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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00136)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00136: Verwaltungsgericht

Das Gericht entschied, dass es nicht auf die Beschwerde bezüglich der Ausrichtung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags eintreten würde, da dies nicht relevant sei.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00136

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00136
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00136 vom 21.06.2001 (ZH)
Datum:21.06.2001
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in einer Streitigkeit um Einforderung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags durch den Kanton
Schlagwörter: Staatsbeiträge; Kantons; Gemeinden; Verwaltungsgericht; Sozialversicherungsgericht; Ausrichtung; Weiterleitung; Bundesbeitrags; Erwägungen
Rechtsnorm: Art. 66 KVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00136

Staatsbeiträge des Kantons an die Gemeinden (vgl. Art. 66 Abs. 4 KVG) das Verwaltungsgericht das Sozialversicherungsgericht zuständig wäre, kann hier offen bleiben, da auf die vorliegende, die Ausrichtung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags betreffende Beschwerde aus den nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht einzutreten ist.

...

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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