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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2007.00307)

Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00307: Verwaltungsgericht

Die Erben A haben gegen den Beschluss des Gemeinderats Hedingen vom 9. Mai 2006, der sie zur Reduzierung der Blendwirkungen auf dem Balkon der privaten Beschwerdegegnerschaft aufforderte, Beschwerde eingelegt. Nachdem die Baurekurskommission II den Rekurs abwies, beantragten die Erben A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Blendwirkungen keine Bagatellfälle sind und die Anordnung zur Reduzierung gerechtfertigt ist. Die Kosten des Gutachtens wurden den Erben A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2007.00307

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2007.00307
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2007.00307 vom 07.11.2007 (ZH)
Datum:07.11.2007
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sonnenreflexionen auf der Oberfläche einer Fotovoltaikanlage
Schlagwörter: Gemeinde; Gemeinderat; Sonne; Recht; Hedingen; Vorsorge; Massnahmen; Beschwerdeführenden; Minuten; Gutachten; Umweltschutz; Balkon; Blendung; Einwirkung; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerschaft; Blendungen; Umweltschutzgesetz; Sonnenlicht; Reflexion; Baubewilligung; Anlage; Strahlen
Rechtsnorm: Art. 75 BV ;
Referenz BGE:107 Ia 19; 117 Ib 28; 119 Ib 389; 126 II 300;
Kommentar:
Peter M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 7 OR ZG, 2002

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2007.00307

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2007.00307

Entscheid

der 1. Kammer

vom 7. November 2007

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.

In Sachen

B,

C,

D,

E,

alle vertreten durch RA F,

gegen

G,

H,

Gemeinderat Hedingen, vertreten durch RA I,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Mit Beschluss vom 9.Mai 2006 verpflichtete der Gemeinderat Hedingen die Erben A unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall, innert einer Frist von 60Tagen einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten, mit welchem durch Massnahmen auf ihrem Grundstück die von den Fotovoltaikanlagen der Mehrfamilienhäuser auf Kat.-Nr.01, L-Strasse 02 und 03, ausgehenden Blendeinwirkungen auf den Balkon der Wohnung von H und G auf eine tägliche Maximaldauer von 20 Minuten reduziert werden (Disp. Ziff. 1). Im Weiteren auferlegte der Gemeinderat Hedingen den Erben A die Verfahrenskosten von Fr.1'000.- sowie die Kosten für das Gutachten der J AG vom Juli 2005 von Fr. 8'214.50 (Disp.Ziff. 3).

II.

Hiergegen erhoben die Erben A am 7. Juni 2006 Rekurs an die Baurekurskommission II. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Juni 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2007 beantragten die Erben A dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache, den Beschluss des Gemeinderates Hedingen vom 5. Juni 2006 und den Rekursentscheid vom 5. Juni 2007 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Die Baurekurskommission II und die private Beschwerdegegnerschaft beantragten Abweisung der Beschwerde; letztere schlossen zudem auf die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Gemeinderat Hedingen verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden soweit rechtserheblich in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.

Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1 Das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hedingen in der Wohnzone W2.5. Mit Beschluss vom 9. Juli 2002 erteilte der Gemeinderat Hedingen A die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Satteldächern auf diesem Grundstück an der L-Strasse 02 und 03. Gemäss Bauprojekt war die Montage je einer Fotovoltaikanlage auf den südostseitigen Dachflächen mit den Ausmassen von je rund 21.5 m x 8m vorgesehen.

