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Urteil Obergericht des Kantons ZĂŒrich (ZH - PG150004)

Zusammenfassung des Urteils PG150004: Obergericht des Kantons ZĂŒrich

Das Obergericht des Kantons ZĂŒrich entscheidet ĂŒber die Hinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches zwischen zwei Parteien. Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist zustĂ€ndig fĂŒr Schiedsgerichtssachen in Dreierbesetzung. Eine Partei beantragt die Zustellung des Schiedsspruchs, jedoch ist das Einzelgericht dafĂŒr zustĂ€ndig, nicht das Obergericht. Es wird beschlossen, dass der Schiedsspruch hinterlegt wurde, aber die Zustellung nicht erfolgt. Die GerichtsgebĂŒhr von CHF 200 wird vom Obmann des Schiedsgerichts bezogen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PG150004

Kanton:ZH
Fallnummer:PG150004
Instanz:Obergericht des Kantons ZĂŒrich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons ZĂŒrich Entscheid PG150004 vom 12.01.2016 (ZH)
Datum:12.01.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Hinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches
Schlagwörter: Schiedsspruch; Obergericht; Gericht; Schiedsgerichts; Zustellung; Schiedsspruchs; Kanton; Hinterlegung; Kantons; Parteien; Obergerichts; ZustÀndigkeit; Verwaltungskommission; Schiedsspruches; SekretÀr; GOG/ZH; Gerichte; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Funck; Rechtsanwalt; Eingabe; Schiedsverfahren; Entgegennahme; Organisation; Exemplar; Stacher; Sinne; Planinic/Erk
Rechtsnorm: Art. 356 ZPO ;Art. 373 ZPO ;Art. 386 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Gasser, Rickli, Schweizer, Dasser, , 2. Aufl., ZĂŒrich, Art. 386 OR ZPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts PG150004

Obergericht des Kantons ZĂŒrich

Verwaltungskommission

GeschÀfts-Nr.: PG150004-O/U

Mitwirkend: ObergerichtsvizeprÀsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin

Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 12. Januar 2016

in Sachen

  1. ,

    KlÀgerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Hinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches

ErwÀgungen:

  1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (act. 1) ersuchte C. das Obergericht des Kantons ZĂŒrich als SekretĂ€r des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren der Parteien um Hinterlegung und Zustellung an die Parteien des Schiedsspruchs vom 17. September 2015 (act. 2).

  2. GemĂ€ss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH obliegt die ZustĂ€n- digkeit fĂŒr die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung dem Obergericht. Die Verordnung ĂŒber die Organisation des Obergerichts vom

  3. November 2010 (LS 212.51) und die GeschÀftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts weist die ZustÀndigkeit zur Behandlung von Schiedsgerichtssachen gemÀss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO der Verwaltungskommission zu, die in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 3 Organisationsverordnung).

  1. GemĂ€ss Art. 386 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH kann jede Partei auf ihre Kosten beim Obergericht des Kantons ZĂŒrich ein Exemplar des Schiedsspruchs hinterlegen. Die Hinterlegung des Schiedsspruches vom 17. September 2015 ist entsprechend vorzumerken.

  2. Was die Zustellung eines Schiedsspruchs an die Parteien durch die Hinterlegungsbehörde betrifft, so war dies frĂŒher in Art. 35 des Konkordats ĂŒber die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. MĂ€rz 1969 (KSG, SR 279) vorgesehen. Das KSG ist jedoch mit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO obsolet geworden und ausser Kraft gesetzt worden (BSK-Girsberger/Habegger/MrĂĄz/ Weber-Stecher, Vor Art. 353-399 N 3). Die ZustĂ€ndigkeit staatlicher Gerichte im Zusammenhang mit Schiedsgerichtsangelegenheiten richtet sich nun nach Art. 356 ZPO, der die ZustĂ€ndigkeit der kantonalen Gerichte zwingend und abschliessend regelt (BK-Pfisterer, Art. 356 N 6 f.; Stacher, DIKEKomm-ZPO, Art. 356 N 2 f.). Wenn Parteien im Sinne von Art. 373 Abs. 1 ZPO das KSG fĂŒr anwendbar erklĂ€ren, wie dies vorliegend geschehen ist (act. 1), so bezieht sich dies lediglich auf die Ausgestaltung des Schiedsver-

fahrens (BSK-Habegger, Art. 373 N 28) und vermag die ZustÀndigkeit und Kompetenz der staatlichen Gerichte nicht abzuÀndern (vgl. Planinic/Erk, OFK-ZPO, Art. 373 N 2).

Die Kantone haben gemĂ€ss Art. 356 Abs. 1 ZPO ein Gericht zu bestimmen, welches fĂŒr Rechtsmittel, die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung sowie die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit zustĂ€ndig ist. Ein anderes anders zusammengesetztes Gericht ist zustĂ€ndig fĂŒr die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter, die VerlĂ€ngerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts sowie die UnterstĂŒtzung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 lit. c ZPO). Begehrt eine Partei eine von der ZPO nicht explizit vorgesehene Handlung, sind zu deren Beurteilung die in Art. 356 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Instanzen zustĂ€ndig (Stacher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 356 N 2). Vorliegend geht es um die Zustellung eines Schiedsspruches. Die ZPO sieht die Zustellung durch ein staatliches Gericht nicht explizit vor. Die Zustellung kann jedoch als UnterstĂŒtzung bei einer Verfahrenshandlung qualifiziert werden, fĂŒr welche ein staatliches Gericht im Sinne von Art. 356 Abs. 2 lit. c ZPO in Anspruch genommen werden kann (BK-Lazopoulos, Art. 386 N 10; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar,

2. Aufl., ZĂŒrich/St. Gallen 2014, Art. 386 N 1; KuKo ZPO-Dasser, Art. 386 N 2; Planinic/Erk, OFK-ZPO, Art. 386 N 2). Die hierfĂŒr zustĂ€ndige Instanz ist im Kanton ZĂŒrich gemĂ€ss § 32 GOG/ZH das Einzelgericht. Das Obergericht des Kantons ZĂŒrich ist somit nicht zustĂ€ndig fĂŒr die Zustellung des Schiedsspruchs vom 17. September 2015, weshalb auf diesen Teil des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass der SekretÀr des Schiedsverfahrens zwischen dem A. und der B. den Schiedsspruch vom 17. September 2015

    mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons ZĂŒrich hinterlegt hat.

  2. Auf den Antrag, den Parteien je ein Exemplar des Schiedsspruchs vom

    17. September 2015 zuzustellen, wird nicht eingetreten.

  3. Die GerichtsgebĂŒhr von Fr. 200.- wird vom Obmann des Schiedsgerichts, D. , alt ObergerichtsprĂ€sident, BĂŒndackerstrasse 192, 3047 Bremgarten, bezogen.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Vertreter der KlĂ€gerin,

    • den Vertreter der Beklagten,

    • den Obmann des Schiedsgerichts,

    • den SekretĂ€r des Schiedsgerichts.

ZĂŒrich, 12. Januar 2016

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

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