Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG170001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 25.10.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarkeitsbescheinigung |
Zusammenfassung: | In dem Fall ging es um ein Schiedsverfahren, in dem die Gesuchstellerin einen Betrag von EUR 442,992.72 sowie Anwaltskosten zugesprochen bekam. Die Gesuchstellerin beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Schiedsspruch. Die Gesuchsgegnerin konnte jedoch nicht erfolgreich zugestellt werden, weshalb die Verfügung im Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde. Trotz gewährtem rechtlichen Gehör seitens der Gesuchsgegnerin und fehlender Stellungnahme wurde die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs bescheinigt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 4'000.- festgesetzt, wobei die Gesuchstellerin die Kosten tragen muss, da die Gesuchsgegnerin nicht am Verfahren teilnahm. |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Verfügung; Zustellung; Schweiz; Recht; Obergericht; Verwaltungskommission; Schweizer; Kantons; Final; Award; Parteien; Schweizerischen; Gericht; Verfahren; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Frist; Handelsamtsblatt; Obergerichts; Schiedsspruch; Bundesgericht; Sachen; Swiss; Chambers; Arbitration; Institution; Publikation |
Rechtsnorm: | Art. 140 ZPO ; Art. 141 ZPO ; Art. 193 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG170001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und/oder lic. iur. X2. ,
gegen
,
Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
I.
1. In dem am 18. Januar 2016 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am
23. Dezember 2016 der Final Award der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Prozessnummer -2016; act. 2/1). Dabei wurde dem klägerischen Antrag im Grundsatz stattgegeben und die B. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), die damalige Beklagte, verpflichtet, der A.
S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin), der damaligen Klägerin, EUR 442,992.72 zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. Dezember 2015 zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von EUR 155,084.90 zuzüglich Zins zu bezahlen. Alle übrigen Begehren wurden abgewiesen (act. 2/1 S. 65).
Mit Eingabe vom 5. April 2017 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Final Award vom 23. Dezember 2016 ersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 18. April 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 3) leistete sie am 27. April 2017 (act. 7). Im Weiteren wurde die Gesuchstellerin in besagter Verfügung angehalten, den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsurteils an die Parteien zu erbringen (act. 3). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 28. April 2017 nach (act. 5 - act. 6/2-3).
Ebenfalls mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 3). Die Zustellung der Verfügung erfolgte rechtshilfeweise, war aber nicht erfolgreich (act. 15). Mit Schreiben vom
16. November 2017 teilte das Ministerium in Moskau mit, die massgeblichen Dokumente hätten der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden können, da
der Vorladung des Wirtschaftsgerichts kein Vertreter gefolgt sei (act. 15 und 16). Daraufhin wurde die Publikation der Verfügung vom 18. April 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 20). Weitere sachdienliche Nachforschungen drängten sich nicht auf (vgl. BSK ZPOGschwend/Bornatico, Art. 141 N 3), zumal die Zustellung nicht an der unbekannten Adresse der Gesuchsgegnerin scheiterte, sondern an deren Nichterscheinen am Abholungsort (act. 16). Ebenso wenig erfolgreich war die Zustellung der erwähnten Verfügung an die potentiellen Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 18), welche in dieser aufgefordert wurden, dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden. Auch hier wurde der Vorladung des Wirtschaftsgerichts der Stadt Moskau keine Folge geleistet (act. 18 und 19). Die Verfügung wurde daher am tt.mm.2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 20) und gilt Art. 141 Abs. 2 ZPO zufolge als per besagten Datums zugestellt. Die potentiellen Rechtsvertreter haben sich innert Frist nicht als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin legitimiert, weshalb sie aus dem Rubrum entfernt wurden. Die Gesuchsgegnerin hat sodann davon abgesehen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit der Folge, dass weitere Zustellungen androhungsgemäss (act. 3) durch Publikation vorzunehmen waren bzw. sind.
Mit Verfügung vom 11. September 2018 wurde der Gesuchsgegnerin sodann das rechtliche Gehör gewährt (act. 21). Die Verfügung wurde am
19. September 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 22). Innert Frist ging seitens der Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird.
II.
Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/1 Rz 17), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 aZPO/ZH;
Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). Dass sich diese Zuständigkeit aus einer analogen Anwendung von § 46 GOG ergibt, entspricht ständiger Praxis der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. statt vieler Beschluss Verwaltungskommission OGer ZH, Nr. PG130006-O, vom
7. Oktober 2013, Erw. 4).
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos endgültig abgewiesen worden ist (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRGMabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).
Gemäss den von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Zustellbescheinigungen und dem Bestätigungsschreiben der Einzelschiedsrichterin vom
26. April 2017 wurde der Gesuchsgegnerin der Final Award vom
23. Dezember 2016 am 26. Dezember 2016 zugestellt. Die Zustellung an die Gesuchstellerin erfolgte am 4. Januar 2017 (act. 6/2-3).
Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 4. April 2017 kein Rechtsmittelverfahren gegen das Schiedsurteil vom 23. Dezember 2016 in
Sachen A.
S.A. / B.
eröffnet wurde (act. 2/2). Dies wurde von
der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Final Awards der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 23. Dezember 2016 (Prozessnummer -2016) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.
III.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von
§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.
Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH, Nrn. PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom
19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 DispositivZiff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.
2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Final Award der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 23. Dezember 2016 in Sachen A. S.A. gegen die B. (Case No. -2016) vollstreckbar ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 755.- (Übersetzungen).
Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.
Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
die Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des Schiedsurteils (act. 2/1), für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,
die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie
die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 25. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
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