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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2012.00150)

Zusammenfassung des Urteils SB.2012.00150: Verwaltungsgericht

Die C AG gründete 2001 die E Holding AG, die jedoch Verluste erlitt und später saniert wurde. 2007 änderte die E Holding AG ihren Namen in A AG und übernahm das Inkassogeschäft der H AG. Das kantonale Steueramt schätzte den steuerbaren Reingewinn der A AG für 2009 anders ein als deklariert, weshalb die Einsprache der A AG abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die von der C AG gewählte Rechtsgestaltung nicht als Steuerumgehung angesehen werden kann, da sie strategische Massnahmen umsetzte, um sich von unerwünschten Geschäftsbereichen zu trennen. Die Pflichtige wurde daher für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. X veranlagt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2012.00150

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2012.00150
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2012.00150 vom 22.05.2013 (ZH)
Datum:22.05.2013
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.04.2014 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Verlustverrechung nach inaktiver Phase innerhalb eines Konzerns
Schlagwörter: Pflichtige; Pflichtigen; Verlust; Holding; Aktivitäten; Ermessen; Vorgehen; Vorinstanz; Gesellschaft; Bereich; Steuerumgehung; Entscheid; Verwaltungsgericht; HoldingAG; Ermessens; Konzern; Kammer; Verluste; Aktienkapital; à-fonds-perdu; Zuschuss; Reingewinn; Steuerrekursgericht; Sachverhalt; Rechtsgestaltung; Sanierung
Rechtsnorm: Art. 67 DBG ;
Referenz BGE:131 II 627;
Kommentar:
Marti, Peter, Schweizer, Andreas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a, Art. 67 SR, 2008

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2012.00150

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2012.00150

Urteil

der 2. Kammer

vom 22.Mai2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

In Sachen

vertreten durch B,

betreffend Direkte Bundessteuer 2009,

hat sich ergeben:

I.

A. Die C AG, in D, gründete am 18.Januar 2001 die E Holding AG mit Sitz in F und mit dem Zweck des Haltens von Beteiligungen. Diese Gesellschaft erlitt 2001 und 2002 erhebliche Verluste im Ausmass von rund Fr. Mio., wurde in liquide Form gebracht und blieb von 2003 bis 2006 inaktiv. 2006 wurde die E Holding AG mit dem Ziel eines Beteiligungserwerbs in G HoldingAG umbenannt und vollumfänglich saniert, indem einerseits ihr Aktienkapital von Fr. Mio. auf Fr. Mio. herabgesetzt wurde, wobei der Herabsetzungsbetrag vollumfänglich zur Reduktion der Unterbilanz verwendet wurde, andererseits die C AG einen à-fonds-perdu Zuschuss von rund Fr. Mio. leistete. Der geplante Beteiligungserwerb kam indessen nicht zustande.

Am 19.Juni 2007 änderte die G HoldingAG ihre Firma in A AG, verlegte ihren Sitz nach Wangen-Brüttisellen und änderte ihren Zweck dahingehend, dass sie neu Dienstleistungen im Bereich des Forderungsmanagements sowie des Inkassowesens erbringe. Mit Vertrag vom 27.Juni 2007 übernahm die A AG von der H AG, wie die A AG eine hundertprozentige Tochter der C AG, D, deren Inkassogeschäft zum Preis von Fr. Mio. In der H AG verblieben deren Tätigkeiten im Bereich Kundenbindung auf der Basis einer Kundenkarte und Dienstleistungen im Bereich des Dialogmarketings. Von diesen Aktivitäten wollte sich die C AG als Folge eines strategischen Entscheids trennen. Dementsprechend veräusserte sie die dergestalt in verkaufsfähige Form gebrachte H AG an die I HoldingAG. Per 31.Oktober 2009 wurde die A AG von der J InkassoAG, ebenfalls eine Tochter der C AG, absorbiert.

B. In der Steuererklärung 2009 deklarierte die pflichtige A AG einen Reingewinn von Fr. und verrechnete diesen mit dem aus den Vorjahren verbliebenen Verlustvortrag von rund Fr. Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Periode 1.1. bis 31.10.2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. ein. Dabei liess es lediglich den noch nicht verrechneten Verlust des Geschäftsjahrs 2007 von Fr. zum Abzug zu. Die Verrechnung mit Verlusten aus den Jahren 2002 bis 2007 wurde der Pflichtigen verweigert.

Die hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 8.März 2012 ab.

II.

es

III.

das Steuerrekursgericht,und

Die Kammer erwägt:

1.2 Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen vom Steuerrekursgericht zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr.147).

e

E,

2.3.1 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn (1) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern zu sparen, die bei sachgerechter Gestaltung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, so es von den Steuerbehörden hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 131 II 627; BGr, 12.August 2008, StE 2008 A 12 Nr.18).

