Zusammenfassung des Urteils PG130001: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Verfahren ging es um eine Rechtsstreitigkeit zwischen A.S.A. (Gesuchstellerin) und B. und C. (Gesuchsgegnerinnen) bezüglich eines Vertrags über den Bau von zwei Werken. Die Gesuchstellerin beantragte die Ernennung eines Schiedsrichters, da im Vertrag keine Regelung dazu vorhanden war. Die Gesuchstellerin wandte sich an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, um einen Schiedsrichter gemäss den schweizerischen Gesetzen zu ernennen. Die Gesuchsgegnerin 1 argumentierte, dass die Parteien die Anwendung der ICC-Schiedsordnung vereinbart hatten, wodurch die Zuständigkeit zur Schiedsrichterernennung auf die Schiedsinstitution überging. Das Obergericht entschied, dass die Anwendung der ICC-Schiedsordnung vereinbart war und wies das Gesuch der Gesuchstellerin ab. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt, und sie wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung zu zahlen. Das Urteil ist beim Bundesgericht anfechtbar.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG130001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 20.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ernennung eines Schiedsrichters |
Schlagwörter: | Clause; Parteien; Schiedsgericht; Gesuch; Bestimmungen; Präambel; Sub-Clause; Schiedsordnung; Gesuchs; FIDIC; Gesuchsgegnerin; FIDIC-Bestimmungen; Schiedsgerichts; Verfahren; Conditions; Special; ICC-Schiedsordnung; Section; Verweis; Schiedsrichter; Ernennung; Verfahrens; Vertrag; Schiedsverfahren; Schweiz; Stellung; Verfahrensrecht; Einzelschiedsrichter; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 111 ZPO ;Art. 176 IPRG ;Art. 179 IPRG ;Art. 18 OR ;Art. 182 IPRG ;Art. 360 ZPO ;Art. 361 ZPO ;Art. 362 ZPO ;Art. 372 ZPO ; |
Referenz BGE: | 130 III 686; 131 III 606; 132 III 268; 133 III 406; |
Kommentar: | Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 362 OR ZPO, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG130001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 20. November 2014
in Sachen
A. S.A.,
Gesuchstellerin
vertreten durch Avocat X.
gegen
B. ,
C. ,
Gesuchsgegnerinnen
1 vertreten durch Fürsprecher Y.
betreffend Ernennung eines Schiedsrichters
Erwägungen:
I.
Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Rechtsstreitigkeit zwischen der A. S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) und der B. (nachfolgend: Ge-
suchsgegnerin 1) sowie der C.
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) im Zusammenhang mit einem zwischen den genannten Parteien am 16. Februar 2010 geschlossenen Vertrag über den Bau von zwei werken in zugrunde (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/1). Dieser Vertrag orientiert sich bezüglich Inhalt und Aufbau an den Conditions of Contract for Electrical and Mechanical Works der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (nachfolgend: FIDIC-Bestimmungen; vgl. act. 25/2 und den Hinweis in der Präambel des Vertrages [act. 2/1 S. 4]).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte der Vertreter der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 1 als Leiterin des Konsortiums mit, dass die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht geklärt werden solle. Mangels einer Regelung der Ernennung des Schiedsrichters im Vertrag sollten sich die Parteien auf die Ernennung eines Einzelschiedsrichters einigen. Da eine Vereinbarung über die Ernennung fehle, sei der Richter am Sitz des Schiedsgerichts (Zürich) anzurufen. Dieser solle in analoger Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung einen Schiedsrichter ernennen. Sie - die Gesuchstellerin - erwarte Vorschläge, wer als Schiedsrichter eingesetzt werden könne (act. 2/2).
Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 liess die Gesuchstellerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen, es sei die Ernennung Schiedsrichterin/nen Schiedsrichter gemäss, art. 179, abs. 2 IPRG und 356, abs. 2 ZPO vorzunehmen (act. 1 S. 1).
Fürsprecher Y. teilte mit Schreiben vom 5. März 2013 mit, dass er die Gesuchsgegnerin 1 vertrete (act. 4), wobei er eine entsprechende Vollmacht zu den Akten reichte (act. 5).
