Zusammenfassung des Urteils SB.2007.00056: Verwaltungsgericht
A, eine diplomierte Apothekerin, führte bis Ende 1998 eine Apotheke als Einzelfirma und löste danach die Säule 3a auf. Ab 1999 war sie Geschäftsführerin einer Aktiengesellschaft und schloss sich einer Kaderversicherung an. Das Steueramt erlaubte nur einen Teil der Einkäufe als steuermindernd. Die Steuerrekurskommission erhöhte die Steuern, da die Versicherung als reines Kapitalanlagevehikel angesehen wurde. A und B legten Rekurs ein, wurden jedoch abgewiesen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Einkäufe nicht abzugsfähig seien, da die Versicherung nicht den Vorsorgekriterien entsprach. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000 wurden A und B auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2007.00056 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 19.12.2007 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Berufliche Vorsorge |
Schlagwörter: | Vorsorge; Versicherung; Alter; Reglement; Bundes; Einkauf; Rekurs; Beiträge; Invalidität; Vorsorgeeinrichtung; Bereich; Todes; Person; Entscheid; Abzug; Rekurskommission; Ermessen; Todesfall; Verwaltungsgericht; Säule; Kapital; Einkommen; Hinterlassenen; Bestimmungen; Bundesgesetz; Versicherungsprinzip |
Rechtsnorm: | Art. 15 ZG ;Art. 16 ZG ;Art. 79a BV ;Art. 79b BV ;Art. 80 BV ;Art. 80 ZGB ;Art. 81 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Marti, Hans, Peter, Ulrich, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, §31 N.79, 2006 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SB.2007.00056
Entscheid
der 2. Kammer
vom 19. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann.
In Sachen
A,
B,
beide vertreten durch RA C,
gegen
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2000,
hat sich ergeben:
I.
A, verheiratet mit B, führte als diplomierte Apothekerin bis Ende 1998 in X eine Apotheke als Einzelfirma. Zu dieser Zeit gehörte sie keiner Personalvorsorgeeinrichtung an. A löste die Säule 3a zum Zweck der Wohneigentumsförderung auf und das angesparte Kapital sowie der Überschussanteil samt Zins von insgesamt Fr.209'131.05 wurde am 17. Juni 1998 ausbezahlt. Per 1. Januar 1999 wurde die Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft (DAG) mit Sitz in X umgewandelt. Ab 1. Juli 1999 ist A Geschäftsführerin, Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft. Bis 1999 war A in der 2.Säule lediglich im Umfang des Obligatoriums bei der Versicherung E versichert. Ab 1.Januar 2000 schloss sie sich der Kaderversicherung bei der Versicherung F zur Förderung der Personalfürsorge an. In diese Versicherung sind alle Kadermitglieder aufzunehmen. Versichert ist der anrechenbare (Jahres-)Lohn, vermindert um den Koordinationsabzug zwecks Berücksichtigung der Leistungen aus der BVG-Basisversicherung. Freizügigkeitsleistungen konnte sie keine einbringen. In der Folge kaufte sich A gemäss Bescheinigung der Versicherung G vom 5. Februar 2001 bzw. 17. Januar 2001 mit Fr.900'000.- für das Jahr 2000 und mit Fr.200'000.- für das Jahr 2001 in die Versicherung ein. In den Steuererklärungen 2000 und 2001 zog das pflichtige Ehepaar die genannten Einkaufsbeiträge von den steuerbaren Einkünften ab und deklarierten dementsprechend ein steuerbares Einkommen für das Steuerjahr 2000 von Fr. und für das Steuerjahr 2001 von Fr.
