Zusammenfassung des Urteils SR.2001.00002: Verwaltungsgericht
Es handelt sich um einen Gerichtsfall, bei dem es um die Bewertung von verschiedenen Grundstücken und Immobilien sowie um Schenkungen und Erbschaftsangelegenheiten geht. Es werden verschiedene Sachverhalte und rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Schenkungen und Erbteilungen diskutiert. Es wird über die Bewertung von Grundstücken, über die Vermutung von Schenkungswillen, über Querschenkungen und über die rechtlichen Bedingungen von Erbteilungen gesprochen. Es wird auch darauf eingegangen, wie die Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden müssen und wie die Bewertung von Vermögenswerten im Rahmen von Erbteilungen vorgenommen wird.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR.2001.00002 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 19.12.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Steuerpflicht |
Schlagwörter: | Schenkung; Witwe; KatNr; Erben; Testament; Grundstück; Bewertung; Teilung; ten; Geschwister; Gründen; Nutzniessung; Verzicht; Wohnhaus; Wiese; Acker; Leistung; Verkehrswert; Richner/Frei; Vertrag; Zuwendung; Schenkungswille; Schätzer; Unterschied; den; Vorinstanz; Eigentum; Teilungsvereinbarung |
Rechtsnorm: | Art. 239 OR ; |
Referenz BGE: | 118 Ia 497; |
Kommentar: | - |
Bezeichnung (Kat.Nr.) | Fläche (in m2) | Gebäude (Vers.Nr.) | Nutzung | Zone | Lage |
400 | 12 | Speicher mit Umschwung | K2 | T. | |
2'000 | 13 und 14 | Wohnhaus mit Scheune; zweiteiliger Schopf, Doppelgarage | K2 | T. | |
7'000 | Baumgarten, Wiese, Acker | V. | |||
1'000 | 15 | Einfamilienhaus | L2 | P-strasse | |
8'500 | Wiese, Acker | W. | |||
21'000 | Wiese, Acker | X. |
5/122/12
Datum | Gegenstand der Zuweisung | Empfänger | Anrechnungswert |
29.12.1993 | Kat.Nr. 2 + Kat.Nr. 1 | G. | Fr.22'500.- (insgesamt) |
11.05.1994 | Kat.Nr. 4 | D. | Fr.45'000.- |
22.06.1994 | Kat.Nr. 6 | D. | Fr.12'700.- |
22.06.1994 | Kat.Nr. 3 | F. | Fr. 3'500.- |
36/9625/9610/96 (Fr.76'150.-) bestehenden Bruttoaktiven bemassen die Erben auf Fr.340'659.-; nach Abzug der diesen gegenüberstehenden Passiven/Rückstellungen von Fr.56'063.- sowie des Eigenguts der Witwe von Fr.31'395.- ergab sich ein Netto-Nachlassvermögen von Fr.253'200.-. Davon stand der Witwe ein vertraglicher Erbanspruch von 36/9625/9610/96
Verfahren | schenkende Person | beschenkte Person | Schenkung | Steuerbetrag |
SR.2001.00002 | D. | E. | 45'342.- | 16'042.- |
SR.2001.00003 | D. | F. | 45'342.- | 16'042.- |
SR.2001.00004 | D. | G. | 22'603.- | 6'816.- |
SR.2001.00005 | F. | G. | 14'235.- | 1'812.- |
SR.2001.00006 | E. | G. | 14'235.- | 1'812.- |
prozessökonomischen Gründen zur gemeinsamen Erledigung zu vereinigen.
gemischten Schenkungen. Das sind Rechtsgeschäfte, bei denen nur für einen Teil der Leistung ein Entgelt erbracht wird, der andere Teil jedoch willentlich ohne Entgelt zugewendet wird (BGE 118 Ia 497 = ASA 62, 437 = StR 48, 355; VGr, 3. März 1992, ZStP 1992, 129 mit Hinweisen; RB 1983 Nr. 77). Besteht zwischen den beidseitigen Leistungen ein offenbares, in die Augen springendes Missverhältnis, so ist bei Rechtsgeschäften unter nahen Verwandten zu vermuten, der Veräusserer habe den Willen gehabt, dem Erwerber im Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Kaufpreis eine Schenkung zukommen zu lassen (vgl. Dietsch, S. 469 f. und 480 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt das Missverhältnis dann als offensichtlich im eben umschriebenen Sinn, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Verkehrswert mindestens 25 % ausmacht (RB 1986 Nr. 71). Diese Vermutung ist widerlegbar. So sprechen beispielsweise das Fehlen von verwandtschaftlichen und das Vorliegen von arbeits- gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gegen eine Schenkung.
