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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - PG110003)

Zusammenfassung des Urteils PG110003: Obergericht des Kantons Zürich

Die C. AG und B. schlossen am 28. Juni 2006 einen Vertrag über Architekturleistungen ab. Nachdem der vorgesehene Einzelschiedsrichter das Mandat ablehnte und keine Einigung erzielt werden konnte, beantragte die C. AG die Ernennung eines Schiedsrichters. Es folgten mehrere Verlängerungen und Gespräche zur einvernehmlichen Lösung, die letztendlich scheiterten. Es wurde beschlossen, einen Einzelschiedsrichter zu ernennen, wobei die Kosten auf Fr. 4'000.- festgesetzt wurden. Der Gesuchsgegner war der Ansicht, dass ein SIA-Schiedsgericht vereinbart werden sollte, was jedoch abgelehnt wurde. Der Richter Dr. J. wurde als Einzelschiedsrichter ernannt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PG110003

Kanton:ZH
Fallnummer:PG110003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PG110003 vom 06.09.2012 (ZH)
Datum:06.09.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ernennung eines Schiedsrichters
Schlagwörter: Parteien; Gesuchs; Gesuchsgegner; Schiedsgericht; Vertrag; Einzelschiedsrichter; Ernennung; Gericht; Recht; SIA-Schiedsgericht; Schiedsrichter; Schiedsgerichts; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Obergericht; Rechtsanwalt; Architekturleistungen; Frist; Einsetzung; Schiedsrichters; Stellungnahme; Obergerichts; Verfahren; Handelsgerichts; Einzelschiedsrichters
Rechtsnorm: Art. 111 ZPO ;Art. 355 ZPO ;Art. 356 ZPO ;Art. 362 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Habegger, Schweizer, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 362 OR, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts PG110003

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG110003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin

Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 6. September 2012

in Sachen

  1. AG,

    Gesuchstellerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegner

vertreten durch Dr. iur. Y.

betreffend Ernennung eines Schiedsrichters

Erwägungen:

I.

  1. Am 28. Juni 2006 schlossen die C. AG (zwischenzeitlich umfirmiert in

    A.

    AG, vgl. act. 3) und B.

    einen Vertrag über Architekturleistungen

    (act. 2/1). Da der in Ziff. 14.7 des genannten Architekturvertrages vorgesehene

    Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Z.

    das Mandat ablehnte (act. 2/3),

    eine Ernennung durch den Handelsgerichspräsidenten, Oberrichter lic. iur. D. , ebenfalls scheiterte (act. 2/6-10) und sich die Parteien nicht auf einen anderen Einzelschiedsrichter einigen konnten, gelangte die A. AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 21. Januar 2011 an die Verwaltungskommission des Obergerichts mit dem Ersuchen, einen Einzelschiedsrichter zu bestellen (act. 1 S. 2).

  2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde der Gesuchstellerin aufgegeben, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten sowie weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen (act. 4). Die verlangten Unterlagen gingen innert Frist bei der Verwaltungskommission ein (act. 5 und 6), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7).

(nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde mit Verfügung vom

  1. Februar 2011 Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 8). Der Gesuchsgegner ersuchte in der Folge mit Eingabe vom 16. Februar 2011 um Sistierung des Verfahrens, da die Parteien Gespräche zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung führten (act. 9). Nachdem sich die Gesuchstellerin mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärte (act. 12), wurde das Verfahren mit Beschluss vom 17. März 2011 sistiert, wobei dem Gesuchsgegner aufgegeben wurde, die Verwaltungskommission bis 9. Mai 2011 über den Stand der Einigungsgespräche zu informieren (act. 13). In der Folge wurde die Sistierung zunächst bis 11. Juli 2011 (act. 16), hernach bis 31. August 2011 (act. 20) und schliesslich bis 15. November 2011 (act. 24) verlängert. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte der Gesuchsgegner der Verwaltungskommission mit, dass die Verhandlungen zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung gescheitert seien (act. 25).

  2. Mit Beschluss vom 12. März 2012 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 26). Innert erstreckter Frist reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen (act. 28 S. 2):

    1. Es sei ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen.

    1. Eventualiter: Es sei die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte festzustellen.

    2. Subeventualiter: Es seien entweder Herr E. Herr F. als Einzelschiedsrichter einzusetzen.

    3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.

    4. Auf entsprechende Fristansetzung hin ging am 30. Mai 2012 die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2012 ein (act. 32), woraufhin dem Gesuchsgegner Frist für eine weitere Stellungnahme angesetzt wurde (act. 34). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2012 ging am 26. Juni 2012 bei der Verwaltungskommission ein (act. 37).

II.