Nach durchgeführter Untersuchung liess der Steuerkommissär im Jahr 2000 lediglich Fr.803'214.- und für das Jahr 2001 nur Fr.136'413.- als Einkauf steuermindernd zum Abzug zu und schätzte das Ehepaar, nachdem er noch weitere Abzüge aufgerechnet hatte, im Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 3.August 2005 bzw. 26. Oktober 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern 2000) bzw. Fr. (Staats- und Gemeindesteuern 2001) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. bzw. Fr. ein.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission II am 23. April 2007 ab und schätzte A und B im Sinne einer Höhereinschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. für die Steuerperiode 2000 und Fr. für die Steuerperiode 2001 ein. Das steuerbare Vermögen blieb unverändert. Die Steuerrekurskommission II erwog im Wesentlichen, die streitbetroffene Versicherung habe sich als reines Kapitalanlagevehikel entpuppt, weshalb sowohl die Einkaufsbeiträge als auch die laufenden Jahresprämien nicht abzugsfähig seien. Soweit die Arbeitgeberin jeweils zur Hälfte die laufenden Jahresprämien an die Kaderversicherung bestritten habe, so seien diese Leistungen als weiteres Arbeitsentgelt zu würdigen und entsprechend als Einkommen aufzurechnen.
III.
Am 11. Juni 2007 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. und einem steuerbaren Vermögen von Fr. einzuschätzen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Abweisung schloss, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB1999 Nr.147).
2.
Der Rekurs an die Rekurskommission ist ein ordentliches, devolutives, vollkommenes und reformatorisches Rechtsmittel. Er ermöglicht daher die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenkontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Steuerverwaltungsbehörden, des kantonalen Steueramts und der kommunalen Einschätzungsbehörden (§§ 147 Abs. 3 und 212 StG). Dabei stehen der Rekurskommission dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren (§ 148 Abs. 3 StG). Die Entscheidkompetenz über die Steuerveranlagung geht von diesen Behörden auf die Rekurskommission über (vgl. Ulrich Cavelti in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischem Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 50 StHG N.4). Der Entscheid der Steuerrekurskommission als erstinstanzliches, verwaltungsunabhängiges "Spezialverwaltungsgericht" (vgl. § 116 StG) ersetzt somit die angefochtene steuerbehördliche Verfügung. Die Rekurskommission ist daher ihrer gesetzlichen Funktion nach eine Gerichtsbehörde. In dieser Funktion stehen ihr im Rahmen des Streitgegenstandes die gleichen Befugnisse zu wie der Steuerbehörde im Einschätzungsverfahren, was sie auch befugt, eine Verböserung vorzunehmen.
3.
3.1 Von den Einkünften werden laut §31 Abs.1 lit.d StG die gemäss Gesetz, Statut Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Diese Bestimmung vollzieht die bundesrechtliche Vorschrift von Art.81 Abs.2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und verbesserten Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- dem Beitragsprimat beruht den obligatorischen überobligatorischen Bereich betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, §31 N.79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art.33 DBG N.23 und 25; RB1996 Nr.48; VGr, 23.Januar 2002, StE 2002 B 27.1 Nr.26). Allerdings sind Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren nicht abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31.Dezember 1985 bereits bestand und das ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird (§272 StG). Eine weitere Einschränkung wurde durch das Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 eingeführt (Art. 79a BVG). Mit der ersten BVG-Revision am 3. Oktober 2003 wurden die diesbezüglichen Bestimmungen erneut geändert (Art. 79b BVG). Im vorliegenden Fall kommen diese Einkaufsbeschränkungen jedoch nicht zum Tragen, da die 1945 geborene A das Rücktrittsalter erst im Jahr 2007 erreichen wird. Ferner trat das Stabilisierungsprogramm 1998 erst auf den 1. Januar 2001 in Kraft, weshalb diese Bestimmungen auf die heute noch im Streit liegenden im Jahr 2000 geleisteten Einkaufsbeiträge keine Anwendung finden. Dies gilt auch für die Bestimmungen der 1. BVG-Revision, welche erst ab dem 1. Januar 2006 Geltung haben. Damit wären die von der Pflichtigen 2000 bezahlten Beiträge grundsätzlich abziehbar.
