Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00105: Verwaltungsgericht
Die Stadt Zürich schrieb im März 2006 die Ausschreibung für den Vertrag über den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund aus. Nach einer Jurybewertung wurden die Lose an verschiedene Unternehmen vergeben, wobei die Firma D nicht berücksichtigt wurde. Die Firma D reichte Rekurs ein, der jedoch vom Bezirksrat abgelehnt wurde. Daraufhin gelangte die Firma D mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht, um die Vergabe der Lose anzufechten. Das Verwaltungsgericht entschied letztendlich, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Vergabe rechtmässig war und die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt wurde. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung gewährt wurde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2007.00105 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 23.08.2007 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Plakatanschlagstellen in der Stadt Zürich. |
Schlagwörter: | Angebot; Firma; Stadt; Angebote; Vergabe; Gesamt; Verfahren; Recht; Gesamtangebot; Paket; Sondernutzungskonzession; Rekurs; Angebots; Ausschreibung; Bezirksrat; Grundsätze; Hochbaudepartement; Interessierte; Zuteilung; Wirtschaftsfreiheit; Paketangebot; Gleichbehandlung |
Rechtsnorm: | Art. 27 BV ;Art. 8 BV ;Art. 94 BV ; |
Referenz BGE: | 125 I 209; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2007.00105
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
Firma D,
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
dieser vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Rechtsabteilung,
Lindenhofstrasse19/Postfach, 8021 Zürich,
betreffend Sondernutzungskonzession,
hat sich ergeben:
I.
A. Die Stadt Zürich veröffentlichte im Städtischen Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt am März 2006 die "Ausschreibung zum Vertrag über den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund mit der Stadt Zürich". Danach sollten mit einem mehreren Anbietenden Verträge über den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund geschlossen werden. Die Auswahl der Interessierten richte sich nach deren Bereitschaft und ausreichenden Gewähr die Ausübung der Pacht zu erfüllen und der Stadt Zürich einen angemessenen Pachtzins dafür zu leisten. Falls sich für ein Los von Plakatwerbestellen zwei mehr geeignete Interessierte bewerben sollten, werde grundsätzlich das höhere Angebot berücksichtigt. Die Stadt Zürich behalte sich vor, bei Angeboten, die keinen angemessenen Ertrag offerierten, sowohl über die gesamte Losverteilung als auch über die einzelnen Lose Verhandlungen zu führen. Die 2'199 Plakatstellen waren in 16 Lose aufgeteilt, deren Pachtbereiche sich auf das ganze Stadtgebiet erstreckten. Dabei standen die Lose 1-12 und 16 zur rein kommerziellen Nutzung offen, während bei den Losen 13-15 verschiedene Dienstleistungen für die Stadt zu erbringen waren (Kostenlose Plakatierung für Kultur, Verwaltung/VBZ und Politik sowie Werbung mit Höchsttarifen für Veranstaltungen, Sport, Kulturelles und kommerzielle Werbung mit lokalem und regionalem Charakter). Innerhalb der Eingabefrist reichten zehn Unternehmen Angebote für verschiedene Lose ein. Die Stadt Zürich fragte am 4. Mai 2006 per Mail bei den Anbietenden nach, wie ein Angebot für die Zuteilung aller 16 Lose aussehen würde. Eine Jury, bestehend aus den Departementssekretären des Finanz-, des Polizei- und des Hochbaudepartements sowie der stellvertretenden Direktorin des Amtes für Städtebau, bewertete in der Folge die Angebote und kam einstimmig zum Ergebnis, dass die Lose 5, 7, 8 und 11 der Firma E und die übrigen Lose der Firma B zuzuteilen seien. Der Stadtrat folgte am 5. Juli 2006 dieser Empfehlung und ermächtigte die Vorsteherin des Hochbaudepartements, mit der Firma B und der Firma E die entsprechenden Verträge mit Wirkung ab 1. Januar 2007 für eine Dauer von fünf Jahren abzuschliessen. Alle sich um die Plakatanschlagstellen Bewerbenden wurden am 5. Juli 2006 über den Vergabeentscheid in Kenntnis gesetzt.
