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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2007.00206
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2007.00206 vom 31.07.2007 (ZH)
Datum:31.07.2007
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Rückerstattung zu viel ausbezahlter Alimentenbevorschussung
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unterhalt; Jugend; Alimente; Alimenten; Ehemann; Unterhaltsbeiträge; Anspruch; Leistung; Betreibung; Kinder; Bevorschussung; Alimentenbevorschussung; Leistungen; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Unterhaltsleistungen; Bezirks; Jugendsekretariat; Bezogen; Zeitraum; JugendhilfeV; Recht; Vertrauen; Aufstellung; Betrag; Rückerstattung; Zahlung
Rechtsnorm: Art. 127 OR ; Art. 131 ZGB ; Art. 62 OR ; Art. 67 OR ;
Referenz BGE:127 III 421;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2007.00206

Entscheid

des Einzelrichters

vom 31. Juli 2007

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

betreffend Alimentenbevorschussung,

hat sich ergeben:

I.

A (geschieden seit 16. Februar 2006) wohnt mit den Kindern D, geboren 1996, und E, geboren 1998, seit 15.Oktober 2002 getrennt vom Ehemann in X. Am 27.Oktober 2004 stellte sie das Gesuch um Alimentenbevorschussung und um Inkasso von Unterhaltsbeiträgen bei der Gemeinde X. Ab 1. November 2004 wurde ihr eine Alimentenbevorschussung von Fr.586.70 pro Kind zugesprochen, ab 1. Januar 2005 eine solche von Fr.589.20 pro Kind. Die Vormundschaftsbehörde X legte mit Entscheid vom 26. Januar 2005 die Alimentenbevorschussung ab 1. März 2005 auf den Maximalwert von Fr.650.- pro Kind fest. Aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Unterlagen berechnete das Jugendsekretariat Y ein Guthaben von A aus Kinderzulagen, nicht bevorschussten Kinderalimenten und nicht bezahlten Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr.35'690.-, wovon Fr.30'780.- in Betreibung gegen C gesetzt wurden (nämlich Fr.28'440.- als Schuld vom 1. Oktober 2003 bis 31. August 2004 sowie Fr.2'340.- Unterhaltsbeiträge an A für September und Oktober 2004). C bezahlte am 13.April 2005 Fr.31'602.95, die am 21.April 2004 an A überwiesen wurden. Am 2. Dezember 2005 bat A darum, die Alimentenbevorschussung per 1.Januar 2006 einzustellen, worüber die Gemeinde X am 5. Dezember 2005 zustimmend Beschluss fasste.

In der Folge erstellte das Amt für Jugend und Berufsberatung verschiedene Abrechnungen, in denen je die Ansprüche von A und ihrer Kinder den bevorschussten Alimenten und den Leistungen Cs gegenübergestellt wurden. Nachdem schliesslich die Kontounterlagen von C vorlagen, kam das Amt für Jugend und Berufsberatung in der Aufstellung vom 27. Oktober 2006 zum Resultat, dass A im Umfang von Fr.17'318.05 zu viel Alimentenzahlungen erhalten habe, woran der Gemeinde X ein Anteil von Fr.11'806.45 zustehe. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 verpflichtete die Gemeinde X A zur Rückzahlung des Betrags von Fr.11'806.45.

II.

Dagegen liess A am 27. November 2006 Rekurs beim Bezirksrat Y einlegen und die Aufhebung des Entscheides vom 31. Oktober 2006 verlangen. Sie stützte sich einerseits darauf, dass die bestrittenen Rückforderungsansprüche ab 1. November 2004 bis 31. Oktober 2005 verjährt seien und sie im Übrigen nicht zu viel Unterhaltsbeiträge bezogen habe. Demgegenüber hielt das Amt für Jugend und Berufsberatung an seinem Standpunkt fest. Mit Beschluss vom 4.April 2007 bestätigte der Bezirksrat Y die Forderung der Gemeinde X. Er ging davon aus, dass A im massgebenden Zeitraum (1. November 2004 bis 31. Dezember 2005) mehr als die ihr zustehenden Leistungen bezogen habe, weshalb sie gar keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung gehabt hätte. Entsprechend wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab.

