Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG140001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 21.01.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarkeitsbescheinigung |
Zusammenfassung: | In dem Fall zwischen der Gesuchstellerin S.A. und der Gesuchsgegnerin ging es um die Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines Schiedsspruchs, der der Gesuchstellerin recht gegeben hatte. Die Gesuchstellerin beantragte die Bescheinigung, während die Gesuchsgegnerin sich nicht beteiligte. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass der Schiedsspruch vollstreckbar ist und legte die Gerichtskosten von CHF 4'000 der Gesuchstellerin auf. Der Richter war der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef. |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Verfügung; Gericht; Zustellung; Obergericht; Recht; Kantons; Verwaltungskommission; Final; Award; Schweiz; Obergerichts; Vollstreckbarkeit; Beschluss; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Swiss; Chambers; Arbitration; Institution; Frist; Publikation; Eingabe; Zustellungsdomizil; Stellung; Schiedsentscheid; Bundesgericht; Schiedsspruch; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 140 ZPO ; Art. 141 ZPO ; Art. 193 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schnyder, Mabillard, Basler Kommentar Internationales Privatrecht, Art. 193 IPRG, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG140001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.
gegen
,
Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
I.
1. In dem am 22. Februar 2012 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am
24. April 2013 der Final Award der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Prozessnummer 600293-2012; act. 3). Dabei wurde dem klägerischen Antrag im Grundsatz stattgegeben und die B.
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin), die damalige Beklagte, verpflichtet, der A.
S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin), der damaligen Klägerin, USD 240.577 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2011 zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen (act. 3 S. 19).
Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den Final Award vom 24. April 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom
13. Juni 2014 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 6) wurde am
4. Juli 2014 geleistet (act. 15). Zwar erfolgte die Zahlung damit nicht innert der Frist von zehn Tagen (vgl. act. 6), da aber der Gesuchstellerin eine Nachfrist zu gewähren gewesen wäre (vgl. act. 6 Dispositiv Ziffer 1), resultiert für sie aus der verspäteten Leistung kein Nachteil. Im Weiteren wurde die Gesuchstellerin in besagter Verfügung angehalten, hinsichtlich des Schiedsspruchs einen Zustellnachweis ins Recht zu reichen. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2014 nach und liess dem Gericht den beantragten Zustellnachweis zukommen (act. 13-14/1-2).
Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 6). Die rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung scheiterte (act. 32).
Mit besagter Eingabe vom 8. Juli 2014 (act. 13) ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht sodann unter Beilage eines Beschlusses der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 10. Oktober 2013 betreffend Request for Correction (act. 14/3) um Berichtigung der Adresse der Gesuchsgegnerin (act. 13). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde die Adressberichtigung der Gesuchsgegnerin festgestellt und dieser auf dem Rechtshilfeweg (act. 20/2/2) Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin erneut angehalten, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 16). Der Gesuchstellerin wurde sodann Frist angesetzt, um eine gültige Vollmacht an ihren Rechtsvertreter ins Recht zu reichen (act. 16). Diese ging bei der hiesigen Instanz am 21. August 2014 ein (act. 27-28).
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte das Justizministerium der Russischen Föderation dem Gericht mit, der Auftrag der Zustellung der Verfügung vom 16. Juli 2014 habe aufgrund des Nichterscheinens des Vertreters der dem Gericht genannten Organisation nicht durchgeführt werden können (act. 42/2, Übersetzung in act. 42/1). Daraufhin wurde die Publikation der Verfügung vom 16. Juli 2014 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 43). Weitere sachdienliche Nachforschungen drängten sich nicht auf (vgl. BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 141 N 3), zumal die Zustellung nicht an der unbekannten Adresse der Gesuchsgegnerin scheiterte, sondern an deren Nichterscheinen am Abholungsort (act. 42/1).
Die Publikation im Amtsblatt erfolgte sodann am 4. Dezember 2014 (act. 43). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Verfügung vom 16. Juli 2014 damit als der Gesuchsgegnerin am 4. Dezember 2014 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 16) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.
II.
Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3 Rz 11 f.), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). Dass sich diese Zuständigkeit aus einer analogen Anwendung von § 46 GOG ergibt, entspricht ständiger Praxis der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. statt vieler Beschluss PG130006-O vom 7. Oktober 2013, Erw. 4).
Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013 N 10 ff. zu Art. 193 IPRG).
Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Rückscheinen wurden der Gesuchsgegnerin der Final Award vom 24. April 2013 am 4. Juni 2013
und der Beschluss vom 10. Oktober 2013 am 17. Oktober 2013 zugestellt
(act. 14/1-3, vgl. auch act. 35, act. 36/1 und act. 36/3). Die Gesuchstellerin stellt sodann nicht in Abrede, dass ihr der Schiedsentscheid rechtmässig zugestellt wurde (act. 1).
Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 12. Juni 2014 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 24. April 2013 in Sachen A. S.A. / B. eröffnet wurde (act. 5).
Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Final Awards der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 24. April 2013 (Prozessnummer 600293-2012) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.
III.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich PG130011-O vom 19. November 2013, Erw. 7, PG120006-O vom 5. Dezember 2012, Dispositiv-Ziff. 2 sowie PG120005-O vom 6. Juni 2014, Erw. 10).
In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Final Award der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 24. April 2013 in Sa-
chen A.
S.A. gegen die B.
(Case No. 600293-2012) betreffend
Claim vollstreckbar ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Schriftliche Mitteilung an:
den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des Schiedsspruches, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,
die Gesuchsgegnerin, durch Publikation sowie
die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 21. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
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