Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00162: Verwaltungsgericht
Die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes geben keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sperrung von Strassen und Wegen während des Schiessbetriebs, es sei denn, weitere Voraussetzungen werden erfüllt. Eine Massnahme zur Sperrung muss im öffentlichen Interesse liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Es besteht kein allgemeines Zutrittsrecht für Drittpersonen auf Kulturland gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Eine Dienstbarkeit ist erforderlich, um bundesrechtliche Sicherheitsbestimmungen umzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat nicht über die Zweckmässigkeit des gewählten Vorgehens entschieden, jedoch liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sperrung des Genossenschaftswegs vor.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2002.00162 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 11.07.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebs |
Schlagwörter: | ässig; Genossenschaftswegs; Drittpersonen; Bestimmungen; Sperrung; Sicherheit; Enteignungsweg; LandwirtschaftsG; reichende; Grundlage; Strassen; Gewährleistung; Schiessbetriebs; Übrigen; Massnahme; Beachtung; Voraussetzungen; Vielmehr; Einräumung; Schiessdienstbarkeit; Interesse; Verhältnismässigkeitsprinzip; Ulrich; Häfelin/Georg; Müller; Grundriss |
Rechtsnorm: | Art. 699 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Robert Haab, Zürcher Kommentar, Art. 699 ZGB ZG, 1938 |
Drittpersonen offen stehen (§ 111 LandwirtschaftsG). Wird in den genannten Bestimmungen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Sperrung von (öffentlichen privaten) Strassen und Wegen zur Gewährleistung der Sicherheit während des Schiessbetriebs erblickt, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass eine solche Massnahme ohne Beachtung weiterer Voraussetzungen rechtmässig wäre. Vielmehr muss sie wie dies auch für die Einräumung einer Schiessdienstbarkeit auf dem Enteignungsweg gelten würde im öffentlichen Interesse liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1629 ff.).
kein allgemeines Zutrittsrecht für Drittpersonen, namentlich nicht nach Art.699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), fällt es doch als Kulturland nicht unter den Begriff der Weide im Sinn dieser Bestimmung (Robert Haab, Zürcher Kommentar, 1938, Art. 699 ZGB N. 4). Für die Umsetzung der bundesrechtlichen Sicherheitsbestimmungen ist daher bezüglich dieses Areals eine Dienstbarkeit erforderlich, die, sofern eine gütliche Einigung mit dem Grundeigentümer nicht möglich ist, auf dem Enteignungsweg zu errichten wäre. Aus dieser Sicht erschiene es wohl zweckmässiger, die Sperrung des Genossenschaftswegs ebenfalls mittels einer Dienstbarkeit statt durch eine polizeiliche Anordnung sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Zweckmässigkeit des von der Beschwerdeführerin bezüglich des Genossenschaftswegs gewählten Vorgehens zu entscheiden. Der genannte Umstand ändert nichts daran, dass für die allein im Streit liegende Sperrung des Genossenschaftswegs mit den genannten Bestimmungen eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben ist.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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