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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00277)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00277: Verwaltungsgericht

Für Beschwerden gegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ist normalerweise der Einzelrichter zuständig, aber bei einem Entscheid des Regierungsrates muss in Dreierbesetzung entschieden werden. Der Führerausweisentzug einer Person wurde als rechtswidrig erkannt, da die Vorinstanz keine ausreichenden Abklärungen getroffen hat. Die Missachtung von Auflagen kann ein Grund für den Entzug des Ausweises sein, aber die Verwaltung muss dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten. In diesem Fall war der Entzug des Führerausweises aufgrund von Kontrollterminen und dem Konsum von harten Drogen nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer erhält seinen Führerausweis zurück, da die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben wurden. Die Verfahrenskosten können unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden, wenn die nötigen Mittel fehlen und die Anträge nicht aussichtslos sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00277

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00277
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00277 vom 13.11.2002 (ZH)
Datum:13.11.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Unzulässigkeit eines Sicherungsentzugs allein wegen regelmässigem, im Übrigen aber kontrolliertem und mässigem Haschischkonsums
Schlagwörter: Entscheid; Entzug; Interesse; Vorinstanz; Ausweis; Auflagen; Ermessen; Verkehrs; Drogen; Verbindung; Verfahren; Beurteilung; Beschwerden; Administrativmassnahmen; Stras­­­­senverkehr; Einzelrichter; Verwal­tungsrechtspflegegesetzes; Regierungsrates; Geschäftserledigung; Dreierbesetzung; ://wwwvgrzhch/rechtsprechung; Führerausweisentzug; Abklärungen
Rechtsnorm: Art. 10 BV ;Art. 16 SVG ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ;Art. 5 BV ;
Referenz BGE:122 I 267; 127 II 122;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00277

1. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Administrativmassnahmen im
Stras­­­­senverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 lit. a des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Wird jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§38 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz2 VRG).

http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung;

hätte nicht darauf abstellen dürfen, womit sich der von ihr verfügte Führerausweisentzug als rechtswidrig erweist. Die Vorinstanz hat keine ergänzenden Abklärungen getroffen, womit ihr Entscheid ebenfalls unter einem Mangel leidet (vgl. BGE 127 II 122 E.4b).

4. Gemäss der vorinstanzlichen Alternativbegründung hätte der Ausweis auch wegen der Missachtung von Auflagen entzogen werden können (zweiter Satzteil von Art. 16 Abs. 1 SVG).

a) Das Missachten von Auflagen bildet im Gegensatz zur Drogensucht einen fakultativen Entzugsgrund (André Bussy/Baptiste Rusconi, Code suisse de la circulation routiè­re, 3. A., Lausanne 1996, Kommentar zu Art. 16 SVG Rz. 5.3.1). Ob die Verwaltung allein deswegen einen Entzug anordnet, steht zwar grundsätzlich in ihrem Ermessen. Dies bedeu­tet jedoch nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei wäre (BGE 122 I 267, 272). Vielmehr ist sie an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV), insbesondere an das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Berührt ein Eingriff, wie hier (BGE127 II 122 E. 3b), die Persönlichkeit des Betroffenen in besonderer Weise, muss der Verhältnismässigkeitsgrundsatz umso genauere Beachtung finden (Art. 36 Abs. 3 BV in Ver­bindung mit Art. 10 Abs. 2 BV).

b) Vorliegend versäumte der Beschwerdeführer zwar einige Kontrolltermine; die Gründe hierfür waren jedoch zumindest teilweise berufsbedingt darauf zurückzuführen, dass es bei den Terminabsprachen zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin offenbar zu Unstimmigkeiten kam. Das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern (Art. 30 Abs. 1 VZV) vermag in einem solchen Fall den Entzug einer Polizeierlaubnis nicht zu rechtfertigen. Das private Interesse am Len­ken von Motorfahrzeugen muss hier umso mehr überwiegen, als die den Kontrollterminen zu Grunde liegende Pflicht zur Totalabstinenz an Bedeutung einbüsst, wenn man berücksich­tigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem keine harten Drogen mehr konsu­miert. Der Ausweisentzug erweist sich damit nicht nur als unzumutbar, sondern bereits als ungeeignet, etwas zur Verkehrssicherheit beizutragen. Er lässt sich umso weniger aufrecht erhalten, als es die Vorinstanz versäumte, ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs.2 BV) durch eine sorgfältige Interessenabwägung nachzukommen. Ihr Entscheid erweist sich auch unter diesem Gesichtswinkel als unhaltbar und somit wegen Ermessensmissbrauch als rechtsverletzend (vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

5. a) Nach dem Gesagten ist neben dem erstinstanzlichen auch der vorinstanzliche Ent­scheid aufzuheben. Damit gelangt der Beschwerdeführer wieder in den Besitz seines Füh­rerausweises. Der Beschwerdegegnerin ist es selbstverständlich unbenommen, ein Gutachten anzuordnen, das diesmal die entscheidenden Fragen vollständig beantwortet (vgl. E.3b).

a) Privaten ist gestützt auf §16 Abs.1 in Verbindung mit §70 VRG auf entspre­chen­des Ersuchen die Bezah­lung von Verfahrenskosten zu erlassen, wenn ihnen die nöti­gen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unent­gelt­­lichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 in Verbindung mit §70 VRG; Art.29 Abs. 3 BV; ).

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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