Zusammenfassung des Urteils SB.2013.00103: Verwaltungsgericht
Die Eheleute A und B betreiben gemeinsam eine Anwaltskanzlei in Zürich und hatten Steuerprobleme für die Jahre 2006 und 2007. Das kantonale Steueramt schätzte ihre Einkommen und Vermögen und akzeptierte bestimmte Abzüge nicht. Nach Einsprachen und Rechtsmitteln wurden die Abzüge teilweise anerkannt, aber letztendlich vom Einzelrichter des Steuerrekursgerichts abgelehnt. Die Pflichtigen legten Beschwerden ein, die jedoch vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurden. Es ging um Kleinspesenpauschalen, die nicht ausreichend nachgewiesen wurden. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2013.00103 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 04.12.2013 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2014 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Pauschalspesenvergütung bei Selbständigerwerbenden |
Schlagwörter: | Pflichtigen; Bundessteuer; Staats; Gemeindesteuer; Gemeindesteuern; Einkommen; Pauschalspesen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Recht; Steueramt; Aufwendungen; Steuerrekursgericht; Noven; Kleinspesen; Spesen; Verfahren; Aufrechnung; Einzelrichter; Novenverbot; Beweismittel; Konto; Musterspesenreglement; Verbindung; Steuerperiode; Beschwerdeverfahren; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 145 DBG ; |
Referenz BGE: | 131 II 548; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SB.2013.00103
SB.2013.00104
Urteil
des Einzelrichters
vom 4.Dezember2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
beide vertreten durch CAG,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007
Direkte Bundessteuer 2006 und 2007,
hat sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B betreiben gemeinsam als selbständig Erwerbstätige eine Anwaltskanzlei in Zürich. Für die Steuerperiode 2006 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Einkommen von Fr. (direkte Bundessteuer). Für die Steuerperiode 2007 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Einkommen von Fr. (direkte Bundessteuer).
Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen am 30.Juli 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ein, für 2007 mit einem solchen von Fr. sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. , satzbestimmend Fr. (2006) bzw. einem steuerbaren Vermögen von Fr. , satzbestimmend Fr. (2007). Gleichzeitig erging der Hinweis für die Veranlagung betr. die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. , bzw. für 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. . Dabei liess das kantonale Steueramt neben hier nicht mehr interessierenden Korrekturen von den Pflichtigen steuermindernd geltend gemachte Pauschalspesen nicht zum Abzug zu.
Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 22.März 2013 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen der Pflichtigen um Aufwendungen für eine im Geschäftsvermögen gehaltene Beteiligung im Betrag von Fr. (2006 bzw. Fr. (2007). An der Aufrechnung der deklarierten Pauschalspesen hielt das kantonale Steueramt fest.
II.
Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 18.Juni 2013 ab.
III.
Mit Beschwerden vom 23.August 2013 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das steuerbare Einkommen auf Fr. (Staats- und Gemeindesteuern 2006) und Fr. (Staats- und Gemeindesteuern 2007) bzw. Fr. (Direkte Bundessteuer 2006) und Fr. (Direkte Bundessteuer 2007) festzusetzen. Eventuell sei die Sache an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie um eine Parteientschädigung für ihre Aufwendungen vor Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht.
Das Steuerrekursgericht und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
2.
2.1 n
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer als auch bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen Beweismittel, die nicht spätestens im Rekurs- bzw. im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren behauptet bzw. vorgelegt angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- Nachsteuergrund (§155 bzw. §160 StG und Art.147 bzw. Art.151 DBG ) beruhen der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr.149; BGE 131 II 548).
3. Staats- und Gemeindesteuern
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend und vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist. Demgwerden nach
Die Vorinstanz hat den verlangten Abzug zunächst deswegen verweigert, da von den Pflichtigen weder substanziiert behauptet noch belegt worden sei, wann und wofür sie Ausgaben getätigt hätten, welche in Form einer Pauschalspesenvergütung steuermindernd geltend gemacht werden könnten. Tatsächlich lässt sich der Eingabe an die Vorinstanz lediglich entnehmen, dass damit allgemein Kleinausgaben bis Fr.25.- pro Ereignis ausgeglichen werden sollten. Bereits mit Auflage vom 20.Oktober 2011 und Mahnung vom 23.Januar 2012 sind die Pflichtigen indessen aufgefordert worden, einen detaillierten Nachweis mit Belegen über die Verwendung der pro 2006 und 2007 behaupteten Pauschalspesen zu erbringen. Es ist unbestritten, dass die Pflichtigen die Auflage bzw. Mahnung nicht erfüllt haben. Insoweit, als die Pflichtigen versuchen, in der Eingabe an das Verwaltungsgericht die Kleinspesen zu substanziieren, scheitert die Berücksichtigung dieser Ausführungen am Novenverbot (vgl. Erw.2.2). Damit ist die Vorinstanz zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Pflichtigen die Verwendung der steuermindernd geltend gemachten Kleinspesenpauschalen für geschäfts- berufsmässig begründete Kosten ungenügend substanziiert und nicht nachgewiesen haben.
Eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von §139 Abs.2 StG ist auch hinsichtlich steueraufhebender bzw. steuermindernder Faktoren vorzunehmen, allerdings nur dann, wenn die Ermittlung dieser Faktoren aus Gründen, welche die steuerpflichtige Person nicht zu vertreten hat, unmöglich unzumutbar ist wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach abziehbare Kosten entstanden sind, diese aber der Höhe nach ungewiss sind (RB 2003 Nr.92).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Buchhaltung der Pflichtigen diverse Aufwendungen belastet sind, welche betragsmässig Fr.25.- nicht überschreiten und damit wohl bei einer Kleinspesenpauschale nicht mehr effektiv hätten abgerechnet werden dürfen (Konto 3101 [RA / Ver Spesen Zürich], in Konto 4640 [Mitgliederbeiträge] der Beitrag an den Zürcherischen Notarverband, div. Beträge im Konto 4910 [Konsumationen]). Das Konto 4920 (Geschäftsreisen) weist gar eine ganze Reihe derartiger Beträge aus. Damit sind, entgegen der Behauptung der Pflichtigen, Kleinbeträge auch unter Fr.25.- effektiv abgerechnet worden. Ob diese ausschliesslich Mitarbeitende der Kanzlei betreffen, lässt sich nicht nachvollziehen und erscheint jedenfalls betreffend die über die Kreditkarte der Pflichtigen abgerechneten Kleinspesen unwahrscheinlich. Damit bleibt im Dunkeln, welche weiteren Spesen als geschäfts- berufsmässig begründete Kosten über die effektiv abgerechneten Spesen hinaus überhaupt noch angefallen sind. Nachdem die von den Pflichtigen auch in früheren Steuerjahren geltend gemachten Pauschalspesen immer wieder zu Aufrechnungen Anlass gegeben haben, hätten die Pflichtigen weiter damit rechnen müssen, dass auch in späteren Steuerperioden diese pauschal geltend gemachten Aufwendungen überprüft würden. Der behauptete Beweisnotstand ist daher von den Pflichtigen zu verantworten und es gelingt ihnen nicht, nachzuweisen, dass über die in der Buchhaltung erfassten Kleinspesen hinaus überhaupt weitere angefallen sind. Damit entfällt eine ermessenweise Schätzung der Aufwendungen.
3.4 Ob das Musterspesenreglement des Anwaltsverbands für die behaupteten Spesen eine taugliche Schätzungsgrundlage bildet, kann bei dieser Sachlage grundsätzlich offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Musterspesenreglement die Höhe der ausgerichteten Pauschalspesen eines angestellten Partneranwalts einer Anwaltskanzlei, welche sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert hat, regelt. Dabei ist das bezogene Bruttosalär gleichsam Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Pauschalspesen. Es versteht sich, dass es bei den selbständig erwerbstätigen Pflichtigen bereits an einem solchen Bruttosalär fehlt. Der von ihnen deklarierte Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist mit einem Bruttosalär nicht vergleichbar und umfasst (u.a.) neben dem Aequivalent zum Salär eben auch den Gewinn der Anwaltsaktiengesellschaft. Weiter sieht das Musterspesenreglement vor, dass Kleinausgaben bis Fr.50.- durch die Pauschale abgedeckt seien. Die Pflichtigen wollen nur Kleinausgaben bis Fr.25.- pauschalieren und zwischen Fr.25.- und Fr.50.- trotzdem effektiv abrechnen. Damit wäre selbst wenn die Auslagen zu schätzen wären ein Abstellen auf das Musterspesenreglement tatsächlich nicht angezeigt. Weiter ist gleichzeitig auch dargelegt, dass die Vorinstanz das Gebot der Gleichbehandlung nach Art.8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.April 1999 (BV) nicht verletzt, indem sie die Pflichtigen anders als angestellte Partneranwälte behandelt: Eine unterschiedliche Regelung betreffend angestellten Partneranwälten und selbständig erwerbstätigen Anwälten hinsichtlich der Spesen lässt sich mit der dargestellten unterschiedlichen Ausgestaltung der Verhältnisse solcher Pflichtigen durchaus rechtfertigen.
Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art.8 BV) des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art.29 Abs.1 BV) vor:
Offensichtlich unrichtig ist die Behauptung der Pflichtigen, dass "nach 2003 bis zur Auflage vom 20.Oktober 2011 alle Pauschalabzüge akzeptiert worden seien", haben sie doch die in der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 11.September 2013 ab Einschätzung 1997 detailliert dargelegten Aufrechnungen nicht bestritten. Offensichtlich wird damit, dass in den vergangenen Steuerjahren gerade diese Pauschalspesen zu Untersuchungen und Aufrechnungen Anlass gegeben haben. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz den Wahrheitsgehalt der Aktennotiz vom 2.April 2009 deswegen offengelassen, weil die weit nach der buchhalterischen Erfassung allenfalls gemachte Zusicherung keine Rückwirkung auf Handlungen Unterlassung weit vor diesem Zeitpunkt haben kann. Inwieweit dies zudem willkürlich gehörsverweigernd sein soll im vorliegenden Verfahren weitere Verfassungsgrundsätze verletzt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern, für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
4. Direkte Bundessteuer
Art.27 Abs.1 DBG entspricht §27 Abs.1 StG. Für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer kann daher auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Damit ist auch die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs.2 DBG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
und erkennt:
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00103 (Staats- und Gemeindesteuern) wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00104 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
Gerichtskosten
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