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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2009.00034)

Zusammenfassung des Urteils SB.2009.00034: Verwaltungsgericht

A und B betreiben einen Autohandel in E. Das kantonale Steueramt führte eine Prüfung für die Steuerjahre 2005 und 2006 durch und forderte die Einreichung eines ordnungsgemässen Kassabuchs. Die Steuerbehörde schätzte das Einkommen der Eheleute und das steuerbare Vermögen. Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs ab. Die Pflichtigen reichten eine Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da sie die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nicht erfüllt hatten. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000 wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2009.00034

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2009.00034
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2009.00034 vom 11.05.2009 (ZH)
Datum:11.05.2009
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Der buchführungspflichtige Einzelunternehmer wurde zurecht für das gesamte Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, da seine Buchführung mangelhaft ist und nicht zum Beweis dient. Die Pflichtigen haben weder den Unrichtigkeitsnachweis erbringen können, noch erweist sich die Ermessenseinschätzung als willkürlich.
Schlagwörter: Ermessen; Pflicht; Pflichtigen; Rekurs; Steueramt; Beweis; Fr---; Ermessens; Recht; Verwaltungsgericht; Beweismittel; Unrichtigkeit; Einsprache; Einkommen; Rekurskommission; Noven; Schätzung; Steuerperioden; Prüfung; Bargeldbestände; Autohandelsbetriebs; Beschwerdeverfahren; Begründung; Novenverbot; Rekursverfahren; Ermessenseinschätzung
Rechtsnorm: Art. 131 DBG ;
Referenz BGE:130 II 509;
Kommentar:
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Marti, Hans, Peter, Ulrich, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, §140 N.64ff, 2006

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2009.00034

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2009.00034

Entscheid

der 2. Kammer

vom 16. Dezember 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.

In Sachen

A,

B,

beide vertreten durch RA C,

gegen

hat sich ergeben:

I.

A betreibt in E als Einzelunternehmer unter der Firma D einen Handel mit Kraftfahrzeugen (An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Automobilen). Am 10. Dezember 2007 führte der Revisor des kantonalen Steueramts für die Steuerperioden 2005 und 2006 eine Buchprüfung durch. Gestützt auf die Ergebnisse seiner Prüfung forderte er A mit Auflage und Mahnung vom 13. Dezember 2007 bzw. 4. Februar 2008 im Wesentlichen auf, ein ordnungsgemässes Kassabuch für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 einzureichen und die Herkunft weiterer Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und der Vermögensvermehrung in diesen Jahren sowie die Finanzierung der deklarierten Bargeldbestände von je Fr.200'000.- am Ende dieser Jahre nachzuweisen. Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B am 25. August 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.--.- bzw. Fr.--.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr.--.- bzw. Fr.--.- ein. Es würdigte die verlangten Erklärungen und Angaben der Pflichtigen als ungenügend und schätzte das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Anwendung von §139 Abs.2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr.225'000.- bzw. Fr.360'000.-. Ausserdem vertrat es die Auffassung, dass die Pflichtigen das Vorhandensein der als Vermögen auf Ende der Steuerperioden deklarierten Bargeldbestände von je Fr.200'000.- nicht nachgewiesen hätten.

Das kantonale Steueramt hielt an diesen Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 24.Oktober 2008 fest. Es stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das Kassabuch des Autohandelsbetriebs des Ehemannes nicht ordnungsgemäss geführt worden sei.

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 12. Februar 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. März 2009 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Steuerperioden 2005 und 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.--.- bzw. Fr.--.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr.--.- bzw. Fr.--.- einzuschätzen. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Am 15. Mai 2009 reichten die Pflichtigen unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Dem Antrag der Pflichtigen, die Beschwerdeverfahren zu den Staats- und Gemeindesteuern (SB.2009.00034) und zur direkten Bundessteuer (SB.2009.00035) zu vereinigen, ist nicht stattzugeben. Eine Verfahrensvereinigung ist sachlich nicht zwingend, aber auch nicht zweckmässig, weil Dispositiv und Begründung des Entscheids mit Bezug auf die beiden Steuern auseinanderzuhalten sind (vgl. BGE 130 II 509; 131 II 553 E.2), was mit getrennten Entscheiden oftmals wie auch hier einfacher zu gewährleisten ist.