B. Die nicht berücksichtigte Firma D, welche ein Angebot für das Los 4, eines für die gemeinsame Zuteilung der Lose 4 und 10 sowie eines für die gemeinsame Zuteilung der Lose 2, 4 und 10 eingereicht hatte, bat am 11. Juli 2006 die Vorsteherin des Hochbaudepartements, ihr Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu gewähren, um über die allfällige Erhebung eines Rekurses entscheiden zu können. Die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements orientierte die Rechtsvertreterin der Firma D mit Email vom 13. Juli 2006 darüber, weshalb deren Angebote nicht berücksichtigt wurden. Diese ersuchte daraufhin am 17. Juli 2007 um Informationen, wie die einzelnen Angebote der anderen Firmen für die Lose 2, 4 und 10 in Franken und Rappen lauteten, wann diese Angebote eingereicht worden seien, ob es zwischen den einzelnen Firmen und der Stadt Angebots- und Nachbesserungsrunden, Telefongespräche andere Kontakte gegeben habe sowie welches die Gründe gewesen seien, die Lose einzeln, nicht als ganzes Paket zuzuteilen. In ihrer Antwort vom 18. Juli 2006 wies die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements darauf hin, dass die Firma D keinen Anspruch auf Bekanntgabe der einzelnen Angebote in Franken und Rappen habe, alle Angebote innert der Eingabefrist eingereicht worden seien, es keine Angebotsrunden zwischen der Stadt Zürich und den Bewerbenden gegeben habe und die Jury entschieden habe, aufgrund der Ausschreibung alle Lose einzeln zu vergeben.
II.
Gegen den Stadtratsbeschluss erhob die Firma D am 4. August 2006 Rekurs beim Bezirksrat. Sie beantragte, dass der Beschluss aufzuheben und die Stadt einzuladen sei, das Verfahren über den Plakataushang auf öffentlichem Grund entsprechend den rechtsstaatlichen und verfassungsmässigen Grundsätzen neu durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Stadt einzuladen, der Firma D die von ihr beantragten Lose zuzuschlagen. Ihr sei die vollständige Akteneinsicht, in die sie betreffenden Lose zu erteilen. Der Bezirksrat liess ihr eine Aufstellung mit den anonymisierten Angeboten für die Lose 2, 4 und 10 zukommen. Im Übrigen wies er den Rekurs am 25. Januar 2007 vollumfänglich ab.
III.
Dagegen gelangte die Firma D am 5. März 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich sowie der Stadtratsbeschluss aufzuheben seien und die Stadt einzuladen sei, das Verfahren über den Plakataushang auf öffentlichem Grund entsprechend den rechtsstaatlichen und verfassungsmässigen Grundsätzen neu durchzuführen. Eventualiter seien der Rekursentscheid und der Stadtratsbeschluss aufzuheben und die Stadt einzuladen, der Firma D das Los 4 zuzuteilen. Sofern die Stadt die entsprechenden Verträge gestützt auf den Zulassungsentscheid bereits abgeschlossen habe, sei festzustellen, dass die Vergabe rechtswidrig erfolgt sei. Der Firma D sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Der Bezirksrat verzichtete am 15. März 2007 auf Vernehmlassung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 beantragte die Stadt Zürich vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2007 gewährte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in die vollständige anonymisierte Angebotsliste und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Replik vom 19. Juni 2007, dass ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und dass über die Beschwerde gemäss ihrem Antrag vom 5. März 2007 zu entscheiden sei. Die Beschwerdegegnerin wiederholte in der Duplik vom 18. Juli 2007 ihre in der Beschwerdeantwort gestellten Anträge. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. August 2007 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. August 2007 das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach Erlass der strittigen Verfügung vom 5. Juli 2006 kritisiert, ist dies für den vorliegend zu treffenden Entscheid nicht von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat einzig die Rechtmässigkeit der Verfügung bzw. des Rekursentscheides zu prüfen. Zu beurteilen ist somit lediglich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welches zum Erlass der strittigen Verfügung geführt hat.
3.
