Zusammenfassung des Urteils SB.2018.00054: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Quellensteuer 2013 entschieden. Der Pflichtige, der für die BAG in Zürich arbeitet, beantragte eine Nachveranlagung der Quellensteuer. Nach verschiedenen Entscheiden und Einsprüchen wurde die geschuldete Quellensteuer neu festgelegt. Der Pflichtige reichte Beschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde. Es wurde entschieden, dass die Quellensteuer neu berechnet werden muss. Der Pflichtige obsiegte teilweise und muss nun einen Teil der Kosten tragen. Der Richter des Verwaltungsgerichts war Reto Häggi Furrer.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2018.00054 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 20.09.2018 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Kann der Quellensteuerpflichtige auch für die im selben Haushalt lebenden Stiefkinder den Kindertarif geltend machen? VI bejahte dies, weshalb das Kantonale Steueramt Beschwerde erhob. |
Schlagwörter: | Tarif; Steuer; Pflichtige; Quellensteuer; Steueramt; Pflichtigen; Unterstützung; Kinder; Rekurs; Abzug; Entscheid; Verwaltung; Verfahren; Unterhalt; Unterstützungsabzug; Betrag; Kirchensteuer; Steuerrekursgericht; Recht; Parteien; Ehegatte; Stiefkind; Rekursverfahren; Verbindung; Verwaltungsgericht; Haushalt; Einsprache; Tarifs |
Rechtsnorm: | Art. 91 DBG ; |
Referenz BGE: | 133 V 477; 134 II 124; 136 V 195; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SB.2018.00054
Urteil
des Einzelrichters
vom 20.September2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung,
gegen
betreffend Quellensteuer 2013,
I.
A ist seit Mai 2012 im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die BAG in Zürich tätig. Er hat seinen Wohnsitz in Land C, wo er mit seiner Ehefrau, einem gemeinsamen Kind sowie zwei Kindern aus erster Ehe der Ehefrau wohnt. Der Pflichtige hat ebenfalls zwei Kinder aus erster Ehe (geboren 1997 und 2000); die 1997 geborene Tochter zog im April 2013 in den Haushalt des Pflichtigen, während der Sohn bei der Mutter lebt. Für das Jahr 2013 lieferte die Arbeitgeberin Quellensteuern im Betrag von Fr. ab.
Am 13.März 2014 liess der Pflichtige um Nachveranlagung der Quellensteuer ersuchen und die Berücksichtigung einer Pauschale für internationale Wochenaufenthalter und Unterhaltszahlungen an seine Kinder aus erster Ehe sowie die Ausscheidung eines Teils der ihm definitiv zugeteilten Mitarbeiteraktien beantragen. Mit Einschätzungsentscheid vom 11.Juli 2016 nahm das kantonale Steueramt eine Neuveranlagung vor, ging von im Quellensteuertarif bereits verrechneten Berufsauslagen von Fr. aus und rechnete dem Pflichtigen, da dessen effektive Berufsauslagen nur Fr. betragen hätten, den Betrag von Fr. auf; die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus erster Ehe liess es zum Abzug zu. Es legte den steuerpflichtigen Bruttolohn auf Fr. fest und wandte darauf den Tarif B0 ohne Kirchensteuer an, was eine geschuldete Quellensteuer von Fr. ergab. Es wies den Pflichtigen an, die Differenz von Fr. zur bereits geleisteten Quellensteuer innert 30Tagen zu begleichen.
Mit Einsprache vom 5.August 2016 liess der Pflichtige dem kantonalen Steueramt beantragen, es sei auf die Aufrechnung im Betrag von Fr. zu verzichten und der Quellensteuertarif B4 ohne Kirchensteuer anzuwenden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 29.August 2017 ab.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26.April 2018 teilweise gut, legte die geschuldete Quellensteuer nach Anwendung des Tarifs B3 für die Monate Januar bis April und des Tarifs B4 für die Monate Mai bis Dezember auf Fr. fest, auferlegte die Rekurskosten dem kantonalen Steueramt und verpflichtete dieses, dem Pflichtigen eine Parteientschädigung von Fr. (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
III.