  1. Zur Begründung ihres Gesuchs um Bestellung eines Schiedsrichters lässt die Gesuchstellerin ausführen, die Parteien hätten am 28. Juni 2006 einen Vertrag über Architekturleistungen abgeschlossen. In der Folge seien sich die Parteien uneinig über das noch ausstehende Architektenhonorar gewesen. Da der in Ziff. 14.7 des genannten Architekturvertrages vorgesehene Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Z. das Mandat abgelehnt habe und sich die Parteien nicht auf einen anderen Einzelschiedsrichter hätten einigen können, habe sie - die Gesuchstellerin - gemäss der Schiedsabrede des Architekturvertrages den Präsidenten des Handelsgerichts um Einsetzung eines Schiedsrichters ersucht. Dieser habe mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts in solchen Fällen der Handelsgerichtspräsident nicht als staatliche Behörde in Ausübung einer gesetzlich zugewiesenen Kompetenz handeln könne, sondern nur als Privatperson, dem ein entsprechendes Mandat übertragen werde. Er wäre jedoch bereit, das Mandat zur Nomination eines Einzelschiedsrichters zu übernehmen. In der Folge hätten sich die Parteien je-

    doch nicht darauf einigen können, Oberrichter lic. iur. D.

    als Privatperson

    dieses Mandat zu übertragen. Ebenso wenig sei es den Parteien gelungen, sich auf einen Einzelschiedsrichter als Ersatz für Rechtsanwalt Dr. Z. zu einigen (act. 1).

  2. Der Gesuchsgegner lässt demgegenüber vorbringen, der klare Wille der Parteien sei gewesen, dass Rechtsanwalt Dr. Z. als Mediator tätig sein solle. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.3 und Ziff. 14.6 des Architekturvertrages vom

1. Juni 2006. Dieser Parteiwille werde sodann durch den ersten zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Architekturvertrag vom 30. Mai 2005 bzw. 13./25. September 2005 bestätigt. Anders als im ersten Vertrag sei im zweiten Vertrag (gemeint wohl derjenige vom 1. Juni 2006) jedoch vergessen gegangen, ein SIASchiedsgericht zu vereinbaren. Es sei nur logisch, dass die Parteien für beide Verträge, die ein Gesamtrechtsverhältnis bildeten, die gleiche Streiterledigung hätten vorsehen wollen. Der Grund für die Differenzen der Parteien liege auch in den unvollständigen Plänen. Es müsse daher für beide Verträge zwingend die gleiche Streiterledigung vorgesehen werden, nämlich ein SIA-Schiedsgericht. Es sei deshalb ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen. Selbst wenn wider Erwarten

Rechtsanwalt Dr. Z.

rechtsgültig als Schiedsrichter vereinbart sein sollte,

wäre nach dessen Absage ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen, da offensichtlich sei, dass die Parteien in ihrem gesamten Rechtsverhältnis zumindest in zweiter Linie ein SIA-Schiedsgericht hätten vereinbaren wollen. Sollte dem nicht gefolgt werden, wären die staatlichen Gerichte für zuständig zu erklären (act. 28 S. 3 ff.).

Im Weiteren widersetzt sich der Gesuchsgegner den von der Gesuchstellerin gemachten Vorschlägen für Einzelschiedsrichter und schlägt seinerseits E. und F. als Schiedsrichter vor (act. 28 S. 5).

3. Die Gesuchstellerin liess hierzu in der Folge vorbringen, der Gesuchsgegner berufe sich auf den falschen, weil überholten Vertrag. Die Parteien hätten am

1. Juni 2006 einen SIA-Vertrag für Architekturleistungen unterzeichnet. Daraufhin habe der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Parteien darauf hingewiesen, dass der Vertrag an mehreren Stellen inkonsistent sei. Deshalb hätten die Parteien den Vertrag vom 1. Juni 2006 entsprechend den Empfehlungen des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners angepasst. Der angepasste Vertrag sei mit der Zweitunterschrift des Gesuchsgegners am 28. Juni 2006 oder

spätestens mit der Unterschrift von G.

am 3. Juli 2006 zustande gekom-

men. Darin sei auf die Einsetzung eines Mediators verzichtet worden und es sei

ausdrücklich festgehalten worden, dass Rechtsanwalt Dr. Z.

als Einzelschiedsrichter (anstelle Mediation) eingesetzt werde. Mit Abschluss des Vertrages vom 28. Juni 2006 sei der Vertrag vom 1. Juni 2006 ersetzt und damit gegenstandslos geworden. Richtig sei, dass im Vertrag vom 30. Mai bwz. 13./25. September 2005, welcher das Vorprojekt, das Bauprojekt und das Bewilligungsverfah-

ren betroffen habe, Rechtsanwalt Dr. Z.

als Mediator eingesetzt und ein

Schiedsgericht nach SIA-Richtlinie 150 vorgesehen worden sei. Daraus könne der Gesuchsgegner jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn nichts hindere die Parteien daran, in unterschiedlichen Verträgen auch unterschiedliche Formen und Wege der Streiterledigung vorzusehen. Der massgebende Vertrag vom 28. Juni 2006 enthalte bezüglich Mediation und Streiterledigung eine klare und widerspruchsfreie Regelung. Der Vertrag sei deshalb nicht weiter auszulegen und es sei nicht auf weitere Umstände zurückzugreifen. Der klare Wortlaut lasse auch keinen Raum für die Einsetzung eines SIA-Schiedsgerichts, nachdem Rechtswalt Dr. Z. die Übernahme eines Einzelschiedsrichtermandates abgelehnt habe (act. 32 S. 2 ff.).

