Zusammenfassung des Urteils VB.2007.00075: Verwaltungsgericht
Die Sozialhilfebehörde X hat A und B zwischen 1996 und 2000 mit Fr. 192'556.- unterstützt. Nachdem A ohne Bewilligung bei einem Transportunternehmer gearbeitet hatte, erstattete die Sozialbehörde Strafanzeige wegen betrügerischer Erschleichung von Fürsorgeleistungen. Das Bezirksgericht Y verurteilte sie wegen gewerbsmässigen Betrugs. Nach verschiedenen Gerichtsentscheiden und Rekursen wurde die Rückforderung der Sozialhilfe bestätigt. Das Verwaltungsgericht hob jedoch den Rekursentscheid auf und entschied zugunsten von A und B. Die Verjährungsfrist für die Rückforderung wurde ausführlich diskutiert, und letztendlich wurde die Beschwerde der Sozialbehörde abgewiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2007.00075 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 21.08.2007 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung. |
Schlagwörter: | Verjährung; Rückerstattung; Verjährungs; Verjährungsfrist; Forderung; Recht; Rückerstattungsforderung; Regel; Beschwerdeführenden; Sozialhilfe; Asylfürsorgeverordnung; Rekurs; Rückerstattungsanspruch; Entscheid; Sozialbehörde; Sicherheitskonto; Rückforderung; Bezirksrat; Verbindung; Leistungen; Regelung; Verwaltungsgericht; Höhe; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 138 OR ;Art. 139 OR ;Art. 60 OR ; |
Referenz BGE: | 100 Ib 277; 131 V 429; 132 V 404; |
Kommentar: | Andreas Donatsch, Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich, 2000 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2007.00075
Entscheid
der 3. Kammer
vom 21. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichter Ueli Kieser, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
B,
beide vertreten durch RA C,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A und B wurden durch die Sozialhilfebehörde X zwischen 1996 und 2000 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr.192'556.- unterstützt. Am 19. April 2000 informierte die Polizei die Sozialbehörde darüber, dass A ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung bei einem Transportunternehmer angestellt war. In der Folge erstattete die Sozialbehörde am 26. Mai 2000 Strafanzeige gegen A und B wegen betrügerischer Erschleichung von Fürsorgeleistungen. Adhäsionsweise machte sie im Strafverfahren Zivilansprüche geltend. Das Bezirksgericht Y verurteilte die beiden am 30. Oktober 2001 wegen gewerbsmässigen Betrugs und verwies die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung der Sozialbehörde auf den Zivilweg. Die II. Strafkammer des Obergerichts bestätigte am 27. August 2002 die vorinstanzlichen Urteile im Hauptpunkt. Dagegen erhoben A und B kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, welches am 17. November 2003 die Obergerichtsurteile wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufhob. Das Obergericht bestätigte am 21.Dezember 2004 den Schuldspruch. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, was am 29. November 2005 bescheinigt wurde.
Das Bundesamt für Migration richtete Sicherheitskonti im Sinne von Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) ein: Für A war am 2.Februar 2005 ein Sicherheitskonto eröffnet und am 21. Juni 2006 saldiert worden; für B erfolgte die Kontoeröffnung am 1.Mai 2003; das Konto wird bis heute weiter geführt.
Die Sozialbehörde verfügte am 9.Februar 2006 gestützt auf § 18 der kantonalen Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) die Rückforderung von Fr.192'556.- je einzeln gegenüber A und B.
II.
A sowie B reichten dagegen einzeln am 13. März 2006 Rekurs beim Bezirksrat Y ein und beantragten, die Beschlüsse der Sozialbehörde aufzuheben bzw. eventualiter die Sache zur Substanziierung der Rückerstattungsforderung an die Sozialbehörde X zurückzuweisen. Der Bezirksrat vereinigte am 21. Dezember 2006 die beiden Rekurse und schützte die Forderung in der Höhe von Fr.156'012.-, beschränkte aber die solidarische Haftbarkeit von A und B auf den Zeitraum vor der am 31.März 1999 erfolgten Scheidung.
III.
