Ausweisung in Aussicht stellte. Darin würde im vorliegenden Fall auch keine unzumutbare Härte liegen, da nach der glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdegegnerin zumindest der Beschwerdeführer im Sozialhilfeverfahren wiederholt seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte, sodass die Notlage grösstenteils als selbstverschuldet erscheint. Jedenfalls lässt sich aus § 22 SHV unter den gegebenen Umständen nicht die Pflicht der Beschwerdegegnerin ableiten, die ausstehenden Mietzinse für die Zeit vom August 2006 bis Januar 2007 zu übernehmen.
5.
Demnach ist die Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs.2 VRG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. jedoch E.6.2). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 13 Abs.2 VRG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit §16 Abs.1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs.2 VRG).
6.2 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist ohne weiteres auszugehen. Ihre Beschwerdebegehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs.1 VRG erfüllt, weshalb die Gerichtskosten (vgl. E.5) auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
6.3 Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess ist der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungspflicht unter Mitwirkung der Beteiligten von Amtes wegen zu ermitteln (§ 7 VRG); sodann kommt dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs.4 Satz 2) gegenüber zivilrechtlichen Verfahren eine erhöhte Bedeutung zu. Das gilt im besonderen Masse in sozialhilferechtlichen Verfahren, wo es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, welche dem Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar ist. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist daher in solchen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. auch BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006 E.5.1, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall sind die Interessen der Beschwerdeführenden zwar erheblich betroffen. Indessen bot das Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters unbedingt erforderlich machten. Der Beschwerdeführer, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, ist durchaus in der Lage, seinen Standpunkt gegenüber der Behörde selber zu vertreten, wie er dies denn auch im Rekursverfahren vor Bezirksrat getan hat. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
7.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin rügen sinngemäss, dass für die Vertreterin der Beschwerdeführenden eine unzulässige Interessenskollision bestehe, indem sie bezüglich der streitbetroffenen Mietzinsausstände die Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber der Sozialbehörde vertrete, während ihr Praxispartner seine Interessen als Vermieter gegenüber den Beschwerdeführenden wahrnehme bzw. vor Bezirksgericht Y wahrgenommen habe. Gemäss Art. 12 lit.c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich privat in Beziehung stehen. Darunter fällt auch das Gebot, dass der Anwalt bei der Mandatsübernahme einen persönlichen Interessenkonflikt vermeidet. Ob ein solcher Interessenkonflikt bestand, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Laut Art. 15 Abs.1 BGFA melden jedoch die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Der zürcherischen Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte, welcher die Beurteilung über allfällige Verstösse gegen das Anwaltsgesetz obliegt, ist daher vom vorliegenden Sachverhalt durch Zustellung einer Kopie des Urteils Kenntnis zu geben.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2. Ihr Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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