III.

Dagegen liess A am 3. Mai 2007 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrats Y vom 4.April 2007 als auch desjenigen der Sozialbehörde X vom 31. Oktober 2006 verlangen mit der Einschränkung, dass sie zu verpflichten sei, der Stadt X den Betrag von Fr.1'326.60 zurückzuerstatten. Ferner liess sie die unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen und eine angemessene Prozessentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren verlangen. Die Kosten des erst- und zweit­instanzlichen Verfahrens seien sodann der Stadt X aufzuerlegen. Der Bezirksrat Y liess am 11. Mai 2007 (sinngemäss) Abweisung der Beschwerde beantragen, ebenso die Stadt X am 31. Mai 2007, jeweils ohne einlässliche Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht behandelt laut § 38 Abs. 2 VRG unter anderen Beschwerden, deren Streitwert Fr.20'000.- nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann nach § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG die Entscheidung der Kammer übertragen werden. Streitig ist vorliegend einzig die von der Beschwerdegegnerin verlangte Rückerstattung von Alimenten im Betrag von Fr.11'806.45. Da es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist der Einzelrichter zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerdeschrift einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin von Fr.1'326.60. In diesem Umfang ist das Verfahren demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der verbleibende Streitwert beläuft sich somit auf Fr.10'479.85.

2.

2.1 Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Titel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, JugendhilfeG; § 24 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden neben anderen auf Grund von gerichtlichen Entscheiden über den Unterhalt von Kindern bevorschusst. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind (§ 25 Abs. 1 lit. a, § 27 Abs. 1 JugendhilfeV).

2.2 Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist vom gesetzlichen Vertreter bei der Durchführungsstelle zu beantragen. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung wesentlichen Angaben zu machen. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn er benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten (§ 33 JugendhilfeV). Zahlungen des Schuldners werden prozentual den einzelnen monatlichen Verpflichtungen angerechnet. Gehen aus einer Betreibung Zahlungen ein, werden sie unter Abzug der Kosten dem Unterhaltsanspruch angerechnet (§ 39 Abs. 1 und 2 JugendhilfeV).

3.

3.1 Mit Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Y vom 3. Juni 2004 wurden die Eheleute A und B zum Getrenntleben berechtigt erklärt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde unter anderem zu Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr.3'330.- monatlich verpflichtet, nämlich je Fr.800.- pro Kind, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, und Fr.1'730.- für die Beschwerdeführerin. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Obergericht abgewiesen. Auf dieser Basis erfolgten die Bevorschussung der Kinderalimente als auch das Inkasso der Unterhaltsbeiträge im November 2004. Indexbedingt wurden die Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2005 auf Fr.811.65 pro Kind und auf Fr.1'755.20 für die Beschwerdeführerin erhöht. Im Scheidungsurteil vom 16. Februar 2006 wurden die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr.1'000.- pro Kind festgelegt, und zwar rückwirkend ab 1.Mai 2005 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. Demgegenüber reduzierten sich die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin auf Fr.734.- monatlich ab 1. Mai 2005 bis und mit August 2011 (und danach weiter). Im Falle, dass die Beschwerdeführerin mehr als zwölf Monate mit einem andern Mann zusammenlebt, entfallen ihre Unterhaltsansprüche. Wie den Akten zu entnehmen ist, lebt die Beschwerdeführerin seit 1.Oktober 2005 mit einem neuen Lebenspartner zusammen; aus dieser Beziehung ist inzwischen ein Kind hervorgegangen. Ihr Anspruch auf Unterhaltsbeiträge entfällt damit per Oktober 2006, was für den vorliegend betrachteten Zeitraum jedoch nicht relevant ist.