Mit Verfügung vom 2. April 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu leisten und um ihr Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Die Gesuchsgegnerin 2 wurde aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7). Mit Eingabe vom 8. April 2013 liess die Gesuchsgegnerin 1 eine Präzisierung der Verfügung vom 2. April 2013 beantragen (act. 10), wobei sie diesen Antrag mit Schreiben vom 9. April 2013 wieder zurückzog (act. 12). Die Gesuchstellerin präzisierte ihr Gesuch innert erstreckter Frist und führte aus, dass sie die Einsetzung eines Einzelschiedsrichters beantrage (act. 15 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde kurz nach Fristablauf, jedoch noch vor dem Ansetzen einer Nachfrist im Umfang von Fr. 5'988.- geleistet (act. 17). Die Gesuchsgegnerin 2 bezeichnete mit Eingabe vom 31. Mai 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 18). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wurde von der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils durch die Gesuchsgegnerin 2 sowie vom Eingang des Kostenvorschusses der Gesuchstellerin Vormerk genommen, wobei bezüglich der fehlenden Fr. 12.- festgehalten wurde, dass es überspitzt formalistisch erscheine, der Gesuchstellerin für diesen noch fehlenden geringfügigen Betrag eine Nachfrist anzusetzen. Zudem wurde den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 20). Die Gesuchsgegnerin 1 liess innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zu den Akten reichen und folgende Anträge stellen (act. 24 S. 1):
1. Auf das Gesuch vom 14. Januar 2013 bzw. vom 31. Mai 2013 sei nicht einzutreten.
Eventuell: Das Gesuch vom 14. Januar 2013 bzw. vom 31. Mai
2013 sei abzuweisen.
Subeventuell: Im Fall der Gutheissung des Gesuchs sei der Gesuchsgegnerin eine kurze Nachfrist zur Unterbreitung eines Vorschlags gemäss Ziffer 3 (b) der Verfügung vom 14. Juni 2013 anzusetzen.
unter Kostenund Entschädigungsfolge
Die Gesuchsgegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 24. September 2013 (beim Obergericht eingegangen am 26. September 2013) und damit nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 14. Juni 2013 angesetzten Frist ein visiertes Exemplar der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 vom 30. August 2013 (und der Verfügung vom 19. September 2013) zu den Akten (act. 28 und act. 28A).
Mit Verfügung vom 19. September 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 ihrerseits Stellung zu nehmen (act. 27). Innert erstreckter Frist reichte sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 eine Stellungnahme ein und hielt an ihrem Antrag um Einsetzung eines Einzelschiedsrichters fest (act. 31). Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 33) nahm die Gesuchsgegnerin 1 innert erstreckter Frist ein weiteres Mal Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (act. 38). Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt für eine weitere Stellungnahme (act. 39). Diese Frist wurde zunächst bis 15. August 2014 (act. 41) und hernach letztmals bis
15. September 2014 (act. 43) erstreckt. Mit Eingabe vom 15. September 2014 (Datum Poststempel: 16. September 2014) reichte die Gesuchstellerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (act. 44 [Faxeingabe] und act. 45 [Original]), wobei Frau D. auf der Rückseite des Umschlags bestätigte, dass die Sendung am 15. September 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden sei (act. 46).
7. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II.
Da alle Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom
16. Februar 2010 ihren Sitz im Ausland hatten (Gesuchstellerin: Griechenland, Gesuchsgegnerin 1: Frankreich, Gesuchsgegnerin 2: Italien; vgl. act. 2/1 S. 1) und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 2/1 S. 12 SubClause 51.3), sind die Bestimmungen des 12. Kapitels Internationale Schiedsgerichtsbarkeit des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) anwendbar (Art. 176 Abs. 1 IPRG), ausser die Parteien hätten die Anwendung dieses Kapitels ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Allenfalls könnte man
wie die Gesuchsgegnerin 1 zu Bedenken gibt (act. 38 S. 7 f.) - in SubClause 51.2 der Präambel einen Ausschluss des 12. Kapitels des IPRG erblicken.
Es fehlt dabei jedoch am ausdrücklichen Ausschluss der Anwendung des 12. Kapitels sowie an der Vereinbarung der ausschliesslichen Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. Pfiffner/Hochstrasser, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, N 42 ff. zu Art. 176 IPRG). Im Übrigen gehen beide Parteien von der Anwendbarkeit des 12. Kapitels des IPRG aus (Gesuchstellerin: act. 1 S. 1 und act. 31 S. 1 f.; Gesuchsgegnerin 1: act. 38 S. 8).
III.
Da sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 16. Februar 2010 (act. 2/1) als relativ kompliziert und unübersichtlich erweist, sind vorab zum besseren Verständnis die vorliegend massgebenden Bestimmungen des erwähnten Vertrages aufzuführen:
In Sub-Clause 51.1, 51.2 und 51.3 der Präambel ist Folgendes festgehalten (act. 2/1 S. 12):
Applicable Law Sub-Clause 51.1
The contract shall be governed by and interpreted in accordance with the substantive law of Swiss except for its rules in relation to conflict of laws.
Procedural Law Sub-Clause 51.2
Language and Place Sub-Clause 51.3
The place of arbitration shall be Zurich, Switzerland.
Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A enthält folgende Regelung (act. 2/1 S. 16):
Arbitration Sub-Clause 50.1
The rules of arbitration shall be those of the International Chamber of Commerce (ICC).
