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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00162)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00162: Verwaltungsgericht

Die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes geben keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sperrung von Strassen und Wegen während des Schiessbetriebs, es sei denn, weitere Voraussetzungen werden erfüllt. Eine Massnahme zur Sperrung muss im öffentlichen Interesse liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Es besteht kein allgemeines Zutrittsrecht für Drittpersonen auf Kulturland gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Eine Dienstbarkeit ist erforderlich, um bundesrechtliche Sicherheitsbestimmungen umzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat nicht über die Zweckmässigkeit des gewählten Vorgehens entschieden, jedoch liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sperrung des Genossenschaftswegs vor.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00162

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00162
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00162 vom 11.07.2002 (ZH)
Datum:11.07.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebs
Schlagwörter: ässig; Genossenschaftswegs; Drittpersonen; Bestimmungen; Sperrung; Sicherheit; Enteignungsweg; LandwirtschaftsG; ­reichende; Grundlage; Stras­­sen; Gewährleistung; Schiessbetriebs; Übrigen; Massnahme; Beachtung; Voraussetzungen; Vielmehr; Einräumung; Schiessdienstbarkeit; Interesse; Verhältnismässigkeitsprinzip; Ulrich; Häfelin/Georg; Müller; Grundriss
Rechtsnorm: Art. 699 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Robert Haab, Zürcher Kommentar, Art. 699 ZGB ZG, 1938

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00162

Drittpersonen offen stehen (§ 111 LandwirtschaftsG). Wird in den genannten Bestimmungen eine hin­reichende gesetzliche Grundlage für die Sperrung von (öffentlichen privaten) Stras­­sen und Wegen zur Gewährleistung der Sicherheit während des Schiessbetriebs erblickt, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass eine solche Massnahme ohne Beachtung weiterer Voraussetzungen rechtmässig wäre. Vielmehr muss sie wie dies auch für die Einräumung einer Schiessdienstbarkeit auf dem Enteignungsweg gelten würde im öffentlichen Interesse liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1629 ff.).

kein allgemeines Zutrittsrecht für Drittpersonen, namentlich nicht nach Art.699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), fällt es doch als Kulturland nicht unter den Begriff der Weide im Sinn dieser Bestimmung (Robert Haab, Zürcher Kommentar, 1938, Art. 699 ZGB N. 4). Für die Umsetzung der bundesrechtlichen Sicherheitsbestimmungen ist daher bezüglich dieses Areals eine Dienstbarkeit erforderlich, die, sofern eine gütliche Einigung mit dem Grundeigentümer nicht möglich ist, auf dem Enteignungsweg zu errichten wäre. Aus dieser Sicht erschiene es wohl zweck­mässiger, die Sper­rung des Genossenschaftswegs ebenfalls mittels einer Dienstbarkeit statt durch eine polizeiliche Anordnung sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Zweckmässigkeit des von der Beschwer­de­führerin bezüglich des Genossenschaftswegs gewählten Vorgehens zu entscheiden. Der genannte Um­stand ändert nichts daran, dass für die allein im Streit liegende Sperrung des Genossenschaftswegs mit den genannten Bestimmungen eine hinreichende gesetzliche Grund­lage ge­geben ist.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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