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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - PB.2007.00056)

Zusammenfassung des Urteils PB.2007.00056: Verwaltungsgericht

Der Lehrer A wurde von der Schulgemeinde X entlassen, obwohl eine Vereinbarung über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit Abfindung getroffen worden war. Das Volksschulamt des Kantons Zürich stoppte die Lohnzahlungen an A. A rekurrierte gegen die Kündigung und den Lohnstopp, jedoch wurden die Rekurse abgewiesen. Schliesslich reichte A eine Beschwerde ein, um die aufschiebende Wirkung seines Rekurses zu erhalten und weiterhin Lohn zu erhalten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A keinen irreparablen Schaden erleidet und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PB.2007.00056

Kanton:ZH
Fallnummer:PB.2007.00056
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid PB.2007.00056 vom 08.01.2008 (ZH)
Datum:08.01.2008
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zulässigkeit der Personalbeschwerde gegen einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Schlagwörter: Rekurs; Kündigung; Kammer; Verfügung; Zwischenentscheid; Volksschulamt; Schulgemeinde; Arbeitsverhältnis; Rechtsmittel; Streitwert; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Beschluss; Entzug; Arbeitsverhältnisses; Hauptsache; Verbindung; Röhl; Verwaltungsgericht; Oberexpertise; Anordnung; Rekurse; Kölz/Bosshart/Röhl; Bundesgerichtsgesetz; Abteilung; Verwaltungsrichter; Staat; Schulpflege
Rechtsnorm: Art. 51 BGG ;Art. 82 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts PB.2007.00056

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

PB.2007.00056

Beschluss

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.

In Sachen

A,
vertreten durch Rechtsanwälte B1 und B2,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Walchestrasse21, 8090 Zürich,

2. Schulgemeinde X,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Kündigung /
Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Weiterauszahlung des Lohns,

hat sich ergeben:

I.

A. Der 1951 geborene A war seit 1976 Lehrer in X und bezog zuletzt ein Jahresgehalt von über Fr. 100'000.-.

Am 18. November 2006 nach einer langwierigen Krankengeschichte vereinbarten A und die Präsidentin sowie der Ressortleiter der Schulpflege X "unter Vorbehalt einer eine allfällige Invalidität feststellenden Oberexpertise eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der vereinbarten Abfindung (CHF 12'000.)" und ferner, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der Oberexpertise weitergeführt, jedoch dem kantonalen Volksschulamt ein Antrag auf Freistellung ab 1.Januar 2007 eingereicht werde sowie "je nach Resultat der Oberexpertise nach dessen Eingang entweder eine entsprechende IV-Rente die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den vereinbarten Konditionen folgt". Die Schulpflege genehmigte dies mit Zirkularbeschluss vom 4. Dezember 2006.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 entliess die Schulgemeinde X indes A auf Ende des Schuljahrs 2006/2007, das heisst per 15. August 2007.

B. Das Volksschulamt des Kantons Zürich verfügte am 17. September 2007 auf die Bitte von A um eine anfechtbare Anordnung hin, diesem werde ab 16. August 2007 kein Lohn mehr bezahlt; es entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.

A hatte unter dem 22. Januar 2007 gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2006 rekurrieren lassen mit den Hauptsachebegehren, es sei die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und die Schulgemeinde X zum Erfüllen der Vereinbarung vom 28. November 2006 zu verpflichten, eventualiter das Andauern des Arbeitsverhältnisses festzustellen, subeventualiter festzustellen, dass eine unrechtmässige Kündigung vorliege, und die Schulgemeinde zu verpflichten, ihm als Abfindung sowie Entschädigung insgesamt 21 Monatslöhne zu bezahlen. Mit Eingabe vom 17. September 2007 ersuchte die Schulgemeinde X darum, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

A liess am 17. Oktober 2007 auch gegen die Verfügung des Volksschulamts vom 17. September 2007 rekurrieren mit dem Ansinnen, es sei das Fortdauern des Arbeitsverhältnisses festzustellen und ihm bis auf Weiteres ordnungsgemäss der Lohn auszurichten; zugleich widersetzte er sich einem Entzug aufschiebender Wirkung hinsichtlich seines Rechtsmittels vom 22. Januar 2007.

Mit Verfügung vom 16. November 2007 vereinigte die Bildungsdirektion die Rekurse vom 22. Januar sowie 17. Oktober 2007, entzog dem älteren die aufschiebende Wirkung und wies den jüngeren ab; sie entzog auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2007 Beschwerde führen und beantragen, es sei dem Rekurs vom 22. Januar 2007 die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie festzustellen, dass ihm bis auf Weiteres ordnungsgemäss der Lohn zustehe, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

(Personalrechtliche) Rechtsvorkehren, deren Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, gilt es kraft §38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

1.1 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Formal betrachtet befindet er zwar nicht nur über die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Kündigung, sondern schliesst das Rekursverfahren betreffend die Anordnung des Volksschulamts ab. Indessen bedeutet dies nicht, hiermit sei die Frage von Lohnzahlungen über den 15. August 2007 hinaus endgültig geregelt; die Vorinstanz lässt sich inhaltlich nur dahin verstehen, dass dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Kündigung die aufschiebende Wirkung entzogen werde und deshalb für die Dauer des Verfahrens Lohnzahlungen über den 15. August 2007 hinaus einstweilen nicht geschuldet seien.

