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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1994.44)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1994.44: Verwaltungsgericht

In BVV 2 wurde die Verpflichtung zur Vorlage eines Bonitätsausweises festgelegt, wenn ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 20 % des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung übersteigen. Der Bonitätsausweis erlangte in der Praxis eine zentrale Bedeutung und wurde als taugliches Mittel zur Beurteilung der finanziellen Situation des Stifterunternehmens angesehen. Das Justiz-Departement setzte Anpassungsfristen für die Rechtsgrundlagen und forderte qualifizierte Bonitätsnachweise von den Personalvorsorgeeinrichtungen. In einem Urteil des Bundesgerichts wurde betont, dass durch den Bonitätsnachweis mögliche Forderungen der Aufsichtsbehörde abgewendet werden können. Das Departement setzte strenge Massnahmen durch, als sich wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Stifterfirma abzeichneten. Es wird festgestellt, dass das Justiz-Departement und das Oberamt keine pflichtwidrigen Handlungen begangen haben und daher die Verantwortlichkeitsklage der Personalfürsorgestiftung der R. AG abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1994.44

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1994.44
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1994.44 vom 12.12.1994 (SO)
Datum:12.12.1994
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verantwortlichkeit der Stiftungsaufsicht
Schlagwörter: Stiftung; Departement; Aufsichtsbehörde; Justiz-Departement; Bonität; Oberamt; Stifterfirma; Kader; Bonitätsnachweis; Stiftungsrechnung; Kontrollstelle; Rechnung; Stiftungsrat; Stiftungsorgane; Jahresrechnung; Pensionsfonds; Quot; Zeitpunkt; Bonitätsnachweise; Statuten; Ausscheidung; Bonitätsnachweises; Anlage; Forderung; Prüfung; Stiftungsrechnungen; Unterlassungen; Kaderfonds; Aufsichtstätigkeit
Rechtsnorm: Art. 60 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1994.44

Urteil vom 18. Februar 1980). In BVV 2 schliesslich wurde der Bonitätsausweis zwingend vorgeschrieben für den Fall, dass die ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber die Grenze von 20 % des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung übersteigen (Art. 59 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2). In der Praxis der Aufsichtsbehörden hat der Bonitätsausweis in der Folge zentrale Bedeutung erlangt, was in der Literatur weitgehend Zustimmung fand. Bruno Lang beispielsweise (Anlagen beim Arbeitgeber: wann und wie ist Ausscheidung Sicherstellung zu verlangen? in: SZS 1987, S. 76) führt aus: "In der Praxis ist vernünftigerweise so zu verfahren, dass ... Personalvorsorgeeinrichtungen ... lediglich den Bonitätsnachweis vorzulegen haben." Es wird allgemein als Aufgabe der verantwortlichen Stiftungsorgane betrachtet, die finanzielle Situation des Stifterunternehmens periodisch zu beurteilen; dabei stelle das "Einholen eines qualifizierten Bonitätsnachweises ein taugliches Mittel zur Pflichterfüllung dar" (Marco Lanter, Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, S. 103). Der Stellenwert des Bonitätsnachweises kommt auch in einem Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 1981 (in: SZS 1983, S. 42) zum Ausdruck; danach kann durch das Erbringen eines Bonitätsnachweises ein allfälliges Begehren der Aufsichtsbehörde nach Ausscheidung abgewendet werden. Nicht anders äussert sich das Zürcher Handbuch der Personalvorsorge-Aufsicht zum Bonitätsnachweis (Ziffern 5.4.3.1 und 5.4.5).

Bei überdurchschnittlich grossen Anlagen des Stiftungsvermögens bei der Stifterfirma können die Destinatärsansprüche grundsätzlich als gefährdet bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten aller Beteiligten, insbesondere des Stiftungsrates und der Kontrollstelle, sowie der nach allgemeiner Lehre beschränkten Kompetenzen und der personellen Dotierung der Aufsichtsbehörden lässt sich weder dem Oberamt Solothurn-Lebern noch dem Justiz-Departement der Vorwurf machen, sie wären unter dem Aspekt der Guthaben der Stiftung bei der Stifterfirma bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu weiteren Massnahmen verpflichtet gewesen und hätten diese pflichtwidrig unterlassen. Die Kontrollstelle hat, wenn auch meist erst auf wiederholte Mahnungen der Aufsichtsbehörde hin, stets qualifizierte Bonitätsnachweise beigebracht.