In Part I - General Conditions wird auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, wobei festgehalten ist, dass im Falle von Widersprüchen die Special Conditions in Part II den FIDIC-Bestimmungen vorgehen (act. 2/1 S. 13). Ziff. 50.2, Ziff. 51.1, Ziff. 51.2 und Ziff. 51.3 der FIDIC-Bestimmungen lauten wie folgt (act. 25/2 S. 36):
Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der Vertrag vom 16. Februar 2010 aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt (act. 2/1 S. 2):
(i) The Preamble
Part II - The Special Conditions - Section A including its Annexes 1 to 6
Part II - The Special Conditions - Section B
Part I - The General Conditions
Technical Specification
List of Works and detailed Prices
Technical Clarifications
Gemäss ausdrücklicher Regelung im Vertrag soll im Fall von Widersprüchen das Dokument mit der tieferen Nummer vorgehen (act. 2/1 S. 2 unten).
IV.
Die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Eingaben sind schwer verständlich und erscheinen teilweise als widersprüchlich. Die Gesuchstellerin liess in ihrem Gesuch vom 14. Januar 2013 geltend machen, der Vertrag vom 16. Februar 2010 sehe zur Beilegung von Konflikten ein Schiedsverfahren vor (SubClause 51.1 - 3 der Präambel). Das formelle und materielle Recht sei nach schweizerischem Recht regiert. Die Gesuchstellerin habe am 27. Juni 2012 die Durchführung eines Schiedsverfahrens beantragt und habe die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 aufgefordert, Vorschläge zur Ernennung einer Schiedsrichterin / eines Schiedsrichters zu machen. Darauf hätten die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 nicht reagiert. Es fehle an einer Vereinbarung über die Ernennung des Schiedsrichters, weshalb die Verwaltungskommission kompetent sei, diese Ernennung vorzunehmen (act. 1).
In der Ergänzung vom 31. Mai 2013 liess die Gesuchstellerin ausführen, der Vertrag vom 16. Februar 2010 sei nach schweizerischem Recht regiert (Sub-Clause
der Präambel). Das Schiedsverfahrensrecht werde also nach Schweizer Recht gerichtet (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Die Regeln des Schiedsverfahrens seien diejenigen der International Chamber of Commerce (Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A). Damit hätten die Parteien die Bestellung des Schiedsgerichts dem Schweizer Verfahren unterstellt, indem sie die
Anwendung der Schiedsverfahrensordnung des ICC verlangen. Diese Wahl sei durch die Anwendung von Art. 372 Abs. 1 lit. b und Art. 373 Abs. 1 lit. b ZPO möglich. Folglich sei Art. 360 ZPO nicht anwendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICCSchiedsordnung die Ernennung regle (act. 15).
Die Gesuchsgegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Ausführungen der Gesuchstellerin seien nicht konsistent und die von ihr angerufenen Bestimmungen der ZPO seien nicht massgebend. Es stelle sich die Frage, ob die Parteien durch den Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht die Bestellung des Schiedsgerichts dem staatlichen Gericht anheim gestellt durch den Verweis auf die Schiedsordnung der ICC das darin vorgesehene Bestellungsverfahren vorgesehen hätten. Der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht befinde sich in der Präambel, während der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung in Part II - Special Conditions Section A figuriere. Falls zwischen den beiden Verweisen ein Widerspruch bestehe, würde der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht in der Präambel vorgehen (act. 24 S. 3).
Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin 1 besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Prä- ambel und Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A kein Widerspruch, weshalb die Widerspruchsregel nicht zum Zuge komme. Die Präambel verweise in der Einleitung ausdrücklich auf die FIDIC-Bestimmungen, welche in Ziff. 50.2 die Schiedsordnung der ICC als anwendbar erklärten. In formaler Hinsicht stehe daher der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht und die Schiedsvereinbarung auf gleicher Stufe (act. 24 S. 3 f.).
Und selbst wenn von einem unterschiedlichen Rang des Verweises auf das schweizerische Verfahrensrecht und der Schiedsvereinbarung auszugehen wäre - so die Gesuchsgegnerin 1 weiter -, läge kein Widerspruch vor. Die Parteien hät- ten in der Präambel und auch in Part II - Special Conditions Section A die entsprechenden Ziffern der FIDIC-Bestimmungen verwendet. Aus Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das anwendbare Verfahrensrecht regle, gemäss welchem ein nach den Regeln der Schiedsordnung der ICC in Gang gesetzter Schiedsgerichtsprozess durchzuführen sei. Der
Verweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich auf Art. 15 der Schiedsordnung der ICC [=Art. 19 der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden ICCSchiedsordnung, abrufbar unter: www.iccwbo.or g]. Diese Bestimmung regle, nach welchen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht (Proceedings before the Arbitral Tribunal) abzulaufen habe (act. 24 S. 4). Demgemäss werde vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, welches das Verfahren nach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen habe. Dies komme in der Formulierung the procedure of any arbitration instituted persuant to Clause 50 deutlich zum Ausdruck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schiedsordnung festgelegten Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten, sofern die Parteien nicht andere Regeln vereinbart hätten. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens und die Bestellung des Schiedsgerichts würden jedoch nicht von diesem Verweis erfasst. Sie richteten sich ausschliesslich nach der Schiedsordnung der ICC. Es könne deshalb nicht argumentiert werden, der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht in der Präambel sei höherrangig als der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung (act. 24 S. 5).
