E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2015.00134)

Zusammenfassung des Urteils SB.2015.00134: Verwaltungsgericht

Die Eheleute B und A haben in ihrer Steuererklärung 2011 das Einkommen des Ehemanns, das er in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Angestellter einer Bank verdient hat, deklariert. Das kantonale Steueramt in Zürich hat das Einkommen des Ehemanns der Schweiz zur Besteuerung zugewiesen, was zu Einsprachen führte. Das Steuerrekursgericht hat teilweise zugunsten der Pflichtigen entschieden und festgestellt, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehemanns in den Vereinigten Arabischen Emiraten lag. Das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben Beschwerde eingelegt, die vom Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Ehemann seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte und somit unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Beschwerdegegnerschaft muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2015.00134

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2015.00134
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2015.00134 vom 20.04.2016 (ZH)
Datum:20.04.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen Verhältnis
Schlagwörter: Pflichtige; Schweiz; Pflichtigen; Wohnsitz; Emirate; Vereinigte; Arabische; Vereinigten; Arabischen; Emiraten; Staat; Person; Einkommen; Interessen; Kanton; Gemeinde; Bundessteuer; Steueramt; Beziehungen; Familie; Kinder; Staats; Gemeindesteuern; Verbindung; Aufenthalt; Kommentar; Steuerrecht
Rechtsnorm: Art. 26 DBG ;
Referenz BGE:138 II 300;
Kommentar:
Marti, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 4 SR, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2015.00134

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2015.00134

SB.2015.00135

Urteil

der 2. Kammer

vom 20.April2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

B,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,

hat sich ergeben:

I.

Die Eheleute B und A, deklarierten in der Steuererklärung 2011 ein Einkommen des Ehemanns von Fr. , welches dieser in der Währung der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) als Angestellter der E-Bank mit Arbeitsort in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielte. Sinngemäss beantragten die Pflichtigen, das Einkommen aus unselbständigem Erwerb sei in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen.

Mit Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 15.April 2014 wies das kantonale Steueramt das Einkommen des Pflichtigen aus unselbständigem Erwerb der Schweiz zur Besteuerung zu und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. (satzbestimmend Fr. ) ein. Gleich verfuhr es für die Belange der direkten Bundessteuer 2011: Mit Veranlagungsverfügung vom 2.Juni 2014 veranlagte es die Pflichtigen mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. .

Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt nach einer weiteren Untersuchung am 31. März 2015 ab.

II.

Die hiergegen seitens der Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 28.Oktober 2015 teilweise gut und schätzte die Pflichtigen für die Steuerperiode 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (satzbestimmend Fr. ) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. (satzbestimmend Fr. ) ein. Im selben Entscheid veranlagte das Steuerrekursgericht die Pflichtigen für die direkte Bundesteuer, Steuerperiode 2011, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. . In Übereinstimmung mit den Anträgen der Pflichtigen erkannte das Steuerrekursgericht, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen in der Steuerperiode 2011 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und nicht in der Schweiz befunden habe. Der Gerichtsschreiber gab eine abweichende Meinung zu Protokoll.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2015 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss, in Gutheissung der Beschwerde seien die Einspracheentscheide vom 31. März 2015 wiederherzustellen. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung am 8. Januar 2016 die Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.

Die Beschwerdegegnerschaft liess am 9.Februar 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerden beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden, und nahm gleichzeitig zur Eingabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2015.00134 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) und SB.2015.00135 (Direkte Bundessteuer 2011) betreffen dieselben Pflichtigen, denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§153 Abs.3 des Steuer­gesetzes vom 8.Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; BGE131 II 548 E.2.2.2 und 2.5; RB1999 Nr.147).

2.

2.1 Natürliche Personen sind laut Art.3 DBG bzw. §3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer­pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Abs.1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs.2).

