Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00424: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Der Fall betrifft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines ausländischen Staatsangehörigen, der strafrechtlich verurteilt wurde und falsche Angaben gemacht hat. Er hatte eine Beziehung mit einer Schweizerin und zwei weiteren Frauen, aus denen Kinder hervorgingen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Widerruf gerechtfertigt und verhältnismässig war. Die Ehefrau und die Kinder hatten keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten den Beschwerdeführenden auferlegt. Eine Prozessentschädigung wurde nicht zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2007.00424 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 23.01.2008 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2008 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, der gestützt auf das ANAG verfügt wurde, ist vom Verwaltungsgericht in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem bisherigen Recht und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Existenz zweier während der Ehe gezeugter ausserehelicher Kinder verschwiegen, so dass ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vom Migrationsamt nach sämtlichen Kindern gefragt wurde, steht der Annahme eines Widerrufsgrundes nicht entgegen. Der Widerruf erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entfällt die Grundlage für die beantragten Familiennachzug der Ehefrau und des 2001 geborenen Sohnes. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Stichworte: ANWESENHEITSRECHT |
Schlagwörter: | Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Widerruf; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Anspruch; Ausländer; Beschwerdeführers; Tatsache; Kinder; Verfahren; Tatsachen; Entscheid; Bewilligung; Sicherheitsdirektion; Kanton; -rechtliche; Interesse; Grundsatz; Gesuch; Verwaltungsgericht; -rechtlichen; Rechtsprechung; Regel; Aufenthaltsbewilligungen |
Rechtsnorm: | Art. 7 EMRK ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 240; 105 Ib 150; 120 Ib 6; 122 II 389; 127 II 316; 128 II 145; 130 II 273; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §52 N.17 VRG, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2007.00424
Entscheid
der 2. Kammer
vom 23. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A,
B,
beidevertretendurchRA C,
gegen
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1965, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, heiratete am 19. Juni 1998 die Schweizerin D, geboren 1962. Zuvor hatte A zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin, E, und den gemeinsamen Töchtern F (geboren 1984) und G (geboren 1992) in seiner Heimat gelebt. Nach seiner Heirat mit D erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X zum Verbleib bei der Ehefrau.
Im September 2001 erteilte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau. Am 11. Juni 2003 erhielt er von der Sicherheitsdirektion eine Niederlassungsbewilligung.
B. Die kinderlos gebliebene Ehe A-D wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Y vom 18. März 2004 geschieden. Drei Monate später heiratete A in Y B, geboren 1958, Staatsangehörige der Elfenbeinküste. B war aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Z.
Aus der Beziehung zwischen A und B ist der Sohn H, geboren 2001, hervorgegangen. A anerkannte H, welcher wie seine Mutter eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Z erhalten hatte, am 29. Oktober 2002 als sein Kind.
C.A ist auch Vater des 2003 geborenen I, dessen Mutter die aus der Elfenbeinküste stammende J ist. I besitzt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Mutter. A, dem weder die elterliche Sorge, noch ein Besuchsrecht betreffend I zusteht, anerkannte seine Vaterschaft am 20. Mai 2003.
D.A erwirkte mehrere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, und zwar wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19.Dezember 1958, Erleichterns der rechtswidrigen Einreise und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er ist nicht erwerbstätig und bezieht Fürsorgeleistungen.
E.Im Juni 2004 stellten der gesetzlich vertretene H sowie seine Mutter zwei Gesuche um Bewilligung des Zuzugs und Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Kantonswechsel).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Sicherheitsdirektion am 3. Februar 2006 die Niederlassungsbewilligung von A, wies die Gesuche von H und seiner Mutter um Bewilligung des Zuzugs und Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte allen drei eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. März 2006.
II.
