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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - PG130008)

Zusammenfassung des Urteils PG130008: Obergericht des Kantons Zürich

Der Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung entschieden, dass auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten wird, da dieser den Vorschuss für die Gerichtskosten nicht geleistet hat. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt, und es werden keine Entschädigungen zugesprochen. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PG130008

Kanton:ZH
Fallnummer:PG130008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PG130008 vom 27.11.2013 (ZH)
Datum:27.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchsteller; Bundesgericht; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Vorschuss; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Gürber; Rechtsanwalt; Hinweis; Verfügung; Leistung; Vorschusses; Dispositiv-Ziffer; Ausstellung; Entschädigungen; Vertreter; Kantons; Verwaltungskommission; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsident; Burger; Oberrichterin; Scherrer; Langmeier; Beschluss; Sachen
Rechtsnorm: Art. 101 ZPO ;Art. 106 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts PG130008

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 27. November 2013

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und MLaw X2.

    gegen

  2. AG,

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Unter Hinweis auf die Verfügung vom 18. September 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- angesetzt wurde (act. 3),

unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 15. Oktober 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des erwähnten Vorschusses angesetzt wurde (act. 4),

da bis heute kein Vorschuss bei der Obergerichtskasse eingegangen ist,

weshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss (vgl. act. 3

S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und keine Entschädigungen zugesprochen werden,

wird beschlossen:

  1. Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Beilage von act. 2/2

    • den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 27. November 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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