3.2 Wie aus der korrekten und anerkannten Aufstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 27.Oktober 2006 hervorgeht, beliefen sich die Ansprüche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf Unterhalt im fraglichen Zeitraum von November 2004 bis und mit Dezember 2005 wie folgt:

Monat Anspruch Kinder Anspruch Beschwerdeführerin

Fr.46'806.-

Daran erhielt die Beschwerdeführerin insgesamt von ihrem Ehemann direkt und im Rahmen der Bevorschussungen und des Inkassos die folgenden Leistungen im selben Zeitraum:

Datum Leistungen Ehemann Bevorschussung/ Inkasso

Fr. 34'146.- Fr. 24'706.45

Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben insgesamt Fr.58'852.45 an Unterhaltsleistungen im betrachteten Zeitraum erhielt, wobei sie lediglich Anspruch auf Fr.46'806.- hatte. Selbst wenn man die Zahlung vom 22. Oktober 2004 (für November 2004) nur zur Hälfte (Fr.2'500.-) und diejenige vom 30. Dezember 2005 (für Januar 2006) nicht berücksichtigen würde (Fr.1'774.-; total neu Fr.54'578.45; vgl. dazu §37 JugendhilfeV), hätte die Beschwerdeführerin noch immer Fr.7'722.45 zuviel an Unterhaltsleistungen erhalten. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ein Rückerstattungsanspruch, jedoch nur im Umfang von Fr.4'592.45 bestehen könnte. Allerdings ergibt sich daraus der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anspruch nicht. Aus diesen zuviel geleisteten Unterhaltsbeiträgen lässt sich daher wenig ableiten.

3.3 Massgebend zu berücksichtigen sind indessen die aufgrund der Betreibung eingebrachten Leistungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Tatsächlich resultierten aus der Betreibung insgesamt Fr.31'602.95, die ihr Ehemann am 13.April 2005 bezahlte und die an die Beschwerdeführerin gingen. Allerdings basierten diese auf einer falschen Berechnung der Rückstände, wie selbst die Beschwerdeführerin zugesteht. Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Abrechnung vom 26. Oktober 2006 beliefen sich die ausstehenden Alimente per 31. August 2004 auf lediglich Fr.11'830.- anstelle der in Betreibung gesetzten Fr.28'440.-. Auf dieser Basis erhielt die Beschwerdeführerin im April 2005 Fr.16'610.- zuviel an Leistungen, dies unabhängig von den im fraglichen als auch im voran liegenden Zeitraum bestehenden Ansprüchen und geleisteten Zahlungen. Es handelt sich dabei offensichtlich um die Leistung einer Nichtschuld in diesem Umfang. Diese bestand über die weitere Dauer der Alimentenbevorschussung und des Inkassos hinweg und nahm betragsmässig nur in geringem Umfang zu. Selbst ohne Berücksichtigung der zwischen November 2004 und Dezember 2005 zu viel bezogenen Leistungen (vorn E. 3.2) ergibt sich daraus jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin weit mehr als den von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Betrag bezog. Sie anerkennt denn auch zuviel bezogene Leistungen, wenn auch in geringerem Umfang (vorn E.1.2).

3.4 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe sich auf die Buchführung des Jugendsekretariates Y als zuständige Stelle für Abklärung und Vollzug der Bevorschussung (dazu § 23 JugendhilfeG, § 36 lit. a und e JugendhilfeV) verlassen dürfen. Die veranlasste Weiterleitung des aus der Betreibung resultierenden Betrages von Fr.31'602.95 zeige, dass die Alimentenhilfe (Jugendsekretariat) zu Recht davon ausgegangen sei, die aus der Zeit vor der Bevorschussung bestehenden Unterhaltsschulden seien damit getilgt. Die nachträglich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderung entbehre deshalb einer rechtlichen Grundlage und verstosse gegen Treu und Glauben.