In den Erwägungen zur Baubewilligung führte der Gemeinderat Hedingen aus, von Dritten sei die Befürchtung geäussert worden, die Fotovoltaikanlage führe zu starken Reflexionen. Computerberechnungen des Ingenieurbüros K zeigten, dass einige wenige Häuser in der Umgebung tatsächlich von kurzzeitigen Reflexionen betroffen sein würden. Je nach Standort der betroffenen Gebäude würden die Blendungen in der Zeit vom 23.Februar bis 24.Mai und vom 19. Juli bis 17.Oktober auftreten und bei wolkenlosem Himmel täglich maximal eine halbe Stunde dauern. Unter Berücksichtigung des realen Wettergeschehens könne davon ausgegangen werden, dass sich die aufaddierte Zeit, während welcher die Fotovoltaikanlage Blendungen verursache, um rund 85 % reduziere. Die in den Monaten Februar bis April auftretenden Reflexionen fielen nicht stark ins Gewicht, da während dieser Zeit die Balkone und Gartensitzplätze temperaturbedingt nur selten benutzbar seien. Der Gemeinderat beurteile die zu erwartenden, kurzzeitigen Blendungen nicht als übermässig; sie gingen nicht über das normale Mass von irgendwelchen Einwirkungen hinaus, welche bei der Nutzung von Baugrundstücken entstehen könnten. Dessen ungeachtet sei zur Auflage zu machen, dass für die Abdeckung der Anlage spezielles, reflexarmes Glas verwendet werde, das dem neuesten Stand der Technik entspreche. Letztere Auflage wurde nebenbestimmungsweise in Disp. Ziff. 1.7 der Baubewilligung statuiert.

2.2 Nach der Realisierung der Mehrfamilienhäuser wurden aufgrund von Beanstandungen der heutigen privaten Beschwerdegegnerschaft weitere Abklärungen vorgenommen. Das Ingenieurbüro K erstattete am 18. September 2004 eine überarbeitete und verbesserte Expertise. Zudem beauftragte der Gemeinderat Hedingen die Firma J AG mit der Erstellung eines Gutachtens zu verschiedenen Fragen über die Auswirkungen der Fotovoltaikanlage beim Beobachtungsstandort (Balkonmitte der Wohnung von G und H). Dieses Gutachten wurde im Juli 2005 erstattet. Die betroffenen Parteien konnten hierzu Stellung nehmen.

2.3 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9.Mai 2006 wurden die Erben A gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7.Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) aufgefordert, Sanierungsvorschläge zur Reduzierung der Blendeinwirkungen auf dem Balkon der privaten Beschwerdegegnerschaft einzureichen. Zur Begründung führte der Gemeinderat Hedingen aus, nach dem Gutachten der J AG würden Personen auf dem Balkon der Wohnung von G und H vom 13. April bis 28. August mit reflektierenden Sonnenstrahlen der Fotovoltaikanlage geblendet. Die tägliche Dauer nehme mit zunehmendem Sonnenstand zu und erreiche am 22. Juni jeweils die maximale tägliche Dauer von 50 Minuten. Anschliessend würden sich die Strahleneinwirkungen kontinuierlich bis zum 28.August verringern, von wann an keine Blendungen mehr aufträten. Die Blendungen würden am frühen Abend in der Zeit zwischen 15.30 und 16.30 Uhr auftreten und die mittlere Intensität der reflektierten Sonnenstrahlen betrage zwischen 15 und 30 % der Intensität des direkten Sonnenlichts. Die Einwirkungen würden die in den Unterlagen zur Baubewilligung prognostizierten Werte deutlich überschreiten. Von einer geringfügigen, umweltrechtlich irrelevanten Störung könne nicht mehr ausgegangen werden. Das Gutachten der JAG habe gezeigt, dass es ohne grossen Kostenaufwand, insbesondere durch Anpflanzung eines ausreichend hohen Baumes, möglich sei, die quantitativen Blendeinwirkungen um bis zu 80 % zu reduzieren. Es könne daher offen bleiben, ob die Blendeinwirkungen auch schädlich und/oder lästig im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG seien. Den Eigentümern als Zustands- und Verhaltensstörern könne gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art.11 Abs.2 USG zugemutet werden, durch Massnahmen auf ihrem Grundstück die maximale tägliche Blenddauer auf 20 Minuten zu reduzieren. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Blendungen während einem empfindlichen Zeitpunkt und über die ganze Saison, während welcher der Balkon benutzt werden könne, aufträten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, sie hätten alle Bedingungen und Auflagen der (Stamm-)Baubewilligung vom 9. Juli 2002 eingehalten. Der angefochtene Beschluss vom 9.Mai 2006 stelle damit eine unzulässige Änderung einer Baubewilligung dar. Eine formell rechtskräftige Verfügung könne nach Einräumung einer Befugnis, von welcher der Berechtigte bereits Gebrauch gemacht habe, grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ein Widerruf sei nur zulässig, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses vorliege, was hier aus in der Beschwerdeschrift näher dargelegten Gründen nicht der Fall sei.