Einen hiergegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 22. August 2007 (eingegangen bei der Rechtsvertreterin der Rekurrenten am 28. August 2007) ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. September 2007 (Poststempel) liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates den Entscheid des Regierungsrats aufzuheben, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A abzusehen und B sowie H Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs beim Ehemann resp. Vater zu erteilen. Eventualiter wurde beantragt, A, B und dem gemeinsamen Sohn H Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich zu erteilen. Schliesslich wurde die Zusprache einer Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf §43 Abs.1 lit.h in Verbindung mit Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. seit dem 1.Januar 2007 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem am 1.Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zu beurteilen (vgl. Art.126 Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richtet). Das AuG verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). Entscheide betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sind nach der entsprechenden Regelung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn die ausländische Person auf deren Erteilung einen bundes- völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art.83 Abs.1 lit.c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2007 [BGG]; BGE128 II 145 E.1.1.1).
Gemäss dem Wortlaut von Art. 83 Abs.1 lit. c Ziff. 2 BGG wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausgeschlossen (Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 N.30, auch zum Folgenden). Da jedoch auf die Beibehaltung einer einmal erteilten Bewilligung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, steht entsprechend dem früheren Recht, nach welchem gegen den Widerruf einer Bewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig war (Art. 101 lit. d des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943), bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Hinsichtlich des Begehrens, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen, ist somit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) aufgehoben (Art.125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Die Übergangsbestimmung des AuG (Art.126) regelt nicht ausdrücklich, ob für die Überprüfung eines vor Inkrafttreten des Gesetzes verfügten Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung das bisherige Recht das neue Recht heranzuziehen ist: Art. 126 Abs. 1 AuG sieht vor, dass auf Gesuche, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Abs. 2 von Art.126 AuG bestimmt, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet. Schliesslich enthalten Art. 126 Abs. 3-6 AuG weitere, hier nicht einschlägige Übergangsregelungen.
2.2 Da die Bestimmungen über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen (Art. 63 AuG bzw. Art. 9 Abs. 4 ANAG) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung rechtskräftiger Bewilligungsverfügungen statuieren und somit materiell-rechtliche Fragen regeln (vgl. Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, ZBl108/2007, S. 293 ff., 294), ist eine Anwendung des neuen Rechts gestützt auf die das Verfahren betreffende Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG ausgeschlossen.
2.3 Eine historische Auslegung von Art. 126 AuG bringt keine entscheidenden Hinweise zur Beantwortung der Frage, welches Recht vorliegend anzuwenden ist: Die Entstehungsgeschichte einer Norm kann zwar allenfalls bei unklaren unvollständigen Bestimmungen ein Hilfsmittel sein, um den Sinn einer Norm zu erkennen, und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Materialien eine klare Antwort geben (BGE 104 Ia 240 E. 3b; 103 Ia 288 E. 2c). Die Materialien zum AuG geben nicht eindeutig Aufschluss über den herrschenden Willen des Gesetzgebers: Insbesondere ist in der Botschaft zum AuG nur die Übergangsbestimmung des Entwurfes (Art.121 E-AuG; BBl2002 3893 f.) erläutert, ohne dass auf die Problematik des Widerrufs von Niederlassungsbewilligungen Bezug genommen wird (vgl. BBl 2002 3840). Die Übergangsbestimmung des Entwurfes stimmt zudem teilweise nicht mit der endgültigen Fassung von Art.126 AuG überein, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 126 Abs. 1 AuG.
2.4 Die Regelung, wonach auf Gesuche, welche vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar ist (Art. 126 Abs. 1 AuG), entspricht dem Prinzip des Vertrauensschutzes (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 327; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR NF 102/II [1983], S. 101 ff., 208 f.). Der Gesetzgeber hat also bei Erlass von Art. 126 Abs. 1 AuG offenbar das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit höher gewichtet als das Interesse daran, das neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen.
