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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - PB.2001.00010)

Zusammenfassung des Urteils PB.2001.00010: Verwaltungsgericht

Die Gewerkschaften VSAO-ZH und VOLAZ haben eine anfechtbare Verfügung über die Zuständigkeit für mehrere Kliniken und Spitäler beantragt, um die Schutzbestimmungen für medizinisches Personal durchzusetzen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wurde aufgefordert, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes in den betroffenen Betrieben zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass öffentlichrechtliche Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes unterliegen, während das Gesetz für privatrechtlich Beschäftigte in solchen Betrieben anwendbar ist. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den Gewerkschaften VSAO-ZH und VOLAZ auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PB.2001.00010

Kanton:ZH
Fallnummer:PB.2001.00010
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid PB.2001.00010 vom 20.06.2001 (ZH)
Datum:20.06.2001
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.06.2002 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern. Feststellungsbegehren.
Schlagwörter: Arbeit; -ärzte; Arbeitsgesetz; Spitäler; Betrieb; Anstalten; VSAO-ZH; Verfügung; Assistenzärztinnen; Zuständigkeit; Klinik; Spital; Spitälern; Ärztinnen; Ärzte; Weiterbildung; VOLAZ; Arbeitsgesetzes; ­lich; Dispositiv; Ziffer; Umfrage; Wirtschaft; Geschäft; Anträge; Körperschaften; Arbeitsverhältnis
Rechtsnorm: Art. 12 ArG ;Art. 7 ArG ;Art. 8 ArG ;Art. 9 ArG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts PB.2001.00010

(VO­LAZ) der VSAO-ZH an; die beiden Gewerkschaften ersuchten um eine anfechtbare Verfügung über die Zuständigkeit, dehnten die Anzeige auf die Klinik G, die Klinik H, das Spital I sowie alle Abteilungen des Spitals E aus, monierten, dass bislang hinsichtlich des bereits involvierten Letzteren trotz Zuständigkeit nichts geschehen sei, und forderten gegenüber den vier genannten Spitälern mit privater Trägerschaft ... die Durchsetzung der Schutzbestimmungen zu Gunsten der Leitenden Ärztinnen und Ärzte, der Oberärztinnen und -ärzte sowie der Assistenzärztinnen und -ärzte mit vollendeter Weiterbildung. Unterm 11. Februar 2000 mahnten VSAO-ZH und VOLAZ beim AWA die anfechtbare Verfügung an sowie eine materielle Beurteilung "bezüglich Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einschliess­lich Verordnungen in den angezeigten Betrieben".

-ärzte in allen Spitälern bezüglich Gesundheitsvorsorge dem Arbeitsgesetz unterstehen (Dispositiv Ziffer IV); in Dispositiv Ziffer V auferlegte es seine Kosten je hälftig VSAO-ZH und VOLAZ, bei solidarischer Haftung füreinander.

Prozessual

Die Liste der Spitäler, an welche die Umfrage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 30.6.1998, Lauf-Nr. 85718/Ja/bk, gerichtet war;
bei ihr bzw. beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingegangene Ant­worten auf diese Umfrage.


§§4-31 N. 36 f.) und als Geschäft VB.2001.00200 fortzuführen. Damit bleibt nachfolgend Rechtsmittelantrag 6 ganz aus dem Spiel wie auch die Anträge 1-5 und 10 ff., soweit sie sich auf diese Privatspitäler beziehen.

fünf öffentlichrechtliche Spitäler bzw. zum Teil nur bestimmte Bereiche derselben an; Beschwerdegegner und Vorinstanz haben alsdann mit Verfügung allgemein konstatiert, wie weit das Arbeitsgesetz für staatseigene Krankenanstalten (und sinngemäss auch für solche, die direkt von Gemeinden betrieben werden) sowie Zweckverbandsspitä­ler gelte. Das begrenzt den Kreis vor Verwaltungsgericht statthafter Begehren (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 4, auch zum Folgenden). Darum kann insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, als die Rechtsmittelanträge 10 und 11 in Verbindung insbesondere mit 3 für andere als die konkret angezeigten Spitäler bzw. deren Untergliederungen je einzeln die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes klären lassen wollen. Ebenso wenig an die Hand zu nehmen sind die Anträge 7 und 8 sowie 10-12 in dem Umfang, als sie Feststellungen für mehr denn die gewerkschaftlich repräsentierten Berufssparten anstre­ben, weil auch Solches bislang keinen Verfahrensgegenstand gebildet hat.

Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen nicht für öffentlichrechtliche Anstalten ohne Rechtspersön­lichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Mehrzahl der dort Tätigen in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis steht (Abs. 1); für privatrechtlich Beschäftigte solcher Betriebe ist das Arbeitsgesetz indes integral anwendbar, falls das öffentliche Dienstrecht für die ArbeitnehmerInnen nichts Günstigeres vorsieht (Abs. 2). Dem­gegenüber bezeichnete Art. 8 aArGV 1 als "öffentliche Anstalten, auf die das Gesetz gemäss Artikel 2, Absatz 2 nicht anwendbar ist, ... öffentlichrechtliche Anstalten mit juris­tischer Persönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit deren Arbeitnehmer in einem öffentlichrechtlichen einem dem öffentlichrechtlichen Dienstverhält­nis angeglichenen Arbeitsverhältnis stehen" (Abs. 1); öffentliche Anstalten in dem Sinn sollten namentlich die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt darstellen (Abs. 2). Als eine höhere leitende Tätigkeit nach Art. 3 lit. d ArG ausübend definiert Art. 9 ArGV 1, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebs über weitreichende Entscheidungsbefugnis verfügt Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebs Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann; in Art. 7 aArGV 1 lautete der entsprechende Passus "wer in einem Betrieb Betriebsteil über Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten verfügt und eine entsprechende Verantwortung trägt". Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 besagt schliesslich zu Art. 3 lit. e ArG, Assistenzärztinnen und -ärzte seien Ärztinnen bzw. Ärzte der Human-, Zahn- und Tiermedizin, die nach erworbenem Staats­examen eine Weiterbildung absolvieren (Ingress) zur Erlangung des ersten Facharzttitels (lit.

http://www.vgrzh.ch/­recht­sprechung

134 Abs. 1 sowie 153 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz, LS177.111; Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte vom 8. Dezember 1999, LS 811.12; § 72 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG).

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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