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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2009.00107)

Zusammenfassung des Urteils SB.2009.00107: Verwaltungsgericht

Die Eheleute A und B wurden aufgrund eines Mitarbeiterrabatts für den Kauf eines Hauses steuerlich veranlagt. Nach einer Beschwerde wurden sie erneut veranlagt, was wiederum angefochten wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der gewährte Mitarbeiterrabatt nicht vollständig dem Einkommen hinzugerechnet werden darf, da er dem Drittvergleich standhalten muss. Die Beschwerde wurde im Hauptantrag gutgeheissen und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Steuerrekurskommission zurückverwiesen. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte auf die Beschwerdegegnerin gelegt, die zudem eine Parteientschädigung zahlen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2009.00107

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2009.00107
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2009.00107 vom 03.03.2010 (ZH)
Datum:03.03.2010
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil:
Schlagwörter: Mitarbeiter; Mitarbeiterrabatt; Rabatt; Drittvergleich; Einkommen; Rekurskommission; Arbeitgeber; Leistung; Leistung; Recht; Verwaltungsgericht; Pflichtigen; Verfahren; Vorinstanzen; Beweis; Entscheid; Kammer; Zweifel; Arbeitgebers; Bundessteuer; Steueramt; Verkauf; Erwerb; Steuerrekurskommission; Gericht; Ermessen; Arbeitnehmer; Vorteil
Rechtsnorm: Art. 145 DBG ;Art. 17 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2009.00107

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2009.00107

Entscheid

der 2. Kammer

vom 3. März 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Claudia Suter.

In Sachen

A,

B,

beide vertreten durch C AG,

gegen

hat sich ergeben:

I.

Der mit B, geborene F, verheiratete A ist Vertriebsleiter der Zweigniederlassung D der EGmbH. Der Lohnausweis für die Steuerperiode 2005 enthielt unter der Rubrik Bemerkungen den Hinweis "Gewährung eines Mitarbeiter-Rabattes auf dem Kaufpreis eines Fertighauses; Selbstkosten des Arbeitgebers / Lieferanten sind gedeckt". Nachdem die Eheleute A und B auf Verlangen des kantonalen Steueramts verschiedene Unterlagen betreffend den Hauskauf und den Mitarbeiterrabatt eingereicht hatten, wurden sie am 19. September 2008 für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. .- veranlagt, wobei das deklarierte Einkommen um den Mitarbeiterrabatt von Fr. .- für den Kauf eines E-Hauses erhöht wurde.

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2009 wurden die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. .- veranlagt. Das kantonale Steueramt diskontierte den Rabatt auf fünf Jahre, weil dieser bei einem Verkauf der Liegenschaft innert fünf Jahren seit Erwerb zurückbezahlt werden müsse.

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission I am 8.September 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das Verfahren sei an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen; eventualiter sei das steuerbare Einkommen um Fr. .- zu reduzieren. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art.145 Abs.2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art.140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art.140 Abs.3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE131 II 548 E.2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB1999 Nr.147).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile, steuerbar.

2.1.1 Steuerbar sind sämtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine unselbständige Erwerbstätigkeit erhält, wobei nebst geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird. Geldwert ist jede Leistung, durch die dem Steuerpflichtigen ein Vorteil zufliesst und durch die er eine Ausgabe ersparen kann, welche er sonst aus dem Einkommen hätte tätigen müssen (BGr, 29. November 2006, 2A.381/2006, E.2.3.1, www.bger.ch; RB 1980 Nr.38; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 17 N. 28 und 41).

2.1.2 Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden infolgedessen nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Danach müssen Leistung und Gegenleistung angemessen sein, das heisst das Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss zu Konditionen geschlossen werden, wie sie auch bei einem Rechtsgeschäft mit einem unabhängigen Dritten vereinbart würden (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2008/2009] 659 f.). Sollte ein solcher Drittvergleich scheitern im Einzelfall nicht möglich sein, haben die Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit der gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist. Diesfalls ist jedoch zusätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Waren ausschliesslich zu seinem Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt (so auch die Wegleitung der SSK und EStV zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11], Rz.62).

2.1.3 Dem pflichtigen Ehemann wurde als Mitarbeiter der E GmbH auf dem Kaufpreis des E-Hauses ein Mitarbeiterrabatt von 15 % gegenüber dem Listenpreis gewährt. Die Mitarbeitereigenschaft reicht jedoch nach dem Gesagten (siehe E.2.1.2) noch nicht aus, um den Mitarbeiterrabatt der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob der gewährte Mitarbeiterrabatt dem Drittvergleich standhält. Indem die Vorinstanzen den vollen Mitarbeiterrabatt (unter Berücksichtigung einer Diskontierung auf dem Zeitraum der Verkaufssperre) aufgerechnet haben, scheinen sie davon auszugehen, dass Drittpersonen kein, und zwar auch kein tieferer, Rabatt gewährt worden wäre. Dass eine solche Annahme unzutreffend ist, haben die Pflichtigen aufgezeigt; aus der Bestätigung des Arbeitgebers und den sechs eingereichten Verträgen gehen nämlich Rabatte zwischen 8,68% und 15,35% hervor. Die Vorinstanzen halten diese Verträge und die Bestätigung des Arbeitgebers jedoch für ungenügend, um zu ermitteln, ob auch Dritten ein Rabatt in der Höhe des dem Mitarbeiter gewährten zugestanden worden wären. Bestreitet die Steuerbehörde allerdings sowohl die Massgeblichkeit der ins Recht gelegten Beweismittel als auch, dass der Mitarbeiterrabatt einem Drittvergleich standhält, obliegt ihr der Nachweis für ihre Sachdarstellung (vgl. zur Beweislast beim Drittvergleich Zweifel/Hunziker, 668f. und 686f.). Deshalb wird die Rekurskommission unter Mitwirkung der Pflichtigen abzuklären haben, inwieweit ein Rabatt von 15 % auch gegenüber Dritten gewährt wurde. Erweist sich der infolge des Drittvergleichs ermittelte Rabatt als geringer, darf die Besteuerung nur auf der Differenz zwischen demjenigen Rabatt, der dem Drittvergleich standhält, und dem Mitarbeiterrabatt von 15 % erfolgen. Ausserdem ist der fünfjährigen Verkaufssperre wiederum mittels einer Diskontierung Rechnung zu tragen.

Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen. Die Sache ist zum Neuentscheid an die Rekurskommission I zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), welche den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art.64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'300.-- Total der Kosten.

7. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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