Dagegen gelangten A und B am 14.Februar 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats vollumfänglich aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat Y am 26.März 2007 auf Vernehmlassung verzichtete und im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwies. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. April 2007 unaufgefordert eine kurze Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2007 die vollständigen Strafurteile des Obergerichts vom 27. August 2002 bzw. 21. Dezember 2004 ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beschwerdegegnerin setzte sich am 24. April 2007 mit der Kanzlei des Verwaltungsgerichts in Verbindung und wies sie auf die durch die Beschwerdeführenden vorgebrachten Überlegungen zu Art. 85 Abs. 3 AsylG hin, bei welchen es sich um neue rechtliche Vorbringen handle (vgl. Aktennotiz). Es fragt sich, ob der Anspruch des rechtlichen Gehörs verlangt, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu gewähren. Die Bestimmung von Art. 85 Abs. 3 AsylG lag bereits dem vorinstanzlichen Beschluss zugrunde. Wenn die Vorinstanz diese Bestimmung nicht vollumfänglich angewendet hat, zeigt doch die ausdrückliche Erwähnung des Inhalts der Bestimmung, dass deren Auslegung Gegenstand der Überlegungen bildet. Es liegt mithin nicht eine von den Parteien nicht zu erwartende Auseinandersetzung mit einer bestimmten Norm vor. Deshalb ist es nicht erforderlich, der Beschwerdegegnerin ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
1.3 Die Beschwerde führende Partei vermag innerhalb des Anfechtungsgegenstandes den Streitgegenstand zu bestimmen. Als Anfechtungsgegenstand gilt dabei diejenige Entscheidung, welche Ausgangspunkt des gerichtlichen Verfahrens bildete. Im vorliegenden Verfahren sind dies die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 9.Februar 2006, mit welchen die Beschwerdeführenden zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr.192'556.- verpflichtet wurden. Mit Beschwerde vom 14.Februar 2007 wurde beantragt, den Beschluss der Vorinstanz vom 21. Dezember 2006 vollumfänglich aufzuheben. In der Begründung wird jedoch festgehalten, dass der vorinstanzliche Beschluss (nur) "insofern angefochten (wird), als die Vorinstanz die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin für nicht eingetreten beurteilt hat". Damit ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Rückerstattungsforderung verjährt ist nicht (vgl. jedoch E. 2 zur gesetzlichen Grundlage des streitbetroffenen Rückerstattungsanspruches).
2.
2.1 Wer unter unwahren unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist nach § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung verpflichtet. Die Rückerstattungsforderung verjährt gemäss § 30 Abs. 2 SHG fünf Jahre, nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Asylfürsorgeverordnung, die sich auf §§ 5a und 5b SHG (eingefügt am 4.November 2002, in Kraft sein Januar 2003) stützt, bestimmt ebenfalls, dass wer unter unwahren unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, zur Rückforderung der bezogenen Leistungen verpflichtet ist (§ 18 Abs. 1 AfV). Die Rückforderungsforderung verjährt indes gemäss § 18 Abs. 4 AfV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits nach einem Jahr nach Kenntnisnahme.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt die Rückerstattungsforderung auf 18 Abs. 1 AfV, wie sich dies aus Ziff. 1 ihres Beschlusses entnehmen lässt. Die als rückforderungspflichtig bezeichneten Leistungen wurden indessen vor Inkrafttreten der Asylfürsorgeverordnung (1. Juli 2005), nämlich in den Jahren 1996 bis 2000 ausgerichtet. Zur Zeit, als die Leistungen ausgerichtet wurden bzw. die Beschwerdegegnerin vom rückerstattungspflichtigen Tatbestand Kenntnis nehmen konnte, war § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) massgebend. Es kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin ihren Rückerstattungsanspruch zu Recht auf § 18 Abs. 1 AfV stützte auf §26 SHG hätte stützen müssen, da die Wortlaute der beiden Bestimmungen sich bezüglich des Rückerstattungsanspruchs decken.
3.
