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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00379)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00379: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer hat versucht, ein Jagdvergehen zu vertuschen, indem er nicht meldete, dass jemand eine führende Bache geschossen hatte und die Zitzen des Tieres entfernte. Obwohl eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde, geschah dies unabhängig von seinen Handlungen. Der Beschwerdeführer hat seine Aufsichtspflicht als Jagdaufseher verletzt und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen ihn verhängte Sperrfrist erscheint angemessen angesichts seiner Verfehlungen. Er muss die Jagdaufseherprüfung wiederholen und wird nach Ablauf der Sperrfrist über Massnahmen gegen Wildschäden informiert werden müssen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00379

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00379
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00379 vom 06.02.2002 (ZH)
Datum:06.02.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden.
Schlagwörter: Jagdaufseher; Jäger; Selbstbegünstigung; Prüfung; JagdG; Jägerprüfung; Sperrfrist; Bache; Anzeige; Recht; Vertuschung; Zitzen; Recht; Beschwerdeführers; Jagdaufsehers; Jagdvergehen; Delikt; Freiheitsstrafe; Zustand; Vergehen; Verhalten; Zweifel; Fähigkeiten; Prüfungsstoff; Jagdaufseherprüfung; Ziffer; Prüfungsverfügung; Kantone; Massnahmen
Rechtsnorm: Art. 305 StGB ;
Referenz BGE:114 IV 36; 123 IV 70; 124 IV 127; 69 IV 118;
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00379

Bache gewesen war. Eine Selbstanzeige von E die Anzeige dieses fehlbaren Schützen durch den Jagdaufseher A unterblieb.

bis JagdG in Verbindung mit §§ 8 und 9 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 3. Oktober 1979 [JägerprüfungV]). Der Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann gestützt auf § 41 VRG mit Beschwerde angefochten werden. Ein Ausschlussgrund im Sinne der §§ 42 43 VRG besteht nicht.

bis Abs.2 der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 [JSV]). Schliesslich ob­liegt es den Kantonen, neben den bundesgesetzlich vorgesehenen weitere Gründe für den Entzug der Jagdberechtigung sowie Verweigerungsgründe festzulegen (Art. 20 Abs. 1 und 3 JSG). Auf das vorliegende Verfahren findet daher kantonales Recht Anwendung.

geeignet war, E der drohenden Strafverfolgung (den Abklärungen, ob eine Person schuldig ist nicht, BGE 69 IV 118) zu entziehen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Folge tatsächlich eintritt (BGE 114 IV 36 E. 1b). So erfüllt den Tatbestand, wer beispielsweise durch Vertuschung eines Deliktes verhindert, dass eine Untersuchung überhaupt angehoben wird, wie das der Beschwerdeführer einerseits durch Unterlassen der Anzeige, dass E verbotenerweise eine führende Bache ge­schossen hatte, anderseits durch Entfernen der Zitzen am erlegten Tier tat (dazu Günter Stra­tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. A., Bern 2000, §55N.5). Zwar wurde trotz der Vertuschungsaktivitäten eine Strafuntersuchung eingeleitet. Entschei­dend aber ist, dass diese ohne Zutun des Beschwerdeführers, sondern wegen Beobachtungen anderer Leute angehoben wurde.

Ausübung der Aufsichtsfunktion des Jagdaufsehers besteht darin, dass er kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein bestimmtes Gut vor den ihm drohenden Gefahren schüt­zen (BGE 123 IV 70 = Pra 86/1997 Nr. 128) und entsprechend Jagdvergehen im Revier ahnden muss, unabhängig davon, wer sie begangen hat. Der Wortlaut von Art. 305 Abs. 1 StGB ergibt, dass der Täter einen anderen als sich selbst begünstigen muss, um den Straftatbestand zu erfüllen. Die Selbstbegünstigung als solche bleibt straflos. Ist allerdings mit der Selbstbegünstigung ein allfälliges weiteres Delikt verbunden, so bleibt dieses nach der Rechtsprechung strafbar (BGE 124 IV 127 E. 3 b/aa).

führende Bache abgeschossen hatte, insofern eine Selbstbegünstigung gesehen werden, als der Beschwerdeführer hoffen konnte, seine Manipulationen am geschossenen Tier (Entfernung der Zitzen) kämen damit nicht zum Vorschein. Dies stand bei seinem Ver­halten jedoch nicht im Vordergrund, wie sich aus seinen Aussagen ergibt (dazu vorn aa). Ausserdem verletzte er mit der Unterlassung der Anzeige gegen E gerade seine Aufsichtspflicht als Jagdaufseher (dazu Baur, § 53 N. 8-10 [S.139 f.]), worin keine Selbstbegünstigung erkannt werden kann. Soweit eine Selbstbegünstigung überhaupt vorliegt, ist sie angesichts der gewollten Begünstigung Es durch den Beschwerdeführer zu vernachlässigen.

bis Abs. 1 und 2 JagdG; §§ 7 und 9 JagdV). Verstösse gegen Pflichten, welche dem Jäger Jagdaufseher obliegen, werden mit Blick auf die Dauer der zu verfügenden Sperrfrist anders zu werten sein als die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines jagdfremden Vergehens (wie z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand).

bemessen muss (§ 11 Abs. 1 lit. k JagdG), verweist sie auf ihr Ermessen. Nach unbestrittenen Angaben der Vorinstanz wird bei einem jagdfremden Vergehen (Fahren in angetrunkenem Zustand) eine Sperrfrist von einem bis eineinhalb Jahren verhängt. Vorliegend steht die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe klar im Zusammenhang mit einem Jagdvergehen, das nicht mehr leicht zu nehmen und mit dem Verhalten eines gewissenhaften Jägers und Jagdaufsehers schlicht nicht vereinbar ist (vorn a). Angesichts des beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers, welches erhebliche Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten hervorruft, erweist sich die angeordnete Sperrfrist insbesondere unter Berücksichtigung seiner Stellung als Jagdaufseher mit der damit verbun­denen Garantenpflicht als angemessen.

bis Abs. 2 JagdG gedeckt ist und durch die erwähnten Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten gerechtfertigt erscheint. Obwohl das Vorgehen bei Jagdübertretungen zum Prüfungsstoff der Jagdaufseherprüfung gehört (Ziffer 10 der Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung vom 2. November 1979 [Prüfungsverfügung]), hat der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen als Kontrollorgan enttäuscht. Es ist daher nicht verfehlt, ihn nach dreijähriger Absenz von der Jagd die Prüfung als Jagdaufseher wiederholen zu lassen, welche den Prüfungsstoff für die Jägerprüfung mit Ergänzungen umfasst (Ziffern 4-6 und 10 Prüfungsverfügung). Die Wiederholung der Jagdaufseherprüfung erscheint auch deswegen geboten, weil die Kantone u.a. je nach Wildschadensituation ermächtigt sind, Massnahmen gegen Schaden anrichtende Tiere zu verordnen auch die Schonzeiten zu verkürzen (Art. 5 Abs. 5, Art. 12 JSG; § 3bis Abs. 2 JSV). Über solche Massnahmen wird sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist wieder informieren müssen, um sein Amt als Jagdaufseher ausüben zu können. Von Unangemessenheit Unverhältnismässigkeit kann daher nicht gesprochen werden.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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