Auch bei dem Widerruf von Niederlassungsbewilligungen erscheint es gerechtfertigt, Vertrauensschutzgesichtspunkten und Rechtssicherheitsaspekten grössere Bedeutung als dem Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts zuzumessen. Dies gilt umso mehr, als die Widerrufsgründe im neuen Recht erweitert wurden (vgl. Art. 63 AuG und Art. 9 Abs.4 ANAG). Entgegenstehende öffentliche Interessen Interessen des Betroffenen, welche eine sofortige Anwendung des neuen Rechts auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Die gesetzlich vorgesehenen Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG entsprechen nämlich grundsätzlich den bisherigen Ausweisungsgründen von Art. 10 ANAG (BBl 2002 3760), so dass mit dem Erlass der neuen Regelung keine neuen Möglichkeiten der Entfernung und Fernhaltung von Ausländern geschaffen worden sind. Es sind deshalb keine öffentlichen Interessen tangiert, die nur mit der Anwendung der neuen Regelung des Widerrufs von Niederlassungsbewilligungen gewahrt werden könnten. Der Betroffene hätte allenfalls dann ein Interesse an der Anwendung des neuen Rechts, wenn es sich um einen nur im alten Recht ausdrücklich vorgesehenen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen fehlender Sicherheitsleistung (vgl. Art. 9 Abs. 4 lit. b ANAG) handelt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
2.5 Die vorstehende Interessensabwägung spricht dafür, dass der zu beurteilende Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom Verwaltungsgericht nach dem ANAG zu beurteilen ist. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den allgemeinen Prinzipien überein, die bei Fehlen einer Übergangsregelung gelten:
2.5.1 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei hängigen Verfahren Änderungen des materiellen Rechts nach dem erstinstanzlichen Entscheid ( unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung ) nur zu berücksichtigen, wenn sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, aufdrängt (BGE 127 II 316 E. 7c; 125 II 598 E. 5e aa; s. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 326 f.; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR124 I [2005], S. 115 ff., 132 ff.). Nach dem Gesagten hat die Erweiterung der möglichen Gründe für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 AuG wegen der bisherigen Regelung der Ausweisung (Art. 10 f. ANAG) keine wesentliche Verschärfung des Ausländerrechts zur Folge, so dass keine zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts im Sinn dieser Rechtsprechung bestehen.
2.5.2 Eine weitere, in der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht explizit erwähnte Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist, gilt unter Umständen bei Anwendbarkeit des Grundsatzes des milderen Rechts (Kölz, S. 208f.; Meyer/Arnold, S. 135; vgl. auch BGE 130 II 273 E.1.2.2). Nach diesem Grundsatz ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes nach eingetretener Rechtsänderung auf die für den Betroffenen günstigere Regelung (lex mitior) abzustellen. Als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen unterliegt der Grundsatz des milderen Rechts jedoch den von der Praxis und Doktrin aufgestellten Voraussetzungen der echten Rückwirkung. Zu diesen gehört insbesondere, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet nach dem Sinn des Gesetzes klar gewollt ist (BGE102 Ib 338 E. 2b; ebenso Kölz, S. 177).
Ausdrücklich im AuG angeordnet ist der Grundsatz des milderen Rechts nur für Widerhandlungen (s. Art. 126 Abs. 4 AuG). Der Grundsatz des milderen Rechts nach Art.15 Abs. 1 Satz 3 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gilt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausschliesslich für "strafbare Handlungen", wobei zur (autonomen) Auslegung dieses Begriffes grundsätzlich die Rechtsprechung zum Begriff der "strafrechtlichen Anklage" im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen werden kann (vgl. Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakulativprotokoll, Kommentar, Kehl am Rhein etc. 1989, Art. 14 N. 13 und Art. 15 N.11). Nach ständiger Praxis ist Art.6 EMRK bei Verfahren betreffend den Aufenthalt von Ausländern grundsätzlich nicht anwendbar (s. dazu Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S.215 ff., 236f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der vorliegende Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht unter Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des UNO-PaktesII fällt. Im Weiteren statuiert Art. 7 EMRK, wonach keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte ausgesprochen werden darf, den Grundsatz des milderen Rechts nicht (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 247), so dass diese Konventionsnorm von vornherein keine Rückwirkung anordnet (ob Art. 7 EMRK beim Widerruf von Niederlassungsbewilligungen überhaupt anwendbar ist, kann daher offen gelassen werden). Weil das AuG keine wesentliche Verschärfung (vgl. vorn E. 2.5.1), aber auch keine wesentliche Lockerung hinsichtlich der hier interessierenden Fragen mit sich bringt, ist eine Rückwirkung nach dem Sinn des Gesetzes nicht klar gewollt. Eine Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts kommt folglich nicht in Betracht.