Das kantonale Steueramt führte am 1.Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete am 7.Juni 2018 auf Vernehmlassung; der Pflichtige liess sich nicht vernehmen. Die zuvor auf deren Antrag ins Verfahren aufgenommene Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte am 19.Juli 2018 insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als für die Monate Januar bis April der Tarif B1 und für die Monate Mai bis Dezember der Tarif B2 anzuwenden sei.
Mit Schreiben vom 23.Juli 2018 zog das kantonale Steueramt seine Beschwerde insofern teilweise zurück, als es sinngemäss beantragte, für die Monate Januar bis April den Tarif B1 und für die Monate Mai bis Dezember den Tarif B2 zur Anwendung zu bringen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss §153 Abs.1 des Steuergesetztes vom 8.Juni 1997 (StG) bzw. Art.145 Abs.1 und 2 i. V. m. Art.140 Abs.1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.Dezember 1990 (DBG) innert 30Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Laut §25 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4.November 1998 (VO DBG) richtet sich das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften, wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht als auch auf kantonalem Recht beruht (Art.139 Abs.2 DBG).
1.2 Mit der Beschwerde können laut §153 Abs.3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Mit dem teilweisen Rückzug der Beschwerde ist das vorliegende Verfahren teilweise gegenstandslos geworden und deshalb im Umfang des Beschwerderückzugs abzuschreiben. Strittig ist zwischen den Parteien damit nur noch, ob der Umstand, dass zwei Stiefkinder des Beschwerdeführers in dessen Haushalt leben, bei der Tariffestlegung ebenfalls zu berücksichtigen ist, also der Tarif B3 bzw. B4 auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist, wovon die Vorinstanz ausgeht.
3.
Ausländische Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt in der Schweiz, die hier unter anderem als Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, unterliegen gemäss Art. 91 DBG, Art.35 Abs.1 lit.a des
3.2 (vgl. auch §1 Abs.1 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 27.Juni 2013 [Tarifverordnung])B (in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist) zugeordnet worden. Innerhalb dieses Tarifcodes sind die Ansätze gemäss §2 Abs.1 Tarifverordnung abgestuft nach der Belastung der Arbeitnehmenden durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen. Der Abzug für Familienlasten ist dabei auf einen Abzug für Kinder beschränkt, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind noch in der beruflichen Ausbildung stehen (§2 Abs.2 lit.a Tarifverordnung). Die Abstufung erfolgt nach der Anzahl der Kinder.
3.3 Strittig ist hier nur noch, ob bei der Festsetzung des Tarifs auch die im Haushalt des Pflichtigen lebenden Stiefkinder zu berücksichtigen sind. Das ist nach der kantonalen Tarifgestaltung zu verneinen, weil für Stiefkinder nur der Unterstützungsabzug, nicht jedoch den Kinderabzug geltend gemacht werden kann, und Ersterer in der Tarifgestaltung keine Berücksichtigung gefunden hat. Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese Tarifgestaltung mit dem übergeordneten Recht vereinbar sei.
Gemäss den einschlägigen Normen sind nur Abzüge für Familienlasten zu berücksichtigen. Was unter "Familienlasten" zu verstehen ist, lässt sich weder der gesetzlichen Regelung noch den Materialien entnehmen (vgl. BBl 1983 III 1ff., 125f., 197f.; Amtl. Bull. SR1986, 153, 202; Amtl. Bull. NR 1988, 63; Amtl. Bull. NR 1989, 83). Der Wortlaut legt den Schluss nahe, dass darunter nur Abzüge zu verstehen sind, welche einen Zusammenhang mit familiären Unterstützungspflichten haben; dazu zählen einerseits der Ehegattenabzug und anderseits der Kinderabzug. Demgegenüber setzt der Unterstützungsabzug nach Art.35 Abs.1 lit.b DBG bzw. §34 Abs.1 lit.b StG weder ein familiäres Verhältnis noch eine Unterstützungspflicht voraus.
