Zusammenfassung des Urteils SR.2017.00014: Verwaltungsgericht
Ein Steuerpflichtiger erstattete eine Selbstanzeige aufgrund unversteuerten Vermögens aus einer Schenkung. Das kantonale Steueramt eröffnete ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2006-2014 und setzte Nachsteuern fest. Nach Einsprache wurde die Nachsteuer teilweise reduziert. Der Pflichtige reichte Rekurs ein, argumentierte für die steuerfreie Behandlung der Schenkung und forderte die Aufhebung der Nachsteuern. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass der Vermögenszufluss als steuerbares Einkommen zu betrachten sei, wies die Beschwerde ab und legte die Kosten dem Pflichtigen auf.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR.2017.00014 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 19.12.2018 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Der Beschwerdeführer hat Selbstanzeige wegen unversteuertem Vermögen eingereicht, weil er Anteile im Wert von rund 3,1 Millionen Euro aus einem Anlagefonds erhalten hatte. Im Nachsteuerverfahren ist streitig, ob es sich dabei um einen Vermögenszufluss oder eine Schenkung handelt. |
Schlagwörter: | Pflichtige; Steuer; Steuer; Trust; Schenkung; Pflichtigen; Steueramt; Einkommen; Zuwendung; Einsprache; Steuern; Recht; Steuerperiode; Verwaltungsgericht; Steuerverfahren; Einspracheentscheid; Veranlagung; Anteile; Staat; Bundessteuer; Steuerperioden; Kanton; Staats; Gemeindesteuern; Settlor; Unterlagen; DTrust; Person |
Rechtsnorm: | Art. 151 DBG ;Art. 49 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SR.2017.00014
SR.2017.00015
Urteil
der 2. Kammer
vom 19.Dezember2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Staat Zürich,
Schweizerische Eidgenossenschaft,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 20062014)
(Direkte Bundessteuer 20062014),
hat sich ergeben:
I.
A. A (nachfolgend der Pflichtige) erstattete mit Schreiben vom 3.Juni 2016 beim kantonalen Steueramt eine Selbstanzeige aufgrund von unversteuertem Vermögen. Darin führte er aus, dass er im Jahr 2013, als er noch in M wohnhaft gewesen sei, aus einer vom neuseeländischen "DTrust" ausgerichteten Schenkung 820A-Anteile des luxemburgischen Anlagefonds E Fund "F" im Wert von EUR erhalten habe. Seither seien ihm keine Erträge aus diesen Anteilen zugeflossen. Er sei weder der Settlor des Trusts noch habe er in diesem irgendeine andere Organfunktion ausgeübt.
B. Daraufhin eröffnete das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, am 14.Juni 2016 im Sinn einer straflosen Selbstanzeige das Nachsteuerverfahren Staats- und Gemeindesteuern 20062014 sowie direkte Bundessteuer 20062013; am 25.Oktober 2016 wurde bei der direkten Bundessteuer auch das Jahr 2014 noch erfasst. Dabei wurde der Pflichtige aufgefordert, die folgenden Unterlagen einzureichen und Angaben zu machen:
"- vollständig ausgefüllte Steuererklärungen gleichwertige Aufstellungen samt Beilagen und Belegen wie Lohnausweise, Bankbelege etc. betreffend die Steuerperioden 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010.
-Kopie des sog. 'Schenkungs'-vertrages und Angaben über Motiv der fraglichen Zuwendung über EUR .
-Kopien der Trusturkunde "DTrust" mit Angaben über die Namen der Settlor, Trustee, Begünstigten und wirtschaftlich berechtigten Personen an diesem Trust.
-Hinsichtlich allfälliger nachzudeklarierender Bankverbindungen benötigen wir Bankdepotauszüge für Steuerzwecke."
Nachdem der Pflichtige innert Frist nicht reagiert hatte, wiederholte das kantonale Steueramt die Auflage mit Schreiben vom 30.September 2016. In der Folge erstattete der Pflichtige am 20.Oktober 2016 eine Stellungnahme, worauf die Amtsstelle am 25.Oktober 2016 folgende Auflage erliess, die sie nach fehlender Reaktion des Adressaten am 1.Dezember 2016 unter Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen wie folgt mahnte:
-"Kopie des sog. 'Schenkungs'-vertrages und Angaben bzw. Darlegung des Sachverhalts über Motiv der fraglichen Zuwendung über EUR .