3.1 Der Bezirksrat geht davon aus, dass vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss § 30 Abs. 2 SHG massgebend sei. Art. 85 Abs. 3 Satz 2 AsylG sehe jedoch vor, dass die Verjährung ruhe, solange ein Sicherheitskonto im Sinne von Art. 86 Abs. 2 AsylG bestehe. Sowohl für den Beschwerdeführer1 als auch für die Beschwerdeführerin 2 sei innert der Verjährungsfrist ein Sicherheitskonto eröffnet worden. Die Verjährungsfrist habe demnach betreffend den Beschwerdeführer1 erst am 21. Juni 2006 mit der Auflösung des Sicherheitskontos (weiter)zulaufen begonnen, während sie für die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor ruhe, da für sie das Konto noch nicht aufgehoben worden sei. Demnach sei die Rückerstattungsforderung noch nicht verjährt.
3.2 Die Beschwerdeführenden gehen mit der Vorinstanz darin einig, dass vorliegend grundsätzlich die fünfjährige Verjährungsfrist von § 30 Abs. 2 SHG anwendbar ist. Sie bestreiten jedoch, dass diese Frist durch die Eröffnung des Sicherheitskontos geruht habe bzw. betreffend die Beschwerdeführerin 2 noch ruhe. Sinngemäss machen sie geltend, dass gemäss Art. 85 Abs. 3 AsylG dafür Voraussetzung sei, dass das Sicherheitskonto in der verjährungsrelevanten Zeit eröffnet worden sei. Da Art. 85 Abs. 3 AsylG lediglich eine einjährige Verjährungsfrist ab Kenntnisnahme des Rückerstattungsanspruchs vorsehe, die Sicherheitskonti jedoch nach dem 26. Mai 2001 eröffnet worden seien, habe die Verjährung nicht geruht. Deshalb sei der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin verjährt.
3.3 Die Beschwerdegegnerin machte im Rekursverfahren in ihrer Vernehmlassung geltend, dass sich die zivilrechtliche Verjährungsfrist einer allfälligen längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist beugen müsse, weshalb die Rückerstattungsforderung noch nicht verjährt sei. Durch die Geltendmachung des Anspruchs im Strafverfahren sei zudem die Verjährungsfrist unterbrochen worden. Diese beginne erst ab dem gerichtlichen Endentscheid neu zu laufen. In der Duplik des Rekursverfahrens und in der Beschwerdeantwort führte sie aus, dass trotz ergänzendem Hinzuziehen des Asylgesetzes von der Verjährungsfrist nach §30 Abs. 2 SHG nicht abgewichen werden dürfe. Nach wie vor sei die Verjährungsfrist von fünf Jahren massgebend. Einzig bezüglich des Grundes für den Stillstand der Verjährung liefere das Asylgesetz die ausdrückliche und notwendige gesetzliche Anordnung, da sich das Sozialhilfegesetz darüber ausschweige.
4.
Für die Frage, wann der Rückerstattungsanspruch verjährt ist, muss zunächst geprüft werden, ob die Verjährung im vorliegenden Fall nach § 30 Abs. 2 SHG nach den Bestimmungen des Bundesrechts im Sinne von § 18 Abs. 4 AfV geregelt wird. Dabei geht es zunächst um das Verhältnis zwischen bundes- und kantonalrechtlicher Regelung, zudem aber auch um den intertemporalrechtlichen Aspekt.
4.1 Nach § 5a Abs. 1 SHG richtet sich die Hilfe für Asylsuchende grundsätzlich "nach besonderen Vorschriften". § 5a Abs. 2 SHG überträgt dem Regierungsrat neben anderen Regelungsgegenständen die Ordnung der Rückerstattung von Leistungen des Kantons. Dabei wird die Regelungsbefugnis des Regierungsrates im Bereich der Rückerstattung nicht eingeschränkt; insbesondere bezieht sich Art. 5b Abs. 1 SHG nur auf die "Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für Asylsuchende" und mithin nicht auf die Rückerstattung; lediglich die Höhe und Art der Fürsorgeleistungen bestimmen sich deshalb zwingend nach kantonalen Bestimmungen.
