Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00113: Verwaltungsgericht
Die Fürsorgebehörde X gewährte den Eheleuten A und ihrer Tochter A weiterhin wirtschaftliche Hilfe in Form von monatlichen Beträgen und übernahm auch die Krankenkassenprämien. Der Bodenleger, der an einer Hüftarthrose litt, war versichert und erhielt Taggelder von der F-Versicherung. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich der Höhe der Taggelder und der Vorwurf, dass der Bodenleger seine Ansprüche nicht geltend gemacht habe. Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde wurde abgewiesen, da die Frist für die Suche nach einem Ersatzmieter angemessen war. Die Behörde hatte keinen Anspruch auf die Gewährung eines Kredits, und die Beschwerdeführenden müssen die Kosten tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00113 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 23.08.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfeleistungen (Berechnungsfaktoren) und Überbrückungskredit: |
Schlagwörter: | ühren; Mieter; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Fürsorge; Fürsorgebehörde; Ersatzmieter; F-Versicherung; Frauen; Ausserdem; Krankenkasse; Überprüfung; Verhältnisse; Entschädigungsfolgen; Berufskrankheit; Ermessen; Kostenreduktion; Entscheid; Ausführungen; Beschluss; Verbindung; Ersatzmieters |
Rechtsnorm: | Art. 264 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
10. Oktober 2000 gewährte die Fürsorgebehörde X den Gesuchstellenden weiterhin wirtschaftliche Hilfe, und zwar den Eheleuten A monatlich Fr.3'997.- und der Tochter A 3 monatlich Fr. 1'732.- (total Fr. 5'729.-). Ausserdem übernahm die Gemeindekasse die Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse nach Aufwand. Gleichzeitig erliess die Fürsorgebehörde X eine Vielzahl von Auflagen und Weisungen. Eine Überprüfung der Verhältnisse wurde für Ende November 2000 in Aussicht gestellt.
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Bodenleger, seit Frühsommer 2000 an einer Hüftarthrose, welche versicherungsrechtlich als Berufskrankheit gelte. Er ist im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung bei der F-Versicherung gegen Berufskrankheiten mit Fr. 100.- pro Tag versichert. Nach Angaben der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der sozialhilferechtlichen Abklärungen mehrmals aufgefordert worden, seinen Taggeldanspruch bei der F-Versicherung geltend zu machen. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz rechneten dem Beschwerdeführer ab Oktober 2000 monatliche Beträge von Fr. 1'500.- in Form von Taggeldern seitens der F-Versicherung als (hypothetisches) Einkommen an. Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten ihr Ermessen überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, er sei untätig geblieben und habe es während Monaten unterlassen, seine Ansprüche der F-Versicherung gegenüber geltend zu machen, was nicht zutreffe.
müsste und im Übrigen der erwähnte Fahrzeugumtausch der Kostenreduktion diente. Das von der Vorinstanz im Rekursentscheid stärker gewichtete Element der Kostenreduktion fand sich daher bereits im dort angefochtenen Entscheid vom 10. Oktober 2000, so dass die Vorinstanz damit keine neuen Aspekte in die Begründung einbrachte, welche die Erwahrung des rechtlichen Gehörs der Rekursparteien erfordert hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz 2 VRG). Inwiefern sich die Ausführungen der Vorinstanz zum erwähnten Umtausch des Nissan Urvan nicht auf einen entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin stützen und deswegen nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein könnten, ist daher nicht einzusehen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
mussten. In der gegebenen Situation war dies nur über einen Ersatzmieter im Sinne von Art. 264 Abs.1 OR möglich. Dazu liess ihnen der Entscheid der Beschwerdegegnerin mehr als sechs Monate Zeit, nämlich ab Mitte Oktober 2000 bis 31. März 2001. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vermieter zur Überprüfung und Auswahl des Ersatzmieters eine angemessene Zeit von mindestens einem Monat eingeräumt werden muss (SVIT-Kommentar, Art. 264 OR N. 10; Zihlmann, S. 100), erscheint die Frist von über sechs Monaten als durchaus angemessen. Wie dargetan, handelt es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis der Beschwerdeführenden. Fehl geht daher ihr Vorbringen, für eine so kurze Restzeit gemeint wohl ab April bis Ende Juni 2001 lasse sich kein Nachmieter finden. Es blieb einem künftigen Ersatzmieter unbenommen, den Kündigungstermin vom 30. Juni 2001 ungenutzt verstreichen zu lassen und das Mietverhältnis über den frühest möglichen Auflösungstermin weiterzuführen. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden mit mehr Einsatz bei der Ersatzmietersuche frühzeitig Erfolg haben und die gemietete Liegenschaft möglicherweise schon weit vor dem 31.März 2001 verlassen können.
behörde bei der Gewährung eines Kredites ein grosser Ermessensspielraum zusteht und sie grundsätzlich keinen Anspruch auf die Gewährung eines solchen Darlehens besitzen. Da die Fürsorgebehörde wie erwähnt aus mindestens fünf Personen bestehen muss, geht es nicht an, aus der behaupteten Kreditzusage der Frauen H und I abzuleiten, die Beschwerdegegnerin habe das beantragte zinslose Überbrückungsdarlehen zugesagt. Die Beschwerdegegnerin verneint zu Recht jegliche Kreditzusage. Selbst wenn die Frauen H und I eine solche Zusage gemacht hätten, musste den Beschwerdeführenden, die ja selber die Kompetenz zur Darlehensgewährung der Fürsorgebehörde zuordnen, bewusst sein, dass die beiden erwähnten Frauen eine solche Zusage verbindlich für die Fürsorgebehörde niemals erteilen könnten. Die Berufung auf ein Verhalten nach Treu und Glauben gegenüber der Beschwerdegegnerin ist daher nicht statthaft.
vor der Beschwerdeerhebung, so dass allfällige Kosten aus deren erneuten Unterbreitung den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht gewährt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei den beanstandeten Punkten um rechtlich wenig komplexe Sachverhalte handelte, welche die Mitwirkung einer rechtskundigen Person nicht zwingend erforderten (§70 in Verbindung mit §16 Abs.2 VRG). Den Verhältnissen der Beschwerdeführenden ist dagegen mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.