Zusammenfassung des Urteils SB.2009.00035: Verwaltungsgericht
Der Einzelunternehmer A, der einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt, wurde vom kantonalen Steueramt für die Steuerperioden 2005 und 2006 veranlagt. Das Steueramt schätzte sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund ungenügender Buchführung auf Fr. 225'000.- bzw. Fr. 360'000.-. Die Beschwerde der Pflichtigen gegen diese Veranlagungen wurde abgewiesen, da diese keine ausreichenden Beweise vorlegen konnten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Schätzungen des Steueramts nicht offensichtlich unrichtig waren und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 4'100.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2009.00035 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 11.05.2009 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | vgl. SB.2009.00035 Â Stichworte: BEGRÃœNDUNGSPFLICHT |
Schlagwörter: | Pflicht; Pflichtigen; Steueramt; Ermessen; Rekurskommission; Beweis; Verfahren; Einsprache; Entscheid; Verfahrens; Beweismittel; Recht; Unrichtigkeit; Verwaltungsgericht; Bundessteuer; Einkommen; Schätzung; Zweifel; Fr---; Beschwerdeverfahren; Noven; Ermessensveranlagung; Kammer; Martin; Prüfung |
Rechtsnorm: | Art. 131 DBG ;Art. 132 DBG ;Art. 144 DBG ;Art. 145 DBG ; |
Referenz BGE: | 130 II 509; |
Kommentar: | Marti, Peter, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2b, Art. 132 SR, 2008 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SB.2009.00035
Entscheid
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
A,
B,
beide vertreten durch RA C,
gegen
hat sich ergeben:
I.
A betreibt in D als Einzelunternehmer unter der Firma E einen Handel mit Kraftfahrzeugen (An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Automobilen). Am 10. Dezember 2007 führte der Revisor des kantonalen Steueramts für die Steuerperioden 2005 und 2006 eine Buchprüfung durch. Gestützt auf die Ergebnisse seiner Prüfung forderte er A mit Auflage und Mahnung vom 13.Dezember 2007 bzw. 4. Februar 2008 im Wesentlichen auf, ein ordnungsgemässes Kassabuch für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 einzureichen und die Herkunft weiterer Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und der Vermögensvermehrung in diesen Jahren sowie die Finanzierung der deklarierten Bargeldbestände von je Fr.200'000.- am Ende dieser Jahre nachzuweisen. Das kantonale Steueramt veranlagte die Eheleute A und B am 12. bzw. 19. September 2008 für die Direkte Bundessteuer 2005 und 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.--.- bzw. Fr.--.-. Es würdigte die verlangten Erklärungen und Angaben der Pflichtigen als ungenügend und schätzte das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr.225'000.- bzw. Fr.360'000.-.
Das kantonale Steueramt hielt an diesen Veranlagungen mit Einspracheentscheid vom 24.Oktober 2008 fest. Es stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das Kassabuch des Autohandelsbetriebs des Ehemannes nicht ordnungsgemäss geführt worden sei.
II.
Die Steuerrekurskommission II wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pflichtigen am 12. Februar 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. März 2009 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die direkte Bundessteuer 2005 und 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.--.- bzw. Fr.--.- zu veranlagen. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete und sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Am 15. Mai 2009 reichten die Pflichtigen unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Dem Antrag der Pflichtigen, die Beschwerdeverfahren zur direkten Bundessteuer (SB.2009.00035) und zu den Staats- und Gemeindesteuern (SB.2009.00034) zu vereinigen, ist nicht stattzugeben. Eine Verfahrensvereinigung ist sachlich nicht zwingend, aber auch nicht zweckmässig, weil Dispositiv und Begründung des Entscheids mit Bezug auf die beiden Steuern auseinanderzuhalten sind (vgl. BGE 130 II 509; 131 II 553 E.2), was mit getrennten Entscheiden oftmals wie auch hier einfacher zu gewährleisten ist.
2.
2.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art.145 Abs.2 DBG die Vorschriften von Art.140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE131 II 548 E.2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art.140 Abs.3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE131 II 548 E.2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB1999 Nr.147).
2.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- NachsteuÂergrund beruhen der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen Beweismittel bedürfen (BGE131 II 548 E.2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB1999 Nr.149).
3.
3.2
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art.957 OR), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu würdigen.
AutohandelsbetriebAutohandelsbetriebs
Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist der tägliche Kassensturz unterlassen worden, haben die Pflichtigen die ihnen obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht von Art.125 Abs.2 DBG verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art.130 Abs. 2 DBG veranlagt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Kassabücher und damit die Buchhaltung als untaugliche Veranlagungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist angesichts des bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des Autohandelsbetriebs nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in einem Untersuchungsnotstand, weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen hatte. Die wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen brauchte das kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche Schätzungen lassen sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (RB1963 Nr. 60). Die Rüge der Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch Verletzung der Begründungspflicht verweigert worden, ist daher unbegründet. Im Übrigen genügt bei Einschätzungsentscheiden in der Regel wie auch hier die Angabe der Abweichungen von der Steuererklärung als Begründung (Art. 131 Abs. 2 DBG). Schliesslich machen die Pflichtigen nicht geltend, sie hätten weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Gelegenheit zur Einsicht in den Revisionsbericht erhalten; dass ihnen die Einsicht im Veranlagungsverfahren und damit während laufender Sachverhaltsermittlung verweigert wurde, entspricht der gesetzlichen Vorschrift von Art.114 Abs. 2 DBG.
3.4
3.4.1 Eine Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend E.2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt zumindest anbietet (RB1999 Nr.150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise die Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A. Basel 2008, Art.132 N.38 ff. und N. 54 ff.).
3.4.2 Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission gehörig d.h. zeitnah und tagfertig geführte Kassenbücher eingereicht. Sie haben somit die versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus diesem Grund ist ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung misslungen, ohne dass das kantonale Steueramt die Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.
3.5 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N.52; RB1963 Nr.62 = ZBl65, 384 = ZR65 Nr.13).
Wie die Rekurskommission zutreffend festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte, die die hohen deklarierten Bargeldbestände als wahrscheinlich erscheinen liessen. Denn die Kassenbücher, welche die Bestände belegen könnten, sind ordnungswidrig geführt und somit zum Beweis untauglich. Die Erklärungen der Pflichtigen vermögen daran nichts zu ändern. Sie wären darüber hinaus, s
Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden 2005 und 2006 mit Fr.225'000.- bzw. Fr.360'000.- nicht als geradezu unmöglich und daher als willkürfrei. Sind aber diese Schätzungsergebnisse, die unter den gegebenen Umständen nur als Ganzes sachgerecht betrachtet werden können, nicht offensichtlich unrichtig, so kommt es nicht darauf an, von welchen weiteren möglicherweise auch unzutreffenden Überlegungen sich der steueramtliche Revisor der Steuerkommissär beim Versuch, die Höhe der Schätzung hilfsweise zu begründen, hat leiten lassen. Auf die diesbezügliche Kritik der Pflichtigen ist infolgedessen, soweit sie nicht schon
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art.144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschädigung zusteht (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 13 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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