Zusammenfassung des Urteils PG120008: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für einen Schiedsspruch in Höhe von Euro 435'150 zugunsten der A. GmbH gegen die B. S.p.A. Die Gesuchstellerin beantragte die Bescheinigung, während die Gesuchsgegnerin dies ablehnte, da eine Beschwerde beim Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erhalten hatte. Das Obergericht wies das Gesuch schliesslich ab, legte die Kosten der Gesuchstellerin auf und verpflichtete sie, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung zu zahlen. Der Richter war Oberrichter lic. iur. M. Burger, die Gerichtskosten betrugen CHF 4'000, und die verlierende Partei war die S.p.A.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG120008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 24.10.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarkeitsbescheinigung |
Schlagwörter: | Vollstreckbarkeit; Gesuch; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Schiedsspruch; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Ausstellung; Rechtsmittel; Obergericht; Oberrichter; Kostenvorschuss; Frist; Erteilung; Einzelschiedsgericht; Schweiz; Entscheide; Kantons; Verwaltungskommission; Gerichtsschreiberin; Leu-Zweifel; Rechtsanwalt; Eingabe; Zürcher; Handelskammer; Schiedsverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 103 BGG ;Art. 189 IPRG ;Art. 190 IPRG ;Art. 193 IPRG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG120008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
I.
In dem mit Eingabe vom 11. August 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 20. Juli 2012 der Final Award des Einzelschiedsgerichts der Zurich Chamber of Commerce (act. 4/1). Darin wurde die Beklagte, die B. S.p.A. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), verpflichtet, der A. GmbH, der Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin, einen Betrag von Euro 435'150 nebst Zins von 5 % seit dem 11. Juli 2011 zu bezahlen (act. 4/1 S. 32).
Am 25. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin am 20. Juli 2012 (act. 4/2 und act. 11/2 Rz 15) elektronisch zugestellten Schiedsspruch Nr. -2011 vom 20. Juli 2012 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 10. August 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5) leistete sie innert Frist (act. 6).
Zur Begründung ihres Gesuchs liess die Gesuchstellerin zusammengefasst vorbringen, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei die blosse Feststellung der im Moment der Ausstellung gegebenen Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs. Deren Ausstellung setze lediglich voraus, dass ein Schiedsspruch im Sinne von Art. 189 IPRG ergangen und dieser gemäss Art. 190 Abs. 1 IPRG den Parteien gehörig eröffnet worden sei. Weitere Einwendungen wie die Fragen des Vorliegens eines Schiedsspruches, der Nichtigkeit desselben und der Hemmung von dessen Vollstreckbarkeit seit der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien nicht massgebend. Es sei jederzeit möglich, eine später erfolgte Erteilung der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen, da es sich dabei um ein echtes Novum handle (act. 1).
Ebenfalls mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum
Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7) reichte die Gesuchsgegnerin am 8. Oktober 2012 eine Stellungnahme ins Recht und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den massgebenden Schiedsspruch (act. 8). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bereits im Rahmen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides zu überprüfen. Sei eine Beschwerde gegen den Schiedsentscheid hängig bzw. noch möglich, welcher die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei bzw. werden könnte, dürfe eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Vorliegend habe man beim Bundesgericht eine Beschwerde anhängig gemacht und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
II.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt vereinbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 4/1 Rz 43).
Da das Einzelschiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/1 Rz 40), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog
§ 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).
III.
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit eines Entscheides setzt voraus, dass er formell rechtskräftig ist. Um eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellen zu können, ist damit erforderlich, dass gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos endgültig abgewiesen worden ist, ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt wurde (vgl. BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BSKIPRG-Berti, Art. 193 N 11). Im Falle einer hängigen Beschwerde liegt bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz ein Schwebezustand vor, der eine Vollstreckung ausschliesst (zum Ganzen Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, 12. Kpt. Rz 121 sowie 7. Kpt. Rz 189; Art. 103
Abs. 1 BGG).
Beschwerden ans Bundesgericht kommt in aller Regel keine aufschiebende Wirkung zu, so dass beschwerdefähige Entscheide mit deren Ausfällung rechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). Erteilt die Rechtsmittelinstanz hingegen die aufschiebende Wirkung, so fehlt es an der Vollstreckbarkeit des Entscheides (vgl. BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 12; BSK IPRG-Berti, Art. 193 N 10) und kann demzufolge eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
14. September 2012 Beschwerde gegen den Schiedsspruch beim Bundesgericht eingereicht und insbesondere die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt hat (act. 11/2). Das Bundesgericht hat den Eingang der Beschwerde bestätigt, über den Antrag der aufschiebenden Bedingung jedoch noch nicht entschieden (act. 11/3). Damit befindet sich die Beschwerde zurzeit in oberwähntem Schwebezustand, weshalb eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nicht erteilt werden kann. Das Ersuchen um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Schiedsspruch Nr. -2011 der Zürcher Handelskammer vom 20. Juli 2012 ist daher abzuweisen.
IV.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 750.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Gesuch um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Final Award Nr. -2011 des Einzelschiedsgerichts der Zurich Chamber of Commerce vom 20. Juli 2012 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.
Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- verrechnet.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 810.- zu entrichten.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 8,
den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin,
die Obergerichtskasse.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 526'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 24. Oktober 2012
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am:
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