2.

2.1 Mit der Beschwerde können laut §153 Abs.3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB1999 Nr.147).

2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- Nachsteu­ergrund (§155 bzw. §160 StG) beruhen der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB1999 Nr.149; BGE131 II 548).

3.

3.2

Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art.957 OR), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu würdigen.

AutohandelsbetriebAutohandelsbetriebs

Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist der tägliche Kassensturz unterlassen worden, haben die Pflichtigen die ihnen obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht von §134 Abs.2 StG verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von §139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Kassabücher und damit die Buchhaltung als untaugliche Einschätzungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist angesichts des bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des Autohandelsbetriebs nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in einem Untersuchungsnotstand, weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen hatte. Die wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen brauchte das kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche Schätzungen lassen sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (RB 1963 Nr. 60). Die Rüge der Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch Verletzung der Begründungspflicht verweigert worden, ist daher unbegründet. Im Übrigen genügt bei Einschätzungsentscheiden in der Regel wie auch hier die Angabe der Abweichungen von der Steuererklärung als Begründung im Sinn von §126 Abs. 1 StG (vgl. Art. 131 Abs.2 DBG). Schliesslich machen die Pflichtigen nicht geltend, sie hätten weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Gelegenheit zur Einsicht in den Revisionsbericht erhalten; dass ihnen die Einsicht im Einschätzungsverfahren und damit während laufender Sachverhaltsermittlung verweigert wurde, entspricht der gesetzlichen Vorschrift von §124 Abs.2 StG.

3.4

3.4.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss §140 Abs.2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend E.2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt zumindest anbietet (RB1999 Nr.150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl.RB1994 Nr.45 E.a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, §140 N.64ff.; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2.A. Basel/Genf/München 2002, Art.48 StHG N.58ff.).

3.4.2 Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren gehörig d.h. zeitnah und tagfertig geführte Kassenbücher eingereicht. Sie haben somit die versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus diesem Grund ist ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass das kantonale Steueramt die Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.

3.5 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB1963 Nr.62 = ZBl65, 384 = ZR65 Nr.13).

Wie die Rekurskommission zutreffend festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte, die die hohen deklarierten Bargeldbestände als wahrscheinlich erscheinen liessen. Denn die Kassenbücher, welche die Bestände belegen könnten, sind ordnungswidrig geführt und somit zum Beweis untauglich. Die Erklärungen der Pflichtigen vermögen daran nichts zu ändern. Sie wären darüber hinaus,

Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden 2005 und 2006 mit Fr.225'000.- bzw. Fr.360'000.- nicht als geradezu unmöglich und daher als willkürfrei. Sind aber diese Schätzungsergebnisse, die unter den gegebenen Umständen nur als Ganzes sachgerecht betrachtet werden können, nicht offensichtlich unrichtig, so kommt es nicht darauf an, von welchen weiteren möglicherweise auch unzutreffenden Überlegungen sich der steueramtliche Revisor der Steuerkommissär beim Versuch, die Höhe der Schätzung hilfsweise zu begründen, hat leiten lassen. Auf die diesbezügliche Kritik der Pflichtigen ist infolgedessen, soweit sie nicht schon

Bargeldbestände per Ende 2005 und 2006 von je Fr.200'000.- deklariert. Sie haben jedoch, wie schon die Vorinstanz zu Recht erwogen hat und auf deren Begründung verwiesen werden kann (vgl. § 161 GVG), das Vorhandensein dieser Aktiven nicht nachgewiesen, zumal die Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr des Autohandelsbetriebs des pflichtigen Ehemannes von vornherein zum Beweis untauglich sind (vgl. vorn E. 3.3.2).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §152 und §153 Abs.4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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