3.1 Der Bezirksrat erwog, dass es sich bei der vorliegend strittigen Zuteilung der Plakatanschlagstellen um die Erteilung einer Sondernutzungskonzession handle, welche im behördlichen Ermessen des Stadtrats liege und nicht den submissionsrechtlichen Vorschriften unterstehe. Die Konzessionserteilung habe sich einzig an den allgemeinen in Art. 5, 8 und 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgeschriebenen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns zu messen. Sie müsse insbesondere im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein, nach Treu und Glauben erfolgen und die rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beteiligten gewährleisten. Soweit in einem solchen Verfahren freiwillig die Vorschriften des Vergaberechts als anwendbar erklärt würden, seien diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch einzuhalten. Diese bedeute indessen nicht, dass bereits die Durchführung eines submissionsähnlichen Verfahrens die Massgeblichkeit aller submissionsrechtlichen Bestimmungen nach sich ziehe. Vorliegend liessen sich keine Mängel im Vergabeverfahren feststellen. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmer über den gleichen Informationsstand verfügten und dieselben Fristen zu beachten gehabt hätten. Durch die Aufteilung in zahlreiche Lose mit zum Teil geringerem wirtschaftlichem Wert sei es auch kleineren Plakatfirmen ermöglicht worden, mitzubieten. Die Wettbewerbsbedingungen hätten weder einen (unzulässigen) Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin bewirkt noch sich als unverhältnismässig erwiesen. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin offenbar nicht sämtliche Lose an eine einzige Plakatfirma vergeben wollte und diese demnach nicht immer den Höchstbietenden zugeschlagen habe. Da die Angebote der Rekurrentin für die Lose 2, 4 und 10 preislich weit unter den höchsten Angeboten für die betreffenden Lose gelegen hätten, habe der Entscheid bei gehöriger Wahrung der städtischen Interessen nicht zu deren Gunsten ausfallen können.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei der Analyse der vollständigen anonymisierten Angebotsliste gewisse Auffälligkeiten entdeckt habe, welche sie vermuten lasse, dass der Vergabeentscheid nicht nach den verfassungsmässig garantierten Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Wirtschaftsfreiheit, der Willkürfreiheit sowie von Treu und Glauben erfolgt sei. Ihr sei nicht bekannt, ob die Firma B ihre Angebote 1a, 2a und 3a zeitgleich eingereicht habe ob zum Teil erst nachträglich. Sie vermute jedoch, dass nicht alle Angebote gleichzeitig erfolgt seien, sondern Reaktionen auf Äusserungen und Hinweise der Beschwerdegegnerin gewesen seien. Angenommen werde, dass die Firma B zunächst lediglich ein Angebot für die Lose 1-13 und 16 eingereicht habe. Da für die Lose 14 und 15 keine valablen Offerten gestellt worden seien, habe sich die Beschwerdegegnerin wohl dazu gezwungen gesehen, allen Anbietenden die Möglichkeit zu geben ein Gesamtangebot einzureichen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, dass nachträglich kein Gesamtangebot eingegangen sei, schenke sie ihr keinen Glauben, da die vollständige Angebotsliste darauf hinweise, dass die Firma B davon Gebrauch gemacht habe. Sie vermute, dass die Firma B ihr Angebot 3a erst eingereicht habe, nachdem die Firma E beim Bezirksrat Rekurs gegen die nachträgliche Angebotsmöglichkeit für ein Gesamtangebot eingereicht habe. Sie nehme auch an, dass dieses Angebot in Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Selbst wenn die Firma B alle drei Angebote gleichzeitig eingereicht habe, stimme es nicht, dass nur bei Los 16 das höchste Angebot berücksichtigt worden sei. Für das Los 7 liege das Angebot 1a der Firma B um Fr. 390.- tiefer als dasjenige der Firma E und für das Los 8 lägen die Angebote 1a und 2a der Firma B um Fr. 1'755.- bzw. Fr.797.- tiefer als diejenigen der Firma E.
3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass bei der Vergabe der Sondernutzungskonzessionen die Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Wirtschaftsfreiheit, der Willkürfreiheit und von Treu und Glauben gewahrt worden seien. Es sei unzutreffend, dass die Angebote 1a, 2a und 3a der Firma B nicht recht- und gleichzeitig eingereicht worden seien. Diese habe
wie die Beschwerdeführerin selber auch (Paketangebote 1 und 2) ein Paketangebot (Angebot 1a), ein Gesamtangebot mit höheren Preisen (Angebot 2a) und ein Angebot für die Vergabe in Einzellosen (Angebot 3a) eingereicht. Aus diesem Grund seien alle Anbietenden eingeladen worden, ein Gesamtangebot einzureichen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei. Der Ausschreibung entsprechend sei für jedes einzelne Los das höchste Angebot ermittelt worden. Gesamtangebote und Paketangebote seien nicht berücksichtigt worden. Die Behauptung, dass die Firma B das Angebot 3a in Absprache mit der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, sei eine durch nichts gerechtfertigte Unterstellung. Ebenfalls sei die Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte nur aufgrund von Absprachen erreichen können, dass für die Lose 14 und 15 überhaupt Angebote eingereicht würden, in keiner Weise belegt. Es sei bei allen Losen das jeweils höchste Angebot berücksichtigt worden, ausser bei Los 16, da dort die Höchstbietende keine ausreichende Gewähr dafür habe bieten können, dass sie die Bedingungen zur Ausübung der Pacht zu erfüllen vermöge.
