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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - PB.2006.00035)

Zusammenfassung des Urteils PB.2006.00035: Verwaltungsgericht

A wurde ab 1991 als Dolmetscher und Übersetzer auf Abruf von verschiedenen Gerichten und Behörden beigezogen. Er arbeitete unter anderem für die Kantonspolizei Zürich im Bereich der Telefonkontrolle. Nach einer schweren Erkrankung im März 2004 forderte er Lohnfortzahlung, was jedoch von der Direktion für Soziales und Sicherheit abgelehnt wurde. Trotz mehrjähriger Tätigkeit für die Kantonspolizei wurde das Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert. A rekurrierte gegen diese Entscheidung, jedoch wurde sein Rechtsmittel abgewiesen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten betrugen CHF 8'560.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PB.2006.00035

Kanton:ZH
Fallnummer:PB.2006.00035
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid PB.2006.00035 vom 27.06.2007 (ZH)
Datum:27.06.2007
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2008 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für in Justiz und Verwaltung tätige Dolmetscher?
Schlagwörter: Arbeit; Recht; Person; Verwaltung; Arbeitsverhältnis; Dolmetscher; Personal; Kantons; Auftrag; Beschwerdegegner; Gericht; Personalgesetz; Verfügung; Hinweise; Verwaltungsgericht; Lohnfortzahlung; Kantonspolizei; Beschwerdeführers; Kommentar; Hinweisen; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Streitigkeit; Entscheid; Übersetzer
Rechtsnorm: Art. 18 OR ;Art. 363 OR ;Art. 394 OR ;
Referenz BGE:128 III 250;
Kommentar:
Walter Fellmann, von Kaenel, Streiff, Berner Kommentar, Art. 319; Art. 394 OR, 1992

Entscheid des Verwaltungsgerichts PB.2006.00035

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

PB.2006.00035

Entscheid

der 4. Kammer

vom 27. Juni 2007

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.

In Sachen

gegen

des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

betreffend Lohnfortzahlung,

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 1961, wurde ab 1991 von verschiedenen Gerichten und Behörden als Dolmetscher und Übersetzer auf Abruf beigezogen. Im April 1991 traf er mit der damaligen Fremden­polizei (heute: Migra­tions­amt, Abteilung Asyl) eine Rahmen­vereinbarung, wonach er freiberuflich als Dolmetscher arbeite, die Fremdenpolizei ihm Dolmetscher­aufträge nach vorgängiger Absprache erteile und das Vertragsverhältnis von jeder Partei jederzeit gemäss den "auftragsrecht­lichen Bestimmungen" aufgelöst werden könne. 1994 und 1996 bestätigte die Fremden­polizei (Abteilung Asyl), dass A bei ihr auf Abruf freiberuflich als Übersetzer tätig sei. Die Arbeitsmarktbehörde bewilligte A 1998 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Dolmetscher bei einem Personalvermittlungsunternehmen. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration) setzte A ab 1998 im "Auftragsverhältnis" und "aushilfs­weise" als Dolmetscher ein. Er erhielt eine arbeitsmarktliche Bewilligung zur Ausübung einer "selbstständigen Erwerbs­tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer" beim BFF. Gemäss einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom August 2000 galt A als "selbstständig erwerbend" und verfügte über ein "jährliches Brutto­erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr.250'000.--".

B. Seit 1996 arbeitete A unter anderem für die Kantonspolizei Zürich im Bereich der Telefonkontrolle. Zwischen 1996 und 1999 erhielt er für diese Einsätze jährliche Brutto-Vergütungen zwischen Fr.297.50 und Fr.8'660.-. Ab dem Jahr 2000 erzielte A bei der Kantonspolizei folgende Brutto-Erträge:

2000: Fr.173'020.50 (2'051 Std.)

2001: Fr.285'920.85 (3'939 Std.)

2002: Fr201'710.55 (2'827 Std.)

2003: Fr.200'422.75 (2'922 Std.)

2004: Fr.55'959.80 (737 Std.; Januar bis März)

Am 3.März 2004 teilte A der Kantonspolizei unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, er sei wegen schwerer Erkrankung bis auf weiteres nicht arbeitsfähig und verlange die "üblichen Lohnfortzahlungen".