-Wer war wirtschaftlich Berechtigter und rechtlicher Eigentümer vor der fraglichen Zuwendung über EUR .
-Offenlegung über Identität und Wohnort betreffend Schenker(in) der fraglichen Schenkung anhand von beweiskräftigen Unterlagen.
-Kopien der Trusturkunde "DTrust" mit Angaben, woraus die Namen der Settlor, Trustee, Begünstigten und wirtschaftlich berechtigten Personen an diesem Trust hervorgehen.
-Bankdepotauszüge für Steuerzwecke betreffend die Jahre ab Zugang der fraglichen Vermögenswerte bis 2014 insbesondere hinsichtlich des G-Depots Nr.01"
Daraufhin brachte der Pflichtige am 9.Dezember 2016 vor, dass er bis Ende 2007 bei der Bank G in der Abteilung O gearbeitet habe, deren Kunde der D Trust gewesen sei. Nachdem er sich Ende 2007 selbständig gemacht und den SIF gegründet habe, habe er den DTrust als Investor gewinnen können. Wer hinter diesem gestanden habe und wer Settlor gewesen sei, habe er nie erfahren; seiner Vermutung nach habe es sich um eine Frau aus Belgien gehandelt. Nachdem der Settlor am 2.September 2013 verstorben sei, habe er von ihm unerwartet eine Schenkung erhalten. Auf Anfrage beim D Trust bzw. beim Trustee I SA sei ihm die Identität des Settlors nicht bekanntgegeben worden. Somit wisse er nicht, wer ihm die fraglichen 820A-Anteile von F geschenkt habe.
C. Mit Verfügung vom 20.Januar 2017 setzte das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2013 und 2014 Nachsteuern (samt Zins) von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. (direkte Bundessteuer) fest. Mit Bezug auf die Steuerperioden 20062012 wurde das Nachsteuerverfahren eingestellt. Sodann verfügte das Amt aufgrund der Selbstanzeige durch den Pflichtigen die Nichtanhandnahme einer Strafverfolgung.
II.
Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 24.März 2017 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und ermässigte die Nachsteuern (samt Zins) auf Fr. . Hinsichtlich der direkten Bundessteuer blieb das Rechtsmittel erfolglos.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 26.April 2017 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei die Ermessenseinschätzung der Nachsteuern auf Kantons-, Gemeinde- sowie Bundesebene vom 20.Januar 2017 und der Einspracheentscheid vom 24.März 2017 infolge offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben.
2. Die Zuwendung aus dem Jahr 2013 ist als Schenkung zu qualifizieren und deshalb einkommenssteuerfrei zu behandeln.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners bzw. der Beschwerdegegnerin."
In seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 17./18.Mai 2017 beantragte das kantonale Steueramt unter Zusprechung einer Parteientschädigung Abweisung der Rechtsmittel.
Auf die Begründung des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SR.2017.00014) und direkte Bundessteuer (SR.2017.00015) betreffen denselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2 Nachdem das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 20062012 eingestellt hat, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Steuerperioden 2013 und 2014.
2.
2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, ist eine unterbliebene unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§160 Abs.1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8.Juni 1997 [StG]; Art.151 Abs.1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.Dezember 1990 [DBG]). Das Recht auf Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das Recht auf Festsetzung einer Nachsteuer erlischt 15Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§161 StG; Art.152 Abs.1 und 3 DBG).
2.2 Der Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2013 und 2014 rechtskräftig eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurde das Nachsteuerverfahren rechtzeitig eingeleitet und ist das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer noch nicht verwirkt. Beim Zufluss von rund 3.1 Mio. Euro an den Pflichtigen im März 2013 handelt es sich offensichtlich um eine neue Tatsache im Sinn von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG. Weil diese geeignet war, zu einer unvollständigen Veranlagung zu führen, hat das kantonale Steueramt zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet. Zu prüfen bleibt, ob die Besteuerung unvollständig erfolgt ist.