4.
4.1 Die Vergabe von Plakataushangstellen erfolgt im Kanton Zürich durch eine Sondernutzungskonzession (RB 2000 Nr. 65; vgl. auch § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Beim Auswahlentscheid zwischen mehreren an einer Sondernutzungskonzession Interessierten hat die zuständige Behörde die Grundrechte und allgemeinen verfassungsmässigen Grundsätze zu beachten. Vorliegend steht die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit im Vordergrund (vgl. Robert Hadorn, Die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zu wirtschaftlichen Zwecken, in: PBG aktuell 3/2001, S. 35 ff., 36), daneben sind auch die Art. 5, 8 und 9 BV festgeschriebenen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns zu berücksichtigen. Aus der Wirtschaftsfreiheit wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet, welcher eine zusätzliche Stütze im durch Art. 94 BV festgesetzten Verbot wettbewerbsverzerrender Massnahmen findet. Der dadurch gewährte Schutz geht über den Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 BV gewährten Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung hinaus. Unterscheidungen, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots gerade noch zulässig wären, können im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgebot direkter Konkurrenten stehen (Markus Heer, Die ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens im Gemeingebrauch, Zürich 2006, S. 59 mit Hinweisen). Bei der Vergabe von wirtschaftlichen Privilegien
wozu auch das Zurverfügungstellen öffentlichen Grundes für den Plakatanschlag zu zählen ist (Tobias Jaag, Wettbewerbsneutralität bei der Gewährung von Privilegien, in: Aspekte der Wirtschaftsfreiheit, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1994, Zürich 1994, S.477 ff., 482) fordert der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten die verfahrensrechtliche Gleichbehandlung aller Interessenten (Jaag, S. 485, sinngemäss auch VGr, 11. März 1986, VK.5/1985 = ZBl88/1987, E. 3 f ee). Die Wettbewerbsneutralität schreibt dabei nicht eine bestimmte Verfahrensart vor. Ein Verfahren ist jedoch umso formalisierter auszugestalten, je stärker der entsprechende wirtschaftliche Vorteil zu gewichten ist (Gerhard Schmid/Felix Uhlmann, Öffentliche Unternehmen in den Untiefen zwischen Grundrechtsbindung, Gewinnorientierung und Sachen im Gemeingebrauch, in: ZBl 102/2001, S. 337 ff., 345). Die Wahl der Verfahrensart und der für den Vergabeentscheid massgebenden Kriterien, sofern sie auf vernünftigen und sachlichen Gründen beruhen, liegt demnach weitgehend im Ermessen der für den Auswahlentscheid zuständigen Behörde, während in verfahrensmässiger Hinsicht sämtliche Konkurrenten absolut gleich zu behandeln sind.
Die Vergabe von Sondernutzungskonzessionen für den Plakataushang untersteht nicht direkt dem Submissionsverfahren. Im Gegensatz zum Submissionsverfahren tritt der Staat hier vorwiegend als Anbieter auf, während der Private primär Nachfrager ist, der ein entsprechendes Entgelt für die staatliche Leistung zu bezahlen hat (BGE 125 I 209 = Pra 89/2000 Nr.149 E. 6 b). Wählt die Behörde ein submissionsähnliches Verfahren, hat dies denn auch nicht zur Folge, dass die submissionsrechtlichen Bestimmungen direkt anwendbar sind.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Vergabe der Sondernutzungskonzessionen und die Kriterien für den Auswahlentscheid im Städtischen Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich ausgeschrieben. Damit folgte sie weitgehend den Empfehlungen der Wettbewerbskommission vom 6. März 2000, wonach bei Vorhaben für den Abschluss von Pachtverträgen mit Aussenwerbegesellschaften betreffend Erteilung von Konzessionen für die Aussenwerbung im offenen Vergabeverfahren mit Publikation sämtlicher Teilnahme- und Vergabekriterien durchzuführen sind (RPW 2000/1, S. 94). Sollten sich mehrere geeignete Interessierte für ein Los interessieren, wurde der offerierte Preis als für den Vergabeentscheid massgebendes Kriterium definiert.