C. Mit Verfügung vom 26.Juli 2004 stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) fest, das Rechtsverhältnis aus der Beschäftigung von A bei der Kantonspolizei Zürich sei als Auftragsverhältnis zu qualifizieren und die Arbeitsunfähigkeit seit dem 3.März 2004 begründe keine Lohnfortzahlungspflicht.

II.

A liess am 17.August 2004 dagegen rekurrieren. Mit Entscheid vom 6.Septem­ber 2006 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12.Oktober 2006 liess A vor Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

"1. Der angefochtene Regierungsratsentscheid vom 6.September 2006 (und damit auch der Entscheid der Direktion für Soziales und Sicherheit, Kantonspolizei Zürich, vom 26.Juli 2004) sei aufzuheben.

2.Es sei festzustellen, dass das Rechtsverhältnis aus der Beschäftigung von A bei der Kantonspolizei Zürich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und die Kantonspolizei Zürich sei zur gesetzlichen Lohnfortzahlung seit 3.März 2004 (Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) zu verpflichten.

3.Eventualiter wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der sozialversicherungsrechtliche Status (Arbeitgeber Arbeitnehmer) von A durch die (kantonale) AHV-Ausgleichskasse geklärt ist.

4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

Die Staatskanzlei schloss namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§§70, 80c und 86 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.August 2004 als Rekurs, ging aber von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien aus. Vorab ist zu prüfen, ob hier das Anfechtungs- das Klageverfahren zum Zug kommt.

Laut §79 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im (personalrechtlichen) Klage­verfahren als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit nicht das (per­sonal­rechtliche) Beschwerde- Disziplinarrekursverfahren offen steht. Das Klage­verfahren ist somit nur angezeigt, wenn eine Streitigkeit nicht im Anfechtungsverfahren ausgetragen werden kann (vgl. RB1998 Nr.45; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich1999, Vorbem. zu §§7480d N.8, §79 N.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Personalklage nur zulässig, wenn das umstrittene Arbeitsverhältnis objektiv als von vertraglicher Natur erscheint und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse (VGr, 14.August 2002, PK.2002.00003, E.2, www.vgrzh.ch = ZBl 104/2003, S.428ff.).

Im Anfechtungsverfahren können mit der Beschwerde sowohl personalrechtliche Verfügungen angefochten als auch vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§7480d N.8, §74 N.5; vgl. zu den hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss §74 Abs.2 VRG etwa VGr, 12.Januar 2005, PB.2004.00074, E.1.3 Abs.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Gemäss einer in der Lehre vertretenen Meinung soll es aber selbst bei einem vertraglich begründeten Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen sein, dass die Behörde in dessen Rahmen Verfügungen erlassen kann; die Zulässigkeit des Anfechtungsverfahrens wird mithin auch bei vertraglich begründeten Anstellungsverhältnissen bejaht. Es gibt keinen allgemein gültigen Grundsatz, wonach im Bereich öffentlichrechtlicher Verträge Verfügungen unzulässig wären (Kölz/Bosshart/Röhl, §79 N.4, mit Hinweisen). Ebenfalls zu berücksichtigen ist §82 lit.k VRG: Danach beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen. Auch in solchen Fällen ist es nach den Umständen des Einzelfalles denkbar, dass bei Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag die behördliche Vertragspartei eine Verfügung treffen kann, um den Rechtsschutz im Anfechtungsverfahren zu gewährleisten (Kölz/Bosshart/Röhl, §82 N.38).

1.3 Die Beschwerdegegnerin erliess am 26.Juli 2004 eine Feststellungsverfügung (oben I/C). Selbst wenn es sich vorliegend um ein vertragliches und kein verfügtes Rechts­verhältnis zwischen den Parteien handeln sollte (was noch zu prüfen sein wird), so wäre deshalb der Anfechtungsweg vorliegend zulässig, da die Weigerung zur Leistung von Lohnfortzahlungen eine personalrechtliche Anordnung darstellt (vgl. VGr, 19.April 2000, PB.1999.00023, E.1, www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht ist allerdings nur zuständig, wenn es sich um eine Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur handelt; über privatrechtliche Ansprüche entscheiden die Zivilgerichte (§1 VRG). Somit ist im Folgenden eine Qualifikation der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien vorzunehmen.