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art.3 Abs.1 und 2 DBG bzw. §3 Abs.1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art.23 Abs.1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z.B. BGE 138 II 300 E.3.2; BGE132 I 29 E.4 = Pra96 [2007] Nr.5 = StR2006, 207; BGE125 I 458 E.2b = Pra89 [2000] Nr.178 = ASA70 [2001/02] 779 = StR2000, 198; BGE125 I 54 E.2 = Pra88 [1999] Nr.18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit (selbständig unselbständige berufliche Aktivität), die Nationalität des Arbeitgebers, die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- temporärer Aufenthalt) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten, z.B. eigenes Haus, Wohnung, Hotelaufenthalt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art.4 Rz.41). Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings ebenfalls Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (so etwa BGE132 I 29 E.4.1 = Pra 96 [2007] Nr.5; BGr, 17.August 2012, 2C_92/2012, E.4.1; 22.Februar 2008, 2P.5/2007, E.2.2). Im Übrigen gilt bei internationalen Verhältnissen der Grundsatz von Art.24 Abs.1 ZGB analog, wonach der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland weiterbesteht (sog. "rémanence du domicile", vgl. BGr, 1.Juli 2013, 2C_1267/2012, E.3.3; BGE 138 II 300 E.3.3).

2.2 Die Regeln, die das Bundesgericht zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit Blick auf die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, können nicht auf das internationale Verhältnis übertragen werden (Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3.A., Bern 2005, S.228f.). Das muss gerade etwa für die formalisierten Kriterien der "regelmässigen Rückkehr" an den Familienort und des "leitenden Angestellten" gelten. Denn diese ergeben im internationalen Verhältnis kaum Sinn (BGr, 1.Juli 2013, 2C_1267/2012, E.4.1; BGr, 7.November 2012, 2C_452/2012, E.4.6 = StE 2013 A 32 Nr.19). Hier ist entscheidend, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass gesagt werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die stärkeren wirtschaftlichen Interessen bestünden (BGr, 18.Januar 2011, 2C_472/2010, E.3.4.2; Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5.A., München 2008, Art.4 Rz.196). Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch im Einklang mit der Regelung, wie sie dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bzw. dem Kommentar zu diesem Musterabkommen entnommen werden kann. Nach Ziff.15 des Kommentars zu Art.4 Abs.2 des OECD-Musterabkommens sind bei der Prüfung der Frage, zu welchem der beiden Staaten eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, deren "familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen; Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet eine Person, die in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese aufzugeben, im anderen Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat".

2.3 Das Hauptsteuerdomizil eines jeden Ehegatten ist individuell zu bestimmen, da getrennte Wohnsitze bei Ehegatten möglich sind. Indessen bilden getrennte Hauptsteuer­domizile die Ausnahme, weil Ehepaare in der Regel am gleichen Ort ihren Lebensmittel­punkt und damit ihren Wohnsitz haben. Entsprechend kann der Wohnort des einen Ehegatten ein wichtiges Indiz für die Wohnsitzbestimmung des anderen Ehegatten bilden (vgl. E.3.1). Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehe­gatten setzt voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, §6 Rz.65ff.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Internationales Steuerrecht, Art.4 Rz.44; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2.A., Zürich 2009, Art.3 Rz.27ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuer­gesetz, 3.A., Zürich 2013, §3 Rz.25ff.).

2.4 Es obliegt der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton und damit in der Schweiz befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuer­begründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausser­halb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 1.Juli 2013, 2C_1267/2012, E.3.4 = StE 2013 B 11.1 Nr.25; 16.Februar 2010, 2C_625/2009, E.3.2; 16.Juni 2009, 2C_827/2008, E.4.1; 22.August 2008, 2C_175/2008, E.3.2; 1.März 2007, 2P.203/2006 = StE2008 A24.21 Nr.18, E.2.3; 29.September 1999, Pra89 [2000] Nr.7, E.3c; VGr, 18.Mai 1984, StE1984 B11.1 Nr.2). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht in analoger Anwendung von Art.24 Abs.1 ZGB (siehe E.2.1) das bisherige Domizil fort (BGr, 8.November 2015, 2C_873/2014, E.3.3; 7.Mai 2014, 2C_793/2013, E.4.4 = StE 2014 A 24.21 Nr.29; 1.Juli 2013, 2C_1267/2012, E.3.4).

