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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - GB.2023.00001)

Zusammenfassung des Urteils GB.2023.00001: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von nichtfristgerechter Einreichung von Steuererklärungen Ordnungsbussen gegen die Beschwerdeführerin A verhängt. Diese legte Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin reichte sie Beschwerden ein, um die Bussen auf Fr. 0.- zu reduzieren und eine Umtriebsentschädigung zu erhalten. Das Verwaltungsgericht setzte Fristen zur Leistung von Kostenvorschüssen, die die Beschwerdeführerin nicht einhielt. Ihr Gesuch um Fristverlängerung wurde abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie erhielt keine Umtriebsentschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts GB.2023.00001

Kanton:ZH
Fallnummer:GB.2023.00001
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid GB.2023.00001 vom 03.04.2023 (ZH)
Datum:03.04.2023
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.05.2023 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Kautionierung in Ordnungsbussen- und Hinterziehungsverfahren / Kautionssäumnis.
Schlagwörter: Frist; Verfahren; Frist; Akten; Verwaltungsgericht; Kautionsfrist; Ordnungsbusse; Steuerperiode; Fristersteckung; Fristwiederherstellung; Gesuch; Fristerstreckung; Beschwerden; Präsidialverfügung; Leistung; Eingabe; Fristersteckungsgesuch; Ankläger; Beschwerdegegner; Beschuldigte; Akteneinsicht; Prozesskostenvorschüsse; Person; Abteilung; Steueramt; Ordnungsbussen
Rechtsnorm: Art. 133 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Felix Richner, Hand zum DBG, Art. 133 DBG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts GB.2023.00001

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

GB.2023.00001
GB.2023.00002

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3.April2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigte und

Beschwerdeführerin,

betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperioden 2018 und 2019),

hat sich ergeben:

I.

Für die nichtfristgerechte Einreichung der Steuererklärungen 2018 und 2019 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigte und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31.Januar 2022 bzw. 16.Februar 2022 jeweils Ordnungsbussen in Höhe von Fr. (Steuerperiode 2018) bzw. (Steuerperiode 2019).

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 21.Dezember 2021 jeweils ab, wobei der Bussenbetrag für die Steuerperiode 2019 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin neu auf Fr. reduziert wurde.

II.

Mit zwei auf den 13.Februar 2023 datierten und am Folgetag der Schweizer Post übergebenen Beschwerden beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht jeweils, dass die vorinstanzlichen Entscheide für nichtig zu erklären und aufzuheben seien. Sodann seien die Bussenbeträge jeweils auf Fr.0.- zu reduzieren und ihr eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 16.Februar 2023 nahm das Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerden Vormerk, zog die vorinstanzlichen Akten bei und vereinigte die Verfahren GB.2023.00001 betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) und GB.2023.0002 betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2019).

Mit Präsidialverfügung vom 1.März 2023 setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen in den vereinigten Verfahren an, ansonsten auf ihre Beschwerden nicht eingetreten würde.

Am Donnerstag, 23.März 2023, nahm die Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Einsicht in die Verfahrensakten. Bei dieser Gelegenheit erkundigte sie sich auch nach einer "Fristerstreckung", um zu den Akten Stellung nehmen zu können, worauf ihr mündlich eine entsprechende Fristansetzung nach Stellung eines schriftlichen Gesuchs in Aussicht gestellt wurde. Die damals noch laufende Kautionsfrist wurde anlässlich der Akteneinsicht nicht thematisiert.

Mit Eingabe vom 30.März 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Abteilungspräsident der 2. Kammer bei ihrer Akteneinsicht einer Ersteckung der Frist zur Leistung der auferlegten Kostenvorschüsse (angeblich) zugestimmt habe, ihr aber nachträglich aufgefallen sei, dass man sich noch nicht über die Dauer der Fristersteckung geeinigt habe. Sie ersuche deshalb um eine grosszügige Fristersteckung bis zum 19.April 2023, eventualiter um eine Fristwiederherstellung. Weiter wies sie darauf hin, dass ihr in einem bezirksgerichtlichen Verfahren schon einmal mitgeteilt worden sei, dass ein schriftliches Fristersteckungsgesuch nicht erforderlich bzw. auch einfach in den Akten vermerkt werden könne. Sodann sei es auch vor Bezirks- und Obergericht üblich, dass bei einer versäumten ersten Frist eine Nachfrist eingeräumt werde.

