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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2007.00247)

Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00247: Verwaltungsgericht

A hat bei der Sozialhilfebehörde X um wirtschaftliche Hilfe ersucht, nachdem sie einen Hirnschlag erlitten hatte und arbeitsunfähig wurde. Die Behörde gewährte ihr ab November 2006 finanzielle Unterstützung, lehnte jedoch die Übernahme offener Strom-, Wasser- und Heizölrechnungen ab. A legte Rekurs ein, der teilweise gutgeheissen wurde. Sie erhob dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um die Übernahme der Schulden zu erwirken. Es wurde entschieden, dass die Behörde einen Teil der Heizölrechnung übernehmen muss, während die Kosten für Strom und Wasser durch den Grundbedarf abgedeckt sind. Die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung bezüglich der Fahrtauglichkeit von A wurde aufgehoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2007.00247

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2007.00247
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2007.00247 vom 13.09.2007 (ZH)
Datum:13.09.2007
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Kosten für Energielieferungen; Entbindung vom Amtsgeheimnis hinsichtlich Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin
Schlagwörter: Sozialhilfe; Sozialhilfebehörde; Heizöl; Bezirksrat; Strassenverkehrs; Recht; Strassenverkehrsamt; Übernahme; Strom; Wasser; Schweigepflicht; Unterstützung; Fahrtauglichkeit; Rechnung; Schulden; Sozialhilfesekretariat; Entscheid; Verwaltung; Behörde; Bosshart; Amtsgeheimnis; Zusammenhang; Heizölrechnung; Untersuchung; Grundbedarf; Röhl
Rechtsnorm: Art. 14 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2007.00247

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2007.00247

Entscheid

der 3. Kammer

vom 13. September 2007

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

In Sachen

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A lebt derzeit zusammen mit einem volljährigen Sohn im Haus ihrer Mutter und hat aufgrund einer zwischen Letzterer und der Sozialhilfebehörde X abgeschlossenen Vereinbarung keine Miete zu bezahlen. A war in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. November 2001 durch die Stadt X wirtschaftlich unterstützt worden.

Am 17. September 2006 ersuchte A bei der Sozialhilfebehörde X erneut um wirtschaftliche Hilfe, unter anderem im Zusammenhang mit der Übernahme offener Strom- und Wasserrechnungen über insgesamt Fr.810.40 sowie einer Heizölrechnung über Fr.1'826.20 (Gesamtsumme somit Fr.2'636.60). Im selben Monat erlitt sie einen Hirnschlag und musste deswegen vorübergehend hospitalisiert werden. Seither ist sie zu 100% arbeitsunfähig. Bis dahin hatte sie als Taxifahrerin und Raumpflegerin gearbeitet. Am 9.Januar 2007 erliess die Sozialhilfebehörde X einen Beschluss und gewährte A ab November 2006 wirtschaftliche Hilfe. Die Übernahme der Kosten für Strom, Wasser und Heizöl wurde indessen abgelehnt. Zudem wurde A die Auflage erteilt, sich bis am 31.Januar 2007 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um ihre Fahrtauglichkeit überprüfen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde das Sekretariat Sozialhilfebehörde beauftragt, eine Mitteilung an das Strassenverkehrsamt zu machen, dass bezüglich der Fahrtauglichkeit von A Zweifel bestünden.

II.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y mit den Anträgen, die Sozialhilfebehörde sei zur Übernahme der Wohnnebenkosten (Strom und Wasser von total Fr.810.40 sowie Heizöl von Fr.1'826.20) zu verpflichten und die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung betreffend ihre Fahrtauglichkeit sei ersatzlos aufzuheben. Am 23. April 2007 hiess der Bezirksrat Y die Beschwerde teilweise gut, indem er festhielt, die während der Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Heizung und Warmwasser seien A gegen Nachweis gesondert zu vergüten. Die Übernahme der bereits vor Unterstützungsbeginn bestehenden Schulden für Heizöl und Strom in der Höhe von Fr.2'376.60 (Heizöl Fr.1'826.20, Wasser und Strom für den Zeitraum vom 1.Oktober 2005 bis 30.September 2006 Fr.447.40 und für den Monat Oktober 2006 Fr.103.-) wurde jedoch abgelehnt. Auf die Wasser- und Stromrechnung über Fr.157.- für Juni/Juli 2006 wurde nicht weiter eingegangen. Bezüglich der während der Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Strom und Wasser wurde festgehalten, diese seien durch den Grundbedarf gedeckt. Weiter hielt der Bezirksrat fest, die Sozialhilfebehörde sei berechtigt, das Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit von A gegenüber dem Strassenverkehrsamt von der Schweigepflicht zu entbinden, hob aber die Weisung, wonach sie sich bezüglich der Abklärung ihrer Fahrtauglichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, auf.