2.

2.1 Für die Abgrenzung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Streitigkeiten zieht die bundesgerichtliche Praxis je nach Eignung im Einzelfall verschiedene Theorien bei; so etwa die Subordinations- die Funktions- bzw. Interessentheorie. Formalen Gesichtspunkten misst die Praxis weniger Bedeutung zu. Es ist nicht ausschlaggebend, ob bei der konkreten Ausgestaltung einer Rechtsbeziehung auf privatrechtliche Regeln verwiesen wird (BGE 128 III 250 E.2a, mit Hinweisen; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung, Bd. I, 6.A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr.1 B III).

Ist eine Materie abschliessend durch das öffentliche Recht geordnet, so besteht als Folge der Bindung an das Legalitätsprinzip kein Raum für privatrechtliche Regelungen. Liegt keine abschliessende öffentlichrechtliche Regelung vor, so ist zu prüfen, ob nach deren Sinn und Zweck öffentlichrechtliches privatrechtliches Handeln geboten ist. Die Verwaltungsbehörden haben keine Möglichkeit, frei zwischen der Anwendung von öffentlichem und privatem Recht zu wählen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., Zürich etc. 2006, Rz.275).

2.2 Im Justizwesen tätige Übersetzer und Dolmetscher werden regelmässig auf die Strafandrohungen in Art. 307 und 320 des Strafgesetzbuchs (StGB) hingewiesen. Nach Art.307 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren wozu auch dasjenige vor Untersuchungsbehörden zählt als Übersetzer Dolmetscher falsch übersetzt. Art.320 StGB stellt die Offenbarung eines Geheimnisses unter Strafe, das jemandem in der Eigenschaft als Mitglied einer Behörde Beamter anvertraut worden ist das er in seiner amtlichen dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (vgl. zum Ganzen Andreas Donatsch [Hrsg.] et al., StGB, 17.A., Zürich 2006, zu den Art.307 und 320).

Der Beschwerdeführer war als Übersetzer bzw. Dolmetscher bei der Beschwerdegegnerin tätig, und zwar insbesondere im Bereich der Telefon­kontrolle. Dabei werden im Rahmen polizeilicher Untersuchungen fremdsprachige Telefongespräche (bzw. deren Auf­zeich­nungen) abgehört und in die deutsche Sprache übersetzt. Diese Telefongesprächs-Protokolle dienen der Sachverhaltsermittlung, weshalb sie letztlich eine der Grundlagen strafrechtlicher Urteilsfindung bilden. Die Einsätze des Beschwerdeführers erfolgten im Rahmen einer Gerichts- bzw. Verwaltungstätigkeit, die staatlicher und hoheitlicher Natur ist; auch die in diesem Rahmen ausgeübte Dolmetschertätigkeit gehört deshalb zur hoheitlichen staatlichen Tätigkeit und ist öffentlichrechtlich (BGr, 15.November 2004, 1P.58/2004, E.2.2, www.bger.ch; vgl. §130 Abs.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.Juni 1976 [GVG]).

2.3 Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht für die vorliegende Angelegenheit zuständig.

2.4 Vermögensrechtliche Angelegenheiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.- erledigt in der Regel der Einzelrichter die Einzelrichterin. Bei höherem Streitwert entscheidet das Gericht stets in Dreierbesetzung (§38 VRG).

Der Beschwerdeführer ersucht um gesetzliche Lohnfortzahlung seit Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Ab dem dritten Dienstjahr besteht Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes während längstens zwölf Monaten (§99 Abs.3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19.Mai 1999 [VVPG, LS177.111]). Der Beschwerdeführer war seit 3.März 2004 krankheitshalber arbeits­unfähig. Zur Zeit der Erkrankung hatte er schon seit mehreren Jahren für den Beschwerdegegner gearbeitet. Sofern er wie von ihm behauptet als Arbeitnehmer zu qualifizieren wäre, könnte er gemäss §99 Abs.3 VVPG während zwölf Monaten seit der Erkrankung Lohnfortzahlung beanspruchen. Die durchschnittliche monatliche Entschädigung betrug zwischen Februar 2000 und März 2004 etwa Fr.18'340.-. Der Streitwert beläuft sich damit auf etwas mehr als Fr.200'000.- (zwölf Monatslöhne abzüglich der geleisteten Lohnzahlung für März 2004), weshalb die Sache schon deswegen in Dreierbesetzung zu erledigen ist.

