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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00390)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00390: Verwaltungsgericht

Die kantonale Verkehrsabgabe basiert auf § 1 VerkabG, jedoch wird ihr Anwendungsbereich durch Art. 10 Abs. 1 GarG eingeschränkt. Um die Steuerbefreiungsnorm für Bundes- und Postfahrzeuge aufzuheben, bedarf es einer gegenteiligen bundesrechtlichen Norm. Mögliche Gesetzesgrundlagen hierfür könnten Art. 105 Abs. 4 SVG und Art. 13 POG sein, deren Auslegung entscheidend ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00390

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00390
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00390 vom 28.02.2002 (ZH)
Datum:28.02.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Befreiung der Schweizerischen Post von den Verkehrsabgaben im Bereich der sog. Wettbewerbsdienste ?
Schlagwörter: Grundlage; Motorfahrzeuge; Unmittelbare; Erhebung; Verkehrsabgabe; VerkabG; Anwendungsbereich; Regelung; Steuerbefreiungsnorm; Bundes; Ausnahme; Besteuerung; Bereich; Wettbewerbsdienste; Näher; Betracht; Auslegung; Bestimmungen
Rechtsnorm: Art. 105 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00390

Unmittelbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung der kantonalen Verkehrsabgabe bildet § 1 VerkabG; der Anwendungsbereich dieser kantonalen Regelung wird jedoch durch Art. 10 Abs. 1 GarG eingeschränkt; soll diese bundesrechtliche Steuerbefreiungsnorm für Motorfahrzeuge des Bundes bzw. der Post gleichwohl nicht gelten, bedarf es hierzu im Sinn einer Gegenausnahme einer (ebenfalls bundesrechtlichen) Norm, welche gegebenenfalls als lex spezialis gegenüber Art. 10 Abs. 1 GarG eine mittelbare gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Motorfahrzeuge der Post im Bereich der Wettbewerbsdienste bilden würde. Näher in Betracht fallen diesbezüglich Art. 105 Abs. 4 SVG und Art. 13 POG. Es kommt daher entscheidend auf die Auslegung dieser Bestimmungen an.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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