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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SR.2009.00008)

Zusammenfassung des Urteils SR.2009.00008: Verwaltungsgericht

Das kantonale Steueramt hat A und B im August 2009 eine Nachsteuer für die direkten Bundessteuern 2004-2005 auferlegt. Nachdem das Amt die Einsprache der Pflichtigen abgelehnt hatte, beantragten diese beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Einspracheverfügung, da sie die Richtigkeit der berichtigten Lohnausweise ihres damaligen Arbeitgebers anzweifelten. Das Gericht entschied, dass die Nachsteuer erhoben werden muss, da die Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen nicht korrekt angegeben wurden. Die Pflichtigen konnten ihre Einwände nicht konkret genug vorbringen und die Kosten des Verfahrens wurden ihnen zur Hälfte auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SR.2009.00008

Kanton:ZH
Fallnummer:SR.2009.00008
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SR.2009.00008 vom 07.01.2010 (ZH)
Datum:07.01.2010
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen im Nachsteuerverfahren
Schlagwörter: Steuer; Steuer; Pflicht; Pflichtigen; Steueramt; Veranlagung; Steuerperiode; Bundessteuer; Lohnausweise; Kassabuch; Zweifel; Steuerperioden; Tatsachen; Steuerbehörde; Erwerbstätigkeit; Mitarbeiter; Steuerverfahren; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kammer; Martin; Busse; Berechnung; Mitarbeiterbeteiligung; Steuerpflichtigen
Rechtsnorm: Art. 130 DBG ;Art. 151 DBG ;Art. 153 DBG ;Art. 17 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hand zum DBG, Zürich, Art. 151 DBG, 2003

Entscheid des Verwaltungsgerichts SR.2009.00008

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2009.00008

Entscheid

der 2. Kammer

vom 2. Juni 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.

In Sachen

A,

B,

betreffend Nachsteuer 20042005
(Direkte Bundessteuer),

hat sich ergeben:

I.

Am 5. August 2009 auferlegte das kantonale Steueramt A und B eine Nachsteuer von Fr. für die direkten Bundessteuern 20042005. Es stellte das Bussenverfahren gegenüber der Pflichtigen ein und verzichtete auf die Auferlegung einer Busse gegenüber dem Pflichtigen.

II.

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 2. November 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2009 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung. Sie bezweifelten die Richtigkeit der von C, der damaligen Arbeitgeberin des Pflichtigen, nachträglich berichtigten Lohnausweise und machten geltend, sie hätten in den betroffenen Steuerperioden bereits anlässlich der ordentlichen Veranlagung zu viel Steuern bezahlt.

Während die eidgenössische Steuerverwaltung auf Stellungnahme verzichtete schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, ist eine unterbliebene unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art.151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs.1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Be­wertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs.2).

2.

2.1 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 1 DBG gilt unter anderem die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich zu einem Vorzugspreis überlassen wer­den (vgl. RB 2002 Nr. 96 = StE 2003 B 21.2 Nr. 16; RB 1995 Nr. 34).

2.2 Das kantonale Steueramt eröffnete das Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die Pflichtigen am 9. Dezember 2008, nachdem C dem Pflichtigen für die Jahre 2004 und 2005 nachträglich berichtigte Lohnausweise ausgestellt hatte. Die der ordentlichen Veranlagungen für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde liegenden Lohnausweise hatten fälschlicherweise Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen nicht berücksichtigt.

Gegen die Erhebung der Nachsteuer machen die Pflichtigen geltend, aufgrund der vielen personellen Wechsel bei C sei es nicht mehr möglich, die Lohnausweise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Vor allem die Berechnung der Optionen sei mehr als fragwürdig.

2.3 Die steuerliche Beurteilung der C Mitarbeiterbeteiligungen beruht auf einem Steuerruling des kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Oktober 2006, in dessen Rahmen sich C auch bereit erklärt hatte, rückwirkend für die Jahre 2004 und 2005 berichtigte Lohnausweise auszustellen. Mit ihren Einwänden richten sich der Pflichtigen nicht gegen die nachträgliche steuerliche Erfassung der Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligung als solche, sondern gegen deren Berechnung. Sie machen jedoch keine konkreten Einwendungen gegen die Berechnung geltend, sondern verschaffen lediglich in allgemeiner Form ihren Zweifeln Ausdruck. Ihre Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unsubstanziiert.