3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen sind rechtsbeständig (materielle Rechtskraft), d.h. sie sind nicht wie Zivilgerichtsurteile grundsätzlich inhaltlich unabänderlich, aber doch nur unter erschwerten Voraussetzungen abänderbar (vgl. hierzu Fritz Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83 (1982), S. 149 ff., S. 152; derselbe, Verwaltungsrecht, 1986, S. 304 ff., auch zum Folgenden). Die Rechtsbeständigkeit (materielle Rechtskraft) bezieht sich dabei auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung.

Bei Erteilung der baurechtlichen Bewilligung vom 9. Juli 2002 stellte der Gemeinderat auf das vom Baugesuchsteller eingereichte Gutachten des Ingenieurbüros K ab. Dieser ermittelte für den Punkt 3 (Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft) Blendungen durch das Haus L-Strasse 03 für die Zeit vom 14. April bis 24.Mai und vom 19. Juli bis 28.August von täglich maximal 21 Minuten. Diese Computer-Berechnungen der Lichtreflexionen erwiesen sich als falsch, indem die Lichtreflexionen an diesem Standort tatsächlich vom 13. April bis 28. August und bis zu maximal 50Minuten dauern. In einer Stellungnahme vom 18. September 2004 räumt das Ingenieurbüro K denn auch ein, dass das im Jahr 2002 eingesetzte Programm nicht in der Lage gewesen sei, Blendungen, welche sich nur über einen Teil der blendenden Fläche erstreckten, korrekt zu erkennen und zu berechnen (S. 2). Erweisen sich aber die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung getroffenen Annahmen bezüglich der von einer Baute ausgehenden umweltschutzrechtlich relevanten Auswirkungen als falsch, so steht die Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht entgegen (vgl. dazu Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 N. 44; derselbe, Auswirkungen des Lärmschutzrechtes auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1065). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn wie hier die falschen Emissionsprognosen vom Baugesuchsteller selber geliefert wurden. Zu Recht hat die Baurekurskommission den Einwand der Beschwerdeführenden verworfen, die Rechtskraft der Stammbaubewilligung vom 9. Juli 2002 stehe der vom Gemeinderat Hedingen verfügten Anordnung, "Sanierungsvorschläge" einzureichen, entgegen. Es ist allerdings klarzustellen, dass es sich vorliegend nicht um eine Sanierung einer altrechtlichen Anlage im Sinn von Art. 16 ff. USG handelt (vgl. Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 25 N. 40-44).

4.

4.1 In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, die zur Diskussion stehende Solaranlage erzeuge selber kein Licht und die Blendung stelle nach richtiger Auffassung keine Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes dar. Somit fehle die gesetzliche Grundlage für eine behördliche Anordnung gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art.11 Abs. 1 USG.

4.2 Das Umweltschutzgesetz bezweckt gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche lästige Einwirkungen. Einwirkungen sind laut Art. 7 Abs. 1 USG unter anderem Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen. Hierzu gehören auch optische Strahlen, darunter sichtbares Licht (Peter M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 7 N. 10; Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 60). Als Quelle der Emissionen nennt das Gesetz den Bau und Betrieb von Anlagen (Art. 7 Abs. 1 USG). Im vorliegenden Fall stammen die optischen Strahlen zwar aus einer natürlichen Quelle (Sonnenlicht). Die streitbezogene Blendwirkung entsteht indessen allein durch die Reflexion des Sonnenlichts (Strahlen) auf der Oberfläche der Fotovoltaikanlage. Damit liegt eine vom Menschen (mit)verursachte Einwirkung vor, die von einer Baute ausgeht. Solche Sonnenlichtreflexionen stellen Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG dar und werden grundsätzlich von diesem Gesetz erfasst (vgl. hierzu Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 75 N. 88 mit Hinweis auf BRKE in BEZ 1998 Nr. 18 = URP 1998, S. 695; VGr BE, 24.Oktober 2005, URP 2006, S. 170 ff.; Monika Kölz, Das schweizerische Umweltschutzrecht, Rechtsprechung von 2000 2005, URP 2006, S. 279 f.).