Der Regierungsrat hat in § 18 AfV die Rückerstattung von Leistungen in umfassender Weise geordnet. Dabei hat er subsidiär die bundesrechtliche Regelung für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen als massgebend erklärt (§ 18 Abs. 4 AfV). Solche Verweisungen auf das Rechtssystem eines übergeordneten Gemeinwesens sind jedenfalls zulässig. Im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist die Frage, ob es sich um eine statische um eine dynamische Verweisung handelt, und zwar deswegen nicht, weil Art. 85 AsylG in der hier interessierenden Zeitspanne nicht geändert wurde. Art. 85 AsylG regelt wie dies der Randtitel zeigt die "Rückerstattungspflicht" und legt insbesondere eine Verjährungsregelung fest (vgl. Art. 85 Abs. 3 AsylG). Gestützt auf § 18 Abs. 4 AfV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 AsylG ist demnach davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich der Asylfürsorgeverordnung die Rückerstattung insoweit in Übernahme des Bundesrechtes geregelt wird, als die Verjährung der Rückerstattungsforderung zu beurteilen ist.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre sind Verjährungs- und Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche grundsätzlich ebenfalls anwendbar; sofern vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der massgebende Anspruch entstanden und fällig, aber noch nicht verjährt verwirkt war (vgl. dazu BGE 131 V 429 f. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang für die Bestimmung des anwendbaren Rechts von ausschlaggebender Bedeutung, ob die zu beurteilende Rückerstattungsforderung vor dem Inkrafttreten der Asylfürsorgeverordnung (1. Juli 2005) entstanden und fällig geworden und ob gegebenenfalls die Verjährung Verwirkung der Rückerstattungsforderung noch vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, wobei dies in Anwendung von § 30 Abs. 2 SHG zu prüfen ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin spätestens am 26.Mai 2000, dem Zeitpunkt, in welchem sie Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden erstattet hat, Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hat. Die Rückforderung verjährte gemäss § 30 Abs. 2 SHG mithin vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung der Verjährung (vgl. E. 5) spätestens am 26. Mai 2005. In jenem Zeitpunkt stand die Asylfürsorgeverordnung noch nicht in Kraft, weshalb grundsätzlich die kantonalrechtliche Verjährungsregel massgebend ist. Sollte die Verjährung wegen einer allfälligen Unterbrechung jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Asylfürsorgeverordnung noch gelaufen haben, kann wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5) offen gelassen werden, ob nicht die kürzere Verjährungsfrist von § 18 Abs.4 AfV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 AsylG anzuwenden wäre. Jedenfalls ist unbestritten, dass durch eine allfällige Anwendung der bundesrechtlichen Regelung der Rückerstattungsanspruch nicht zu einem späteren Zeitpunkt verjähren würde, als dies bei der Anwendung des kantonalen Gesetzes der Fall wäre.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Verjährungsfrist ruhte unterbrochen wurde. Der Stillstand der Verjährung bildet im öffentlichen Recht wie im Privatrecht die Ausnahme und kommt im Interesse der Rechtssicherheit nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage (BGE 100 Ib 277 E. 4b). Die Unterbrechungsgründe sind im öffentlichen Recht zahlreicher als im Privatrecht. Mangels gegenteiliger Anordnung kann eine Verjährung neben den in Art. 135 des Obligationenrechts (OR) genannten Handlungen durch jeden Akt erfolgen, mit dem eine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird (BGr, 25.August 1997,1A.15/1997, in ZBl 99/1998 S. 489 ff., E. 3 mit Hinweisen).
5.2 Für die Frage, ob durch das Eröffnen der Sicherheitskonti die Verjährungsfrist ruhte, kann Art. 85 Abs. 3 AsylG nicht direkt angewendet werden. Wie dargelegt ist vorliegend für die Beurteilung der Verjährung §30 Abs. 2 SHG massgebend, welcher eine solche Regelung nicht vorsieht. Zu fragen ist allerdings, ob das Eröffnen der Sicherheitskonti in analoger Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG zu einem Stillstand der Verjährungsfrist führen konnte. Sicherheitskonti dienen gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG der Sicherstellung einer allfälligen Rückerstattung von Fürsorgeleistungen. Sie sind jedoch wie vorliegend nicht auf einen bestimmten, genau festgesetzten Betrag ausgerichtet. Durch das Eröffnen der fraglichen Konti konnten die Beschwerdeführenden in keiner Weise erkennen, welchen Anspruch in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin ihnen gegenüber geltend macht. Damit wurde die Forderung nicht in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG abzulehnen ist.
