Zusammenfassung des Urteils SB.2019.00018: Verwaltungsgericht
Die AAG verlegte ihren Sitz von Zürich nach einem Domizil in einem anderen Kanton, konnte aber nicht nachweisen, dass die Geschäftsaktivitäten tatsächlich dorthin verlagert wurden. Nachdem das Steueramt Zürich die AAG besteuerte, legte diese erfolglos Einspruch ein. Auch der Rekurs und die Beschwerde wurden abgewiesen, da der Sitzwechsel als Scheindomizil angesehen wurde. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2019.00018 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 29.05.2019 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2020 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Interkantonale Doppelbesteuerung |
Schlagwörter: | Kanton; KantonG; Verwaltung; Steueramt; Bundesgericht; Domizil; Entscheid; Doppelbesteuerung; Kantons; Verwaltungsgericht; Kammer; Hauptsteuerdomizil; Einsprache; Einschätzungsverfügung; Rekurs; Steuerrekursgericht; Instanzenzug; Person; Steuerhoheit; Büro; Abteilung; Verwaltungsrichterin; Staats; Gemeindesteuern; StadtC; FirmaE; F-Strasse; Steuerperiode; Einspracheentscheid |
Rechtsnorm: | Art. 105 BGG ;Art. 127 BV ; |
Referenz BGE: | 133 I 300; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SB.2019.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 29.Mai2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
betreffend Staats- und Gemeindesteuern
1.1.31.12.2015,
hat sich ergeben:
I.
Die AAG mit bisherigem Sitz in der StadtC im Kanton Zürich verlegte ihren Sitz mit Statutenänderung vom 4. Mai 2015 (Tagesregistereintrag vom 22. Mai 2015) nach D im KantonG, mit Domizil c/o FirmaE, F-Strasse in D. Der KantonG schätzte die Aktiengesellschaft am 10.Januar 2017 für die Steuerperiode vom 1.1.201531.12.2015 rechtskräftig ein. Am 19. Februar 2018 schätzte das kantonale SteueramtC die AAG für die Staats- und Gemeindesteuern der nämlichen Steuerperiode ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ein. Eine Ausscheidung an den KantonG nahm es dabei nicht vor, da es von einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich ausging, da sich das Hauptsteuerdomizil nach wie vor inC befinde. Hierauf leitete die AAG am 22. November 2017 im KantonG ein Revisionsverfahren ein und erhob Einsprache gegen die Einschätzungsverfügung im Kanton Zürich. Mit Einspracheentscheid vom 31.Oktober 2018 bestätigte das kantonale Steueramt Zürich die Einschätzungsverfügung.
II.
Mit Rekurs vom 27. November 2018 an das Steuerrekursgericht erklärte sich die AAG mit dem Inhalt der Einschätzungsverfügung und dem Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts Zürich einverstanden. Sämtliche Geschäftsaktivitäten der Rekurrentin seien im Jahr 2015 inC wahrgenommen worden und eine Verlagerung nach D, KantonG, habe nicht wie beabsichtigt stattgefunden. Der Rekurs bezwecke einzig das Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs, damit die Rekurrentin in der Folge eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots vor Bundesgericht geltend machen könne. Am 26.Februar 2019 wies das Steuerrekursgericht den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. April 2019 beantragte die AAG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerde werde einzig zur Abwendung des drohenden Doppelbesteuerungskonflikts erhoben, um den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt u.a. vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (BGr, 17. Juli 2017, 2C_655/2016, E. 2.1). Die Beschwerde wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte ans Bundesgericht setzt die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Indessen muss der Steuerpflichtige lediglich in einem Kanton einen letztinstanzlichen Entscheid erwirken (BGE 133 I 300 E.2.3 und 2.4).
2.
Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig an, um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu erwirken, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend machen kann. Sie weist somit ein Rechtsschutzinteresse auf, obwohl sie die Steuerhoheit des Kantons Zürich und damit die vorinstanzlichen Entscheide anerkennt.
3.
Als Vorinstanz des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht auch dann den massgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) und die erforderliche rechtliche Würdigung vorzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin wie vorliegend den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des kantonalen Steueramts anerkennt (siehe BGr, 1. Mai 2013, 2C_243/2011, E. 1.7).
3.1 Juristische Personen sind kraft § 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art.640 Obligationenrecht [OR]). Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (vgl. anstelle vieler BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz am 4. Mai 2015 nach D, KantonG, verlegt. Laut "Vertrag über Domizilgewährung" vom 4. Mai 2015 stellt die FirmaE der Beschwerdeführerin ihre Adresse an der F-Strasse01 in D, KantonG, als Domizil zur Verfügung, nimmt die an die Beschwerdeführerin adressierte Post entgegen und leitet diese wöchentlich an H, Verwaltungsrat der AAG, in den Kanton Zürich weiter. Hierfür wird der Beschwerdeführerin eine jährliche Domizilgebühr von Fr. in Rechnung gestellt. Eine Vermietung Mitbenützung von Büroräumlichkeiten im KantonG sieht der Domizilvertrag nicht vor. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin 2015 Untermieterin möblierter Büroräumlichkeiten (u.a. ausgestattet mit drei Arbeitspulten, drei Gestellen, einem Sitzungstisch mit acht Stühlen) an ihrem bisherigen Sitz inC; hierfür zahlte sie im Geschäftsjahr 2015 monatlich Fr. (vgl. "Konto 6000 Fremdmieten Geschäftslokalitäten"). Auch Ende 2015 verfügte die Beschwerdeführerin noch über einen Telefonanschluss im Büro in der StadtC. Ein Telefonanschluss in D, KantonG, wird nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin anerkennt die Steuerhoheit des Kantons Zürich: Die mit dem Sitzwechsel beabsichtigte Verlagerung von Geschäftsaktivitäten vonC in den KantonG habe nicht umgesetzt werden können. Tatsächlich lassen die gesamten Umstände der Sitzverlegung einzig darauf schliessen, dass es sich beim Sitz im KantonG lediglich um ein Scheindomizil im Sinn eines Briefkastendomizils handelt. Das Steueramt des Kantons Zürich hielt daher zu Recht an der Steuerhoheit fest.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, um der Beschwerdeführerin den Weg ans Bundesgericht zu eröffnen.
4.
Bei dieser Sachlage sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (§17 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 StG und §153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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