3.

3.1 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst ab dem Jahr 2000 regelmässig für den Beschwerde­gegner tätig war, ist vorliegend nur der Zeitraum zwischen 2000 und 2004 relevant (oben I/B). Zu jenem Zeitpunkt galt bereits das neue Personalrecht des Kantons Zürich, das auf den 1.Juli 1999 in Kraft gesetzt worden war (Personalgesetz vom 27.September 1998 [PG, LS177.10; OS55, 62], Personalverordnung vom 16.Dezember 1998 [PV, LS177.11] und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz).

Dem Personalgesetz ist grundsätzlich das gesamte Staatspersonal unterstellt (§1 PG). Dazu gehört das Personal der staatlichen Zentral- und Bezirksverwaltung, einschliesslich desjenigen der Kantonspolizei (Weisung des Regierungsrats zum Personalgesetz vom 22.Mai 1996, ABl 1996, 1142). Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlicher Natur (§7 PG); eine privatrechtliche Anstellung ist durch das Personalgesetz gänzlich ausgeschlossen (ABl1996, 1145f.; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc.2005, Rz. 3017f.).

Für die Anwendbarkeit des Personalgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen ist in sachlicher Hinsicht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt (vgl. den Titel des Personalgesetzes: "Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals", §7ff. PG, Art.47 Abs.1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, Art.72 Abs.1 des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926).

Im Personalgesetz und den dazu gehörenden Verordnungen wird der Begriff des Arbeitsverhältnisses nicht definiert. Gemäss §3 PG sind Angestellte Personen, die unbefristet befristet mit einem vollen teilweisen Pensum im Staatsdienst stehen. Als Angestellter im Sinne des Gemeindegesetzes das zur Auslegung herangezogen werden kann gilt, wer von einer Gemeindebehörde angestellt wird und freiwillig seine Arbeitskraft und Arbeitszeit gegen Entlöhnung zur Verfügung stellt und der Dienstgewalt Weisungs­befugnis einer Behörde untersteht; Angestellte sind die in einem gegenseitig kündbaren Verhältnis stehenden "Arbeitnehmer" (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.A., Wädenswil 2000, §72 N.3.2 und 4.1).

Demnach erscheint es sinnvoll, für die Definition des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Personalgesetzes den zivilrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses analog zu berücksichtigen: "

Daran ändert auch nichts, dass die Tätigkeit der Dolmetscher und Dolmetscherinnen auf Verordnungsstufe als Auftrag ausgestaltet ist: Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte beschlossen am 26./27. November 2003 eine Dolmetscher­verordnung, die per 1.Januar 2004 in Kraft trat (DolmV, LS 211.17). Danach entsteht bei gegenseitiger Zustimmung zu einem Dolmetscher- Übersetzungseinsatz in diesem Umfang ein öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Gerichts- Verwaltungsbehörde einerseits und der dolmetschenden übersetzenden Person andererseits. Darauf finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Auftrag sinngemäss Anwendung (§ 16 DolmV).

Diese verordnungsmässige Qualifikation der Dolmetschertätigkeit als Auftrag kann ebenso wenig ausschlaggebend sein für die rechtliche Qualifikation wie die Bezeichnung eines zivilrechtlichen Vertrages durch die Parteien (vgl. Art. 18 OR). Massgeblich ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung. Immerhin ist zu beachten, dass die Bezahlung nach einer berufsständischen Honorarordnung ein typisches Merkmal für ein Auftrags­verhältnis ist (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art.319 N. 6).

