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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - PG170010)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PG170010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PG170010 vom 04.12.2017 (ZH)
Datum:04.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Hinterlegung eines Schiedsspruches
Zusammenfassung:Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 4. Dezember 2017 einen Beschluss in Bezug auf die Hinterlegung eines Schiedsspruchs gefällt. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, hatte das Gericht ersucht, den Schiedsspruch vom 21. November 2017 zu hinterlegen. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen oblag es dem Obergericht, dies zu veranlassen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts entscheidet in Dreierbesetzung über Schiedsgerichtssachen. Der Obmann des Schiedsverfahrens hat den Schiedsspruch beim Obergericht hinterlegt, wofür eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.- erhoben wird. Die Entscheidung wurde am 4. Dezember 2017 getroffen und die Gerichtsschreiberin ist lic. iur. A. Leu.
Schlagwörter: Obergericht; Schiedsspruch; Hinterlegung; Obmann; Verwaltungskommission; Schiedsspruchs; Obergerichts; Schiedsgerichts; Kantons; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Rechtsanwalt; Schiedsspruches; Eingabe; Schiedsverfahren; GOG/ZH; Organisation; Vertreter; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsident; Langmeier; Scherrer; Schorta; Sachen; Rechtsanwältin; Erwägungen:; Parteien; Zustän-
Rechtsnorm: Art. 356 ZPO ; Art. 386 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG170010-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. Dezember 2017

in Sachen

  1. ,

    Kläger

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. ag,

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. u/o Rechtsanwältin lic. iur. Y2.

betreffend Hinterlegung eines Schiedsspruches

Erwägungen:

  1. Mit Eingabe vom 27. November 2017 (act. 1) ersuchte Dr. C.

    das

    Obergericht des Kantons Zürich als Obmann im Schiedsverfahren der Parteien um Hinterlegung des Schiedsspruchs vom 21. November 2017 (act. 2).

  2. Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH obliegt die Zustän- digkeit für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung dem Obergericht. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom

  3. November 2010 (LS 212.51) und die Geschäftsverteilung unter den

Kammern des Obergerichts (Beschluss vom 17. August 2016, Nr. OP160007-O) weisen die Zuständigkeit zur Behandlung von Schiedsgerichtssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO der Verwaltungskommission zu, die in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 3 Organisationsverordnung).

3. Gemäss Art. 386 Abs. 2 ZPO kann jede Partei auf ihre Kosten beim Obergericht ein Exemplar des Schiedsspruchs hinterlegen (Art. 356 Abs. 1 ZPO

i.V.m. § 46 GOG/ZH). Die Hinterlegung des Schiedsspruches vom

21. November 2017 ist entsprechend vorzumerken.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass der Obmann des zwischen A. und der B. ag durchgeführten Schiedsverfahrens den Schiedsspruch vom

    21. November 2017 mit Eingabe vom 27. November 2017 beim Obergericht hinterlegt hat.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird vom Obmann des Schiedsgerichts, Dr. C. , [Adresse], bezogen.

  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Vertreter des Klägers,

    • die Vertreter der Beklagten,

    • den Obmann des Schiedsgerichts.

Zürich, 4. Dezember 2017

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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