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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2003.00241)

Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00241: Verwaltungsgericht

I. A ist arbeitslos und ausgesteuert. Die Sozialbehörde der Gemeinde X gewährt ihm ab März 2003 wirtschaftliche Hilfe, befristet bis Juni 2003. A erhob Rekurs gegen den Beschluss, der Bezirksrat hob die Entscheidung auf. Die Sozialbehörde reichte Beschwerde ein, um die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses zu erreichen. A beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2003.00241

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2003.00241
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2003.00241 vom 13.11.2003 (ZH)
Datum:13.11.2003
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Weisung, sich zum AHV-Vorbezug anzumelden:
Schlagwörter: Rente; Beschwerdegegner; Renten; Vorbezug; Sozialhilfe; Hilfe; Alter; Dispositiv-Ziffer; Sozialbehörde; Kantons; Anspruch; Jahresrente; Sozialversicherung; Beschluss; Bezirksrat; Leistungen; Ergänzungsleistungen; Ausland; Lebensunterhalt; AHV-Vorbezug; Sozialversicherungsanstalt; Rekurs; Dispositiv-Ziffern; Verwaltungsgericht; Richtlinie; Rentenvorbezug; Beschlusses
Rechtsnorm: Art. 40 AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §38 N.5 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2003.00241

I. A, geboren am 1. Juli 1940, ist seit mehreren Jahren arbeitslos und auch ausgesteuert. Per 1. Februar 2003 zog er von Y nach X um. Nachdem die bisherige Wohngemeinde die Kosten für den Lebensunterhalt noch einen Monat lang getragen hatte, beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde X am 13. März 2003, A ab 1. März 2003 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 2'700.- (zuzüglich Krankenkassenprämien nach KVG) zu gewähren (Dispositiv-Ziffer 1). Sie befristete die wirtschaftliche Hilfe bis Ende Juni 2003 (Dispositiv-Ziffer 2) und forderte A auf, sich in Anbetracht dessen, dass er am 1.Juli 2003 63 Jahre alt werde für den AHV-Vorbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu melden (Dispositiv-Ziffer 3).

II. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde X erhob A rechtzeitig Rekurs beim Bezirksrat Z und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 11.Juni 2003 gut und hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses auf.

III. Die Sozialbehörde X reichte am 1. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 13. März 2003 wieder herzustellen, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 9. Juli 2003 auf eine Stellungnahme. A beantragte am 25. August 2003 Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss §19c Abs.2 in Verbindung mit §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959/8.Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

b) Im vorliegenden Verfahren geht es in erster Linie um die an den Beschwerdegegner gerichtete Weisung, sich für den AHV-Vorbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu melden. Die Weisung hat jedoch einen sehr engen finanziellen Bezug, da die Sozialbehörde diese mit einer Befristung der wirtschaftlichen Hilfe verbunden hat. Die vorliegende Streitigkeit hat somit einen Streitwert. In der Regel berechnet sich dieser in Sozialhilfeangelegenheiten aufgrund der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §38 N.5; RB 1998 Nr.21). Im vorliegenden Fall steht von vornherein fest, dass die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe für die Zeitdauer von zwei Jahren (Juli 2003 bis Juni 2005) umstritten ist. Damit übersteigt der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- bei weitem, weshalb die Behandlung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§38 Abs.1 und Abs. 2 VRG).

2. a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Gemäss § 2 SHG richtet sich die Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen. Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen wie zum Beispiel solche der Sozialversicherungen (AHV) sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. Die öffentliche Fürsorge hat somit ergänzenden Charakter. Wegen des sekundären Charakters der öffentlichen Fürsorge kommt sie vor allem dann zum Tragen, wenn andere öffentliche private Hilfeleistungen zur Behebung der Notlage nicht ausreichen. Dass der Sozialhilfebezüger alle ihm zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit (mithilfe der Fürsorgebehörde) geltend macht, wird von ihm erwartet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff.2.3/§2/2 SHG/S.1).

b) Seit 1. Januar 1997 können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. 62. Altersjahres. Dabei werden die vorbezogenen Altersrenten gekürzt (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenversicherung [AHVG]). Da vorbezogene Renten lebenslange Leistungskürzungen zur Folge haben, sollten unterstützte Personen gemäss SKOS-Richtlinien E.2.4 nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müssen. Mit Bezug auf ein BVG-Guthaben konkretisierte das Verwaltungsgericht die genannte Richtlinie dahingehend, dass eine Ausnahme dann gegeben sei, wenn zu erwarten sei, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen werde dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte (VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2d, www.vgrzh.ch).

c) Ein weiterer Ausnahmefall ist nun dann gegeben, wenn die durch den Vorbezug der AHV-Rente ausgelöste Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die Alterssicherung durch den Rentenvorbezug nicht geschmälert wird. Dieser Fall tritt ein, wenn der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der Höhe seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen über die gleichen finanziellen Mitteln verfügen wird. Vorbehalten bleiben besondere Umstände des konkreten Falls, die einen Rentenvorbezug als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Hierüber ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.