3.4.1 Dem steht gegenüber, dass die Alimentenhilfe erst nach Erhalt der vollständigen Bankunterlagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Lage war, die tatsächlichen Verhältnisse verlässlich zu beurteilen. Erst daraus war erkennbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in erheblichem Umfang geleistet hatte, worüber der Behörde im Zeitpunkt der Berechnung der Ausstände bis Ende August 2004 nichts bekannt war. Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt auf Art. 131 des Zivilgesetzbuches (ZGB) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung anwendbar ist, soweit es um Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegenüber seinem früheren Ehegatten geht (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 131 N. 5). Die Scheidung wurde vorliegend jedoch erst am 16. Februar 2006 ausgesprochen. Auch wenn darin eine rückwirkende Regelung per Mai 2005 bezüglich der Unterhaltsleistungen getroffen wurde, ging es im Zeitraum bis August 2004 jedenfalls noch nicht um geschiedene Eheleute, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 131 ZGB berufen kann. Entgegen ihrer Ansicht hatte sodann die Behörde zwar die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann auf Unterhaltsleistungen zu wahren, jedoch nur im Rahmen der zugrundeliegenden Rechtstitel. Dabei kann die von der Beschwerdeführerin angeführte "Interessenwahrung" aber selbstverständlich nicht so weit gehen, dass die Behörde einer gesuchstellenden Partei mehr an Unterhaltsbeiträgen verschafft, als ihr aufgrund bestehender Rechtstitel zustehen. Schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin entbehre einer rechtlichen Grundlage (dazu vorn E. 2.2; § 33 JugendhilfeV).

3.4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen von der Alimentenhilfe gesetzten Vertrauenstatbestand berufen will, der in der Auszahlung der aus der Betreibung resultierenden Leistungen besteht, ist ihr nicht zu folgen. Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Auf Vertrauensschutz kann sich aber nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 631, 655).

Der Antragsteller hat alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung notwendigen Angaben zu machen (§ 33 Abs. 2 JugendhilfeV). Wie bereits erwähnt, ging das Jugendsekretariat des Bezirks Y in der ersten Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge bis Ende August 2004, die Basis für die in Betreibung gesetzten Leistungen bildete, noch nicht von den vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleisteten Direktzahlungen aus, weil es von diesen keine Kenntnis hatte. Entsprechend kann darin, dass der aus der Betreibung resultierende Betrag von Fr.31'602.95 am 21.April 2005 der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde, kein Vertrauen bildender Tatbestand gesehen werden, der die errechnete Schuld als ausgewiesen erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin selber kam erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auf diese falsche Berechnung zurück, obwohl ihr die Direktzahlungen ihres Ehemannes längst bekannt waren. Entsprechend musste ihr bewusst sein, dass die Alimentenhilfe ohne die Information über die bis Ende August 2004 erfolgten Direktzahlungen ihres Ehemannes nicht in der Lage war, eine korrekte Aufstellung über ausstehende Unterhaltsleistungen zu erstellen. Sie kann sich entsprechend nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen.

3.5 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendsekretariates in der massgeblichen Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 regelmässig ihre Kontoauszüge zugesandt; er habe auch Kenntnis von der Scheidungskonvention gehabt. Er sei somit über den Umfang der Unterhaltspflicht und die von ihrem Ehemann geleisteten Direktzahlungen informiert gewesen und habe sich nicht in einem Rechtsirrtum befunden, wovon die Vorinstanz ausgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung erst Ende Oktober 2006 geltend gemacht; die bis Ende Oktober 2005 bestehenden Rückforderungsansprüche seien deshalb nach Art. 67 des Obligationenrechtes (OR) verjährt. Demgegenüber führte die Vorinstanz aus, die Zahlungseingänge aus der Zeit vor November 2004 seien der Alimentenhilfe erst mit Einreichen der Kontoauszüge durch den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2006 bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich in einem Schreiben vom 11. Oktober 2004 zwei Zahlungen ihres Ehemannes über je Fr.2'500.- für September und Oktober 2004 (verspätet) erwähnt, jedoch nicht belegt. Die Zahlung vom 29.Oktober 2004 über Fr.2'500.- sei erst im Rekursverfahren belegt worden. Damit sei die Verjährung noch nicht eingetreten.