Hierzu liess die Gesuchstellerin in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 im Wesentlichen ausführen, vorliegend gehe es um eine ad hoc-Schiedsgerichtsbarkeit. Im Weiteren sei die Schiedsgerichtsbarkeit international und es seien die Regeln des IPRG anwendbar (act. 31 S. 1). In Bezug auf die Ernennung des Schiedsrichters müsse Art. 179 Abs. 1 IPRG angewendet werden, wonach die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt würden. Vorliegend gehe aus der Vereinbarung der Parteien nicht hervor, welche Schiedsrichter Einigungsstelle für die Ernennung zuständig sei. Bei Fehlen einer spezifischen Vereinbarung komme Art. 179 Abs. 2 IPRG zur Anwendung, wonach der Richter am Sitz des Schiedsgerichts anzurufen sei, welcher sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwende. Dies habe zur Folge, dass der Richterprä- sident von dem Obergericht zuständig sei und dass sich der Verweis auf die Zivilprozessordnung auf den Artikel 362 ZPO beziehe. Vorliegend seien sich die
Parteien lediglich über die Frage des anwendbaren Verfahrens uneinig, bezüglich der Zahl der Schiedsrichter seien sie sich einig. Die Gesuchsgegnerin 1 mache geltend, die ICC-Schiedsordnung sei vorliegend anwendbar. Art. 8 [Art. 12] Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung sehe einen Einzelschiedsrichter vor. Die Gesuchstellerin sei demgegenüber der Ansicht, die schweizerische Zivilprozessordnung sei anwendbar, welche ebenfalls einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 31 S. 2). Deshalb sei Art. 360 ZPO, welcher drei Schiedsrichter vorsehe, nicht anwendbar (act. 31 S. 2 f.).
Nach Art. 182 IPRG könnten die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren selber regeln und einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. Dies hätten die Parteien in Sub-Clause 51.2 der Präambel getan. Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A sei unklar und verwirrend. Zudem könne man ernstlich die Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Bestimmung bezweifeln. So sei diese Bestimmung im Part II - Special Conditions Section A versteckt, was auf eine Ausnahme einen Irrtum deuten könnte. Auf der anderen Seite stehe die SubClause 51.2 der Präambel in der Präambel und müsse deshalb beiden Parteien bekannt sein. Im Weiteren beziehe sich Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A nur auf Arbitration, während Sub-Clause 50.2 der Präambel genauer und klarer sei (act. 31 S. 3). Schliesslich wäre es unlogisch, die ICCSchiedsordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde. All dies bestätige die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Parteien ausschliesslich das Verfahren des Zivilprocessordnung vereinbaren wollten. Sub-Clause 51.2 der Präambel gehe Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A vor (act. 31 S. 4).
In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 liess die Gesuchsgegnerin 1 ausführen, die Parteien hätten in Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A vereinbart, The rules of arbitration shall be those of the International Chamber of Commerce. Diese Bestimmung beziehe sich auf die Schiedsvereinbarung, welche in Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen enthalten sei. Sie bestätige, dass die Einleitung und Administration des Schiedsgerichtsverfahrens ebenso wie die Bestellung des Schiedsgerichts gemäss den Regeln der Schiedsordnung der
ICC zu erfolgen hätten (act. 38 S. 2). Die Parteien hätten in der Präambel und in Part II - Special Conditions Section A bestimmte Punkte in Ergänzung Ab- änderung der FIDIC-Bestimmungen geregelt, wobei sie die Nummerierung der FIDIC-Bestimmungen übernommen hätten. Aufgrund des bestehenden Zusammenhangs zwischen den FIDIC-Bestimmungen und den darauf Bezug nehmenden Bestimmungen in der Präambel und in Part II - Special Conditions Section A sei Sub-Clause 51.2 der Präambel im Sinne von Ziff. 51.2 der FIDICBestimmungen auszulegen. Daraus folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das Verfahrensrecht regle, welches ein nach Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen eingesetztes Schiedsgericht anzuwenden habe, sofern die ICC-Schiedsordnung keine einschlägige Verfahrensvorschrift enthalte. Dies werde durch folgende Überlegung bestätigt: Der Verweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich auf Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung. Diese Bestimmung regle, nach welchen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht abzulaufen habe. Demgemäss werde vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, welches das Verfahren nach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen habe. Dies komme in der Formulierung the procedure of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 in den FIDIC-Bestimmungen deutlich zum Ausdruck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schiedsordnung festgelegten Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten und dass beim Fehlen einer Vorschrift die von den Parteien (oder subsidiär die vom Gericht) bestimmten Verfahrensregeln gälten (act. 38 S. 3). Von dieser Möglichkeit einer autonomen Bestimmung des subsidiär zur Anwendung gelangenden Verfahrensrechts hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Damit hätten die Parteien in SubClause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A je eine spezifische und konsistente Bedeutung gegeben.