Alsdann fragt sich, ob es für den Streitwert entweder auf die im Endentscheid der Vorinstanz erst noch zu behandelnde Hauptsache ankomme (so die Lösung in Art. 51 Abs. 1 lit.c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR173.110]) im Umfang der Anfechtung auf den Gegenstand des Zwischenentscheids. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da ohnehin die Kammer zuständig ist:

1.2 Einerseits fordert der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz in der Hauptsache subeventualiter 1 ¾ Jahresgehälter (dazu, dass ein gegenüber dem Streitwert des Hauptbegehrens allenfalls höherer eines Eventualbegehrens massgebend ist: VGr, 18.April 2007, PB.2006.00044, und 27. Juli 2007, PB.2006.00046, je E. 1.2 und unter www.vgrzh.ch). Anderseits ersuchte er im dortigen Rekurs unter anderem erfolglos darum, es sei dessen aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und ihm also weiterhin der Lohn auszurichten, das heisst über den 15. August 2007 als dem Ablauftermin der Kündigungsfrist hinaus. Vor Verwaltungsgericht erstrebt er nun genau das, und zwar zumindest bis zum vorin­stanzlichen Endentscheid.

Als der angefochtene Zwischenentscheid erging, drehte es sich bereits um drei Monatsgehälter des Beschwerdeführers und war insofern der Schwellenwert von Fr. 20'000.- schon überschritten. Über das Rechtsmittel muss deshalb die Kammer entscheiden. Irgendwelcher Weiterungen bedarf es dazu nicht (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich wie gesagt um einen Zwischenentscheid; § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 3 VRG erlaubt die Personalbeschwerde dagegen, wenn diese auch in der Hauptsache zulässig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 20, § 80c N. 1). Das trifft nach § 74 Abs. 1 VRG für Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen zu, wie die Vorinstanz einen wird fällen müssen. Ebenso erscheinen die übrigen Eintretensbedingungen ohne Weiteres als erfüllt. Vorbehalten bleibt jedoch folgende Ausnahme:

Als gleichsam spezielle Legitimationsvoraussetzung gestattet § 80c in Verbindung mit §48 Abs. 2 VRG Personalbeschwerden gegen Zwischenentscheide lediglich, wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (RB 2002 Nr. 16). Dessen strikten Nachweis braucht es für den Weiterzug nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6). Wohl wird ein derartiger Nachteil bei Entscheiden über den Suspensiveffekt in der Regel bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 49, § 25 N. 20, § 48 N. 7, § 80c N. 1). Der Entzug aufschiebender Rekurswirkung bedeutet hier prinzipiell die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der Kündigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 55 N. 3).

Wie die Kammer freilich schon in vergleichbaren Fällen befunden hat, erleidet der Beschwerdeführer mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung keinen irreparablen Nachteil (6. November 2002, PB.2002.00025, E. 1c, und 4. Oktober 2006, PB.2006.00028, E.3.2.1; eine staatsrechtliche Beschwerde gegen Letzteres scheiterte: BGr, 29. März 2007, 2P.302/2006, www.bger.ch; nichts wirklich Abweichendes kann aus dem in der Beschwerde angerufenen Beschluss [VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch] abgeleitet werden, wo die Kammer unter Gegenhinweis auf den soeben zitierten Entscheid vom 6.November 2002 nur sagte, "[i]nsofern würden die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt scheinen", dann aber aus anderen Gründen die Beschwerde doch nicht an die Hand nahm): Würde die Vorinstanz im hängigen Rekursverfahren den Beschwerdeführer schützen und auf Nichtigkeit der Kündigung erkennen, stünde diesem vielmehr rückwirkend ab Mitte August 2007 Lohnfortzahlung zu; fehlt es mithin an einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil der Beschwerdeführer behauptet einen solchen denn auch nicht , lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten.

3.

Da der Streitwert nicht unter Fr.20'000.- liegt, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; zudem kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs.2 Satz 1 sowie § 17 Abs.2 VRG).

4.

Dieser Beschluss gilt unter dem Gesichtswinkel eines Weiterzugs als Zwischenentscheid und lässt sich deshalb im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann vor Bundesgericht anfechten, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 90 N. 4, Art. 93 N. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 48, Art. 93 N. 3; BGr, 11. Oktober 2007, 6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch). Weil hier ein Streitwert gegeben ist und er Fr. 15'000.- nicht unterschreitet, steht als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 ff. BGG, insbe­sondere Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b je e contrario; siehe ferner Art. 51 Abs. 2 und4 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Im Sinn der Erwägungen kann gegen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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