Im Weiteren lehnt die Gesuchstellerin die durch den Gesuchsgegner vorgeschlagenen Personen (E. und F. ) als Einzelschiedsrichter ab (act. 32 S. 7 f.).

4. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 liess der Gesuchsgegner schliesslich ausführen, auch sein damaliger Rechtsvertreter habe in act. 33/1 vorgeschlagen, ein SIA-Schiedsgericht vorzusehen. Warum der entsprechende Haken im Vertrag nicht gesetzt worden sei, sei nicht bekannt. Nachdem auch Herr G. von der Gesuchstellerin in seinem Schreiben vom 13. September 2005 ausdrücklich einem SIA-Schiedsgericht zugestimmt habe, müsse ein solches als vereinbart gelten. Dies müsse umso mehr gelten, als eine einheitliche Beurteilung des gesamten Rechtsverhältnisses durch dieselbe Instanz geradezu zwingend sei (act. 37).

III.

  1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario).

  2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 362). Die Parteien haben vorliegend nicht ausdrücklich einen Sitz des Schiedsgerichtes festgelegt. Die Frage, ob man aus der Formulierung Vorgesehen [als Einzelschiedsrichter] ist Herr RA Z. , H. (act. 2/1 S. 11) schliessen könnte, dass der Sitz des Schiedsgerichts in H. sein solle, kann offen gelassen werden. Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht seinen Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre (Art. 355 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsgegner ein ausstehendes Architektenhonorar. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in I. hat, wäre dafür gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO das Bezirksgericht Meilen zuständig. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich damit jedenfalls im Kanton Zürich. Sachlich zustän- dig ist gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati-

on des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

IV.

  1. Art. 362 ZPO regelt die Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Dieser Bestimmung zufolge nimmt das nach Art. 356 Absatz 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung eines Schiedsrichters vor, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und die Parteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters des Präsidenten nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO).

  2. Der Gesuchsgegner bestreitet zunächst die Pflicht zur Bildung eines Einzelschiedsgerichts und macht im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten ein SIASchiedsgericht vereinbart. Eventualiter seien die staatlichen Gerichte für zustän- dig zu erklären. Dieser Ansicht kann - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht gefolgt werden:

    1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 (act. 2/1). In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 legt die Gesuchstellerin überzeugend dar, weshalb dieser Vertrag und nicht der vom Gesuchsgegner angerufene Vertrag über Architekturleistungen vom 1. Juni 2006 (act. 29/1) vorliegend anzuwenden ist (vgl. act. 32 S. 2 f.). Diese Ausführungen werden vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 nicht substantiiert bestritten. Insbesondere macht er keine Ausführungen zur Frage, welcher der beiden Verträge vorliegend anwendbar sein soll (vgl. act. 37). Damit ist davon auszugehen, dass der Vertrag vom 1. Juni 2006 durch den Vertrag vom 28. Juni 2006 ersetzt wurde. Es ist deshalb vorliegend der Vertrag für Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 massgebend.

    2. In Ziff. 13 des Vertrages 28. Juni 2006 mit dem Titel Streiterledigung und anwendbares Recht wurden bei Mediation keine Kreuze gesetzt, unter Gerichtsbarkeit wird auf Ziff. 14.7 verwiesen (act. 2/1 S. 10). Ziff. 14.7 lautet wie folgt (act. 2/1 S. 11):

      14.7 Einzelschiedsrichter (anstelle Mediation)

      Streiterledigungen werden abschliessend durch einen Einzelschiedsrichter erledigt. Vorgesehen ist Herr RA Z. , H. .

      Sollte zum Zeitpunkt einer allfälligen Auseinandersetzung Herr Z. nicht verfügbar sein, wird ein neuer Einzelschiedsrichter gemeinsam festgelegt und eingesetzt. Können sich die Parteien auf keinen Einzelschiedsrichter einigen, wird dieser durch den Handelsgerichtspräsidenten eingesetzt.

      Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, ist der Wortlaut dieser Ziffer klar und eindeutig und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung.