Entgegen dieser Auslegung verstehe die Gesuchstellerin den Verweis auf das Schweizerische Verfahrensrecht umfassend. Eine solche Auslegung finde in den FIDIC-Bestimmungen keine Stütze (act. 38 S. 4). Nach Auffassung der Gesuchstellerin solle die Schiedsordnung der ICC überhaupt keine Rolle spielen. Die FIDIC-Bestimmungen, auf welche die Parteien in der Präambel (und damit in einem
hochrangigen Dokument) ausdrücklich Bezug nähmen, sähen in Ziff. 50.2 für Streitigkeiten ein Schiedsgerichtsverfahren vor. Die FIDIC-Bestimmungen gäben den Parteien somit die Möglichkeit, sich für die institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit gemäss der Schiedsordnung der ICC gemäss Part II - Special Conditions Section A für eine andere Schiedsgerichtsordnung zu entscheiden. Vorliegend hätten die Parteien in Section A der Special Conditions die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC gewählt (act. 38 S. 4 f.). Hätten die Parteien keine von Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen abweichende Regelung treffen wollen, hätten sie Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A unausgefüllt lassen können. Der Umstand, dass die Parteien in Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A jedoch trotzdem den Verweis auf die ICC-Schiedsordnung wiederholt hätten, könne nur als Bekräftigung ihres Willens ausgelegt werden, auch das ICC-Schiedsgericht zu wählen (act. 38 S. 6). Es sei gerichtsnotorisch, dass gerade in internationalen Verhältnissen oft ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz vereinbart werde und dessen Bestellung der ICC überlassen werde (act. 38 S. 7).
Die Gesuchstellerin führte schliesslich in ihrer Stellungnahme vom
15. September 2014, von deren Rechtzeitigkeit vorliegend auszugehen ist, aus, die Gesuchsgegnerin 1 vertausche offensichtlich die Bestellung des Schiedsgerichts (Art. 360 ff. ZPO) und das Schiedsverfahren (Art. 372 ff. ZPO). Die Parteien könnten gemäss Art. 373 lit. b ZPO das Schiedsverfahren durch einen Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln (act. 45 S. 1). Die Parteien hätten beschlossen, dass erstens die schweizerischen Gerichte ein Schiedsgericht bestellen sollten (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Zweitens werde das Schiedsgericht die ICC-Regeln anwenden (Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A). Und drittens sei das schweizerische Recht das materielle Recht (Sub-Clause 51.1 der Präambel; act. 45 S. 2).
V.
Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen ersetzt. Damit hängt die Bestellung
des Schiedsgerichts primär vom Willen der Parteien ab und nur subsidiär - mangels Parteiabrede - von der Intervention eines staatlichen Richters (Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 179 IPRG). Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an (Art. 179 Abs. 2 IPRG).
Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Regelung betreffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen haben.
Die Gesuchstellerin stellte sich mit wechselnden, teilweise kaum nachvollziehbaren Begründungen zusammengefasst auf den Standpunkt, das Obergericht habe die Ernennung des Schiedsgerichts nach den Regeln der eidgenössischen Zivilprozessordnung vorzunehmen (act. 15 S. 1, act. 31 S. 2, act. 45 S. 2). Zur Begründung führte sie an einer Stelle aus, die Parteien hätten keine Regelung betreffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen, weshalb nach Art. 179 Abs. 2 IPRG der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig sei und sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwende (act. 1 [sinngemäss] und act. 31 S. 2). An anderer Stelle machte sie geltend, die Parteien hätten die Bestellung des Schiedsgerichts dem Schweizer Verfahren unterstellt, indem sie die Anwendung der Schiedsordnung der ICC verlangten (act. 15 S. 1), bzw. die Parteien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel beschlossen, dass schweizerische Gerichte das Schiedsgericht bestellten (act. 45 S. 2). Zur Frage der Anzahl der zu ernennenden Schiedsrichter führte die Gesuchstellerin aus, Art. 360 ZPO, welcher ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht vorsehe, sei nicht anwendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 15 S. 2). Die Parteien seien sich sodann einig, dass ein Einzelschiedsrichter eine Einzelschiedsrichterin einzusetzen sei (vgl. act. 31 S. 2).
