Zusammenfassung des Urteils SB.2018.00128: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 16. Januar 2019 über Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie Direkte Bundessteuer 2014 entschieden. Die Pflichtigen A und B, vertreten durch die C AG, hatten gegen Einspracheentscheide Rechtsmittel eingelegt, die jedoch als verspätet betrachtet wurden. Das Gericht entschied, dass die Beschwerden abzuweisen sind und die Kosten den Pflichtigen auferlegt werden. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 560.-- für die erste Beschwerde und CHF 310.-- für die zweite Beschwerde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2018.00128 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 16.01.2019 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit des Einzelrichters; Fristenlauf bei fehlerhaftem Entscheiddatum. |
Schlagwörter: | Recht; Pflichtige; Pflichtigen; Rechtsmittel; Einspracheentscheid; Einspracheentscheide; Steuerrekursgericht; Verwaltungsgericht; Rechtsmittelfrist; Staat; Bundessteuer; Verfahren; Verbindung; Rechtsmittelfristen; Entscheid; Staats; Gemeindesteuern; Steueramt; Sendungsverfolgung; Vertreterin; Empfang; Steuerrekursgerichts; Beschwerden; Einzelrichter; Zustellung; Frist; Gericht; Schweizer; Kantons; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 145 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SB.2018.00128
SB.2018.00129
Urteil
des Einzelrichters
vom 16.Januar2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
B,
beide vertreten durch die C AG,
Staat Zürich,
Schweizerische Eidgenossenschaft,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
I.
Mit einem auf den 18.Juni 2018 datierten Einspracheentscheid schätzte das kantonale Steueramt bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2014 das steuerbaren Einkommen der Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) auf Fr. ein, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. . In einem ebenfalls auf den 18.Juni 2018 datierten Einspracheentscheid bezüglich der direkten Bundessteuer 2014 wurde das steuerbare Einkommen der Pflichtigen auf Fr. veranlagt.
Beide Einspracheentscheide wurden gemäss Sendungsverfolgung der Post bereits am 15.Juni 2018 versandt und von der Vertreterin der Pflichtigen am 18.Juni 2018 um 07:40 Uhr am Postschalter in Empfang genommen, welche den Empfang unterschriftlich bestätigte.
II.
Auf die hiergegen am 19.Juli 2018 erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht am 2.Oktober 2018 zufolge Verspätung nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 16.November 2018 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung des Steuerrekursgerichts aufzuheben und es seien ihre Rechtsmittel gutzuheissen bzw. zur Neubeurteilung an das Steuerrekursgericht zu übergeben. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Die den Pflichtigen mit Präsidialverfügungen vom 20.November 2018 jeweils auferlegten Kautionen in Höhe von Fr. bzw. Fr. wurden fristgerecht geleistet. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2018.00128 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2018.00129 (Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselbe Pflichtige, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2 Über das im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel der Pflichtigen kann gemäss §38b Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 21.September 2017, VB.2017.00605, E.1.2; VGr, 23.August 2018, VB.2018.00424, E.1.2 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §28a N.8 [in fine] sowie Frank Seethaler/Kaspar Plüss in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2.A., Zürich etc. 2016, Art.57 N.26).
2.
2.1 Gegen Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts können Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht erheben (§147 Abs.1 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 [StG]; Art.140 Abs.1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Entscheide des Steuerrekursgerichts können sodann innert 30Tagen nach Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§153 Abs.1 StG; Art. 145 DBG in Verbindung mit §14 Abs.1 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4.November 1998). Bei der Berechnung der Rechtsmittelfristen wird der Eröffnungs- bzw. Zustelltag nicht mitgezählt. Sodann verlängert sich die Rechtsmittelfrist auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag öffentlichen Ruhetag fällt (vgl. §12 Abs.1 und 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1.April 1998 [VO StG]; Art.133 Abs.1 DBG).
2.2 Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26.Mai 2004, 2A.495/2003, E.1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten ist.
2.3 Die auf den 18.Juni 2018 datierenden Einspracheentscheide wurden gemäss Sendungsverfolgung der Post bereits am 15.Juni 2018 versandt und von der Vertreterin der Pflichtigen am 18.Juni 2018 frühmorgens um 07:40Uhr in Empfang genommen, was diese unterschriftlich bestätigte und von den Pflichtigen nicht bestritten wird. Die Datierung der Einspracheentscheide war damit offenkundig und auch für die Zustellungsempfängerin bzw. die Pflichtigen ohne Weiteres erkennbar falsch. Sodann ist gemäss den bereits zitierten Bestimmungen für den Lauf der Rechtsmittelfristen nicht das Entscheiddatum, sondern das Zustelldatum ausschlaggebend, worauf in den Rechtsmittelbelehrungen der beiden Einspracheentscheide korrekt hingewiesen wurde. Die Einspracheentscheide wurden jedoch sowohl nach der Darstellung der Pflichtigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch nach der Sendungsverfolgung der Schweizer Post am 18.Juni 2018 der Vertreterin der Pflichtigen zugestellt, womit die Frist am Dienstag, 19.Juni 2018 zu laufen begann und am Mittwoch, 18.Juli 2018 ablief. Die am 19.Juni 2018 der Schweizer Post übergebene Rechtsmitteleingabe erweist sich damit als verspätet. Mangels Relevanz des Entscheiddatums für den Fristenlauf und der korrekten Rechtsmittelbelehrung in den Einspracheentscheiden konnten die Pflichtigen auch nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ihnen die Rechtsmittelfristen aufgrund der fehlerhaften Datierung der Einspracheentscheide verlängert würde. Von einer Verkürzung der Rechtsmittelfristen kann keine Rede sein.
Damit ist das Steuerrekursgericht auf die verspätet erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen zu Recht nicht eingetreten und sind die (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesen keine Parteientschädigung zu (§151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG; Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG). Die zu erhebenden Gerichtskosten würden sich gemäss §1 Abs.1 und §3 Abs.1 und 2 GebV VGr in Verbindung mit §150b Abs. 1 StG bzw. Art.144 Abs.5 DBG grundsätzlich pauschal nach dem Streitwert richten, jedoch rechtfertigt sich vorliegend eine Reduzierung der Gebühr, da sich das Verwaltungsgericht lediglich mit der Eintretensfrage zu befassen hatte, sich die Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erwiesen haben und in einzelrichterlicher Kompetenz behandelt werden konnten.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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