3.
3.1 Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, dass der Pflichtige seit 2007 weder Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit deklariert noch Angaben über die Gründung von F gemacht habe. Daher hätten das Einkommen und Vermögen für die Jahre 2013 und 2014 nicht zuverlässig ermittelt werden können, was zu einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geführt habe. Insbesondere sei im Dunkeln geblieben, in welchen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung der Pflichtige zum Trust und den dahinterstehenden wirtschaftlich berechtigten Personen gestanden habe. Aktenkundig sei allein, dass die fragliche Zuwendung von rund 3.1 Mio. Euro auf ein an den Pflichtigen adressiertes Bank G-Depot erfolgt sei. Am Gesagten ändere auch der Auszug aus der Trust Deed sowie eine Deed des damaligen Trustee nichts. Der Vermögenszugang sei daher weder als Schenkung an den Pflichtigen noch als steuerfreie Ausschüttung zu würdigen. Aus den eingereichten Unterlagen, deren Ergänzung dem Pflichtigen zumutbar gewesen wäre, gehe weder ein eigentlicher Schenkungswille noch die Unentgeltlichkeit des Zuflusses hervor. Unter diesen Umständen sei jedoch aufgrund der Einkommensgeneralklausel auf steuerpflichtiges Einkommen zu schliessen. Im Einspracheverfahren sei als neues Dokument nur ein Schreiben der ISA vom 23. Januar 2017 eingereicht worden. Dieses vermöge die offensichtliche Unrichtigkeit der Nachsteuergrundlagen jedoch nicht darzutun. So fehlten die für die Ermittlung der Vermögenswerte und -erträge in den Jahren 2013 und 2014 massgebenden Unterlagen nach wie vor. Dasselbe gelte für die in der Einsprache in Aussicht gestellten weiteren Angaben zu den Begleitumständen der Zuwendung. Das vom Pflichtigen am 10. März 2017 eingereichte Schreiben eines BankG-Mitarbeiters vom 27. Februar 2017 lasse nicht auf eine Schenkung schliessen. Denn nach allgemeiner Erfahrung sei nicht davon auszugehen, dass ein Manager unentgeltlich für eine Unternehmung tätig werde, selbst wenn diese soziale Ziele verfolge. Der Unrichtigkeitsnachweis sei daher gescheitert. Bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren hätte für die Steuerperioden 2013 und 2014 eine interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton N vorgenommen werden müssen, was auch im Nachsteuerverfahren unterblieben sei. Insoweit sei die Ermessenseinschätzung bei den Staats- und Gemeindesteuern unrichtig und daher zugunsten des Pflichtigen zu korrigieren.
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort hält die Amtsstelle ergänzend fest, dass der Pflichtige nun vor Verwaltungsgericht die schon am 14. Juni 2016 verlangten Bankdepotauszüge der Jahre 2013 und 2014 sowie individualisierbare Unterlagen hinsichtlich der Trusturkunde und Beistatuten betreffend den am 17. Juni 2010 gegründeten D Trust unter Nennung des Namens der am 2. September 2013 verstorbenen, in Belgien wohnhaft gewesenen J eingereicht habe. In der Beistatute "deed of addition and deletion of beneficaries" vom 25. März 2013 sei neben anderen, nicht namentlich Erwähnten der Pflichtige als Begünstigter eingesetzt worden. Aus dem angeblich von J verfassten Schreiben vom 20. 26. März 2013, wonach die I SA beauftragt worden sei, aus dem D Trust 820 Anteile des SIF an den Pflichtigen zu überweisen, lasse sich nicht auf eine Schenkung schliessen.
