Zusammenfassung des Urteils PG150001: Obergericht des Kantons Zürich
In einem Schiedsverfahren vor der Zürcher Handelskammer wurde die Regierung B. verpflichtet, der A. AG einen Betrag von Euro 5'040'000.- sowie einen weiteren Betrag von Euro 8'996'400.- zu zahlen. Die A. AG beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für diesen Schiedsspruch. Nachdem die A. AG ihre Ansprüche befriedigt hatte, wurde das Verfahren abgeschlossen und die Gesuchstellerin musste die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'800.- tragen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hob einen vorherigen Beschluss auf und korrigierte die Kosten. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG150001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 18.08.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarkeitsbescheinigung |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Beschluss; Übersetzungskosten; Kantons; Verfahren; Verwaltungskommission; Regierung; Dispositiv; Ziffer; Bundesgericht; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Schiedsspruch; Eingabe; Entscheid; Zuständigkeit; Verfügung; Zustellung; Rückzug; Verfahrens; Übersetzungen; Erwägungen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 334 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG150001-O/U1
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur.
M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
A. AG,
Gesuchstellerin
vertreten durch Prof. Dr. X.
gegen
Regierung B. ,
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Dr. Y1. und/oder Rechtsanwalt Y2.
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
In dem am 20. Juni 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten (act. 3/1 Rz 6) Schiedsverfahren Nr. 600257-2011 ergingen am 16. September 2013 der Zuständigkeitsentscheid sowie am 5. Dezember 2014 der Schiedsspruch (act. 3/1 und act. 3/2). Gemäss Letzterem wurde die Regierung B.
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A. AG
(nachfolgend: Gesuchstellerin) gestützt auf den Managementvertrag für die
C.
vom 14. Dezember 2009 einen Betrag von Euro 5'040'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2011 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zu einer Leistung an die Gesuchstellerin von Euro 8'996'400.- zuzüglich Zins von 5 % seit 3. September 2012 verpflichtet (act. 3/1 Rz 407).
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den besagten Schiedsspruch vom 5. Dezember 2014 und den damit zusammenhängenden Entscheid zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts vom 16. September 2013 (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin über ihre Rechtsvertreter das rechtliche Gehör gewährt (act. 4). Am 16. April 2015 erliess der Obergerichtspräsident eine weitere Verfügung, welche er unter anderem direkt an die Gesuchsgegnerin, d.h. die Regierung B. , zustellen liess, nachdem er vom Bundesamt für Justiz am 9. April 2015 über allfällige Schwierigkeiten bei der
rechtshilfeweisen Zustellung an Privatpersonen in B.
informiert worden war (act. 17 und 19). In der Folge zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 28. Juli 2015 infolge Befriedigung der im Raum stehenden Ansprüche zurück (act. 33), weshalb das Verfahren mit Beschluss vom
12. August 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (act. 34). Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens, einschliesslich jene für die Übersetzungen, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin auferlegt (act. 34 E. 7). Die Übersetzungskosten wurden in Dispositiv Ziffer 2 Satz 2 mit Fr. 3'675.- beziffert.
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Gesuchstellerin infolge des Rückzugs ihres Gesuchs die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Als Prozesskosten gelten insbesondere die Übersetzungskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Entgegen den Erwägungen im Beschluss vom 12. August 2015 belaufen sich die Übersetzungskosten im vorliegenden Verfahren nicht auf Fr. 3'675.-, sondern auf Fr. 10'912.50 (act. 12, 16, 26, 41 und 52). Diese sind grundsätzlich von der Gesuchstellerin zu tragen. Das gilt einzig nicht für die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 112.50 (act. 52), welche im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch der Gesuchsgegnerin vom
7. April 2016 (act. 46) angefallen sind. Demzufolge hat die Gesuchstellerin Übersetzungskosten von insgesamt Fr. 10'800.- zu tragen. Ziffer 2 Satz 2 des Dispositiv des Beschlusses vom 12. August 2015 ist dementsprechend zu berichtigen.
Hinzuweisen ist sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht (vgl.
Art. 334 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2015, PG150001-O/U, wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Die weiteren Kosten betragen Fr. 10'800.- (Übersetzungen).
Schriftliche Mitteilung an:
den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein),
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Rechtsmittel :
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 18. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
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