Das Bundesgericht hat allerdings in einem Entscheid vom 19. März 1996 (URP 1996, S.680) festgehalten, dass Reflexionen des Strassenlärms von einem geplanten Gebäude dieses nicht zu einer lärmerzeugenden Anlage im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV mache; allenfalls bestehe eine Sanierungspflicht des Strasseninhabers, für den Inhaber des Wohngebäudes entstünden hingegen keine besonderen Pflichten. Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht darin, dass der Lärm als solcher von einer Anlage erzeugt wird, während hier die Strahlenquelle (Sonne) als solche Art. 7 Abs. 1 USG nicht "untersteht" und die Lichtimmissionen erst durch die Reflexion an einer Anlage im Sinn von Art. 7 Abs.1 USG entstehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei Nichtanwendbarkeit des Umweltschutzgesetzes auf Sonnenreflexionen jedenfalls § 226 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 zum Zuge käme.

5.

Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden gemäss Art. 11 Abs.1 USG durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.11 Abs.2 USG). Überdies sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Da bei Lichtimmissionen anders als bei Lärm- und Luftverunreinigungen keine Grenzwerte bestehen, ist im Einzelfall gestützt auf Art. 13 USG zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich lästig sind (vgl. BGE 117 Ib 28 E. 4a hinsichtlich Strahlenbelastung = URP1991, S. 131, auch zum Folgenden). Diese Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze des Bundesgesetzes für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 1315 USG). Nach diesen Bestimmungen dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der konkret und aktuell betroffenen Bevölkerung führen und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen (BGE 117 Ib 28 E. 4a). Dabei ist grundsätzlich bei allen Vorhaben zuerst die Vorschrift über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) anzuwenden. Eine Beschränkung auf die Anwendung der Regeln über die Immissionsgrenzwerte darf nur gemacht werden, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinne der Vorsorge besteht (BGE 117 Ib 28 E. 6; vgl. auch Griffel, S.73 N.87). Dabei ist zu beachten, dass Massnahmen der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG auch dann zu treffen sind, wenn die Schädlichkeits- Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht ist (= reiner Vorsorgebereich; Griffel, S. 72 N. 86). Folgerichtig darf ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall und damit die Nichtanwendung des Vorsorgeprinzips nicht leichtfertig angenommen werden (vgl. auch E. 5.2).

5.1 Das Gutachten der Firma J AG vom Juli 2005 ermittelt einen Zeitraum vom 13. April bis 28. August, während welchem die reflektierenden Sonnenstrahlen zwischen 15.30 Uhr und 16.30 Uhr auf den Balkon der Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft treffen. Die tägliche Dauer nimmt mit dem zunehmenden Sonnenstand zu, erreicht am 22. Juni jeweils die maximale Dauer von 50 Minuten und nimmt danach bis zum 28. August kontinuierlich auf null ab. Zwischen Mitte Mai und Ende Juli beträgt die tägliche Blenddauer mindestens 30 Minuten. Aufgrund des Einfallswinkels kommt gemäss dem Gutachten der J AG etwa die Hälfte der reflektierten Strahlen aus einer Richtung, wo auch ohne das streitbetroffene Gebäude in den Abendstunden der Sommermonate Sonnenstrahlen beim Beobachtungsstandort einträfen. Der andere Teil der Reflexstrahlung kommt aus der Richtung unterhalb des Horizontes, was im Normalfall nicht eintritt, weil die Sonne hinter dem Horizont verschwunden ist, ausgenommen bei Reflexstrahlungen auf See- Schneeflächen. Bei bewölktem Himmel reduzieren sich Dauer und Intensität der Einwirkung. Bei starker Bewölkung treten keine Blendungen auf; leichte Blendungseffekte durch helle, weisse Wolken sind auch ausserhalb der betreffenden Zeiten möglich. Die mittlere Intensität der reflektierten Sonnenstrahlen beträgt zwischen 15 bis 30 % der Intensität von direktem Sonnenlicht. Gegen Schluss der Blendperiode zeigen die Werte einen leichten Anstieg, weil der Einfallswinkel der Sonnenstrahlung zur Dachfläche sehr flach wird. Zudem kann es innerhalb der Blendzeiten vorübergehend vorkommen, dass die Intensität erhöht ist, weil die Sonne gleichzeitig an zwei Modulflächen gespiegelt wird.