III.

In der Folge gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde vom 29. Mai 2007 gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 23. April 2007 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Übernahme folgender Schulden durch die Sozialhilfebehörde X: die Rechnung für Heizöl der Firma C vom 31.August 2006 im Umfang von Fr.1'826.20 und jene der D AG vom 21. Juli 2006, 1.Oktober 2006 und 28.November 2006 im Umfang von Fr.157.-, Fr.447.40 und Fr.103.-. Sodann beantragte sie die Aufhebung der vom Bezirksrat festgehaltenen Berechtigung, wonach die Sozialhilfebehörde befugt sei, das Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrsamt von der Schweigepflicht zu entbinden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zudem stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2007 beantragte die Stadt X, vertreten durch die Sozialhilfebehörde X, die Bestätigung der Ablehnung einer Übernahme von vor Unterstützungsbeginn angefallenen Kosten für Heizöl und Wasser/Strom und Kenntnisnahme des Bestehens eines Melderechts der Sozialhilfebehörde bzw. ihrer Organe im Sinne von Art.14 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Der Bezirksrat Y hatte mit Eingabe vom 11. Juni 2007 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf §41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da vorliegend auch die Frage der Aufhebung des Amtsgeheimnisses der Sozialhilfebehörden gegenüber dem Strassenverkehrsamt in Frage steht, welche Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Kammer (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 11).

2.

2.1 Am 31.August 2006 wurde an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin Heizöl für Fr.1'826.20 geliefert. Die Vorinstanz hielt zwar fest, die Wohnnebenkosten, das heisse die Kosten für Heizung und Warmwasser, seien der Beschwerdeführerin gegen Nachweis speziell zu vergüten und nicht vom Grundbedarf abzudecken. Die Sozialhilfebehörde habe aber nur für den gegenwärtigen Bedarf aufzukommen. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn durch die Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage entstehe, was hier nicht der Fall sei. Der Bezirksrat bestätigte daher den Entscheid der Sozialhilfebehörde X vom 9. Januar 2007, wonach die Beschwerdeführerin für die betreffende Heizölrechnung selber aufzukommen habe.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Heizöl zwar im August 2006 bestellt zu haben. Das Öl sei aber in der Zeit, nachdem sie den Unterstützungsantrag vom 17. September2006 gestellt habe, verbraucht worden, weshalb die betreffenden Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Der im Voraus zu zahlende Ölvorrat habe für sechs Monate gereicht, nämlich vom September 2006 bis Ende Februar 2007. Nachdem die Heizölkosten von der Sozialhilfebehörde zu bezahlen seien und die Unterstützung ab November 2006 laufe, seien rein rechnerisch mindestens vier Sechstel des Rechnungsbetrages von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen. Angesichts des Umstands, dass in den Sommermonaten praktisch kein Öl verbraucht werde, rechtfertige sich aber die vollumfängliche Übernahme der Heizölrechnung.

Gemäss § 22 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV, LS851.11) übernimmt die Sozialhilfebehörde ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Namentlich darf die Übernahme von Schulden lediglich zu Gunsten der Unterstützten und nicht im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Sozialhilfe-Behördenhand­buch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand April 2005, Ziff.2.1.3/S.9; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S.74 und 152; VGr, 22.Januar 2001, VB.2000.00390, E. 1b, www.vgrzh.ch).