3.

3.1 Weiter bringen die Pflichtigen vor, die Steuerbehörde habe ihnen in den Jahren 20012006 im Zusammenhang mit der von der Pflichtigen in selbständiger Erwerbstätigkeit geführten Highlander Bar zu hohe Aufrechnungen gemacht. Sie hätten den Entscheid jeweils ohne Anerkennung jeglicher Pflichtverletzung akzeptiert, "um weitere Umstände zu vermeiden".

3.2 Vom Steuerpflichtigen erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu den Staats- und Gemeindesteuern aufgrund des Zwecks der Nachsteuer Ausgleich des Steuerausfalls aufgrund einer Unterbesteuerung und angesichts des Verbots der Überbesteuerung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten steuermindernden Tatsachen zu den steuerbegründenden Tatsachen, die zum Nachsteuerverfahren geführt haben, konnex sind nicht. Vorbehalten bleiben indessen der Grundsatz von Treu und Glauben und damit insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Diese Einschränkung soll verhindern, dass im Nachsteuerverfahren noch einmal die ganze Veranlagung infrage gestellt wird (VGr, 22. August 2007, SR.2007.00004, E. 4.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Diese Regelung ist auch im Bereich der direkten Bundessteuer anzuwenden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 151 DBG N.9). Somit sind die Pflichtigen mit ihren Begehren, soweit sie die Steuerperioden 2004 und 2005 betreffen, zu hören. In Bezug auf die Steuerperioden 20012003 und 2006 ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten.

3.3 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 1 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Bei Nichterfüllung seiner Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen ist die Pflicht der Behörde, zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen, angesichts der fundamentalen Bedeutung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Sachverhaltsermittlung und den Erfordernissen der Massenverwaltung eng auszulegen (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 130 DBG N. 3 und N. 44).

3.4 Das kantonale Steueramt informierte die Pflichtigen bereits anlässlich der Revision der Steuerjahre 2002 und 2003 im Detail über die Anforderungen an eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung in einem bargeldintensiven Betrieb. Insbesondere wies es die Pflichtigen darauf hin, dass das Kassabuch regelmässig je nach Intensität des Bargeldverkehrs täglich, wöchentlich monatlich zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand zu vergleichen sei und allfällige Differenzen sofort zu buchen seien. Da das Kassabuch auch in den Steuerperioden 2004 und 2005 diesen Anforderungen nicht entsprach, veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau nach pflichtgemässem Ermessen und liess anstatt des geltend gemachten Verlusts von Fr. in der Steuerperiode 2004 einen solchen von Fr. und in der Steuerperiode 2005 anstatt des geltend gemachten Verlusts von Fr. einen solchen von Fr. zu.

3.5 Dagegen wenden die Pflichtigen ein, es habe bei ihnen keine Kassadifferenzen gegeben, da sie täglich abgerechnet hätten und jeder Angestellte selber dafür verantwortlich gewesen sei, dass der Tagesumsatz stimmte.

Mit diesem Einwand machen die Pflichtigen sinngemäss geltend, die Angestellten hätten die Differenzen zwischen dem Kassabuch und dem tatsächlichen Kassabestand täglich auf informelle Weise ausgeglichen. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht einer ordnungsgemässen Führung des Kassabuchs, da dafür erforderlich gewesen wäre, dass die Korrektur der Differenz als eigene Buchung samt Buchungsbeleg im Kassabuch aufgeführt worden wäre. Überdies fehlen bei den eingereichten Kassabüchern der Jahre 2004 und 2005 die Registrierstreifen. Der von den Pflichtigen eingereichte "Muster Kassastreifen Januar 2006" vermag die fehlenden Kassastreifen der Vorjahre nicht zu ersetzen. Da die Pflichtigen auch im Nachsteuerverfahren keine ordnungsgemäss geführten Kassabücher vorlegten, hat das kantonale Steueramt die im ordentlichen Verfahren erfolgte Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu Recht bestätigt.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (Art.144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

soweit darauf eingetreten wird.

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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