(Quer-)Schenkung vor, sofern die übrigen Elemente einer Schenkung erfüllt sind (RB 1961 Nr. 81 = ZBl 1962, 23 = ZR 61 Nr. 42, auch zum Folgenden; Richner/Frei, § 4 N. 109). Der Tatbestand der Querschenkung muss nachgewiesen werden, denn die Erbteilung dient der erbrechtlichen Auseinandersetzung und nicht der Begünstigung in Form von Schenkungen. Keine Querschenkung liegt indessen dann vor, wenn die Erben unter sich Verträge abschliessen, die vom Rechtszustand gemäss Gesetz Testament abweichen, wenn aus der Sicht der Parteien berechtigte Zweifel über die Gültigkeit Tragweite der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich der anzurechnenden Zuwendungen unter Lebenden bestanden haben und die getroffene Vereinbarung weder ungewöhnlich noch offenkundig gegen den Fiskus gerichtet ist (RB1989 Nr. 56 mit Verweisungen). Verzichtet im Rahmen eines solchen Vertrags (Erbvergleich) ein Erbe Vermächtnisnehmer auf einen Teil seinen ganzen Anspruch, muss aus den Umständen regelmässig geschlossen werden, dass der Verzichtende dem Begünstigten nichts habe schenken wollen. Das wesentliche Tatbestandsmerkmal beim Erbvergleich ist die Unsicherheit der Rechtslage. Ist diese jedoch klar und schliessen die Parteien einen von der letztwilligen Verfügung abweichenden Vertrag, so ist der Besteuerung die tatsächliche Rechtslage zugrunde zu legen (Richner/Frei, § 4 N. 111 f.).
Schenkungswillens (causa donandi) unterscheidet sich die Schenkung von anderen Zuwendungen und insbesondere von der grundlosen Bereicherung. Der Zuwendende muss Wissen und Willen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben (VGr, 24. November 1999, ZStP 2000, 146 E. 2d, mit Verweisungen). Weil die Schenkung einen Vertrag darstellt (Art. 239 ff. OR), muss nicht nur der Schenkungswille beim Schenker vorliegen, sondern überdies der Beschenkte davon Kenntnis haben. Wenn alle übrigen Elemente einer steuerpflichtigen Schenkung (Zuwendung, Bereicherung, Unentgeltlichkeit) erfüllt und die Beziehungen zwischen den beteiligten Personen genügend nah sind, darf der Schenkungswille vermutet werden (RB 1992 Nr. 52, 1990 Nr. 55, mit Hinweisen; Dietsch, S. 487). Insbesondere bei Verwandtschaft Freundschaft zwischen den Parteien, bei hohem Alter, schlechter Gesundheit guten Vermögensverhältnissen des Zuwendenden sowie bei Bedürftigkeit des Empfängers spricht eine natürliche Vermutung für den Schenkungswillen (Richner/Frei, § 4 N. 87). Ist der Schenkungswille aufgrund solcher Umstände zu vermuten, obliegt es dem Beschenkten, Gründe für dessen Fehlen darzutun (RB 1992 Nr. 52; vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 111).
36/962 und der Form eines langgezogenen Rechtecks aufgrund der Kernzonenvorschriften kaum selbständig überbaubare Grundstück Kat.Nr. 1 erscheint eine Bewertung schwierig. Weil die angrenzenden Parzellen allesamt überbaut sind, drängt sich die Vereinigung dieser Fläche mit einem Nachbargrundstück nicht unbedingt auf. Ebenso wenig fällt in der Kernzone eine Ausnützungsübertragung in Betracht. Trotz dieser ungünstigen Verhältnisse erscheint der vom Schätzer angenommene Verkehrswert von Fr.1'500.- als zu tief; wegen der bescheidenen Grundstücksgrösse fällt dieser Wert bei einer Gesamtwürdigung der gegenseitigen Leistungen allerdings wenig ins Gewicht. Viel stärker wirkt sich der für Kat.Nr. 2 auf Fr.32'500.- geschätzte Verkehrswert aus. Nach allgemeiner Erfahrung des Verwaltungsgerichts erscheint diese Bewertung als überaus zurückhaltend. Weil es sich bei dem im Jahr 1890 erstellten Wohnhaus möglicherweise zumindest wirtschaftlich um ein Abbruchobjekt handelt und für die Mehrzahl der Ökonomiegebäude auf dem Grundstück längerfristig kaum noch ein Verwendungszweck besteht, rechtfertigt es sich mit der Finanzdirektion, dem reinen Baulandwert besondere Beachtung zu schenken. Im Rahmen einer Neuüberbauung des Grundstücks gilt es allerdings zu beachten, dass für den Weiler T. vergleichsweise einschränkende Kernzonenvorschriften bestehen, welche sich preismindernd auswirken. Erfahrungsgemäss erfordert die bauliche Entwicklung von Aussenwachten regelmässig zusätzliche, von den Grundeigentümern zu finanzierende Erschliessungsanlagen, was insbesondere wenn ein Quartierplan erforderlich ist Neubauten oft jahrelang verhindert und den Landwert entsprechend verringert. Hinzu kommt, dass vor einer Neuüberbauung der Abbruch namhafte Kosten verursacht und eine weitere Verzögerung der Bauarbeiten eintritt. Nach Auffassung der Erben, die für die Teilung des Nachlasses eine rechtskundige Vertreterin sowie einen Liegenschaftenschätzer beigezogen haben, führt die dargelegte Abfindung der Witwe nicht zu einer Bevorzugung der Geschwister. Jedenfalls liegt der Unterschied zwischen dem Kapitalwert der Nutzniessung und dem an dessen Stelle vereinbarten Eigentumsübergang nach den vorliegenden Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit unter der von der Rechtsprechung festgelegten Schwelle von 25 % für eine gemischte Schenkung (vgl. E.4c). Anzumerken ist, dass sich die zurückhaltende Bewertung des Schätzers kaum einseitig zulasten der Witwe ausgewirkt hat; denn auch das von ihr übernommene Wohnhaus P-strasse dürfte aufgrund der Akten einen deutlich höheren Verkehrswert als Fr.45'000.