Ein Abzug lässt sich sodann nur in jenen Fällen im Tarif pauschal berücksichtigen, in welchen die Berechtigung, diesen Abzug geltend zu machen, schon beim Steuerbezug klar ist. Das trifft unter anderem auf den Kinder- und Ehegattenabzug zu, da es sich um pauschale Abzüge handelt, die unabhängig von der tatsächlichen Unterstützung geltend gemacht werden können. Anders verhält es sich diesbezüglich indes mit dem Unterstützungsabzug. Dieser ist sowohl nach Art.35 Abs.1 lit.b DBG als auch nach §34 Abs.1 lit.b StG nur zu gewähren, sofern der unterstützten Person mindestens Unterhalt im Betrag des Abzugs gewährt wird. Ob die fragliche Grenze erreicht wurde, lässt sich erst im Nachhinein feststellen. Es ist deshalb nicht möglich, einen Unterstützungsabzug bereits vorausschauend bei der Tariffestlegung zu berücksichtigen. Der Abzug könnte aber im Sinn einer Tarifkorrektur nachträglich im Verfahren nach Art.137 DBG bzw. §144 StG berücksichtigt werden. Das setzte indes voraus, dass die pflichtige Person substanziierte Angaben zur Höhe der behaupteten Unterstützung macht; daran fehlt es hier. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Pflichtigen, nachdem ihm bereits in Land C ein Freibetrag von EUR pro Stiefkind gewährt worden ist, für die Quellensteuer überhaupt noch ein Unterstützungsabzug zustünde.
3.4 Demnach ist auf den Pflichtigen für die Monate Januar bis April 2013 der Tarif B1 ohne Kirchensteuer und für die Monate Mai bis Dezember 2013 der Tarif B2 ohne Kirchensteuer anzuwenden. Die Angelegenheit ist zur Berechnung der geschuldeten Steuer an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dispositiv-Ziff.1 im Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 26.April 2018 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung der geschuldeten Steuer im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Da der Pflichtige bezüglich Steuertarif nunmehr nur noch hälftig obsiegt und er im Rekursverfahren mit weiteren Begehren unterlegen ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. dem Pflichtigen zu 3/5 und dem kantonalen Steueramt zu 2/5aufzuerlegen (Art.139 Abs.2 DBG in Verbindung mit §151 Abs.1 StG). Der Pflichtige ist im Rekursverfahren damit nicht mehr als mehrheitlich obsiegend zu betrachten, weshalb ihm in Aufhebung von Dispositiv-Ziff.4 im Rekursentscheid für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.139 Abs.2 DBG in Verbindung mit §152 StG und §17 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
5.
Der Beschwerdeführer Nr.1 unterliegt, soweit er seine Beschwerde zurückgezogen hat, und obsiegt im Übrigen. Weil durch den Rückzug nur geringer Aufwand entstanden ist, rechtfertigt sich, die insgesamt reduzierten Gerichtsgebühren zu 1/4 dem Beschwerdeführer Nr. 1 und zu 3/4 dem Pflichtigen aufzuerlegen (§153 Abs.4 in Verbindung mit §151 Abs.1 StG).
Dem mehrheitlich unterliegenden Pflichtigen, der sich im vorliegenden Verfahren zudem nicht geäussert hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§153 Abs.4 in Verbindung mit §152 StG und §17 Abs.2 VRG).
6.
Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- Zwischenentscheid im Sinn von Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. BGG nur zulässig ist, wenn alternativ der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art.93 Abs.1 lit.a BGG) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.93 Abs.1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E.4.2 mit Hinweisen). Dient die Rückweisung wie hier einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, so gilt der betreffende Rückweisungsentscheid indes ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von Art.90 BGG (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25.Mai 2010, 8C_517/2009, nicht publizierte E.1.2; BGE 134 II 124 E.1.3).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
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