4.1 Nach insofern unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner als Dolmetscher im Bereich der Telefon­kontrolle eingesetzt; er hatte Direktschaltungen im fremdsprachigen Täterumfeld ab­zuhören und laufend über den Inhalt der Gespräche Bericht zu erstatten schriftliche Über­setzungen von Tonbandaufzeichnungen zu erstellen. Sein Beizug erfolgte jeweils mündlich für bestimmte Einzelfälle durch die für die Ermittlungsverfahren zuständigen Sachbearbeiter, wobei die Einsätze zum Teil von längerer Dauer waren.

4.2 Die begriffsnotwendigen Elemente des Arbeitsverhältnisses sind das Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitszeit im Rahmen einer fremden Arbeitsorganisation gegen Lohn. Dabei steht das Subordinationsverhältnis und die damit einhergehende Kontrollbefugnis als Abgrenzungskriterium im Vordergrund. Entscheidendes Unterscheidungsmerkmal ist das Mass der Unterordnung in persönlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht (vgl. Streiff/von Kaenel, Art. 319 N.6; Walter Fellmann, Berner Kommentar, 1992, Art. 394 OR N. 308 f.; je mit Hinweisen).

Bei der Abgrenzung von Arbeits- und hier grundsätzlich auch in Frage kommend Werkvertrag (vgl.Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., Zürich 1996, N.34 und 2132, sowie Gaudenz Zindel/Urs Pulver, Basler Kommentar, 2003, Art.363 OR N.11) sind folgende Punkte zu berücksichtigen: das Unterordnungs­verhältnis, das Versprechen eines Arbeitserfolges, das Zeitmoment, die Regelung der Gefahrtragung und des Unternehmer­risikos. Als massgebliches Unterscheidungskriterium hat sich auch hier das Unter­ordnungs­verhältnis herausgebildet (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3.A., Basel 2005, S.21; Theodor Bühler, Zürcher Kommentar, 1998, Art.363 OR N.148; Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2003, Art.319 OR N.13ff.).

4.2.1 Der Beschwerdeführer war während gut vier Jahren für den Beschwerdegegner tätig, wobei er im Durchschnitt weit mehr Einsatzzeit leistete als bei einer Anstellung üblich, nämlich knapp 250 Stunden pro Monat zwischen Februar 2000 und März 2004. Die Dauer der Tätigkeit ist zwar nicht das ausschlaggebende Kriterium für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, kann jedoch auch nicht völlig ausser Acht gelassen werden (vgl. VGr, 12.Januar 2005, PB.2004.00074, E. 3.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

Die Behörde fragte den Beschwerdeführer wie bei Dolmetscher- und Über­setzungs­arbeiten für Verwaltung und Justiz üblich allerdings immer wieder von Neuem mündlich für die Übernahme von Einsätzen an. Dabei wurde die konkrete Präsenzzeit bzw. die Verfüg­barkeit über Wochenenden und Feiertage jeweils mit dem verfahrensführenden Sachbearbeiter abgesprochen. Es war dem Beschwerdeführer somit unbenommen, Anfragen des jeweiligen Sachbearbeiters abzulehnen. Dieser Umstand spricht deutlich für ein Auftragsverhältnis, auch wenn daraus nicht zwingend auf die Art des im konkreten Fall bestehenden Vertragsverhältnisses geschlossen werden kann (vgl. KassGr, 3.September 2001, Kass.-Nr. 2001/173 S, E.2e).

4.2.2 Die monatlichen Abrechnungen führten jeweils die Sozialabzüge auf und enthielten keine Regelung des Ferienanspruchs. Das Eidgenössische Versicherungs­gericht qualifizierte die Einsätze einer Gerichtsdolmetscherin, die bei mehreren kantonalen Amtsstellen arbeitete, als unselbständige Tätigkeit (EVG, 13. Juli 2001, H5/2000, E.4, www.bger.ch). Für die sozialversicherungsrechtliche Frage, ob Arbeitnehmerqualität und damit Unselbständigkeit vorliegt, wird die zivilrechtliche Umschreibung allerdings nicht übernommen bzw. ist die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses nicht massgebend (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich etc. 2003, Art. 10 Rz.3 und 5; EVG 13. Juli 2001, H5/2000, E.2a, www.bger.ch).