    3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien hätten eigentlich ein SIASchiedsgericht vereinbaren wollen. Im Vertrag vom 28. Juni 2006 sei bloss aus Versehen kein Haken zur Vereinbarung eines SIA-Schiedsgerichts gesetzt worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist zutreffend, dass der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Möglichkeit eines SIA-Schiedsgerichts zur Sprache brachte (act. 33/1). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Parteien in der Folge tatsächlich ein SIA-Schiedsgericht vereinbaren wollten. Sodann ging der Gesuchsgegner selbst nicht von der Vereinbarung eines SIA-Schiedsgerichtes aus, hielt er doch in seinem Schreiben an den Vertreter der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2010 ausdrücklich Folgendes fest (act. 33/3 S. 2):

      Gemäss dem bewährten Grundsatz pacta sunt servanda ist ein abgeschlossener Vertrag für beide Parteien verbindlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Vertragspartner es sich seinerzeit gut überlegt haben, bevor sie einer Schiedsklausel zustimmten. Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb die Angelegenheit nun vor ein ordentliches Gericht gebracht werden sollte. Allenfalls wäre zu prüfen, ob anstelle des Einzelschiedsrichters ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen wäre.

      Damit war auch der Gesuchsgegner der Ansicht, dass die Parteien einen Einzelschiedsrichter vereinbaren wollten und auch vereinbart haben. Weshalb er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nun plötzlich einen anderen Standpunkt einnimmt, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Gesuchsgegner nicht ausgeführt. Ob die Vereinbarung eines Einzelschiedsgerichts unter den konkreten Umständen sinnvoll ist nicht, spielt dabei keine Rolle. Das staatliche Gericht muss die Ernennung vornehmen, ausser eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung bestehe (Art. 362 Abs. 3 ZPO).

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend der Vertrag über Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 massgebend ist, in dessen Ziff. 14.7 ein Einzelschiedsgericht vereinbart wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Pflicht zur Bildung eines Einzelschiedsgerichts besteht. Der Hauptantrag des Gesuchsgegners auf Einsetzung eines SIA-Schiedsgerichts und der Eventualantrag auf Feststellung der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte sind damit abzuweisen. Sodann ist auch der Subeventualantrag des Gesuchsgegners auf Einsetzung von E. F. als Einzelschiedsrichter abzuweisen. Da keine Partei überwiegenden Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben darf (sog. Gleichberechtigungsgrundsatz, Grundsatz der Parität; vgl. Sogo in: Meier: Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 611), käme deren Einsetzung nur in Frage, wenn sich die Gesuchstellerin damit einverstanden erklärt hätte. Die Gesuchstellerin hat sich jedoch ausdrücklich gegen die Einsetzung einer dieser zwei Personen ausgesprochen (act. 32 S. 7 f.).

  3. Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO für die Einsetzung eines Einzelschiedsgerichts vorliegend erfüllt sind (die Schiedsvereinbarung sieht keine andere Stelle für die Ernennung vor diese ernennt die Mitglieder nicht innert angemessener Frist; die Parteien können sich nicht über die Ernennung des Einzelschiedsrichters einigen).

    1. Vorliegend ist in der Ziff. 14.7 des Vertrages vom 28. Juni 2006 der Präsident des Handelsgerichts und damit eine andere Stelle für die Ernennung des Schiedsrichters vorgesehen. Aus der Korrespondenz mit dem Präsidenten des Handelsgerichts, Oberrichter lic. iur. D. , ergibt sich jedoch, dass dieser von den Parteien vorgesehene Weg nicht möglich war (vgl. act. 2/6-9). Möglich wäre einzig gewesen, den Handelsgerichtspräsidenten als Privatperson zu mandatieren (act. 2/7). Darauf konnten sich die Parteien jedoch nicht einigen (act. 2/10-11).

      Art. 362 Abs. 1 ZPO erfasst auch den Fall, dass die beauftragte Stelle die Ernennung nicht vornehmen kann will (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 362).

    2. Dass sich die Parteien über die Ernennung des Einzelschiedsrichters nicht einigen konnten, ergibt sich klar aus den Ausführungen der Parteien im vorliegenden Verfahren und aus der eingereichten Korrespondenz.

    3. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt, weshalb die Verwaltungskommission einen Einzelschiedsrichter zu ernennen hat.

  4. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. J. bereit, das Amt eines Einzelschiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 38). Dr. i- ur. J. ist damit als Einzelschiedsrichter einzusetzen.

V.

  1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen.

  2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.

  3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vorund Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht

anfechtbar (Habegger, a.a.O., N 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362).

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. iur. J. als Einzelschiedsrichter gemäss Ziff. 14.7 des Vertrages über Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 ernannt.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben.

  5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:

    • den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 37

    • den Vertreter des Gesuchsgegners, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchsgegners

    • die Obergerichtskasse

    • Dr. iur. J._ , [Adresse]

Zürich, 6. September 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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