2.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Pflichtige von der C AG "im Jahr 2006" saniert wurde. Die Schilderung der Sanierung mit Herabsetzung des Aktienkapitals und des à-fonds-perdu Zuschusses der C AG an die Pflichtige über Fr. findet sich denn auch bereits in der Eingabe der Pflichtigen an die Vorinstanz. Die Übernahme der Aktivitäten der H AG erfolgte indessen erst Ende Juni 2007. Damit ist der Schluss der Vorinstanz zu den zeitlichen Verhältnissen, wonach eine "eben gerade noch überschuldete Unternehmung" eine wirtschaftlich gesunde Aktivität übernommen habe, nicht haltbar. Die Sanierung der Pflichtigen mit Wiederherstellung ihres Aktienkapitals von Fr. ist rund ein Jahr vor dem Vertragsschluss mit der H AG erfolgt. Wohl wurden deren Geschäfte von der Pflichtigen rückwirkend auf den 1.Januar 2007 übernommen. Dies erklärt sich damit, dass auf jenes Datum die letzten Geschäftsabschlüsse vorlagen und entspricht einer üblichen Vorgehensweise im Geschäftsverkehr. Damit ist aber auch dargelegt, dass die von der Vorinstanz als einschlägig bezeichneten jüngsten Entscheide des Bundesgerichts zur Steuerumgehung (BGr, 14.Juni 2012, 2C_1027/2011 und 2C_1028/2011) insofern auf einem anderen Sachverhalt beruhen, als dort eine überschuldete Aktiengesellschaft das Einzelunternehmen ihres Hauptaktionärs übernahm. Das in diesen Entscheiden vom Bundesgericht als absonderlich und ungewöhnlich bezeichnete Vorgehen des Zusammenführens von Haftungssubstrat in der überschuldeten Gesellschaft ist beim von der Pflichtigen bzw. der C AG gewählten Vorgehen gerade nicht gegeben. Damit kann auch die Frage offen bleiben, ob das in den genannten Entscheiden vom Bundesgericht als absonderlich bezeichnete Verhalten eines einzelnen Geschäftsmanns unbesehen auf eine in Konzernstruktur operierende und am Kapitalmarkt tätige Grossunternehmung übertragen werden kann.

Die C AG ist selbstverständlich und ohne Weiteres berechtigt, sich im Rahmen von strategischen Massnahmen von Bereichen zu trennen, welche nicht nicht mehr zu den favorisierten Geschäftszweigen zählen. Nicht zu hinterfragen ist daher der Entscheid der C AG als Muttergesellschaft der H AG, deren Geschäftsfeld "Kunden und Kreditkarten" zu veräussern. Grundsätzlich bestehen für die Umsetzung einer derartigen Vorgabe tatsächlich verschiedene Wege: So hätte die H AG die zum Verkauf vorgesehenen Aktivitäten durchaus etwa im Sinn eines "asset deal" aus der Gesellschaft veräussern können. Daneben bestand aber auch die Möglichkeit, dasselbe Resultat durch Veräusserung der die Aktivität ausübenden Gesellschaft zu erreichen. Die C AG hat sich hierzu entschieden, aus der H AG die im Konzern weiter erwünschten Aktivitäten entfernt und diese teils direkt zu übernehmen, teils (im Bereich des "Inkasso") in eine vormals inaktive, finanziell aber sanierte Konzerngesellschaft zu überführen. Hernach veräusserte sie die H AG, welche nur mehr die zur Veräusserung vorgesehenen Aktivitäten enthielt.

Inwieweit dieses von der C AG gewählte Vorgehen auch nur schon ansatzweise ungewöhnlich, sachwidrig gar absonderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die C AG hat eine ihr innerhalb der Konzernstruktur zur Verfügung stehende und finanziell gesunde Gesellschaft zur Übernahme der nicht zu veräussernden Aktivitäten genutzt. Sie konnte die H AG rasch verkaufsbereit machen und hat diese in der Folge denn auch unbestrittenermassen umgehend an I HoldingAG veräussern können, welche so eine intakte und aktive Struktur übernehmen konnte. Zu Unrecht verweist die Vorinstanz weiter auf die bisher andersartige (Holding-)Tätigkeit und die zeitweise Inaktivität der Pflichtigen zur Begründung der Steuerumgehung: Diese beiden Umstände führen wie gezeigt nicht dazu, dass die Verlustverrechnung gestützt auf Art. 67 DBG zu verweigern ist (E. 2.2) und können für sich allein auch nicht bei der Würdigung des Vorgehens der Pflichtigen bezüglich einer allfälligen Steuerumgehung als absonderlich bezeichnet werden. Richtig ist aber, dass auf diese Weise die steuerlichen Verlustvorträge der Pflichtigen steuermindernd wieder geltend gemacht werden können, soweit sie nicht durch Zeitablauf verfallen sind. Dabei ist der Vertretung der Pflichtigen zuzustimmen, dass dies bei der gegebenen Sachlage vor allem auch Folge des Umstands ist, dass die Kapitalherabsetzung und der à-fonds-perdu Zuschuss als unechte Sanierungsbeiträge zu qualifizieren sind und die steuerliche Verlustverrechnung nicht beeinflussen (vgl. Peter Brülisauer/Andreas Helbing in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2.A., Basel 2008, Art.67 N.29ff).

Damit fehlt es bei diesem konkreten Einzelfall an der für die Annahme einer Steuerumgehung notwendigen Voraussetzung der ungewöhnlichen, absonderlichen Rechtsgestaltung. Nachdem die Höhe der noch verrechenbaren Verluste der Pflichtigen ihren in der Steuerperiode erzielten Gewinn unbestrittenermassen bei Weitem übersteigen, ist sie antragsgemäss für die Steuerperiode 2009 (bis 31.10.2009) mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. zu veranlagen. Dabei ist das (unbestrittene) Eigenkapital gemäss Art.131 Abs.1 DBG mit Fr. bekanntzugeben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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