2.6 Sachliche Gründe, die aufgrund des Schweigens des Gesetzes auf eine negative Entscheidung des Gesetzgebers, d.h. auf eine abschliessende Regelung der Fälle der Weitergeltung bisherigen Rechts in Art. 126 AuG schliessen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Umkehrschlusses BGE 105 Ib 150 E. 2a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.223), bestehen nach dem Gesagten nicht. Der vom Regierungsrat verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist daher in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem ANAG und nicht nach dem AuG zu beurteilen.
3.
3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht jedoch gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen der Aufenthalt nicht auf jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1).
3.2 Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG und die Niederlassungsbewilligung nach Art.9 Abs.4 lit.a ANAG widerrufen werden, wenn sie der ausländische Staatsangehörige durch falsche Angaben wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf erfordert, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2.Mai 2005, 2A.10/2005, E.2.1, www.bger.ch).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 ANAG besteht für den Ausländer eine Verpflichtung, der Behörde wahrheitsgemäss über alles Auskunft zu geben, Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Insbesondere kann auch von einem rechtsunkundigen und aus einem fremdem Kulturkreis stammenden Ausländer erwartet werden, dass er seine persönlichen Verhältnisse vollständig offen legt und insbesondere die Geburt allfälliger ausserehelicher Kinder den schweizerischen Behörden anzeigt, selbst wenn in dem vom Gesuchsteller ausgefüllten Formular nicht ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde (vgl. BGr, Die Erschleichung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend (vgl. BGr, 27. Juni 2006, 2A.129/2006, E.2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch).
Andererseits ist die kantonale Fremdenpolizei verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur Äusserung etwa in einem Antrag im Rahmen des Prüfverfahrens zu geben, kann sie die Bewilligung hernach nicht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz
4.
4.1 Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwiegen. So habe er die Beschwerdegegnerin erst am 5. März 2004, fast zwei Jahre nach Stellung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27.Mai 2002 bzw. über zehn Monate nach Beantragung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung, über die Geburt seiner ausserehelichen Kinder H und I informiert. Der Beschwerdeführer hätte nach Ansicht des Regierungsrats spätestens seit der Anerkennung von H und I und der damit verbundenen Begründung der Kindesverhältnisse (Art. 260 in Verbindung mit Art.270 ff. des Zivilgesetzbuchs) aufgrund der aus Art.3 Abs. 2 ANAG fliessenden umfassenden Informationspflicht der Beschwerdegegnerin die Existenz der ausserehelichen Kinder mitteilen müssen. Besonders stossend erscheine, dass der Beschwerdeführer nur drei Tage nach der Anerkennung von I um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht habe, ohne diesen Umstand zu erwähnen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass Kinder aus Drittbeziehungen für den Entscheid über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Zweck des Verbleibs bei der Ehefrau wesentlich sind. Ob es sich damit im Kulturkreis des Beschwerdeführers demjenigen seiner Ex-Ehefrau anders verhalte, sei unerheblich. Weil aufgrund dieser Umstände ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG vorliege, könne letztlich offen gelassen werden, ob und ab wann die Ehe mit D keine wirkliche Lebensgemeinschaft mehr gebildet habe. Ein Widerruf erweise sich zudem als verhältnismässig, insbesondere weil eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen nicht ersichtlich sei.
4.2 Das Verwaltungsgericht schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche vorab verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG), vollumfänglich an.