3.2 Der Pflichtige führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, dass er erst im April 2017 Näheres über den D Trust und die Schenkerin erfahren habe. Offenbar habe diese mit ihrer Schenkung den weiteren Ausbau des von ihm Ende 2007 gegründeten und im Social-Investment-Bereich tätigen Start-up-Unternehmens K AG ermöglichen wollen. Der D Trust sei keine ausländische juristische Person im Sinn von Art. 49 DBG bzw. § 54 StG. Entgegen dem Einspracheentscheid handle es sich um einen transparenten Trust, weshalb die Schenkerin als Errichterin die Ausschüttung an den Pflichtigen habe veranlassen können. Praxisgemäss stellten nur Zuflüsse aus einem als intransparent anerkannten Trust beim Begünstigten Einkommen dar, während bei einem als transparent anerkannten Revocable Trust eine steuerfreie Schenkung des Errichters an den Begünstigten vorliege. Während die eine Schenkung ausmachenden Begriffselemente der Zuwendung unter Lebenden und der Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen offensichtlich erfüllt seien, gelte dies entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts auch für die Unentgeltlichkeit und den Schenkungswillen. Denn beim Mäzenatentum werde im Gegensatz zum Sponsoring keine Gegenleistung erwartet. K betreue, verwalte und berate den SIF, sei in dessen Verwaltungsrat vertreten und beziehe hierfür ein marktübliches Entgelt. Die Schenkerin sei über einen Kundenbetreuer bei der Bank G in der Abteilung O und früheren Kollegen des Pflichtigen auf diesen aufmerksam geworden und habe mit der Zuwendung dessen Aktivitäten im Rahmen des SIF unterstützen wollen. Weil sie vom Engagement des Pflichtigen so begeistert gewesen sei, habe sie sich entschieden, auch nach ihrem Tod nachhaltige Projekte gegen die weltweite Armut und Unternehmen wie K zu unterstützen. Der genannte Kundenbetreuer bestätige, dass der Pflichtige als Pionier im Bereich der nachhaltigen Investitionen mit dem Ziel der Bekämpfung der Armut gelte. Auch die lang anhaltende Unkenntnis über die Identität der Geberin spreche für die Qualifikation als Schenkung. Offenbar habe das Bedürfnis von J nach Anonymität sie dazu bewogen, die Schenkung über einen transparenten Trust vorzunehmen. Nach dem Gesagten erweise sich der Zufluss der Fonds-Anteile an den Pflichtigen als Schenkung von einer im Ausland ansässigen natürlichen Person und nicht als Einkommen. Schliesslich habe der Pflichtige nach dem März 2013 einen Teil der Fonds-Anteile veräussert und damit kleinere laufende Anschaffungen getätigt. Somit erweise sich die Nachsteuerverfügung auch mit Bezug auf das der Vermögenssteuer 2013 und 2014 zugrunde gelegte Vermögen als offensichtlich unrichtig.
4.
4.1 Der Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass er im Veranlagungsverfahren den massgebenden Sachverhalt trotz Auflage vom 25. Oktober 2016 und Mahnung vom 1. Dezember 2016 nur lückenhaft darlegte. Aufgrund des dadurch verursachten Untersuchungsnotstandes erging am 20.Januar 2017 zu Recht eine Einschätzung/Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Auch im nachfolgenden Einspracheverfahren ergab sich keine Klärung der Verhältnisse, weshalb die Einschätzung/Veranlagung bis auf die von Amtes wegen vorgenommene Korrektur der interkantonalen Steuerausscheidung weiterhin Bestand hatte. Erst vor Verwaltungsgericht machte der Pflichtige umfassende Angaben zur Trusturkunde und zu den Beistatuten des am 17.Juni 2010 gegründeten "DTrusts". Somit ist zu prüfen, ob im Licht des ergänzten Sachverhalts an einem im Einspracheentscheid angenommenen Vermögenszufluss festzuhalten ist ob eine Schenkung vorliegt.
4.2 Mit seiner Rechtsmitteleingabe an das Verwaltungsgericht reichte der Pflichtige ein mutmasslich von der erwähnten J am 20. März 2013 unterzeichnetes Schreiben ein, worin diese die I SA beauftragte, aus dem D Trust 820 Anteile des SIF mit einem Wert per 12. März 2013 von EUR dem Pflichtigen zu überweisen. Am 27. März 2013 bestätigte die Bank G dem Pflichtigen die Einbuchung der Titel auf dessen Depot. Nähere Angaben über die Person von J sind nicht aktenkundig, ebenso wenig deren angebliches Ableben am 2. September 2013. Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei dem am 17. Juni 2010 errichteten D Trust um einen sog. transparenten Trust ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] zur Besteuerung von Trusts vom 22. August 2007 [www.steuerkonferenz.ch]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.A., Zürich 2016, Vorbem. zu Art.1639 N.64; Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.A., M 2013, Vorbem. zu §§1637a N.75). Somit ist das Trustvermögen J zuzurechnen und hat diese eine Überweisung an den Pflichtigen getätigt.