Die Gesuchsgegnerin 1 machte demgegenüber zusammengefasst geltend, mit dem Verweis auf die ICC-Schiedsordnung sei die Kompetenz zur Ernennung des Schiedsgerichts auf die Schiedsorganisation übergegangen (act. 24 S. 5 f.,
act. 38 S. 2). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, in der Präambel werde auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, weshalb der Verweis auf das Schweizer Recht in Sub-Clause 51.2 der Präambel und der Verweis auf die ICCSchiedsordnung in Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A auf gleicher Stufe stünden (act. 24 S. 4). Zudem stünden Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A bzw. Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen ohnehin nicht in einem Widerspruch zueinander. In Sub-Clause 51.2 der Präambel hätten die Parteien lediglich das anwendbare Verfahrensrecht bestimmt, welches das nach der ICC-Schiedsordnung einzusetzende Schiedsgericht auf das Schiedsverfahren anzuwenden habe (act. 24
S. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 machte die Gesuchsgegnerin 1 sodann geltend, die Parteien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel lediglich von der Möglichkeit gemäss Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung Gebrauch gemacht, das Verfahrensrecht zu bestimmen, welches (subsidiär) anwendbar sein soll, wenn die ICC-Schiedsordnung keine Regelung enthalte (act. 38 S. 3 f.).
Damit ist offensichtlich, dass die Parteien die massgebenden Vertragsbestimmungen nicht übereinstimmend verstanden haben, weshalb die Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen sind. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung auszugehen ist, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 268 E. 2.3.2; BGE 130 III 686 E. 4.3.1). Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte (BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 131 III 606 E. 4.2). Im Weiteren von Bedeutung sind die Umstände wie Ort, Zeit, das Verhalten der Parteien, die Interessenlage der Parteien, die Verkehrs- übung etc. (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1212 ff.).
Die Gesuchsgegnerin 1 verneint einen Widerspruch zwischen Sub-Clause
der Präambel und Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A mit der Begründung, zu Beginn der Präambel werde auf die FIDICBestimmungen verwiesen, welche in Ziff. 50.2 die ICC-Schiedsordnung für anwendbar erklären. Damit befinde sich der Verweis auf das Schweizer Recht und der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung formal auf gleicher Stufe (act. 24 S. 4). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. In der Präambel wird nicht in dem Sinne auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen, dass diese integrierender Bestandteil der Präambel werden sollen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes der Präambel: Reference is made to the Conditions of Contract for Electrical and Mechanical Works, Third Edition 1987, issued by the Federation Internationale des Ingénieurs-conseils (F.I.D.I.C) (act. 2/1 S. 4). Dieser Satz bedeutet, es werde Bezug genommen auf die FIDIC-Bestimmungen, und nicht, es werde auf die FIDIC-Bestimmungen verwiesen. Hinzu kommt, dass sich in Part I - General Conditions ein ausdrücklicher Verweis im eigentlichen Sinne auf die FIDIC-Bestimmungen findet (act. 2/1 S. 13) und es keinen Sinn ergeben würde, sowohl in der Präambel als auch in Part I - General Conditions auf die FIDIC-Bestimmungen zu verweisen. Der in der Präambel enthaltene Hinweis auf die FIDIC-Bestimmungen ist aber insofern von Bedeutung, als damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Präambel auf den FIDIC-Bestimmungen basiert und sich bezüglich Inhalt und Aufbau an diesen orientiert (vgl. insbesondere die Nummerierung innerhalb der Präambel, welche der Nummerierung der FIDICBestimmungen entspricht), weshalb die FIDIC-Bestimmungen bei der Auslegung der Präambel zu berücksichtigen sind. Entsprechend finden sich die Grundlagen für das vereinbarte Schiedsverfahren in den FIDIC-Bestimmungen, wobei die Parteien in der Präambel und in Part II - Special Conditions Section A abweichende Anordnungen treffen können.
Betreffend Schiedsverfahren findet sich in den FIDIC-Bestimmungen folgende grundsätzliche Regelung (act. 25/2 S. 36):
Arbitration 50.2 If at any time any question, dispute or difference
shall arise between the Employer and the
Aus Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass es für das Schiedsverfahren zwei Varianten gibt: Entweder richtet sich das Schiedsverfahren nach der ICC-Schiedsordnung, wobei auch die Ernennung der Schiedsrichter gemäss dieser Ordnung erfolgt, das Schiedsverfahren richtet sich nach anderen Regeln, welche die Parteien in Part II - Special Conditions Section A anzugeben haben.