3. a) Der Beschwerdegegner hätte bei einem zweijährigen Vorbezug seiner AHV-Rente eine Jahresrente von Fr. 15'768.- (bei einem monatlichen Rentenbetrag von Fr.1'314.-), bei einem einjährigen Vorbezug eine Jahresrente von Fr. 16'704.- (bei einem monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1'392.-) und bei einem ordentlichen Bezug im Alter von 65 Jahren eine Jahresrente von Fr. 17'928.- (bei einem monatlichen Rentenbetrag von Fr.1'494.-). Da die Ergänzungsleistungen nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein jährliches Minimum von Fr. 33'812.- garantieren nämlich Fr. 17'300.- für den Lebensunterhalt, Fr. 3'312.- für die Krankenkassenprämien und Fr.13'200.- für die Wohnungsmiete , hätte der Beschwerdegegner sowohl bei einer AHV-Jahresrente von Fr. 15'768.-, Fr. 16'704.- Fr. 17'928.- Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Er würde somit in allen drei Fällen über ein Jahreseinkommen von Fr. 33'812.- verfügen, ungeachtet dessen, ob er eine gekürzte eine ordentliche Rente bezieht. Es liegt somit prinzipiell eine Ausnahmesituation vor, in welcher der Beschwerdegegner vom Vorbezug einer Rente Gebrauch machen müsste.

b) Der Beschwerdegegner macht indes geltend, dass die Möglichkeit bestehe, dass er seinen Lebensabend im Ausland verbringen würde. Da er im Ausland keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben würde, würde er bei einem Vorbezug der AHV finanziell schlechter da stehen. Anstelle einer Jahresrente von Fr. 17'928.- hätte er dann nur eine Jahresrente von Fr. 15'768.- und somit eine finanzielle Einbusse von Fr. 2'160.- pro Jahr zu gewärtigen. Es wäre dem Beschwerdegegner obgelegen, diese Möglichkeit eines Auslandaufenthalts näher zu substanziieren. Indes räumt er selber ein, dass zurzeit noch keine konkreten Pläne für einen Aufenthalt im Ausland beständen. Es besteht daher kein Anlass, bei der gebotenen Interessenabwägung davon auszugehen, das der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen werde. Angesichts dieser Sachlage sowie der Subsidiarität der Sozialhilfe, welche beinhaltet, dass ein Sozialhilfebezüger alle ihm zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit geltend macht, rechtfertigt es sich, vom Beschwerdegegner den Vorbezug der AHV zu verlangen.

c) Gemäss Art. 40 AHVG kann die AHV-Rente um ein zwei ganze Jahre vorbezogen werden. Ein Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich (SVA Zürich, Flexibles Rentenalter, S. 1; vgl. Merkblatt 3.04 [Flexibles Rentenalter], herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung in der Fassung vom November 2002, Pkt. 3, zu finden auf www.ahv.ch/ Home-D/allgemeines/MEMENTOS/3.04-D.pdf). Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen (SVA Zürich, Flexibles Rentenalter, S. 2; vgl. Merkblatt 3.04, Pkt. 13; vgl. auch Art. 67 der Verordnung vom 31.Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenversicherung). Da der Beschwerdegegner seit den Beschlüssen der Sozialbehörde vom 13. März 2003 und des Bezirksrats vom 11. Juni 2003 am 1. Juli 2003 63 Jahre alt geworden ist, ist ein zweijähriger Rentenvorbezug nicht mehr möglich. Es ist demnach nicht möglich, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wie von der Beschwerdeführerin beantragt wieder herzustellen. Vielmehr ist die wirtschaftliche Hilfe bis Ende Juni 2004 zu befristen und der Beschwerdegegner aufzufordern, sich für den einjährigen AHV-Vorbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu melden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten praxisgemäss niedrig angesetzt wird. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Schliesslich übersteigt der in einem Rechtsmittelverfahren erforderliche Behördenaufwand vielfach jenen Aufwand nicht wesentlich, den das betreffende Gemeinwesen im vorangehenden nicht streitigen Verfahren ohnehin zu erbringen hatte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Der vorliegende Sachverhalt war nicht besonders kompliziert, und die Darlegung der zu lösenden Rechtsfragen erforderte ebenfalls keinen besonderen Aufwand. Ausserdem zeigt die Eingabe der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht selbst zu verfassen, weshalb ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die dem Beschwerdegegner seit 1. März 2003 gewährte wirtschaftliche Hilfe wird bis Ende Juni 2004 befristet. Der Beschwerdegegner wird aufgefordert, sich für den einjährigen AHV-Vorbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu melden.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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