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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00247)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00247: Verwaltungsgericht

Die Gemeinde Y hat dem Beschwerdeführer eine Konzession zur Nutzung von Quellfassungen und Wasservorkommen auf seinem Grundstück erteilt, was dieser bestreitet. Es wird darüber diskutiert, ob diese Wasservorkommen als private Quellen oder als öffentliches Gewässer betrachtet werden sollen. Diese Frage ist entscheidend für die Rechtmässigkeit der Konzession. Der Beschwerdeführer hat keine Einwände gegen die Wasserentnahme an sich, sondern möchte die rechtliche Natur der Wasservorkommen klären. In dem Verfahren wird die Frage der Rechtmässigkeit der Konzession zur zentralen Frage.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00247

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00247
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00247 vom 22.01.2003 (ZH)
Datum:22.01.2003
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Der Beschwerdegegnerin 1 wurde vom Beschwerdegegner 2 die Konzession für die Entnahme von Trinkwasser u.a. aus Quellfassungen erteilt, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den Quellen um öffentliche Gewässer bzw. Grundwasser handle. Vielmehr stünden die Quellen in seinem Privateigentum.
Schlagwörter: Wasser; Konzession; Wasservorkommen; Wasserentnahme; Gewässer; Ge­meinde; Gemeindewasserversorgung; Trink; Brauchzwecken; ­wenden; Zusammenhang; Grundstück; Beschwerde­führers; Quellfassungen; Letzte­ren; Quellen; Natur; Klärung; Problems; Quellfas­sungen; Beurteilung; Rechtmässigkeit; Konzessionserteilung; Vorfrage; Verfahren; Hauptfrage; März
Rechtsnorm: Art. 704 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00247

der Ge­meinde Y insgesamt bis zu 228 l/min Wasser zu entnehmen und dieses wie bisher in der Gemeindewasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu ver­wenden.

Konzession im Zusammenhang mit den sich auf dem Grundstück des Beschwerde­führers befindenden Quellfassungen bzw. Wasservorkommen erteilt hat, was vom Letzte­ren bestritten wird, wenn er auch gegen die Wasserentnahme als solche nichts einzuwenden hat. Andererseits geht es darum, wie diese Wasservorkommen rechtlich zu definieren sind, das heisst, ob es sich dabei um eigentliche Quellen im Sinn von Art. 704 ZGB handelt und sie somit privater Natur sind ob sie als öffentliches Gewässer zu qualifizieren sind. Die vorfrageweise Klärung dieses zweiten Problems, nämlich ob das bei den Quellfas­sungen entnommene Wasser als öffentliches privates Gewässer zu gelten hat, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Konzessionserteilung unabdingbar. Die Vorfrage mutiert im vorliegenden Verfahren zur eigentlichen Hauptfrage, zumal sich der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht gegen die Wasserentnahme durch die Beschwerdegegnerin 1 stellt (dazu VGr, 17. März 1989, VK 88/0008 E. 2b S. 17, auszugsweise in RB 1989 Nr. 86).

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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