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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00073)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00073: Verwaltungsgericht

Der Einzelrichter ist grundsätzlich für den Strassenverkehr zuständig, aber bei Anfechtung eines Entscheids des Regierungsrates erfolgt die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung. Der Entzug der Fahrerlaubnis dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Eine Angemessenheitskontrolle des Sicherungsentzugs lässt sich nicht aus der Bundesverfassung ableiten. Das Verwaltungsgericht ist bei Tatsachenfeststellungen keiner Kognitionsbeschränkung unterworfen, aber bei Beurteilung des Sachverhalts durch ein Gutachten übt es Zurückhaltung. Das Hauptbegehren auf Aufhebung des Entscheids wird abgelehnt, ebenso wie weitere Begehren des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, ohne Anspruch auf Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00073

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00073
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00073 vom 03.07.2002 (ZH)
Datum:03.07.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Geschäftserledigung in Dreierbesetzung bei Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates (E. 1). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises ist anzuordnen, wenn eine Person aufgrund ihres psychischen Zustandes zum Führen eines Motorfahrzeuges nicht imstande ist. Der psychische Zustand muss durch ein verkehrspsychologisches und/oder psychiatrisches Gutachten abgeklärt werden (E. 2a). Kognition: Ein psychiatrisches Gutachten wird vom Verwaltungsgericht nur daraufhin überprüft, ob es vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 2b). Da dies vorliegend der Fall ist, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Empfehlung (Führerausweisentzug) abzuweichen (E. 2c). Abweisung der Beschwerde (E. 3a). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3b).   Stichworte: ADMINISTRATIVMASSNAHME
Schlagwörter: ändig; Entscheid; Sicherung; Verwaltungsgericht; Gutachten; Auflage; Voraussetzungen; Recht; Kammer; Erwägung:; Stras­­senverkehr; Einzelrichter; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Regierungsrates; Geschäftserledigung; Dreierbesetzung; Motorfahrzeug; ührenArt; Entzug; Verkehrs; Fahrzeuglenkern; Verordnung; Rechtskontrolle; Angemessenheitskontrolle; Bundesverfassung; Ap­ril; Sicherungsentzug
Rechtsnorm: Art. 17 SVG ;
Referenz BGE:118 Ia 144; 122 II 464;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00073

Die Kammer zieht in Erwägung:

Stras­­senverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§38 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz2 VRG).

gehindert ist, ein Motorfahrzeug zu führenArt. 17 Abs. 1bis Entzug der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern dientvgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung

Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG): Eine Angemessenheitskontrolle lässt sich aus Art.30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19.Ap­ril 1999 (BV) nicht ableiten, da ein Sicherungsentzug keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt und vorliegend auch kein civil right betroffen ist (vgl. BGE 122 II 464 E. 3c; RB 1997 Nr.124). Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen ist das Verwaltungsgericht keiner Kognitionsbeschränkung unterworfen (§ 51 VRG). Ist jedoch, wie hier (Art.9 Abs.1 VZV), bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhaltes auf Erkenntnisse und Wertungen abzustellen, die von einer nichtrichterlichen Fachperson zu treffen und in einem Gutachten festgehalten sind, auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Es beschränkt seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkenntnis und Unbefangenheit bewiesen hat (RB1997 Nr. 9; RB 1982 Nr. 35; ebenso das Bundesgericht: BGE 118 Ia 144, 146 f. mit weiteren Hinweisen).

entzogen. Damit ist sein Hauptbegehren, mit dem er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, abzulehnen. Für die eventualiter begehrte Rückerstattung des Führerausweises unter Auflagen bleibt ebensowenig Raum, da eine Auflage voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und zu einer Therapie bereit wäre. Ebenso abzulehnen ist sein subeventualiter gestelltes Begehren, womit er die genaustmögliche Bekanntgabe der Voraussetzungen der Wiedererteilung verlangt. Diese Voraussetzungen ergeben sich wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, mit genügender Klarheit aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 3 SVG, Art. 33 Abs. 1 VZV) bzw. der erstinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm nicht zu, ebensowenig der Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 VRG).

2. ...

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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