3.2 Im Streit liegt vorliegend indessen die Frage, ob die Versicherung F als Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu qualifizieren ist und damit die Einzahlungen an diese Einrichtung steuerlich unbeschränkt abziehbar sind es sich hierbei um eine individuelle gebundene freie Spar- bzw. Versicherungseinrichtung im Sinne der Säule 3a b handelt.
3.3 Die berufliche Vorsorge, namentlich diejenige im überobligatorischen Bereich, ist im BVG als Rahmengesetz nur lückenhaft geregelt. Dies gilt insbesondere für die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 80 BVG. Das Bundesgericht hat daher, wegen der besonderen steuerrechtlichen Behandlung, den Begriff der Vorsorgeeinrichtung definiert. Es hat im Entscheid vom 13. Februar 2004 (StE 2004 B 96.12. Nr. 14) unter Einbezug der an der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgten Kritik durch die Lehre Folgendes erwogen:
Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sind ausschliesslich Rechtsträger anzusehen, die der kollektiven beruflichen Vorsorge dienen. Die berufliche Vorsorge soll den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Sozialversicherungen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 34quater Abs. 3 aBV bzw. Art.113 Abs. 2 lit. a BV). Sie umfasst demnach die wirtschaftliche Sicherung von Arbeitnehmern und allenfalls auch von Selbständigerwerbenden bei Alter, Invalidität und Tod. Durch diese Ziele wird die berufliche Vorsorge charakterisiert. Die Grundsätze der Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung sind im ganzen Bereich der zweiten Säule sowohl für die obligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2a) als auch für die so genannt weitergehende Vorsorge, die sich in einem über-, unter-, vorobligatorischen Bereich bewegt (Säule 2b) zu beachten (BGr, 13. Februar 2004, 2A.408/2002, E. 2.2, mit Hinweisen). Zusätzlich verlangt das Bundesgericht bereits vor der 1. BVG Revision vom 3. Oktober 2003 die Absicherung sämtlicher drei Risiken Alter, Invalidität und Tod (Versicherungsprinzip) (BGr, 13. Februar 2004, E. 2.4.1 und BGr, 7.März 2007, 2A.554/2006, E. 5.6). Keine berufliche Vorsorge in diesem Sinn stellt demnach das blosse Ansammeln eines von den Vorsorgenehmern individuell zugeteilten Sparkapitals dar, das im Vorsorgefall ausbezahlt wird und geniessen solche Sparpläne auch keine Steuerbefreiung.
3.4 Die Beschwerdeführenden wehren sich hauptsächlich und primär gegen diese bundesgerichtliche Rechtsprechung. Soweit sie sich auf Vorsorgeformen vor Einführung des BVG per 1. Januar 1985 bzw. 1987 berufen, so kann daraus nichts für die heutige Beurteilung abgeleitet werden, da mit Art. 81 Abs. 2 BVG eine neue bundesrechtliche Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Auch wenn aufgrund der Verfassung gemäss Art. 34quater aBV das System der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf der bestehenden beruflichen Vorsorge aufbaut und die bestehenden Vorsorgeeinrichtungen im ausser- und überobligatorischen Bereich unverändert weitergeführt werden können, so ist es dennoch gerechtfertigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Art. 81 Abs. 2 BVG, welche Bestimmung sowohl im obligatorischen als auch im nicht obligatorischen Bereich und damit auch für nicht registrierte Vorsorgeinrichtungen Geltung hat, andere Massstäbe anzusetzen, als für die arbeitsvertragsrechtlichen und stiftungsrechtlichen Vorschriften (Art. 331a-f und Art. 80 und 81 ZGB). Dies gilt insbesondere auch für das geltend gemachte Günstigkeitsprinzip. Im Weiteren lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.Dezember 1993 (FZG) nichts entnehmen. Die Art. 15 17 FZG regeln die Berechnung der Austrittsleistung aus einer Versicherungseinrichtung, wobei zwischen denjenigen, welche dem Beitragsprimat folgen (Art. 15 FZG) und denen, die das Leistungsprimat anwenden (Art. 16 FZG), unterschieden wird. Wenn im Zusammenhang mit den Ansprüchen im Beitragsprimat von Spareinrichtungen die Rede ist, so kann daraus nicht abgeleitet werden, es handle sich hierbei um reine Sparpläne, welche die nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Risiken, wie Tod und Invalidität, nicht absichern. Denn im reinen Beitragsprimat hängen die Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen generell vom effektiven Sparprozess ab. Ferner ist die im Steuerbefreiungsverfahren festgestellte subjektive Steuerbefreiung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Vorsorgebeiträgen (RB 1994 Nr.40). Streitgegenstand ist denn auch nicht die steuerliche Privilegierung Nichtprivilegierung der Einrichtung als solche, sondern die steuerliche Abzugsfähigkeit der von den Pflichtigen geleisteten Einlagen.