5.2 Diese Ergebnisse des Gutachtens stellen die Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Frage, sie erachten die Reflexwirkungen aber als umweltrechtlichen Bagatellfall, weil sie objektiv keine erhebliche Intensität erreichten. Zu Recht haben indessen der Gemeinderat Hedingen und die Baurekurskommission II diesen Einwand abgelehnt. Die Grenze zwischen dem Bagatellbereich und dem reinen Vorsorgebereich (= Vorsorgeschwellenwert) ist rechtssatzmässig nicht bestimmt und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist im Zweifelsfall der "Vorsorge-Schwellenwert" eher tief anzusetzen (Griffel, S. 73 N. 87). Vorliegend kommt der auf ein Jahr hochgerechneten Durchschnittsbelastung der Reflexionseinwirkungen keine Relevanz zu, da dies nicht die wirkliche Belästigung durch die Blendwirkungen wiedergibt. Es ist auch verfehlt, die Einwirkungsintensität der Blendungen mit dem Wegfall von natürlichem Sonnenlicht zu "kompensieren/verrechnen", weil die Liegenschaft L-Strasse 03 der Beschwerdeführenden abends die Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft beschatte. Entscheidend sind vielmehr der tatsächliche Zeitraum, die Dauer und Intensität der Einwirkungen. Die Reflexionen, welche auf dem Balkon der privaten Beschwerdegegnerschaft während 4 1/2 Monaten (13. April bis 28. August) zwischen 15.30 und 16.30 Uhr bis zu maximal 50 Minuten während 2 1/2 Monaten (Mitte Mai bis Ende Juli) beträgt die Blenddauer mindestens 30Minuten und mit einer Lichtintensität von bis gegen 30% des Sonnenlichtes auftreten können, sind nach der Erfahrung geeignet, aktuell und konkret betroffene Personen in ihrem Wohlbefinden zu stören. Dies gilt umso mehr, wenn Personengruppen mit "erhöhter Empfindlichkeit", z.B. Kinder, in die Beurteilung einbezogen werden. Die Störwirkungen werden insbesondere dann als störend empfunden, wenn die Betroffenen ihre Freizeit verbringen und zuhause Erholung suchen, wie hier im Frühling und Sommer nachmittags auf dem Balkon. Die Reflexion von bis zu 30 % des Sonnenlichtes muss immer noch als stark eingestuft werden. Der Gemeinderat und die Vorinstanz durften daher ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die streitigen Blendwirkungen keinen Bagatellfall darstellen, auf welchen die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen von Art. 11 Abs. 2 USG von vornherein keine Anwendung finden würde.

Wenn der Gemeinderat in der angefochtenen Verfügung Massnahmen verlangt, um die Blendeinwirkungen auf eine tägliche Maximaldauer von 20 Minuten zu reduzieren, ist dies gerechtfertigt. Diese Dauer entspricht einerseits der täglichen Blenddauer, welche das Gutachten K vom Juli 2002 für die Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft errechnet und der Gemeinderat Hedingen in der Stammbaubewilligung vom 9.Juli 2002 als zumutbar erachtet hatte. Im Weiteren hat auch die Baurekurskommission im erwähnten Entscheid BEZ 1998 Nr. 18 (= URP 1998, S. 695) Sonnenlichtreflexionen durch verglaste Bauteile, die während rund vier Monaten im Jahr zu Blendwirkungen von 27 Minuten pro Tag führen könnten, als untergeordnet qualifiziert, welche von der Nachbarschaft hinzunehmen sei. Die Anordnung, die Blendeinwirkungen auf dem Balkon der streitbetroffenen Wohnung auf eine tägliche Maximaldauer von 20 Minuten zu reduzieren, ist damit nicht rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerdeführenden wenden schliesslich ein, die öffentlichen Interessen, wonach die Behörden den Bau und Betrieb von Solaranlagen fördern müssten, gingen privaten sowie allfälligen öffentlichen Interessen im Sinne des Umweltschutzgesetzes in jedem Fall vor. Aus dem eidgenössischen Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (SR 730.0), insbesondere aus dessen Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 1, ergebe sich, dass die rechtsanwendenden Behörden verpflichtet seien, innovative Private bei der Nutzung erneuerbarer Energien bestmöglich zu unterstützen. Weiter hätten die eidgenössischen Räte in der Sommersession 2007 im Rahmen der Beratungen über die Agrarpolitik 2011 einen neuen Art. 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) beschlossen, wonach in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen zu bewilligen seien, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Der Bau von Solaranlagen habe somit Priorität und geniesse Vorrang im Verhältnis zu anderen öffentlichen Interessen als den in Art. 18a RPG genannten Interessen an Kultur- und Naturdenkmäler.