5.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Verjährungsfrist zu unterbrechen vermochte, indem sie ihre Forderung adhäsionsweise im Strafprozess einreichte. Da §30 Abs. 2 SHG diesbezüglich keine Regel enthält und sich auch sonst im öffentlichen Recht keine analog anwendbare Norm findet, ist zunächst die analoge Anwendung der Verjährungsregeln des Obligationenrechts in Betracht zu ziehen. Nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährungsfrist durch Klage Einrede vor einem Gericht unterbrochen und beginnt gemäss Art. 138 Abs. 1 OR im Verlaufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung Entscheidung des Richters von neuem. Nach Art. 139 OR beginnt, wenn
Mit der Geltendmachung der Forderung im Strafprozess hat die Beschwerdegegnerin einen unzulänglichen Weg gewählt, da öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche nach § 192 Abs.1 der Strafprozessordnung vom 4.Mai 1919 (StPO) nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können (vgl. Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 192 N. 22). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin ist vergleichbar mit dem in Art. 139 OR geregelten Tatbestand. Im Lichte dieser Bestimmung wurde demnach die Verjährungsfrist nicht unterbrochen.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 OR die Verjährungsfrist letztmals mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid zu laufen begonnen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass man sich bei einer Problemstellung, für die eine Regel im öffentlichen Recht fehlt, gesamthaft für gegen eine analoge Anwendung des Privatrechts mit all seinen Vor- und Nachteilen entscheiden muss (vgl. BGE 132 V 404 E. 5.2). Bejaht man vorliegend die analoge Anwendung des Obligationenrechts, fällt aus den oben dargelegten Gründen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist von vornherein ausser Betracht.
5.4 Wie dargelegt wurde (E. 5.1) können öffentlich-rechtliche Forderungen jedoch im Gegensatz zu Zivilansprüchen durch jeden Akt, mit dem die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, unterbrochen werden. Demnach ist es nicht auszuschliessen, dass mit der adhäsionsweise Geltendmachung der Forderung die Verjährung unterbrochen wurde. Zwar war die Eingabe der Forderung im Strafprozess von vornherein nicht erfolgversprechend; jedoch brachte die Beschwerdegegnerin damit gegenüber den Beschwerdeführenden klar zum Ausdruck, dass eine Forderung von Fr.192'556.- gegenüber jenen bestehe und dass sie diese auch durchsetzen wolle. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich , dass die Adhäsionsklage weniger als fünf Jahre vor dem Erlass der strittigen Verfügung vom 9.Februar 2006 eingereicht wurde. Von Amtes wegen ist dies nicht näher zu prüfen, denn es wäre Aufgabe der eine Unterbrechung der Verjährung geltenden Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich den Sachverhalt zu substanziieren.
Der bezirksgerichtliche Entscheid, mit welchem die Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde, vermag im Gegensatz zur adhäsionsweisen Geltendmachung der Forderung nach den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verjährungsregeln die Verjährung von vornherein nicht zu unterbrechen. Denn durch den Gerichtsentscheid wurde nicht in geeigneter Weise die Forderung durch die Gläubigerin gegenüber ihrer Schuldnerin geltend gemacht. Eine analoge Anwendung der Regel von Art. 138 Abs. 1 OR ist hingegen ausgeschlossen, wenn man sich im Grundsatz für die Anwendung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Verjährungsregeln und gegen eine analoge Anwendung des Privatrechts entscheidet (vgl. E.5.3).
6.
Schliesslich ist auch der Standpunkt der Beschwerdegegnerin abzulehnen, dass Art. 60 Abs. 2 OR anzuwenden sei, wonach, wenn die
7.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 21. Dezember 2006 und die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 9.Februar 2006 sind aufzuheben. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'060.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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