3.5.1 In Zusammenhang mit der Verjährung ist vorerst darauf hinzuweisen, dass wie erwähnt das Jugendsekretariat (Alimentenhilfe) in aller Regel für Abklärung und Vollzug der Alimentenbevorschussung zuständig ist, derweil die Vormundschaftsbehörde einer Gemeinde (oder allenfalls eine andere Behörde) gestützt darauf über die Bevorschussung entscheidet (§ 22, 23 JugendhilfeG). Die Beschwerdegegnerin war demnach auf die Berechnungen des Jugendsekretariates des Bezirks Y angewiesen bei Beurteilung der Frage, ob ihr allenfalls ein Rückerstattungsanspruch zustehe oder nicht. Wie bereits dargelegt, liess sich diese Frage erst im Oktober 2006 zuverlässig beantworten, als die Bankbelege des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorlagen.

3.5.2 Nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Diese Bestimmung bezieht sich wegen ihrer gegenüber Art. 127 OR verschärften Verjährungsregelung ausschliesslich auf diejenigen Rückerstattungsansprüche, welche ihre Anspruchsgrundlage in Art. 62 Abs.1 OR finden (Bruno Huwiler, in: Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 67 OR N. 7). Nach Art.62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Dazu gehört auch die Leistung einer Nichtschuld (Hermann Schulin, in: Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 62 OR N. 11). Die Rechtsprechung behandelt zum Beispiel die Rückforderung zuviel bezahlter Darlehens- oder Pachtzinsen stets als Bereicherungsanspruch und nicht als Forderung aus Darlehens- oder Pachtvertrag. Im Hinblick auf eine zu Unrecht bezogene Versicherungsleistung führte das Bundesgericht aus, die Rückforderung ergebe sich nicht aus Vertrag, sondern aus ungerechtfertigter Bereicherung. Gleich verhält es sich bei Rückforderungen aus nichtigen Verträgen oder bei zuviel bezahlten Behandlungskosten von Arzt oder Spital (dazu BGE 127 III 421 E. 3b). Solche Umstände lassen sich ohne Weiteres mit der vorliegenden Situation vergleichen, wo es der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Alimentenbevorschussung nicht bekannt war, dass die Beschwerdeführerin längst mehr an Unterhaltsleistungen bezogen hatte, als ihr zustanden.

3.5.3 Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr.31'602.95 wurde der Beschwerdeführerin im April 2005 überwiesen und fällt damit in den vorliegend wesentlichen Zeitraum der Alimentenbevorschussung, weshalb er zu berücksichtigen ist (vorn E. 3.3). Wie bereits dargelegt, gelangte der Beschwerdegegnerin erst mit der Aufstellung des Jugendsekretariates des Bezirks Y zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin zuviel an Unterhaltsleistungen bezogen hatte, weil zuvor die Unterlagen fehlten, um dies festzustellen. Geht man davon aus, dass ihr der Anspruch frühestens mit der Aufstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 27. Oktober 2006 zur Kenntnis gelangte wobei ihr diese Aufstellung vorerst nicht zugestellt wurde , würde die Verjährung für die beanspruchte Rückerstattung erst Ende Oktober 2007 eintreten (dazu Huwiler, Art. 67 N. 9). Inzwischen wurde die Forderung längst geltend gemacht. Von einer eingetretenen Verjährung kann keine Rede sein.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Allerdings verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Davon ist abzusehen. Angesichts des Umstandes, dass mit der Leistung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge teilweise eine Nichtschuld beglichen wurde, was vorliegend massgebend ist, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht ausreichend Auskunft über die ausstehenden Unterhaltsleistungen bis August 2004 erteilte und insbesondere die Direktzahlungen ihres Ehemannes nicht oder nicht vollständig belegte. Entsprechend sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Entscheide nicht zu ändern. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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