Vorab stellt sich die Frage, ob die Übernahme der Heizölrechnung vom 31.August 2006 durch die Beschwerdegegnerin eine "rückwirkende Leistung" im Sinne von § 22 SHV bzw. der Rechtsprechung wäre. Dies ist zu verneinen, nachdem das gelieferte Öl für den künftigen Verbrauch bestimmt war, das heisst für die Zeit, nachdem die Beschwerdeführerin das Unterstützungsgesuch vom 17. September 2006 bereits gestellt hatte. Der Öltank war denn auch zum Lieferzeitpunkt am 31.August 2006 nur wenige Tage, bevor die Beschwerdeführerin ihr Unterstützungsgesuch stellte nicht gänzlich leer, weshalb das gelieferte Öl ohnehin für die Zeit nach dem 17. September 2006 bestimmt war, zumal die Heizperiode ab Oktober beginnt. Auch aus Billigkeitsgründen gelten hier daher nicht dieselben Massstäbe, wie wenn es um die Übernahme von Schulden für frühere Bedürfnisse ginge. Nachdem die Heizölkosten gemäss dem ansonsten nicht bestrittenen Entscheid des Bezirksrats gegen Nachweis der Beschwerdeführerin gesondert zu vergüten sind, gilt dies aufgrund der gemachten Ausführungen grundsätzlich auch für die Heizölrechnung vom 31.August 2006 über Fr.1'826.20. Da aber die wirtschaftliche Hilfe anerkanntermassen erst ab 1. November2006 zu laufen begonnen und die Beschwerdeführerin die Auslagen für den Monat Oktober 2006 somit aus ihren früheren Einnahmen als Taxifahrerin selber zu decken hat, trifft dies auch für einen Fünftel der Heizölrechnung zu. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, Fr.1'460.95 der Rechnung vom 31.August 2006 zu übernehmen, während die Beschwerdeführerin Fr.365.25 selber zu tragen hat.

2.2 Es sind noch drei Rechnungen der D AG betreffend Strom und Wasser über Fr.157.- und Fr.447.40 sowie Fr.206.- vorhanden. Die erste Rechnung datiert vom 21. Juli 2006 und betrifft den Zeitraum Juni/Juli 2006, die zweite datiert vom 1.Oktober2006 für die Zeit vom 1.Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 und die letzte ist vom 28. November 2006 und betrifft die Zeit vom 1.Oktober 2006 bis zum 30. November2006.

Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet, die laufenden Energiekosten der Beschwerdeführerin gesondert zu übernehmen, da diese im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten seien. Anders stehe es nur mit den eigentlichen Wohnnebenkosten. In der Folge wurde die Hälfte der Rechnung über Fr.206.- der Beschwerdeführerin zwecks Begleichung des Anteils für November 2006 aus ihrem Grundbedarf zugewiesen (Fr.103.-) und die Übernahme früherer Schulden abgewiesen. Die Vorinstanz verneinte, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtbezahlung der Schulden in eine neue Notlage geraten könnte.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den erhaltenen Unterstützungszahlungen nicht in der Lage zu sein, die offenen Rechnungen zu begleichen. Sie müsse stets gewärtigen, dass ihr aufgrund der Zahlungsrückstände Strom und Wasser abgestellt würden, was nicht zumutbar sei. Die Sozialhilfebehörde sei daher zu verpflichten, die Ausstände zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, erfahrungsgemäss würden die Energiewerke nicht zu den ihnen möglichen Zwangsmassnahmen greifen, da vereinbart worden sei, dass die Akontoenergierechnungen jeweils direkt bezahlt würden.

Gemäss Ziff.14 Abs. 1 lit. d der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D AG kann nach vorheriger Mahnung bei Nichtbezahlung der Rechnungen die Abgabe von Energie und Wasser verweigert werden. Dadurch geriete die Beschwerdeführerin zweifellos in eine Notlage, was gemäss § 22 SHV zweckmässigerweise zu vermeiden ist. Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht zuzumuten, in der Ungewissheit zu leben, dass ihr die Strom- und Wasserzufuhr verweigert werden könnte. Es rechtfertigt sich daher, die offenen Rechnungen der Beschwerdegegnerin zu überbinden, zumal zwei Rechnungen erst im Oktober 2006 mithin nachdem die Beschwerdeführerin schon das Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe gestellt hatte ausgestellt worden sind.

3.

3.1 Bezüglich der ursprünglichen Weisung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, sich betreffend ihre Fahrtauglichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, hat die Vorinstanz festgehalten, insgesamt seien Verhaltensanweisungen nur zulässig, wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes in einem Sachzusammenhang stünden. Eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen sei zulässig, wenn die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw. der Vermittelbarkeit geprüft werden müsse. Die Motivation hinter der Auflage sei aber der Schutz des Strassenverkehrs respektive der Beschwerdeführerin, was aber nicht von der Zielsetzung der Sozialhilfegesetzgebung gedeckt sei, weshalb die Auflage aufzuheben sei. Auch bestehe keine Anzeigepflicht des Sozialhilfesekretariats an das Strassenverkehrsamt bezüglich der Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Allerdings sei gemäss Art. 320 Ziff.2 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Offenbarung eines Geheimnisses mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde zulässig. Mit anderen Worten könne die Sozialhilfebehörde als dem Sozialsekretariat vorgesetzte Behörde eine solche Weisung erteilen, falls eine Interessenabwägung zugunsten der Meldung spreche, was hier der Fall sei. Der Bezirksrat hielt daher im Dispositiv fest, dass die Sozialhilfebehörde "berechtigt" sei, das Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit von A gegenüber dem Strassenverkehrsamt von der Schweigepflicht zu entbinden.

Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der Bezirksrat habe über ein "aliud" befunden, habe doch die Beschwerdegegnerin gar nicht das Begehren um Entbindung vom Amtsgeheimnis gestellt, sondern über die Weisung auf amtsärztliche Untersuchung nähere Informationen darüber einholen wollen, ob überhaupt ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliege. Sodann hätte über die Entbindung vom Amtsgeheimnis vorerst die Sozialhilfebehörde X befinden müsse, da diese die übergeordnete Instanz des Sekretariats sei. Erst im Rahmen einer Anfechtung dieses Entscheids bestehe eine Zuständigkeit des Bezirksrats. Mit seinem Entscheid habe der Bezirksrat seine Entscheidkompetenz an die Stelle derjenigen der Sozialhilfebehörde gestellt und dadurch bewirkt, dass der Beschwerdeführerin in unangemessener Weise der Rechtsmittelweg um eine Instanz gekürzt werde. Der Entscheid sei daher mangels Zuständigkeit aufzuheben. Zudem sehe Art. 14 SVG für derartige Behörden weder ein Melderecht noch eine Meldepflicht vor. Dies gelte nur für Ärzte, da diese im Gegensatz zur Sozialhilfebehörde über entsprechende Fachkompetenz zur Beurteilung medizinisch relevanter Sachverhalte, welche Fahreinschränkungen zur Folge haben könnten, verfügen. Auch sei sie, die Beschwerdeführerin, in ständiger ärztlicher Kontrolle bei ihrem Hausarzt. Sollte sich abzeichnen, dass aufgrund des Gesundheitszustands ein Sicherungsentzug des Führerscheins angezeigt wäre, könne und würde diese Meldung durch den behandelnden Arzt erstattet werden. Nach ihrem Hirnschlag sei im Spital Z eine neurologische Abklärung vorgenommen worden, welche keine Auffälligkeiten verzeichnet habe. Zudem habe sie aus freien Stücken bereits Ende Dezember 2006 die Nummernschilder ihres Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt hinterlegt. Vor diesem Hintergrund stelle sie überhaupt keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Bezirksrat habe die Sozialhilfebehörde gar nicht vom Amtsgeheimnis gegenüber dem Strassenverkehrsamt entbunden. Behandelt werde die Fragestellung, ob und wie der unter das Melderecht gemäss Art. 14 Abs. 4 SVG zu subsumierende Sachverhalt in den Kenntnisbereich des Strassenverkehrsamts gelange, welches daraufhin die notwendigen Abklärungen tätigen und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen werde. Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich gehe davon aus, die "Meldepflichten und -rechte im Gesundheitswesen" würden selbstverständlich auch für öffentlich-rechtlich angestellte Personen der kantonalen und kommunalen Verwaltung gelten. Zwar sei sie, die Beschwerdegegnerin, nicht zwingend daran interessiert, die immer noch als notwendig erachtete Meldung an das Strassenverkehrsamt selbst vorzunehmen. Sofern die Verantwortung hiefür beispielsweise durch den behandelnden Arzt verbindlich übernommen werde, sei sie durchaus bereit, auf eine selbstständige Wahrnehmung des Melderechts zu verzichten. Hiezu bedürfe es jedoch einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Arztes.

3.2 Behördemitglieder sowie Angestellte und allfällige weitere Beteiligte sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde der beteiligten Privaten erfordert (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz.2464; § 71 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, LS 131.1, vgl. auch § 48 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981, LS 851.1). Die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gelangten Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterstehen zweifellos dem Amtsgeheimnis und dürfen ohne vorherige Entbindung von der Schweigepflicht durch die vorgesetzte Behörde nicht weitergegeben werden (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Zürich 2000, § 71 N. 7.2). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art. 320 Ziff.2 StGB). Dann ist die Offenbarung gemäss Art.320 Ziff.2 StGB rechtmässig (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 320 N. 11).