4.2.3 Massgeblich bleibt damit auch in der vorliegenden Abgrenzungsproblematik die Frage nach der Subordination.

Der Beschwerdeführer konnte in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners ein Büro benutzen und war auch im Besitz eines Schlüssels; eine räumliche Eingliederung ist damit erfolgt. Zudem standen dem Beschwerdeführer gewisse Hilfsmittel für die Übersetzung zur Verfügung.

In entscheidenden Punkten erfolgte jedoch keine für das Arbeitsverhältnis typische Eingliederung in die Organisation des Beschwerdegegners: Es bestehen keine Hinweise für eine Überwachung von Präsenz- Arbeitszeit. Weisungen bezüglich täglicher Arbeitszeit, Ferien dergleichen erfolgten nicht. Der Beschwerdeführer war lediglich verpflichtet, die aufgewendeten Stunden abzurechnen. Dabei wurde ihm der tägliche Arbeitsweg zusätzlich vergütet. Sodann bestanden keine Mechanismen zur Kontrolle; der Beschwerde­führer war keiner Person unterstellt; Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers wurden nicht qualifiziert. Weisungen inhaltlicher formeller Natur bestanden
abgesehen etwa davon, dass die Übersetzungsprotokolle in einem Word-Dokument zu verfassen waren nicht. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer in Gestaltung und Ausübung seiner Tätigkeit weitgehend frei. Eine massgebliche Unter­ordnung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich (vgl. auch KassGr, 20. Mai 2003, Kass.-Nr. 2002/322 S, E. 2c S.1417).

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die langjährige Tätigkeit des Beschwerde­führers für den Beschwerdegegner durchaus gewisse Elemente eines Arbeitsverhältnisses aufweist. Angesichts der weitgehend fehlenden Subordination hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses jedoch zulässigerweise verneint. Damit kommen das kantonale Personalgesetz und seine Ausführungsbestimmungen nicht zur Anwendung.

5.

Weder das zivile Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR), dessen sinngemässe Anwendung §16 Abs.2 DolmV vorsieht, noch der Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR sehen bei Krankheit des Beauftragten bzw. des Unternehmers eine Pflicht zur Lohnfortzahlung vor. Ob das umstrittene Rechtsverhältnis als Auftrag Werkvertrag zu qualifizieren ist, kann daher offen bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Anzufügen bleibt, dass kein Anlass für die vom Beschwerdeführer eventualiter verlangte Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht. Der sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers ist wie gesehen (oben 4.2.2) nicht massgebend für die Qualifi­kation der Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis als Auftrag bzw. Werkvertrag.

6.

Der Streitwert liegt weit über Fr. 20'000.- (oben 2.4). Das Beschwerdeverfahren wäre deshalb gemäss § 80b VRG selbst dann nicht kostenfrei, wenn vorliegend eine personal­rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 74 VRG angenommen würde.

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat er von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Allerdings stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrens­kosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgelt­lichen Rechts­beistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. (§16 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Art.29 Abs.3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Kölz/ Bosshart/Röhl, §16 N.39).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint aufgrund der Akten als glaubhaft. Angesichts der dargelegten Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags lässt sich sein Begehren zudem nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen. Schliesslich war er auf den Beistand eines Rechtsanwalts angewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist deshalb gutzuheissen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

und entscheidet:

Fr. 8'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'560.-- Total der Kosten.

6. Mitteilung an


Abweichende Meinung der Gerichtssekretärin

Dem Entscheid der Kammer in der Hauptsache ist nicht beizupflichten. Angesichts der speziell gelagerten Umstände des Falles ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis im Sinne des kantonalen Personalrechts zu qualifizieren:

1.

Der Beschwerdeführer war während gut vier Jahren für den Beschwerdegegner tätig. Angesichts der monatlich im Durchschnitt geleisteten Arbeitszeit von etwa 248 Stunden zwischen Februar 2000 und März 2004 ist zudem davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum ausschliesslich im Dienste des Beschwerdegegners stand. Obschon die Dauer der Tätigkeit alleine nicht ausschlaggebendes Kriterium für das Vorliegen eines Arbeits­verhältnisses ist (VGr, 12.Januar 2005, PB.2004.00074, E. 3.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen), deutet eine ausschliessliche Tätigkeit für den gleichen "Arbeitgeber" mit wiederkehrenden Leistungen meist auf ein Arbeitsverhältnis hin (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art.319 OR N.36).