Von dieser letztgenannten Möglichkeit haben die Parteien vorliegend insofern Gebrauch gemacht, als sie in Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A ausdrücklich vereinbarten, The rules of arbitration shall be those of the International Chamber of Commerce (ICC) (act. 2/1 S. 16). Zwar wäre dieser Verweis auf die ICC-Schiedsordnung vorliegend nicht notwendig gewesen, enthält doch bereits Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen den Grundsatz, dass die ICCSchiedsordnung anwendbar sein soll. Der erneute, ausdrückliche Verweis auf die ICC-Schiedsordnung schadet aber auch nicht. Es kann darin sogar - wie die Gesuchsgegnerin 1 zutreffend ausführte (act. 38 S. 6) - eine Bekräftigung des Willens der Parteien erblickt werden, das Schiedsverfahren der ICC-Schiedsordnung zu unterstellen.
Es fragt sich nun, wie Sub-Clause 51.2 der Präambel, welcher unter dem Titel Procedural Law for Arbitration festhält, The procedural Law for arbitration is Swiss law in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Ausgangspunkt ist Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen, welcher unter dem Titel Procedural Law festhält, The law governing the procedure and administration of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble (act. 25/2 S. 36). Aufgrund der identischen Nummerierung sowie des übereinstimmenden Titels ist davon auszugehen, dass es sich bei Sub-Clause 51.2 der Präambel um die Umsetzung von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen handelt. Was genau Sinn und Zweck von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und damit auch von Sub-Clause
51.2 der Präambel ist, bleibt unklar, zumal das Schiedsverfahren durch den in Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen vorgesehenen (und in Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A wiederholten) Verweis auf die ICCSchiedsordnung bereits eine ausreichende Regelung erfahren hat. Dass es sich
wie die Gesuchsgegnerin 1 geltend machen liess (act. 38 S. 3 f.) - bei SubClause 51.2 der Präambel um die Bezeichnung des subsidiären Verfahrensrechts gemäss Art. 19 der ICC-Schiedsordnung handelt, ist zwar denkbar, findet jedoch im Wortlaut von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und Sub-Clause 51.2 der Präambel keine Stütze. Dem Wortlaut von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass es bei dieser Bestimmung (und damit auch bei Sub-Clause 51.2 der Präambel) nicht darum gehen kann, den in Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen enthaltenen (und in Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A wiederholten) Verweis auf die ICCSchiedsordnung aufzuheben bzw. zu ersetzen. Aus der Formulierung The law governing the procedure and administration of any arbitration instituted pursuant to Clause 50 is stated in the Preamble ergibt sich, dass zunächst das Schiedsgericht nach Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen (und damit vorliegend gemäss der ICC-Schiedsordnung) einzusetzen ist, und hernach erst das in Ziff. 51.2 der Prä- ambel genannte Recht zum Tragen kommen soll. Ob es überhaupt möglich und zulässig ist, dass ein nach den Regeln der ICC-Schiedsordnung eingesetztes
Schiedsgericht ein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung bringt, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung und wird zu einem späteren Zeitpunkt durch das Schiedsgericht bzw. die Schiedsinstitution zu beantworten sein (vgl. dazu Schneider/Scherer, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 182 IPRG).
Damit ist gestützt auf eine Auslegung des Vertrages vom 16. Februar 2010 davon auszugehen, dass die Parteien gemäss Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen und gemäss Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A die Anwendbarkeit der ICC-Schiedsordnung vereinbart haben. Die genaue Bedeutung von Ziff. 51.2 der FIDIC-Bestimmungen und Sub-Clause 51.2 der Präambel braucht vorliegend nicht eruiert zu werden, ergibt sich doch jedenfalls aus dem Wortlaut, dass diese Bestimmungen der Anwendbarkeit der ICC-Schiedsordnung nicht entgegenstehen, sondern vielmehr ergänzend zur Anwendung kommen sollen. Damit besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A kein Widerspruch, weshalb auch die im Vertrag enthaltene Widerspruchsregel nicht zum Zug kommt.
Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A weder unklar noch verwirrend ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung ungültig nicht anwendbar sein bzw. auf einem Irrtum beruhen sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin erscheinen zudem widersprüchlich, geht sie doch sowohl in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2013 als auch in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 davon aus, dass Sub-Clause 50.2 des Part II - Special Conditions Section A gültig vereinbart wurde (act. 15 S. 1 und act. 45 S. 2). Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass es unlogisch sei, die ICC-Verfahrensordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde. Dies entspricht einer in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit durchaus üblichen Regelung. Entsprechend kommt der Schweiz in ICC-Verfahren u.a. in Bezug auf den Schiedsort eine grosse Bedeutung zu (Hochstrasser/Fuchs, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O.,
N 25 und N 252 zu Einl. 12. Kap. IPRG; Schneider/Scherer, in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 182 IPRG).