Die Existenz zweier ausserehelicher Kinder stellt wegen des damit verbundenen Rechts auf Familiennachzug (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG) in der Tat eine wesentliche Tatsache dar, die den Entscheid der Migrationsbehörde über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte beeinflussen können und die der Beschwerdeführer von sich aus hätte bekanntgeben müssen. Der Einwand, dass im Rahmen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht ausdrücklich nach Kindern des Beschwerdeführers gefragt wurde, geht entsprechend der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehl. Nicht von der Hand zu weisen ist auch, dass der Beschwerdeführer die Geburt der beiden ausserehelichen Kinder bewusst verschwiegen und mit Täuschungsabsicht gehandelt hat.
Die Beschwerdeführenden wenden zwar ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ihm im Verfahren betreffend dem Nachzug der Tochter G zugeschickten ausführlichen Fragenkatalogs mit der Frage nach "sämtlichen Kindern" davon ausgehen durfte, dass die Sicherheitsdirektion alle wesentlichen Fragen von sich aus stellen würden. Der damit sinngemäss geltend gemachte Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) greift jedoch nicht, da aus dem Fragenkatalog nicht die Aussage herauszulesen ist, dass die Sicherheitsdirektion dem Beschwerdeführer stets alle wesentlichen Fragen stellen würde. Vielmehr enthält der in einem anderen Verfahren zugestellte Fragenkatalog keine Auskunft, welche auf den konkreten Sachverhalt bezogen ist, der den Beschwerdeführer vorliegend direkt betrifft. Soweit es sich überhaupt um eine behördliche Auskunft handelt, ist diese eine allgemeine Auskunft und als solche nach überwiegender Auffassung nicht geeignet, Vertrauen zu begründen (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.670ff., mit kritischen Hinweisen).
Die Annahme der Täuschungsabsicht hinsichtlich des wissentlichen Verschweigens der Existenz zweier ausserehelicher Kinder erscheint auch mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung als berechtigt.
So hat er nach Verlust seines Ausländerausweises am 23. Dezember 2005 in einem vorgedruckten Formular trotz zweier strafrechtlicher Verurteilungen wahrheitswidrig angegeben, dass er nicht vorbestraft ist. Mit der Unterzeichnung dieses Formulars erklärte der Beschwerdeführer, zur Kenntnis genommen zu haben, dass wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer erteilten Bewilligung zur Folge haben kann.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Geburt der beiden ausserehelichen Kinder im Verfahren betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung wissentlich und mit Täuschungsabsicht verschwiegen hat, dahingestellt bleiben, ob und wie lange zwischen dem Beschwerdeführer und D eine echte Lebensgemeinschaft bestand und ab wann die beiden getrennt lebten. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit D mit zwei verschiedenen Frauen aussereheliche Kinder gezeugt hat, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Getrenntlebens grosse Zweifel am Vorliegen einer echten und gelebten ehelichen Beziehung weckt. Zwar war das Ehepaar A-D entsprechend den Aussagen von D anlässlich der Befragung vom 22. Juni 2005 offenbar im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (23. Mai 2003), entgegen den Ausführungen der Vorinstanz noch nicht getrennt. Nichtsdestotrotz hatte das Ehepaar nach Aussage von D seit 2001 getrennte Zimmer. Ob dies für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt, braucht hier nicht beantwortet zu werden.
Ebenso wenig ist nach dem Gesagten entscheidend, ob der Beschwerdeführer während der Ehe mit D eine eheähnliche Beziehung mit der Beschwerdeführerin geführt hat.