4.3 Kernfrage ist, ob es sich bei dieser Überweisung um einen steuerbaren Einkommenszufluss an den Pflichtigen um eine wegen des ausserhalb des Kantons Zürich liegenden Wohnsitzes von J nach §2 Abs.1 lit.b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28.September 1986 steuerfreie Schenkung handelt.
4.3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art.16 Abs.1 DBG bzw. §16 Abs.1 StG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Damit wird die Besteuerung sämtlicher Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quelle statuiert (Einkommensgeneralklausel). Davon kann nur abgewichen werden, wenn das Gesetz bestimmte Einkünfte ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt einer anderen Besteuerungsordnung (Erbschafts-, Schenkungs-, Grundstückgewinnsteuer) unterwirft (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art.16 N.1ff. DBG und §16 N.1ff. StG mit Verweisungen; Markus Reich/Markus Weidmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3.A., Basel 2017, Art.7 N.4ff.). Laut Art.24 lit.a DBG und dem gleichlautenden §24 lit.a StG sind der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung güterrechtlicher Auseinandersetzung der Einkommenssteuer nicht unterworfen. Als Schenkung im Sinn von Art.239ff. OR gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. Der Begriff der Schenkung umfasst die Elemente der Vermögenszuwendung, der Unentgeltlichkeit und des Schenkungswillens. Die gelegentlich als viertes Erfordernis genannte Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen ist in der Vermögenszuwendung schon enthalten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art.24 N.16 DBG und §24 N.19 StG).
4.3.2 Macht der Steuerpflichtige geltend, ein Vermögenszufluss sei steuerfrei, weil es sich bei der Zahlung wie hier um eine Schenkung handle, so ist er hierfür beweisbelastet und hat die seiner Behauptung zugrundeliegenden steuermindernden Tatsachen von sich aus durch eine substanziierte Sachdarstellung darzulegen, aus welcher sich ohne weitere Untersuchung der Schluss auf das Vorliegen eines steuerfreien Vorgangs ziehen lässt. Entgegen der Auffassung des Pflichtigen gilt dies unabhängig davon, ob der Zufluss von einem transparenten intransparenten Trust erfolgt ist. Misslingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, dass ein bestimmter Vermögenszugang aus Schenkung einem anderen einkommenssteuerbefreiten Grund vorliegt, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn von §16 Abs.1 StG bzw. Art.16 Abs.1 DBG vor, da diese Bestimmungen wie gesagt als Generalklausel alle Wertzuflüsse erfassen, sofern sie nicht kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.