2.

Ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist sodann in der Vorgabe von Arbeitsort und -zeit durch den Beschwerdegegner zu erblicken: Dabei handelt es sich um so genannte Verhaltensanweisungen, die bei einem Auftrag ausgeschlossen wären (vgl. dazu VGr, 12.Januar 2005, PB.2004.00074, E. 3.4 Abs.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Zudem erteilte der Beschwerdegegner weitere Weisungen hinsichtlich der konkreten Aus­führung der Arbeit (formelle Vorgaben) und wies den Beschwerdeführer jeweils auf die Straf­androhungen gemäss Art.307 und 320 StGB hin. Darüberhinaus teilte der Beschwerde­gegner dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief mit, dieser habe dafür besorgt zu sein, nicht mehr als 60 Stunden pro Woche zu arbeiten; darüber hinaus geleistete und verrechnete Stunden würden nicht mehr vergütet. Auch eine solche Vorgabe spricht für die Qualifikation als Arbeitsvertrag.

3.

Zwar ist es richtig, dass es dem Beschwerdeführer theoretisch unbenommen war, Anfragen des jeweiligen Sachbearbeiters abzulehnen. Dieser Umstand lässt jedoch wie auch im Entscheid festgehalten keinen zwingenden Rückschluss auf das im konkreten Fall bestehende Vertragsverhältnis zu (oben 4.2.1 Abs.2). Zudem bekundete der Beschwerde­führer mit der Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis seine grundsätzliche Bereitschaft, auf Anfrage einer Gerichts- Verwaltungsbehörde seine Dienste zur Verfügung zu stellen, und durfte aufgrund der unbestrittenen Qualität seiner Arbeit und seiner offensichtlichen Disponibilität mit mehr weniger regelmässigen Einsätzen rechnen (vgl. EVG, 13. Juli 2001, H5/2000, E.4a/cc, www.bger.ch).

4.

Für sie sozialversicherungsrechtliche Einordnung selbständig bzw. unselbständig Er­wer­ben­der, ist zwar das zivilrechtliche Rechtsverhältnis nicht massgebend (oben 4.2.2), was auch im umgekehrten Fall zu gelten hat. Dennoch darf die sozial­versicherungs­rechtliche Qualifikation als zusätzliches Indiz bei der zivilrechtlichen Abgrenzung von Arbeitsvertrag vom Werkvertrag bzw. Auftrag berücksichtigt werden. Das Eidgenössische Versicherungs­gericht beurteilte eine Gerichtsdolmetscherin, die bei mehreren kantonalen Amtsstellen arbeitete, als unselbständig Erwerbstätige (EVG, 13. Juli 2001, H5/2000, E.4, www.bger.ch). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der in den letzten Jahren aus­schliess­lich für dieselbe Amtsstelle arbeitete, dürfte ebenfalls als unselbständig gelten. Ent­sprechend führten die monatlichen Lohnabrechnungen wo übrigens ausdrücklich von "Anstellung" die Rede ist jeweils die Sozialabzüge auf und informierten über die "Arbeit­geberbeiträge" betreffend die berufliche Vorsorge. Anzufügen ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerde­führer für den Monat März 2004 Fr.16'289.35 ausbezahlte, obwohl der Beschwerde­führer ab dem 3. März 2004 arbeits­unfähig waren).

5.

Nach den vorstehenden Ausführungen war der Beschwerdeführer während etwa vier Jahren derart stark in die Organisation des Beschwerdegegners eingebunden, dass zu­mindest von einem faktischen Arbeitsverhältnis auszugehen wäre. Daran ändert das Fehlen einer Anstellungsverfügung nichts, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Umstände als konkludent quasi verfügtes Rechtsverhältnis aufzufassen ist (vgl. VGr, 18.September 2002, PK.2002.00002, E.5, mit Hinweisen 23.Februar 2000, PB.1999.00027, E.2b Abs.3 [je unter www.vgrzh.ch]).

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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