2.3. Indem die Parteien die ICC-Schiedsordnung für anwendbar erklärt haben, haben sie auf eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung verwiesen. Dies hat zur Folge, dass (auch) die Kompetenz zur Ernennung, Abberufung, Ersetzung Ablehnung eines Schiedsrichters auf die bezeichnete Schiedsinstitution übergegangen ist (Hochstrasser/Fuchs, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 211 zu Einl. 12. Kap. IPRG; Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 179 IPRG). Vorliegend ist daher das Schiedsgericht gemäss der ICC-Schiedsordnung durch die dort vorgesehene Stelle einzusetzen, weshalb es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Einsetzung eines Schiedsgerichts fehlt. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist deshalb nicht einzutreten.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dann auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten wäre, wenn man der Ansicht der Gesuchstellerin folgen würde, wonach sich das Verfahren betreffend Einsetzung eines Schiedsgerichts nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung richte:
Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO ist ein aus drei Mitgliedern zusammengesetztes Schiedsgericht zu bestellen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach ein Einzelschiedsrichter einzusetzen sei, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 15 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Zunächst trifft nicht zu, dass Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung zwingend einen Einzelschiedsrichter vorsieht. Vielmehr ist in dieser Bestimmung festgehalten, dass ein Einzelschiedsrichter ernannt werden solle, ausser die Streitigkeit erfordere die Ernennung von drei Schiedsrichtern. Sodann erscheint widersprüchlich, dass nach Ansicht der Gesuchstellerin die Ernennung des Schiedsgerichts zwar nach den Regeln der ZPO zu erfolgen habe, für die Anzahl der Schiedsrichter aber eine Bestimmung der ICC-Schiedsordnung massgebend sein soll. Eine entsprechende Vereinbarung kann dem Vertrag vom 16. Februar 2010 jedenfalls nicht entnommen werden. Im Weiteren lassen die von der Gesuchstellerin angeführten Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 nicht den Schluss zu, die Gesuchsgegnerin 1 gehe auch für den Fall, dass die ICC-Schiedsordnung nicht anwendbar sei, von der Vereinbarung eines Einzelschiedsrichters aus. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Parteien hätten sich auf die Einsetzung eines Einzelschiedsrichters geeinigt. Es wäre somit vorliegend mangels einer Vereinbarung der Parteien in Anwendung von Art. 360 Abs. 1 ZPO ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu ernennen.
Die Parteien haben keine spezielle Regelung getroffen betreffend die Ernennung der Schiedsrichter. Folglich ist Art. 361 Abs. 2 ZPO anwendbar, wonach beide Parteien je einen Schiedsrichter benennen und diese beiden Schiedsrichter dann den Präsidenten die Präsidentin bezeichnen. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin 1 zwar mit Schreiben vom 26. Juni 2012 aufgefordert, Vorschläge für einen Schiedsrichter eine Schiedsrichterin zu machen (act. 2/2). Da die Gesuchstellerin aber von der Bestellung eines Einzelschiedsrichters ausging, hat sie es bislang unterlassen, die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 aufzufordern, das von ihnen zu bezeichnende Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen. Hinzu kommt, dass eine Partei einen Antrag auf Bestellung des Schiedsgerichts im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO nur stellen kann, wenn sie selbst den von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter bereits ernannt hat (Grundmann, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 zu Art. 362 ZPO). Auch dies hat die Gesuchstellerin gemäss den Akten bislang unterlassen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO für die Ernennung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht nicht erfüllt, weshalb auf das Gesuch der Gesuchstellerin auch bei dieser Auslegungsvariante nicht einzutreten wäre.
VI.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im
Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.
Als Prozesskosten gelten auch die Parteientschädigungen. Nach § 15 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 24 S. 1, act. 38 S. 1 sowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Die Gesuchstellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin 1 für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten. Mangels erheblicher Aufwendungen ist der Gesuchsgegnerin 2 keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Bei einem negativen Ernennungsentscheid des zuständigen staatlichen Gerichts handelt es sich infolge des dadurch bewirkten Abschlusses des Schiedsverfahrens um einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz (Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 50 zu Art. 179 IPRG). Dies hat auch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten. Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 72 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG direkt mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfechtbar (Grundmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 362 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf das Gesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'500.- festgesetzt.
Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten.
Der Gesuchsgegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin
den Vertreter der Gesuchsgegnerin 1, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin 1, unter Beilage von act. 45 in Kopie
die Gesuchsgegnerin 2, unter Beilage von act. 45 in Kopie
die Obergerichtskasse
Rechtsmittel :
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 20. November 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
lic. iur. A. Gürber
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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