4.3.3 Von den für die Qualifikation als Schenkung erforderlichen Elementen steht die lebzeitige Vermögenszuwendung von J an den Pflichtigen und die damit verbundene Bereicherung des letzteren fest. Ob diese Zuwendung tatsächlich unentgeltlich erfolgt und ein Schenkungswille vorhanden war, bleibt indessen auch nach der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung und den vor Verwaltungsgericht zusätzlich eingereichten Unterlagen im Dunkeln. Zwar mag es zutreffen, dass in den Bereichen Kunst und Sport von Mäzenen Schenkungen vorgenommen werden; allerdings ist auch dort die Unterstützung in Form von Sponsoring zumindest dann ungleich häufiger, wenn wie hier namhafte Beträge ausgerichtet werden. Zwischen Frau J und dem Pflichtigen bestand keine persönliche Beziehung, was gegen einen Schenkungswillen spricht. Vielmehr wurde der DTrust von einer Abteilung der Bank G bzw. vom dort wirkenden L betreut, der ein Arbeitskollege des Pflichtigen war. Letzterer war bis 2007 ebenfalls bei der Bank G tätig und machte sich dann mit der von ihm gegründeten K selbständig. Diese Gesellschaft fördert Investitionen mit sozialer Zielsetzung und Nachhaltigkeit. Im Dezember 2017 verlegte sie ihren Sitz von M nach N. Das Aktienkapital beträgt Fr. und der Pflichtige ist bis heute in leitender Stellung tätig. Die Gesellschaft unterhält Betriebsstätten in Europa, Afrika, Nord- und Südamerika (www.zefix.ch und ). K betreut und verwaltet nach Angaben des Pflichtigen den F gegen Entgelt und legt dessen Investitionsstrategien fest. Auch wenn der Pflichtige auf diese Weise anscheinend nachhaltige Investitionen tätigt und damit zur volkswirtschaftlichen Entwicklung von ärmeren Ländern beiträgt, führt er gleichwohl kein karitatives Unternehmen das u.U. gestützt auf Art.56 lit.g DBG bzw. §61 lit.g StG wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit wäre , sondern eine Aktiengesellschaft, die nicht nur meist wirtschaftliche Zwecke verfolgt (Art.620 Abs.3 OR), sondern auch gewinnstrebig ist. Das vom Pflichtigen deklarierte (Netto-)Einkommen aus seiner Tätigkeit bei K in den Jahren 20102014 von Fr. , Fr. , Fr. , Fr. und Fr. ist zwar verhältnismässig bescheiden. Gleichzeitig nahm aber sein Vermögen von Fr. per Ende 2013 in den beiden Folgejahren auf Fr. und Fr. zu. Wenn Frau J tatsächlich in philanthropischer Absicht eine Schenkung hätte ausrichten wollen, hätte sich eine anerkannte gemeinnützige Institution als Empfängerin sehr viel besser geeignet als der eine gewinnstrebige Aktiengesellschaft leitende Pflichtige. Sodann gibt es keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb der Pflichtige die Identität der offenbar schon im September 2013 verstorbenen Zuwenderin erst vor Verwaltungsgericht preisgegeben hat. Schliesslich ist die Rolle von L, der die Zuwendung vermittelt haben soll, schleierhaft. Auch wenn die Akten keine schlüssigen Hinweise auf weitergehende geschäftliche Verbindungen zwischen diesem sowie FrauJ einerseits und dem Pflichtigen anderseits enthalten, liegt das Bestehen von solchen doch wesentlich näher als eine Schenkung. Nach dem Gesagten hat der Pflichtige nicht nachweisen können, dass es sich bei der streitbetroffenen Zuwendung tatsächlich um eine Schenkung handelt. Daher ist mit dem kantonalen Steueramt davon auszugehen, dass es sich hierbei um steuerbares Einkommen handelt.
4.4 Der Pflichtige stellt den Zufluss von EUR per 26.März 2013, den das kantonale Steueramt zum Jahresmittelkurs auf Fr. umgerechnet hat, nicht in Abrede. Ebenso wenig erhebt er Einwendungen gegen die dem Einspracheentscheid beiliegenden Nachsteuergrundlagen sowie die Berechnung von Nachsteuern und Zinsen. Soweit der Pflichtige behauptet, die vom kantonalen Steueramt der Vermögenssteuer 2013 und 2014 zugrunde gelegten Werte seien deswegen unrichtig, weil er später einen Teil der Fonds-Anteile veräussert habe, wird dieser Einwand weder näher substanziiert noch belegt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist damit gescheitert.
4.5 Schliesslich wird die im Einspracheentscheid vorgenommene interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton N nicht beanstandet und erweist sich nach den Akten als zutreffend.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §162 Abs.3 StG bzw. Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.153 Abs.3 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 in Verbindung mit §152 und §162 Abs.3 StG sowie Art.64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.Dezember 1968 in Verbindung mit Art.144 Abs.4 und Art.153 Abs.3 DBG). Eine solche Vergütung muss auch dem kantonalen Steueramt versagt bleiben, weil sich dessen Bemühungen vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Verteidigung des Einspracheentscheids beschränkt haben.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 20'060.-- Total der Kosten.
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 15'060.-- Total der Kosten.
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