Zusammenfassung des Urteils SR.2019.00003: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Steuerstreitfall entschieden, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die BAG, gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft in Bezug auf die Direkte Bundessteuer 20072012 geklagt hat. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise falsche Angaben zur Wohnhaftigkeit gemacht hat, was zu Nachsteuer- und Bussenverfahren geführt hat. Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 20072012 aufgrund einer Einstellungsverfügung des kantonalen Steueramts abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden der unterlegenen Partei auferlegt, und dem Beschwerdeführer wurde eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR.2019.00003 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 10.03.2020 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrensabschreibung infolge entfallenem Rechtsschutzinteresse. |
Schlagwörter: | Steuer; Steuerhoheit; Verfahren; Steueramt; Verwaltungsgericht; Kanton; Bundessteuer; Verfahrens; Pflichtige; Rechtsmittel; Kantons; Verfügung; Staats; Gemeindesteuer; Gemeindesteuern; Parteientschädigung; Steuerhoheitsverfahren; Richner; Kommentar; Einstellung; Felix; Einspracheentscheid; Rekurs; Steueramts; Beanspruchung; Steuerverwaltung; Verfahrenskosten; Rekursgegner; ährend |
Rechtsnorm: | Art. 144 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Felix Richner, Kommentar zum DBG, Art. 3 DBG, 2016 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SR.2019.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch die BAG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer 20072012
(Steuerhoheit),
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) war von 2002 bis Ende 2012 am C-Weg 01 in D (Kanton E) gemeldet. Aufgrund von zwei schriftlichen Denunziationen und eigenen Untersuchungen gelangte das kantonale Steueramt Zürich zum Schluss, dass der Pflichtige an der F-Strasse 02 in G (Kanton Zürich) dauerhaft wohnhaft gewesen sei, worauf es mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 20072012 und die Staats- und Gemeindesteuern 20072012 eröffnete. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 wurde die Steuerverwaltung des Kantons E über die Eröffnung eines entsprechenden Steuerhoheitsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Am 16.März 2018 verfügte das kantonale Steueramt, dass der Pflichtige hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 20072012 in der Stadt G bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig sei. Gleichentags nahm es auch seine Steuerhoheit hinsichtlich der direkten Bundessteuer 20072012 in Anspruch.
Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018 hielt das kantonale Steueramt an der Steuerhoheit des Kantons bzw. der Stadt G fest.
II.
Mit Rekurs vom 23. Januar 2019 liess der Pflichtige beantragen, es sei der im Einspracheverfahren gefällte Vorentscheid des kantonalen Steueramts über die Beanspruchung der Steuerhoheit vollständig aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten allein der "Rekursgegnerin" (recte: dem Rekursgegner bzw. Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, während dem Pflichtigen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Steuerhoheit lediglich für die Steuerperioden 20102012 dem Kanton Zürich zuzuweisen und es sei der angefochtene Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit mangels Zuständigkeit des kantonalen Steueramts Zürich an die Vorinstanz zurückzuweisen, sodass diese die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als zuständige Instanz angehen könne. Auch diesfalls seien die Verfahrenskosten der "Rekursgegnerin" aufzuerlegen und dem Pflichtigen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Hierauf wurden am Verwaltungsgericht gesonderte Verfahren SR.2019.00002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 20072012 (Steuerhoheit) und SR.2019.00003 betreffend direkte Bundessteuer 20072012 (Steuerhoheit) eröffnet.
Während sich die ESTV sich im bundessteuerlichen Verfahren nicht vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 1. März 2019 die Abweisung der eingelegten Rechtsmittel unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Pflichtigen. Mit Replik vom 20. März 2018 hielt der Pflichtige an seinen Anträgen fest und beantragte eine an "den tatsächlich entstandenen Barauslagen" bemessene Parteientschädigung. Weiter wurde beantragt, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons E zur geltend gemachten Verwirkungseinrede zu vernehmen sei, damit die Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich bereits im vorliegenden Verfahren festzustellen sei. Weiter sei dem kantonalen Steueramt keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Am 15. April 2019 ersuchte das kantonale Steueramt bei der ESTV im bundessteuerlichen Verfahren um die Feststellung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer 20072012, worauf das Verfahren SR.2019.00003 vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 bis zum Abschluss des bei der ESTV hängigen Verfahrens betreffend Feststellung des Veranlagungsorts sistiert wurde. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem bundessteuerlichen Verfahren verfügte das Verwaltungsgericht gleichentags auch die Sistierung des Verfahrens SR.2019.00002 betreffend die Steuerhoheit bei der Staats- und Gemeindesteuer.