4.3 Im Rahmen des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, auf die Existenz der beiden ausserehelichen Kinder hinzuweisen. Zudem hatte die Sicherheitsdirektion offenbar keine Kenntnis vom Verschweigen der genannten wesentlichen Tatsachen durch den Beschwerdeführer. Aufgrund des Schreibens der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2003, in welchem die Sicherheitsdirektion vom Beschwerdeführer zur Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs einen Strafregisterauszug verlangt, ist anzunehmen, dass seitens der Sicherheitsdirektion weitere Abklärungen hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers getroffen worden sind. Folgerichtig wird auch nicht bestritten, dass die Sicherheitsdirektion vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein eigentliches Prüfverfahren durchgeführt hat.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingeräumten Möglichkeit, sich zu äussern, kann offen bleiben, ob er bereits bei Stellung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27. Mai 2002 Veranlassung gehabt hätte, auf die Existenz des damals noch nicht anerkannten Sohns H hinzuweisen.
4.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Beim Entscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden, indem das öffentliche Interesse an der Ausreise des Betroffenen gewichtiger sein muss als dessen persönliche Interessen an der weiteren Anwesenheit in der Schweiz. Den Verwaltungsbehörden kommt bei der Beantwortung dieser Frage ein gewisses Ermessen zu, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf rechtsverletzende Ermessensfehler hin überprüft (§50 VRG; BGr, 11.September 2003, 2A.399/2003, E.2.2.3, mit Hinweisen; BGr, 5.Februar 2003, 2A.432/2002, E.4, www.bger.ch; BGE112 Ib 473 E.4f.).
4.4.1 Der Regierungsrat hat den Widerruf für verhältnismässig erachtet, was nicht zu beanstanden ist. Zu gewichten ist dabei zum einen das verpönte, einem hinlänglich bekannten Verhaltensmuster entsprechende Vorgehen des Beschwerdeführers. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirken sich zum anderen dessen Straffälligkeit und die Fürsorgeabhängigkeit aus. Weil aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass er ebenso wie seine mitbetroffene Frau mit den Verhältnissen im Heimatland, in welchem auch die Tochter G und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben, noch vertraut ist, erscheint eine Rückkehr durchaus zumutbar, zumal der ebenfalls betroffene Sohn H noch in einem anpassungsfähigen Alter steht.
4.4.2 Die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Widerrufs vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. Zwar sind die ausgefällten Strafen für die vom Beschwerdeführer verübten Delikte insgesamt 63 Tage Gefängnis und Fr.1'420.- Busse in der Tat relativ geringfügig. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des in der bisherigen Rechtsprechung zum ANAG festgelegten Grenzwerts von zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei dessen Überschreitung in der Regel keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen mehr erteilt wurden (vgl. BGE 120 Ib 6 E.4b). Von einem qualifizierten Ermessensfehler ist jedoch allein aufgrund der verhältnismässig geringfügigen Strafen nicht auszugehen, weil für den Entscheid der Vorinstanz auch andere Umstände ausschlaggebend waren.
Die Anpassungsfähigkeit an ein neues Umfeld kann beim Sohn H trotz erfolgter Einschulung bejaht werden, da diese noch nicht lange her ist. Sodann kann auch die instabile Situation im Bestimmungsland nicht ins Feld geführt werden, weil die Beschwerdeführenden Staatsangehörige der Elfenbeinküste sind und dort während langen Jahren gelebt haben (vgl. Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 219, mit weiteren Hinweisen).
Als neue Tatsachen bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit jeweils zur vollen Zufriedenheit seiner Arbeitgeber erfüllt habe und infolge eines chronischen Rückenleidens seit 2001 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen, also nicht mehr als Bauhilfsarbeiter tätig sein könne.
Diese Tatsachen können berücksichtigt werden, obwohl sie erst vor dem Verwaltungsgericht und nicht bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht wurden: Ist auch grundsätzlich für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung massgebend, so können doch seither eingetretene Tatsachen beachtet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §52 N.17). Sodann sind in allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche gerichtliche Vorinstanz neue Tatsachenbehauptungen soweit sie Begehren stützen sollen, die sich im Rahmen des Streitgegenstands
halten zulässig (§52 Abs.2 VRG e contrario; Kölz/Bosshart/Röhl, §52 N.12). Dies gilt selbst dann, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, §52 N.7; vgl. auch VGr, 30.Juli 2003, VB.2003.00104, E.4a, www.vgrzh.ch).