Ebenso wenig kann für den vorliegenden Fall die verrechnungssteuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus Spareinrichtungen herangezogen werden. Auch wenn das Versicherungsprinzip erst mit der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 gesetzlich umschrieben und verankert wurde, liegt keine unzulässige Vorwirkung vor, wenn das Bundesgericht die vorsorgerechtlichen Grundsätze für die Abzugsfähigkeit nach Art. 81 Abs. 2 BVG definierte. Es besteht daher kein Grund, von der bereits gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und auch im überobligatorischen Bereich Beiträge an Stiftungen ohne Versicherungsschutz, bzw. Beiträge, denen der planmässige Risikoschutz bei Alter, Invalidität und Tod fehlt, steuermindernd zum Abzug zuzulassen.
3.5 So bleibt noch zu prüfen, ob mit Bezug auf die Versicherung F die Grundsätze der Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung sowie das Versicherungsprinzip beachtet wurden.
3.5.1 Das Vorsorgereglement der D AG sieht vor, dass für die versicherten Personen durch Führung eines individuellen Alterskontos ein Alterskapital geäufnet wird (Art. 11.1 Reglement). Dieses setzt sich zusammen aus den Sparprämien, den eingekauften Freizügigkeitsleistungen, den Einkaufsummen sowie Einmaleinlagen aus freien Mitteln des Vorsorgewerks und den Zinsen. Die jährliche Sparprämie beträgt 30% des anrechenbaren Lohnes (Art. 11.2 Reglement). Bei Erreichen der Altersgrenze wird das Alterskapital, im Todesfall das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Alterskapital ausbezahlt. Die versicherte Person kann die Auszahlung des Alterskapitals in Rentenform beantragen. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht (Art. 13.2 Reglement). Der Ehegatte und die Kinder sowie die von der versicherten verstorbenen Person zur Hauptsache unterstützten Personen haben Anspruch auf den vollen Betrag, die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens) auf 50% des Todesfallkapitals. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verbleiben der Stiftung und dürfen nur im Rahmen des Stiftungszweckes für die Destinatäre dieses Vorsorgewerks verwendet werden. Bei Invalidität tritt bei einer Wartefrist von drei Monaten die Befreiung von der Pflicht zur Prämienzahlung ein (Art. 14.4 Reglement).