Auf Ersuchen der ESTV vom 20. Juni 2019 wurden die Akten des Verfahrens SR.2019.00003 der ESTV übermittelt.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das kantonale Steueramt das bundessteuerliche Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betreffend die Steuerperioden 20072012 "mangels Unterbesteuerung" ein. Mit Verweis auf diese Einstellungsverfügung beantragte es in der Folge mit Eingabe vom 3. März 2020 dem Verwaltungsgericht, das Steuerhoheitsverfahren SR.2019.00003 betreffend die direkte Bundessteuer 20072012 abzuschreiben und das Steuerhoheitsverfahren SR.2019.00002 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 20072012 "baldmöglichst" wieder aufzunehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der Rechtsmittelweg im Steuerhoheitsverfahren folgt grundsätzlich dem ordentlichen Rechtsmittelzug des Steuerveranlagungsverfahrens, womit im Regelfall nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Steuerrekursgericht Rechtsmittelinstanz gegen den Einspracheentscheid ist (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.]. Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art.3 DBG N. 74, vgl. auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 StG N. 96). Vorliegend ist aber über die Beanspruchung der Steuerhoheit in einem Nachsteuerverfahren zu befinden, wo gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4.November 1998 (VO DBG) direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben ist. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist damit entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung gegeben.
2.
2.1 Grundsätzlich kann die Veranlagungsbehörde auf ihre Einspracheentscheide auch noch nach der Eröffnung und während laufender Beschwerdefrist zurückkommen. Danach steht der Devolutiveffekt einer Wiedererwägung grundsätzlich entgegen (vgl. Richner et al., Art.135 DBG N. 12). Jedoch soll die (Veranlagungs-)Behörde bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz zumindest insoweit auf ihren Entscheid zurückkommen und das Rechtsmittelverfahren in der Folge abgeschrieben werden können, als dass sie die gegnerischen Begehren nachträglich ganz teilweise anerkennt bzw. vom Prozess Abstand nimmt (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 86a-86d N.22, mit Hinweisen). Sodann ist ein Rechtsmittelverfahren auch abzuschreiben, falls während hängigem Verfahren das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung entfällt (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.A., Zürich 2016, Art.132 DBG N.12 und Art.140 DBG N. 12; vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, §28 N. 17 ff. und 25).
2.2 Beim Einstellungsentscheid des kantonalen Steueramts vom 20. Februar 2020 handelt es sich nicht um eine Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26.November 2018 der vorangegangenen Verfügung vom 16. März 2018 betreffend die Beanspruchung der Steuerhoheit für die direkte Bundessteuer 20072012, da nicht die vor Verwaltungsgericht strittige Vorfrage der Steuerhoheit, sondern die nachfolgende Frage einer Unterbesteuerung in Abrede gestellt und gestützt hierauf die Einstellung verfügt wurde. Damit entfällt im bundessteuerlichen Verfahren mit der Einstellung des Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Steuerhoheit für die betreffenden Steuerperioden, weshalb das Steuerhoheitsverfahren SR.2019.00003 antragsgemäss abzuschreiben ist. Hingegen wird das getrennt geführte Verfahren SR.2019.00002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 20072012 (Steuerhoheit) vom Einstellungsentscheid des kantonalen Steueramts vom 20.Februar 2020 nicht tangiert, da sich dieser allein auf das bundessteuerliche Verfahren bezieht.
3.
Da die Verfahrensabschreibung vorliegend durch das kantonale Steueramt als Vertreterin der Beschwerdegegnerin verursacht wurde, rechtfertigt es sich, die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968; Richner et al., Art. 144 DBG N. 9; § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 [GebV VGr]).
4.
Die der ESTV zur Verfügung gestellten Verfahrensakten werden zurückerbeten.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren SR.2019.00003 betreffend direkte Bundessteuer 20072012 (Steuerhoheit) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die der ESTV zur Verfügung gestellten Verfahrensakten werden zurückerbeten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
7. Mitteilung an
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