Obwohl potentiell Interessierte gemäss der Ausschreibung aufgefordert wurden, jeweils Angebote für einzelne Lose einzureichen, offerierten innert Frist die Firma B und die Beschwerdeführerin neben Einzelangeboten auch Paket- bzw. Gesamtangebote, bei welchen für die Zuteilung mehrerer bzw. aller Lose ein höheres Entgelt pro einzelnes Los bezahlt würde. Aus diesem Grund forderte die Beschwerdegegnerin sämtliche Offerenten dazu auf, ihr ein Gesamtangebot einzureichen. Wohl unter dem Eindruck eines drohenden Rekursverfahrens vor Bezirksrat entschied die Jury in ihrer ersten Sitzung vom 15.Mai 2006 jedoch, dass die Zuteilung ausschreibungsgemäss in einzelnen Losen erfolgen solle; Paket- und Gesamtangebote wurden deshalb nicht berücksichtigt. Aus diesem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin alle Offerenten zur nachträglichen Einreichung eines Gesamtangebots aufgefordert hatte, konnte sie doch nur so dem Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten entsprechen, ohne bereits über die Zulässigkeit von Gesamt- und Paketangeboten entscheiden zu müssen. Dass sie im Nachhinein beschloss, lediglich Einzelangebote zu berücksichtigen, lag in ihrem Ermessen und stand auch im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen.
Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Vermutungen der Beschwerdeführerin, dass für die aufgrund verschiedener Auflagen weniger attraktiven Lose 14 und 15 zunächst kein Angebot gemacht worden war und das Angebot 3a der Firma B erst im Nachhinein nach Absprache mit der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Firma B gleichzeitig mit dem Paket- (Angebot 1a) und dem Gesamtangebot (Angebot 2a) ein Angebot für die sie am stärksten interessierenden Einzellose (Angebot 3a) eingereicht hat. Gegen die Vermutung der Beschwerdeführerin spricht auch, dass aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, dass primär um Angebote für Einzellose ersucht wurde. Hätte die Firma B lediglich ein Gesamt- und ein Paketangebot innert Frist eingereicht, wäre sie das Risiko eingegangen, überhaupt nicht berücksichtigt zu werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin bei den Losen 7 und 8 entgegen der Ausschreibung nicht das höchste Angebot berücksichtigt habe, kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Da Gesamt- und Paketangebote nicht berücksichtigt wurden, konnten die Angebote 1a und 2a der Firma B für die Lose 7 und 8 nicht berücksichtigt werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt lagen jeweils die Angebote der Firma E am Höchsten, weshalb diese zu Recht berücksichtigt wurde. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, dass die Firma B für die Lose 7 und 8 nicht das höchste Angebot eingereicht hat, wurde jene doch bei diesen Losen nicht ausgewählt. Nicht umstritten ist im Übrigen, dass bei Los 16 trotz des höchsten Angebots nicht die Firma C berücksichtigt wurde, da diese nicht alle Anforderungen für die Erteilung der Sondernutzungskonzession erfüllen konnte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ein formalisiertes Verfahren gewählt hatte, bei welchem sämtliche Interessierten gleich behandelt wurden. Die Sondernutzungskonzessionen wurden ausschreibungsgemäss den Höchstbietenden vergeben. Da lediglich die Offerten für einzelne Lose berücksichtigt wurden und die Beschwerdeführerin nur für Los 4 ein Einzelangebot machte, dieses jedoch lediglich am vierthöchsten (Beschwerdeführerin (D): Fr. 7'175.-; Firma B: Fr. 12'300.-; Firma E: Fr. 8'525.-; Firma I: Fr. 7'313.-) war, wurde sie zu Recht nicht berücksichtigt. Damit hat die Beschwerdegegnerin weder das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verletzt noch erscheint der Auswahlentscheid als unverhältnismässig gar willkürlich.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man wozu jedoch nach dem Gesagten keinerlei Anlass besteht davon ausgehen würde, dass das Angebot 3a der Firma B erst im Nachhinein eingereicht worden wäre, das Los 4 nicht der Beschwerdeführerin zugeteilt hätte werden können, da zwei weitere Offerenten ein besseres Angebot gemacht hatten.
4.3 Da sich die Vorwürfe und Vermutungen der Beschwerdeführerin, dass die Firma B im Verfahren unrechtmässig bevorzugt worden sei, nach dem Dargelegten als unbegründet erweisen, kann auf einen ergänzenden Aktenbeizug über die Daten der Einreichung der verschiedenen Offerten bei der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Das damit verbundene Gesuch um erweiterte Akteneinsicht ist abzuweisen.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine solche zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
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