Der Förderung erneuerbarer Energien kommt unbestrittenermassen ein hoher öffentlicher Stellenwert zu. Dies zeigen auch die von den Beschwerdeführenden angerufenen Bestimmungen des Energiegesetzes (Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 1 EnG). Diese Bestimmungen setzen jedoch keineswegs die Regeln des Umweltschutzgesetzes über die Immissionsbegrenzungen ausser Kraft, wenn es um die Nutzung von erneuerbarer Energie geht. Die eidgenössischen Räte haben am 22. Juni 2007 einen neuen Art. 18a RPG verabschiedet, mit folgendem Wortlaut:

Wie sich aus den Protokollen ergibt, ist der Wortlaut dieser Bestimmung offenkundig unter Zeitdruck und nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgefasst worden. Er könnte zur Annahme verleiten, integrierte Solaranlagen seien ausser bei einer Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern stets zu bewilligen. Aus den Beratungen der Bundesversammlung, insbesondere den Voten des Ständerates vom 19. Juni 2007 und des Nationalrates vom 20.Juni 2007 ergibt sich indessen, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Art. 18a RPG im Rahmen der Landwirtschaftsvorlage ein Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien setzen, aber damit weder die gemäss Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen zustehende Kompetenz zur Raumplanung beschränken noch die Anwendbarkeit des Umweltschutzrechtes bei Solaranlagen ausser Kraft setzen wollte.

7.

7.1 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rechtskraft der Stammbaubewilligung vom 9. Juli 2002 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates Hedingen vom 9.Mai 2006 nicht entgegensteht (vorn E. 3), dass die streitigen Lichtreflexionen Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG darstellen (vorn E. 4), dass die Blendwirkungen nicht als umweltschutzrechtlicher Bagatellfall zu qualifizieren sind, welche die Anwendung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ausschliessen würden (vorn E. 5), und schliesslich, dass auch das eidgenössische Energie- und Raumplanungsrecht die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips nicht ausschliesst (vorn E. 6). Es ist daher weiter zu prüfen, welche Massnahmen der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen sind.

7.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Emissionen durch Massnahmen "bei der Quelle" und nicht beim "Immissionsempfänger" zu begrenzen. Vom Grundsatz der Emissionsbegrenzung bei der Quelle ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen und an deren Stelle den Betroffenen selber zuzumuten, eine Schutzmassnahme zu treffen (vgl. hierzu Griffel, S.152ff. N. 196 ff.). Die Beschwerdeführenden berufen sich hierbei auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 3.Mai 2000 (BGE 126 II 300 E. 4e). Wenn es das Bundesgericht in jenem Fall bei Durchführung eines traditionellerweise einmal im Jahr stattfindenden Banntages mit höchstens 1 1/2 Stunden dauerndem Schiessen den Betroffenen zumutet, sich "während dieser kurzen Zeit ausserhalb der Schiesszone innerhalb von Gebäuden aufzuhalten sich mit einem Gehörschutz zu versehen", so kann dies mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise verglichen werden. Es ist nicht Sache der von den Sonnenlichtreflexionen betroffenen Nachbarn, während der Blenddauer den Reflexionen etwa durch Nichtbenützung des Balkons Abschirmung mit einem Blendschutz auszuweichen. Zu Recht statuiert die angefochtene Verfügung des Gemeinderates Hedingen vom 9.Mai 2006, dass die vorsorglichen Massnahmen von den Beschwerdeführenden als Verursacher zu treffen sind (Art. 2 und 11 USG).