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und das beigebrachte Arztzeugnis attestiert, dass er für mittelschwere Arbeit voll einsatzfähig ist, vermögen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten neuen Tatsachen das Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu ändern.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zulässig war.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat sodann auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das ANAG, weil der Widerrufsgrund im Sinn von Art.9 Abs. 2 lit. a ANAG gegeben ist (für einen allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gilt entsprechend dem genannten Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht).
5.2 Auch aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich nicht weitergehenden Art.13 Abs. 1 BV ergibt sich vorliegend kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung:
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter F in der Schweiz begründet von vornherein keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches nach Erreichen der Volljährigkeit der Tochter für einen entsprechenden Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlich wäre.
Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann dem Beschwerdeführer auch das gefestigte Anwesenheitsrecht, über welches sein Sohn I aufgrund der Niederlassungsbewilligung verfügt, nicht vermitteln: Bei einem nicht sorgeberechtigten Ausländer, welcher die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur beschränkt durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben kann, ist die Aufenthaltsbewilligung nach der Rechtsprechung einzig dann gestützt auf Art.8 Abs. 1 EMRK zu erteilen, "wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat" (BGr, 14.November 2006, 2A.501/2006, E. 2.3.2, www.bger.ch). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen kein tadelloses Verhalten vorweisen kann, hätte er mit Blick auf die genannte Rechtsprechung selbst dann keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn ihm ein förmliches Besuchsrecht eingeräumt worden wäre. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.
5.3 Nach dem Vorstehenden kann auf den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, mangels entsprechenden Anspruchs nicht eingetreten werden (vgl. vorn E. 1).
6.
6.1 Die Frage, ob Ansprüche der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes H auf die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bestehen, ist nach dem bisherigen Recht zu beurteilen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG).
Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Ferner haben ledige, minderjährige Kinder gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen. Die genannten Ansprüche erlöschen, wenn die nachgezogene Person gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs.2 Satz 3 ANAG).
Weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zulässig war (s.vorn E. 4), steht weder seiner Ehefrau, noch dem Sohn H gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu.
6.2 Ob sich allenfalls aus dem Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs.1 EMRK Anwesenheitsrechte der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes H ergeben, hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (vgl. BGE 122 II 389 E.1c).
Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers fehlt es an einer Grundlage für den beantragten Familiennachzug der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes H, da andere Gründe, aus denen sich ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers ableiten liesse, nicht bestehen (vgl. BGE130II281 E.3.2f.; VGr, 17.November 2004, VB.2004.00353, E.1, www.vgrzh.ch): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts wenigstens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE130 II 281 E.3.1, 126 II 377 E.2b/aa, 125 II 633 E.2e, 122 II 1 E.1e je mit Hinweisen; ferner VGr, 3.November 2004, VB.2004.00360, E.2, www.vgrzh.ch). Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten jedoch weder einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, noch einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorn E. 3-5).
Da der Ehefrau B und dem gemeinsamen Sohn H somit kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zusteht, bleibt dem Verwaltungsgericht ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde auch insofern versagt, als hinsichtlich dieser beiden Personen ein Familiennachzug beantragt wird (vgl. vorn E.1).
7.
Für die beantragte Zusprache einer Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren besteht keine Grundlage, weil die Beschwerdeführenden gemäss den vorstehenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als unterliegende Partei qualifiziert wurden und ihnen daher keine Parteientschädigung zustand (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu(§17 Abs. 2 VRG).
9.
Dem Beschwerdeführer steht in Bezug auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass keine Ansprüche der Beschwerdeführenden und des gemeinsamen Sohnes H auf Aufenthaltsbewilligungen bestehen, hat sie diesbezüglich bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht hinsichtlich der beantragten Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 3).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 2'000.--; dieübrigenKostenbetragen:
Fr. 60.--; Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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