Das Verwaltungsgericht hat weder zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen noch eine Vernehmlassung durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss §15 Abs.2 lit.b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) können Private zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- Gerichtsbehörde Kosten schulden. Die Bestimmung findet mangels spezialgesetzlicher Regelung auch auf das Steuerrecht Anwendung. Dabei können auch im steuerrechtlichen Ordnungsbussenverfahren (und im Hinterziehungsverfahren) Prozesskostenvorschüsse verlangt werden, insbesondere wo sich bereits vor der Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung abzeichnet, dass die Begehren der beschuldigten Person aussichtslos erscheinen die Beschwerde gar querulatorische Züge trägt bzw. wo die beschuldigte Person der vorinstanzlichen Anhörung in vorwerfbarer Weise ferngeblieben ist und es damit selbst zu verantworten hat, wenn sie ihren Standpunkt nun erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mündlich vertreten kann (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 1.März 2023).

Fristersteckungsgesuche sind sodann vor Fristablauf und grundsätzlich schriftlich zu stellen (vgl. §12 Abs.1 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss aktueller Auskunft des zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte offene Verfahrenskosten in Höhe von Fr. bei der Zürcher Justiz, weshalb ihr das Verwaltungsgericht gemäss §15 Abs.2 lit.b VRG und im Sinn der obenstehenden Erwägung am 1.März 2023 eine 20-tägige Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen in den beiden (vereinigten) Ordnungsbussenverfahren ansetzte, ansonsten auf ihre Beschwerden nicht eingetreten würde.

Die per Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung vom 1.März 2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung am Mittwoch, 8.März 2023 am Postschalter zugestellt, womit die 20-tägige Frist zur Kautionsleistung am Dienstag, 28.März 2023 ablief (zur Fristberechnung vgl. Art.133 Abs.1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.Dezember 1990 [DBG]; vgl. auch §12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1.April 1998 [StV]).

1.3 Entgegen gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30.März 2023 war eine Erstreckung der Kautionsfrist anlässlich der Akteneinsichtnahme vom 23.März 2023 überhaupt nicht Thema und die Beschwerdeführerin wurde überdies dazu aufgefordert, ihr Gesuch zur Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme zu den eingesehenen Akten schriftlich zu stellen (vgl. Aktennotiz vom 31.März 2023). Von einer mündlich zugesicherten Erstreckung der Kautionsfrist kann damit keine Rede sein und die Beschwerdeführerin war überdies darüber informiert, dass Fristerstreckungsgesuche schriftlich zu erfolgen haben.

Sodann erschliesst sich auch aus den Ausführungen in der Eingabe vom 30.März 2023, dass der Beschwerdeführerin das Verpassen der Kautionsfrist und die Erforderlichkeit eines (rechtzeitigen) schriftlichen Gesuchs durchaus bewusst war, hätte sie doch ansonsten kaum "sicherheitshalber" um Fristwiederherstellung ersucht und auf bezirks- bzw. obergerichtliche Verfahren verwiesen, wo man bei versäumter Frist angeblich eine "Nachfrist" gewähren und auf ein schriftliches Fristersteckungsgesuch verzichten würde.

Die Beschwerdeführerin hat damit die Frist zur Leistung der Prozesskostenvorschüsse verpasst und kann sich auch nicht auf die von ihr behauptete (mündliche) Zusicherung einer Fristerstreckung berufen. Auf ihr erst nach Ablauf der Kautionsfrist gestelltes Fristerstreckungsgesuch ist nicht einzutreten.

2.