- aufweisen. Der Umstand, dass die Geschwister die Erbschaftssteuerverfügung vom 7. November 1996 akzeptiert haben, lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht als Zustimmung zu den vorstehend erwähnten, amtlich ermittelten Werten deuten; denn die Unterlassung einer Einsprache gegen jene Verfügung kann auf mannigfaltigen Gründen beruhen. Im Übrigen wäre es den Rekurrierenden unbenommen, eine im Erbschaftssteuerverfahren akzeptierte Bewertung von Nachlassaktiven in einem nachfolgenden Schenkungssteuerverfahren in Frage zu stellen. Eine nähere Untersuchung der Gleichwertigkeit der aufgrund der Teilungsvereinbarungen vereinbarten Zuweisungen die auch wegen der naturgemäss grossen Bandbreite von Liegenschaftsschätzungen schwer fällt erübrigt sich indessen aus prozessualen Gründen. Denn im Licht der nachfolgenden Ausführungen fehlt es schon aus subjektiven Gründen am Tatbestand von Schenkungen, und zwar sowohl im Verhältnis zwischen der Witwe und den Geschwistern als auch unter diesen.
2 die Kulturlandparzelle Kat.Nr. 6 mit 21'000 m2 zugeteilt zu erhalten. Dadurch habe sich der Bruder die Vergrösserung seines eigenen Landwirtschaftsbetriebs sichern wollen. Dank diesem Abtausch habe die Witwe einen Mehrwert von Fr.10'628.- erhalten, was der Rekursgegner übersehen habe. Die Witwe sei vom Testament "wenig begeistert" gewesen und habe dessen Anfechtung wegen einer Pflichtteilsverletzung in Betracht gezogen. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits hätten die Beteiligten daher nach einer einvernehmlichen und klaren Lösung gesucht. Im Übrigen seien die gesetzlichen Erben der Witwe bestrebt gewesen, dass diese rasch Eigentum an vererbbaren Nachlasswerten erlangt habe. Angesichts der dargelegten Interessenlage fehle es offensichtlich an einer Schenkungsabsicht.
wie eben festgestellt aller Wahrscheinlichkeit nach unzutreffende Auffassung gestützt, dass die Witwe mit der Teilungsvereinbarung einen namhaften Verzicht geleistet habe. In persönlicher Hinsicht weist die Vorinstanz auf das hohe Alter der Witwe, deren günstige wirtschaftliche Verhältnisse sowie auf deren Kinderlosigkeit hin. Mit der Feststellung, dass die Witwe "neben der Nutzniessung auch Legate aus dem Nachlass ihres Mannes" erhalten habe, nimmt die Finanzdirektion Bezug auf das Testament, verkennt indessen, dass dieses durch die Erben mit den Teilungsvereinbarungen, insbesondere mit jener vom 13. Juli 1994, grundlegend geändert worden ist. Nach den einleuchtenden Vorbringen der Rekurrierenden lag die vom Erblasser verfügte Nutzniessung weder im Interesse der Witwe noch der Geschwister. Jene war bestrebt, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden und möglichst bald über Eigentumswerte zu verfügen, die nach ihrem Ableben an die eigenen gesetzlichen Erben fallen würden. Die Geschwister trachteten danach, eine Nutzniessung von ungewisser Dauer im Hinblick auf die Versilberung des Grundeigentums abzulösen. Für die Annahme der Vorinstanz, dass die Witwe die Geschwister habe begünstigen wollen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Weil das Testament aus ihrer Sicht eher ungünstig ausgefallen war und sie in der Erbteilung durch ihren Bruder beraten wurde, erscheint ein Verzicht zugunsten der übrigen Erben vielmehr als unwahrscheinlich. Wie sich die Umgestaltung des Testaments für die Witwe und die übrigen Erben finanziell letztlich ausgewirkt hat, ist im Lauf der bisherigen Untersuchung ungeklärt geblieben und hätte sich wegen des schätzungsimmanenten Bewertungsspielraums (vgl. dazu VGr, 19. Dezember 1995, StE 1996 B25.4 Nr. 2 E. 5b = ZStP 1996, 199 E. 5b) ohnehin nur näherungsweise bestimmen lassen. Die durch einen gemeinsamen Vertreter begleitete, in mehreren Etappen vollzogene Teilung und der Beizug eines auf die Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken spezialisierten Schätzers sprechen jedoch ebenfalls dafür, dass die Beteiligten eine "gleichwertige" Lösung angestrebt haben.
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