3.5.2 Der Grundsatz der Kollektivität verlangt, dass in den Vorsorgeplan sämtliche Mitarbeiter einer Unternehmung einbezogen werden, wobei es grundsätzlich zulässig ist, nach objektiven Kriterien verschiedene Versichertenkategorien vorzusehen. Im vorliegend zu beurteilenden Reglement sind alle Kadermitglieder in die Personalvorsorge aufzunehmen, weshalb die Anforderungen an die Kollektivität grundsätzlich erfüllt sind. Im Weiteren ist auch das Erfordernis der Gleichbehandlung eingehalten, da das Reglement keine Besserstellungen vorsieht. Nach dem Erfordernis der Solidarität müssen das verbleibende Kapital der Vorsorgeeinrichtung verfallen und für die Leistungserbringung an die übrigen Vorsorgenehmer verwendet werden, wenn der Vorsorgenehmer stirbt und keine anspruchsberechtigten Personen nach Reglement hinterlässt. Vorliegend ist der Kreis der Berechtigten relativ weit gefasst, indem er über den Kreis der Ehegatten und Kinder hinausgeht. Jedoch ist das Todesfallkapital bei den übrigen Erben auf 50% beschränkt. Ebenfalls erfolgt die Finanzierung und Leistungserbringung in grundsätzlich zum voraus festgelegten Kriterien. Allerdings ist es gemäss Art. 13.5 des Reglements der Verwaltungskommission bei nicht weiter definierten "triftigen Gründen" vorbehalten, das Alterskapital in Rentenform auszuzahlen, was gegen die Planmässigkeit spricht. Schliesslich ist noch zu prüfen, ob das Versicherungsprinzip, das heisst eine angemessene Absicherung der Risiken bei Tod und Invalidität eingehalten ist. Versicherungsleistungen für den Invaliditätsfall sind im Reglement überhaupt nicht vorgesehen. Allerdings tritt nach dreimonatiger Wartefrist eine Beitragsbefreiung ein. Diese Leistungsbefreiung genügt indessen für die Einhaltung des Versicherungsprinzips nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGr. 7. März 2007, 2A.554/2006). Der Einwand der Beschwerdeführenden, bei Befreiung der Beitragspflicht übernehme der Versicherer die Beitragszahlungen, findet im Reglement keine Stütze. So ist nicht vorgesehen, dass die Sparbeiträge ungekürzt jährlich dem Sparkapital gutgeschrieben würden. Abgesehen davon ist beim Eintritt des Risikos Invalidität weder die Auszahlung einer Rente noch eines entsprechenden Kapitals vorgesehen. Zudem wird beim Tod den Hinterbliebenen lediglich das bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Kapital in Form einer Kapitalauszahlung ausnahmsweise in Rentenform ausgerichtet. Damit ist auch das Risiko Tod nicht in angemessenem Umfang abgedeckt.
Die Kriterien, die an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 81 Abs. 2 BVG und § 31 Abs.1 lit. d StG gestellt werden, sind nach dem Gesagten mangels genügendem Vorsorgeschutz vorliegend nicht erfüllt, weshalb die streitigen Einkaufsbeiträge nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich selbst wenn die Kritik am höchstrichterlichen Entscheid nicht ganz unbegründet ist auch aus Gründen der Rechtsgleichheit, da im steuerlichen Bereich für die obligatorischen und überobligatorischen Versicherungen die gleichen Massstäbe anzusetzen sind.
3.5.3 Da die Kriterien, die an eine Vorsorgeeinrichtung gestellt werden, vorliegend nicht erfüllt sind, hat die Rekurskommission folgerichtig die jährlichen Prämienzahlungen der Pflichtigen ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen und die hälftigen Beiträge, welche von der Arbeitgeberin bezahlt wurden, als Einkommen aufgerechnet.
3.5.4 Gemäss § 38 Abs. 1 StG untersteht das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Grundsätzlich werden Lebens- und Rentenversicherungen mit der Vermögenssteuer erfasst (§ 45 StG). Bei der streitbetroffenen Vermögensanlage handelt es sich zwar um die Anhäufung von Sparkapital, dieses wird indessen erst bei Erreichen einer Altersgrenze im Todesfall fällig. Bei den genannten Ansprüchen handelt es sich vor der Fälligkeit um blosse Anwartschaften, die bis zu diesem Zeitpunkt weder verlangt, noch durchgesetzt werden können und somit bis zur Fälligkeit nicht der Vermögenssteuer unterliegen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 3 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).
5.
Da im vorliegenden Entscheid im Wesentlichen die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge gemäss BVG zu beurteilen war, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 95 lit. a BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 12'100.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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