2.5 Im vorliegend zu beurteilenden Bereich besteht kein für die Steuerperiode 2011 zu berücksichtigendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, welches die schweizerische Anknüpfung behindern würde. Namentlich findet das am 6.Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.932.51 [DBA-VAE]) erst ab 1.Januar 2012 auf Quellensteuern Anwendung und erst ab 1.Januar 2013 auf alle übrigen Steuern (Art. 27 Abs.2 DBA-VAE).

3.

3.1 Die persönlichen Beziehungen des Pflichtigen weisen zweifellos nach Europa und in die Schweiz: Hier hatten seine Frau und seine beiden minderjährigen und schulpflichtigen Töchter ihren Wohnsitz, zunächst in einer gemieteten 5-Zimmer-Wohnung in F und ab März 2013 in einem Eigenheim in derselben Gemeinde. Im Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer zudem ein Ferienhaus in der Schweiz erworben. Der Beschwerdeführer besuchte seine Familie im Kalenderjahr 2011 hier in der Schweiz nachgewiesenermassen sieben Mal. Dabei kann offenbleiben, ob diese Besuche "regelmässig" erfolgten und allenfalls auch mit geschäftlichen Terminen in der Schweiz verbunden wurden. Angesichts der Distanz zwischen dem Wohnort der Ehefrau und der Kinder (F) einerseits und dem Arbeitsort des Ehemanns (Vereinigte Arabische Emirate) andererseits sind die konkreten Rückkehrgewohnheiten von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere ist bei diesen Verhältnissen keine regelmässige Rückkehr des Pflichtigen in die Schweiz erforderlich (vgl. E.2.2). Unbestritten sind zudem weitere häufige telefonische Kontakte zur Ehefrau und den minderjährigen Kindern, gemeinsame Reisen mit Ehefrau und Kindern in ihr Herkunftsland und zwei Besuche der Familie des Pflichtigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten bewohnte der Pflichtige ein gemietetes "one bedroom apartment" und ging seiner Tätigkeit als Unselbständigerwerbender bei der E-Bank nach. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Fahrzeug besessen hat und in den lokalen Fitness- sowie Tennisclub eingetreten ist, fehlt es an jeder substanziierten Behauptung zur Lebensführung des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Mit Ausnahme der blossen Mitgliedschaften zu den vorgenannten Sportclubs sind keine Freizeitaktivitäten in den Vereinigten Arabischen Emiraten behauptet, keine Kontakte zur lokalen Bevölkerung in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu dort sich in vergleichbaren Verhältnissen aufhaltenden Ausländern.

Der Mittelpunkt der familiären und persönlichen Interessen und Beziehungen des Pflichtigen lag damit zweifellos in der Schweiz.

3.2 Die wirtschaftlichen Interessen des Pflichtigen werden naturgemäss zunächst vom Arbeitsort, vorliegend die Vereinigten Arabischen Emirate, bestimmt. Dies gilt jedenfalls ab anfangs 2011, dem Zeitpunkt, als seine Arbeitgeberin den Plan aufgegeben hat, in Zürich eine Niederlassung zu eröffnen. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als "Head Due Diligence" seiner Arbeitgeberin nicht nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeitete, sondern Geschäftsreisen nach Mumbai, Doha, Delhi, London, Hongkong, Luxemburg und mehrfach auch in die Schweiz zu unternehmen hatte. Dies vermag die Bedeutung des Arbeitsplatzes in den Vereinigten Arabischen Emiraten etwas zu relativieren.