2.1 Gemäss der sinngemäss auch auf Kautionsfristen anwendbaren Bestimmungen von Art. 133 Abs.3 DBG kann eine verpasste Frist wiederhergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes nachweist, dass sie durch Militär- Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit andere erhebliche Gründe an fristwahrenden Handlungen gehindert wurde (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.A., Zürich 2016, Art.133 N.3). Überdies ist innert derselben Frist die versäumte Handlung nachzuholen. Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB1988 Nr.11). Über die Wiederherstellung entscheidet die in der Sache selbst zuständige Behörde, womit das Verwaltungsgericht auch über die Wiederherstellung der von ihm verfügten Kautionsfristen zu entscheiden hat.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 30.März 2023 keinerlei Gründe vor, welche eine Fristwiederherstellung zu begründen vermögen. Insbesondere sind auch ihre anekdotischen Verweise auf die (angebliche) Handhabung analoger Fälle beim Bezirks- und Obergericht nicht geeignet, eine Fristwiederherstellung zu begründen und ist es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keineswegs Praxis, dass bei einer bereits abgelaufenen Frist eine "Nachfrist" gewährt wird. Grundsätzlich ist die Gewährung einer Nachfrist bei einer bereits abgelaufenen Frist ohnehin ausgeschlossen, da nur eine noch laufende Frist überhaupt verlängert werden kann (vgl. auch §§12 Abs.1 VRG). Ebenso wenig entspricht es verwaltungsgerichtlicher Praxis, dass Fristerstreckungsgesuche mündlich gestellt werden könnten. Vielmehr ist in steuer- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durchgehend Schriftlichkeit vorgesehen und können mündliche Fristersteckungsgesuche höchstens in seltenen Ausnahmefällen bei zeitlicher Dringlichkeit bzw. Unmöglichkeit ausnahmsweise auch einmal mündlich entgegengenommen werden, wobei aber immer die schnellstmögliche Nachreichung eines schriftlichen Gesuchs verlangt wird.

Damit ist das "sicherheitshalber" bzw. eventualiter gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat damit die angesetzten Fristen zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen verpasst und erst nach Fristablauf um Fristersteckung ersucht. Auf ihr Fristersteckungsgesuch ist zufolge Verspätung nicht einzutreten und ihr Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, womit auf die (vereinigten) Beschwerden androhungsgemäss und in einzelrichterlicher Zuständigkeit zufolge Nichtleistung der Prozesskostenvorschüsse nicht einzutreten ist. Zur Erleichterung einer allfälligen Anfechtung rechtfertigt es sich, über die Verweigerung der Fristerstreckung bzw. -wiederherstellung vorab in gesonderten Dispositiv-Ziffern zu befinden.

Auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen (vgl. dazu aber die Prima-facie-Einschätzung der Prozessaussichten in der Präsidialverfügung vom 1.März 2023).

4.

Mit dem Endentscheid sind dem Ankläger bzw. Beschwerdegegner die Eingabe vom 30.März 2023 und beiden Parteien die zur Akteneinsicht vom 23.März 2023 verfasste Aktennotiz des Abteilungspräsidenten zuzustellen. Da der Ankläger bzw. Beschwerdegegner durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert und der in der Aktennotiz festgehaltene Gesprächsinhalt der Beschwerdeführerin bekannt (wenngleich sinngemäss bestritten) ist, konnte auf eine Zustellung vor Entscheidfällung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.182 Abs.3 DBG in Verbindung mit Art.144 Abs.1 DBG) und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (Art.182 Abs.3 DBG in Verbindung mit Art.144 Abs.4 DBG und Art.64 Abs.13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.Dezember 1968 [VwVG]). Die Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen Verfahrenserledigung gemäss §4 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 (GebV VGr) grundsätzlich zu reduzieren. Jedoch ist zugleich auch dem relativ grossen Aufwand in der Prozessleitung Rechnung zu tragen, weshalb sich nur eine geringfügige Reduktion der bei tiefen Streitwerten ohnehin schon sehr wohlfeilen Gerichtsgebühr rechtfertigt (§2 GebV VGr).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Auf das Gesuch um Verlängerung der Kautionsfrist vom 30.März 2023 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist vom 30.März 2023 wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde GB.2023.00001 betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) wird nicht eingetreten.

4. Auf die Beschwerde GB.2023.00002 betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2019) wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2023.00001 wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 495.-- Total der Kosten.

6. Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2023.00002 wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 495.-- Total der Kosten.

7. Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten und Beschwerdeführerin auferlegt.

8. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen

9. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.

10. Mitteilung an:
a) an die Beschuldigte und Beschwerdeführerin

b) an den Ankläger und Beschwerdegegner

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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