7.3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen müssen laut Art. 11 Abs. 2 USG einerseits technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Adressat des Vorsorgeprinzips sind u.a. die rechtsanwendenden Organe, welche die jeweils im Einzelfall gebotenen Massnahmen der Vorsorge festlegen, anordnen und gegebenenfalls durchsetzen müssen (Griffel, S. 65 N. 79, auch zum Folgenden). Das Vorsorgeprinzip statuiert aber auch eine Verhaltenspflicht des Privaten. Der rechtsanwendenden Behörde steht es frei, dem Verpflichteten Gelegenheit zu bieten, selbst Vorschläge über die anzuordnenden Massnahmen einzureichen (vgl. BGE 107 Ia 19 E. 3b bezüglich Vollstreckungsmassnahmen im Baurecht). Es ist daher zulässig, dass der Gemeinderat Hedingen die zu treffenden Massnahmen der Vorsorge noch nicht konkretisierte, sondern vorerst in einem ersten Schritt den Beschwerdeführenden als Verpflichtete eine Frist setzte, um dem Gemeinderat einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten mit der Androhung, im Unterlassungsfall die Massnahmen selber anzuordnen. Das Gutachten der J AG zeigt, dass wirtschaftlich tragbare und technische Möglichkeiten bestehen, die Blendwirkungen an der Quelle massgeblich zu reduzieren, dass somit Massnahmen der Vorsorge im Sinn von Art. 11 Abs.1 und 2 USG nicht von vornherein unmöglich sind. Der Klarheit halber ist hier aber festzuhalten, dass die Frage der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Zumutbarkeit (vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen diesen Kriterien: Griffel, S.117 N.146 ff.) erst später im Rahmen der konkreten Anordnung der Massnahmen der Vorsorge zu prüfen und zu beurteilen sein wird. Hierzu gehört auch der im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin neue und daher vor Verwaltungsgericht nicht zulässige (§ 52 Abs.2 VRG) Einwand der Beschwerdeführenden, bei Pflanzung eines mehrerer Bäume würde die Produktionseinbusse 30% bis 50% betragen.

7.4 Vorliegend war der Gemeinderat Hedingen somit berechtigt, die Beschwerdeführenden unter Androhung der Ersatzvornahme aufzufordern, einen "Sanierungsvorschlag" zu unterbreiten, mit dem durch Massnahmen auf ihrem Grundstück die Blendwirkungen auf dem Balkon der privaten Beschwerdegegnerschaft auf eine tägliche Maximaldauer von 20 Minuten reduziert werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Wie schon im Rekursverfahren beanstanden die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht erneut, dass ihnen mit dem Beschluss des Gemeinderates Hedingen vom 9.Mai 2006 die Kosten des Gutachtens der J AG von Fr. 8'214.50 auferlegt wurden. Diesen Einwand hat die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2007 mit dem Hinweis verworfen, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG sei der Inhaber einer Anlage verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen zu dulden (Ursula Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1999, Art. 46 N. 14 ff.), also z.B. ein Lärmgutachten beizubringen (Wolf, Art. 25 N. 97). Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, habe er sie selber zu tragen (BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 E. 4d; Brunner, Art. 46 N. 29; Wolf, Art. 25 N. 101). Werde der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, könne diese die Kosten mittels Gebühren auf den Inhaber der Anlage überwälzen. Diese Gebühren müssten jedoch verhältnismässig sein und bedürften einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht (BGE 119 Ib 389 E. 4 = URP 1994 S. 1; Brunner, Art. 46 N. 29a, Art. 48 N. 14 und 16; Wolf, Art. 25 N. 101), was hier gemäss § 2 der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993 (LS710.2) zutreffe. Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten liessen, würden zu den tatsächlichen Kosten belastet; im Einzelfall dürften die Gebühren die Summe von Fr. 25'000.- in der Regel nicht übersteigen (§§ 8 und 10 der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts). Die Gutachtenskosten seien demgemäss zu Recht den Rekurrierenden auferlegt worden.

Auf diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann in Anwendung von § 28 Abs.1 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 13 Abs.2 VRG in Verbindung mit § 70 VRG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegende Partei von vornherein nicht zu. Eine solche ist aber auch nicht der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen, da die Erstattung der Beschwerdeantwort keinen besonderen Aufwand erforderte und auch kein Rechtsbeistand beigezogen wurde (§ 17 Abs. 2 lit.a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 3'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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