3.3 Wohl ist der Pflichtige mit seiner Familie erst 2008 in die Schweiz gezogen und damit in der Schweiz sicherlich nicht übermässig verwurzelt. Indessen ist tatsächlich nicht ersichtlich, dass sich angesichts des Verbleibs der Ehefrau und der Kinder in F in der Familienwohnung und dem anschliessenden Erwerb von Wohneigentum (2013) hier in der Schweiz und der weiterhin im Rahmen des möglichen gelebten Beziehungen zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau und seinen Kindern seine persönlichen Interessen und Beziehungen 2011 in die Vereinigten Arabischen Emirate verschoben haben sollen. Daran ändern bei der vorliegend vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die grundsätzlich in die Vereinigten Arabischen Emirate weisenden wirtschaftlichen Interessen des Pflichtigen nichts. Beim verheirateten Pflichtigen mit zwei minderjährigen Kindern lässt sich nicht sagen, dass seine wirtschaftlichen Interessen den überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen (vgl. BGr, 7.November 2012, 2C_452/2012, E.4.6). Dabei ist nur von untergeordneter Bedeutung, wie die Steuerveranlagung für das zweite Halbjahr 2010 erfolgt ist, da diese offensichtlich ohne Untersuchung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Pflichtigen vorgenommen wurde. Immerhin ist aber weiter festzuhalten, dass dem Pflichtigen, der 2011 noch eine Aufenthaltsbewilligung B besessen hat, im Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Auch wenn er diese nicht aktiv beantragt haben soll, haben das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Gemeinde F jedenfalls für das hier interessierende Kalenderjahr 2011 und bis Oktober 2012 damit zum Ausdruck gebracht, dass der Pflichtige hier in der Schweiz Wohnsitz habe. Dies bildet ein weiteres Indiz dafür, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

3.4 Damit erscheint der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen in der Schweiz und im Kanton Zürich sehr wahrscheinlich und es obliegt ihm, das Fehlen der subjektiven Steuerpflicht durch ausreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und soweit möglich und zumutbar zu belegen (vgl. E.2.4).

Die Sachdarstellung des Pflichtigen zu seinem Aufenthalt und seiner Verbindung zu den Vereinigten Arabischen Emiraten bleibt indessen abgesehen von den bereits erwähnten Mitgliedschaften in Sport-Clubs hinsichtlich gesellschaftlicher und sozialer Kontakte unbestimmt und vage. Der Pflichtige hat sodann trotz Aufforderung weder Kreditkartenabrechnungen noch Bankauszüge vorgelegt. Diese wären durchaus geeignet gewesen, seine gesellschaftlichen Aktivitäten in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu belegen, da wie der Pflichtige ausdrücklich geltend macht er in den Vereinigten Arabischen Emiraten seine Aufwendungen fast ausschliesslich mit Kreditkarte bezahlt hat.

Damit gelingt dem Pflichtigen entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid der Nachweis eines eigenen, von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennten Wohnsitzes in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht und ist er im Steuerjahr 2011 weiterhin als in der Schweiz ansässig zu betrachten und hier nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt steuerpflichtig.

3.5 Ist der Pflichtige hier weiter unbeschränkt steuerpflichtig, erweist sich die Sache noch nicht als spruchreif. Es steht ausser Frage, dass ihm Berufskosten im Sinn von §26 StG bzw. Art. 26 DBG entstanden sind. Die hierüber noch zu führende Untersuchung obliegt der Veranlagungs- bzw. Einschätzungsbehörde, weswegen es sich ausnahmsweise rechtfertigt, das Verfahren an das kantonale Steueramt in das Einspracheverfahren zurückzuweisen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden.

4.

Damit obsiegen die Beschwerdeführenden in der hauptsächlich zu entscheidenden Frage der steuerlichen Anknüpfung, weswegen die Rückweisung in das Einspracheverfahren keine solche mit offenem Ausgang ist. Gestützt auf §151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG bzw. Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wie auch die Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht der hauptsächlich unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und steht dieser weder für das Verfahren vor Verwaltungsgericht noch vor Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung zu (§152 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG und §17 Abs.2 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG] sowie Art.64 Abs.13 des Bundesgesetzes vom 20.Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art.144 Abs.4 und Art.145 Abs.2 DBG).

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.93 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Die Beschwerde SB.2015.00134 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Durchführung des Einspracheverfahrens und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde SB.2015.00135 betreffend Direkte Bundessteuer 2011 wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Durchführung des Ein­spracheverfahrens und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

Fr. 1'250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.