Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00136: Verwaltungsgericht
Das Gericht entschied, dass es nicht auf die Beschwerde bezüglich der Ausrichtung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags eintreten würde, da dies nicht relevant sei.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00136 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 21.06.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in einer Streitigkeit um Einforderung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags durch den Kanton |
Schlagwörter: | Staatsbeiträge; Kantons; Gemeinden; Verwaltungsgericht; Sozialversicherungsgericht; Ausrichtung; Weiterleitung; Bundesbeitrags; Erwägungen |
Rechtsnorm: | Art. 66 KVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Staatsbeiträge des Kantons an die Gemeinden (vgl. Art. 66 Abs. 4 KVG) das Verwaltungsgericht das Sozialversicherungsgericht zuständig wäre, kann hier offen bleiben, da auf die vorliegende, die Ausrichtung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags betreffende Beschwerde aus den nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht einzutreten ist.
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