Der Bezirksrat ging davon aus, der Entscheid der Sozialhilfebehörde vom 9. Januar 2007, gemäss welchem sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fahrfähigkeit einer amtsärztlichen Kontrolle hätte unterziehen müssen, habe auch schon die Frage der Entbindung von der Schweigepflicht zum Inhalt gehabt; die Beschwerdeführerin wehre sich "sinngemäss" auch gegen die Möglichkeit, dass das Sozialhilfesekretariat in ihrem Fall von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Strassenverkehrsamt entbunden werde. In der Folge hat der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid vom 23. April 2007 festgehalten, die Sozialhilfebehörde sei berechtigt, das Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin von der Schweigepflicht zu entbinden. Nachdem der Bezirksrat als vorgesetzte Behörde die betreffenden Amtsstellen bzw. deren Amtsinhaber sogar von sich aus von der Schweigepflicht hätte entbinden können (dazu Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3.A., Zürich etc. 2004, S.475), spielt es vorliegend keine Rolle, dass kein entsprechendes Gesuch des Sozialhilfesekretariats an die Sozialhilfebehörde vorgelegen hat, über welches die Sozialhilfebehörde schon eigenständig entschieden hätte. Zweifellos bildet aber die vom Bezirksrat vorbehaltlos festgehaltene Berechtigung der Sozialhilfebehörde, das Sozialhilfesekretariat von der Schweigepflicht gegenüber dem Strassenverkehrsamt zu entbinden, einen anfechtbaren Entscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 64, § 48 N. 20 f.). Die Beschwerdeführerin muss nämlich ständig damit rechnen, dass ohne vorherige Benachrichtigung bzw. ohne weitere Anhörung eine entsprechende Meldung an das Strassenverkehrsamt erstattet wird. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Frage der Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht von der Meldepflicht gemäss Art. 14 Ziff.4 SVG abhängt, welche Bestimmung ohnehin auf Ärzte und nicht auf Sozialbehörden zugeschnitten ist (vgl. BBl 1973 II 1179).

3.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die vom Bezirksrat an die Sozialhilfebehörde erteilte Berechtigung, das Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrsamt von der Schweigepflicht zu entbinden, verhältnismässig ist. Zweifellos steht die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interesse. Inwieweit die Beschwerdeführerin aber tatsächlich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, ist nicht näher belegt, zumal keine medizinischen Gutachten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere keine Prognose vorliegen. Auch schliesst ein Hirnschlag nicht von vornherein die baldige Wiedererlangung der Fahrfähigkeit der betreffenden Person aus und indiziert daher nicht per se einen Sicherungsentzug. Zudem steht vorliegend die Beschwerdeführerin unter ärztlicher Aufsicht; in der Zeit von Oktober 2006 bis und mit Mai 2007 war sie zwölf Mal bei ihrem Arzt. Dem Arzt kommt denn auch gemäss Art. 14 Abs. 4 SVG ein Melderecht zu, sollte er bei der Beschwerdeführerin eine Fahrunfähigkeit feststellen. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Kontrollschilder ihres inzwischen verkauften Fahrzeugs deponiert. Dass sie ihre Tätigkeit als Taxifahrerin wieder aufzunehmen gedenkt, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies von irgendeiner Seite überhaupt geltend gemacht. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass sie in der nächsten Zeit das Fahrzeug einer Drittperson zu lenken gedenkt. Bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in Missachtung ihrer Eigenverantwortung ohne vollständige Wiedererlangung ihrer Fahrfähigkeit hinter das Steuer setzt, erscheint die Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Meldung an das Strassenverkehrsamt aber als unverhältnismässig, weshalb der Rekursentscheid insoweit aufzuheben ist.

4.

4.1 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde bezüglich der Übernahme der offenen Rechnungen durch die Beschwerdegegnerin mehrheitlich und hinsichtlich der Frage der Einhaltung der Schweigepflicht der Sozialhilfebehörde bzw. des Sozialhilfesekretariats gegenüber dem Strassenverkehrsamt ganz gutzuheissen ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gemäss § 70 in Verbindung mit §16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Auch zeigt der Ausgang des Verfahrens, dass ihr Begehren nicht aussichtslos war, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.

Das Verfahren bot zudem in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert haben (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41), weshalb der Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zu fünf Sechsteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und sie ist zu verpflichten, der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Die Parteientschädigung ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

"Die Übernahme der bereits per Unterstützungsbeginn bestehenden Schulden für geliefertes Heizöl wird im Umfang von Fr.365.25 abgelehnt. Der Restbetrag der Schulden für Heizöl sowie Wasser und Strom ist im Umfang von Fr.2'168.35 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die während der Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Strom und Wasser sind durch den Grundbedarf gedeckt. Die während der Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Heizung und Warmwasser werden A gegen Nachweis gesondert vergütet."

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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