Bei der Änderung der Rechtsgrundlagen auf den 1.1.1985 hat das Justiz-Departement insbesondere auch den Neuerungen in Art. 89bis Abs. 4 ZGB und Art. 331a Abs. 3bis und Art. 331b Abs. 3bis OR Rechnung getragen, indem es bereits am 3. Mai 1985 die PFS aufgefordert hat, künftig das gebundene Kapital in gesonderten Arbeitgeberund Arbeitnehmer-Anteilen auszuweisen. Dass die Aufsichtsbehörde anschliessend eine gewisse Geduld an den Tag legte ist vertretbar, weil Art. 60 Abs. 2 BVV 2 ihr die Kompetenz verleiht, eine Anpassungsfrist von 5 Jahren zu setzen.

Dass das Justiz-Departement die von der PFS eingereichten Jahresrechnungen auch tatsächlich geprüft hat, beweist das Vorgehen im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 1988. Obwohl auch diesmal ein Bonitätsnachweis (Standardtext A für Aktiengesellschaften mit qualifizierter Kontrollstelle) vorgelegt wurde verlangte das Departement ergänzende Angaben. Als sich am 5. April 1990 herausstellte, dass die Destinatärsguthaben bei der Stifterfirma wesentlich höher als ursprünglich angegeben waren, verlangte das Departement am 18. April 1990 die umgehende Ausscheidung in Form einer Anlage von Fr. 345'000.-- ausserhalb der Stifterfirma. Als die PFS weder dieser Forderung noch jener nach Einreichung der Jahresrechnung 1989 rechtzeitig nachkam, drohte das Justiz-Departement am 5. Oktober 1990 - wenige Tage nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist - an, den Stiftungsrat zu suspendieren und einen kommissarischen Verwalter einzusetzen sowie Strafanzeige einzureichen. Aufgrund eines im Kontrollstellenbericht gemachten Vorbehaltes verweigerte das Departement die Genehmigung der Jahresrechnung 1989 und forderte eine Sicherheit im Umfang von Fr. 500'000.--, die schliesslich durch Errichtung eines Namensschuldbriefes auf der Geschäftsliegenschaft in Grenchen geleistet wurde. Spätestens im Zusammenhang mit der Stiftungsrechnung 1988 musste dem Justiz-Departement bewusst werden, dass die Stifterfirma wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Es lässt sich daher, angesichts der konkreten Gefährdung der Destinatärsguthaben, ernsthaft fragen, ob das Departement angesichts der wiederholten Säumigkeit der Stiftungsorgane nicht energischer hätte vorgehen müssen, das heisst, vor allem nicht mehr wiederholt Nachfristen hätte setzen dürfen. Die Stifterfirma befand sich aber in diesem Zeitpunkt offenkundig bereits in einem derart schlechten Zustand, dass die Aufsichtsbehörde bei ihrem Vorgehen auch das Interesse an der Erhaltung der Arbeitsplätze mitzuberücksichtigen hatte, weil die weitere Existenz der Firma in derartigen Fällen auch im Interesse der Destinatäre der Stiftung liegen kann. (vgl. dazu Riemer, Die Stiftungsaufsichtsbehörden im Konflikt zwischen Arbeitsplatzsicherung und Vorsorgeziel, in: SZS 1979, S. 266 ff.) Als das Justiz-Departement von Entlassungen und von Maschinenverkäufen der R. AG erfuhr und sich die Liquidation der Firma endgültig abzeichnete, machte es mit Schreiben vom 21. August 1991 entsprechende Auflagen hinsichtlich der Freizügigkeitsleistungen an Austretende und in bezug auf die Verwendung des Verkaufserlöses zur Rückzahlung der Schuld bei der Stiftung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung und Genehmigung der Stiftungsrechnungen bis 1987 angesichts der qualifizierten Bonitätsausweise keinen Anlass zum Einschreiten hatte, und dass im Vorgehen des Justiz-Departementes nach den 1989 erkannten Alarmzeichen keine pflichtwidrigen Unterlassungen zu erkennen sind.

6.4. Pensionsfonds Kader

Die Klägerin weist darauf hin, dass bereits in der Stiftungsrechnung 1973 erstmals ein Pensionsfonds Kader im Umfang von Fr. 100'000.-- auftauchte, ohne dass die Aufsichtsbehörde dessen Statutenkonformität geprüft hätte. Auch das für die Stiftungsrechnungen ab 1983 zuständige Justiz-Departement habe sich erst 1990 darum gekümmert.

Diese Darstellung lässt zunächst ausser Acht, dass das Oberamt in der Stiftungsrechnung 1973 eine zusätzliche, freiwillige Zuwendung der Stifterfirma von Fr. 300'000.-- registrierte und gleichzeitig feststellte, dass der Kaderfonds separat ausgewiesen wurde. Sodann verlangte das nunmehr zuständige Justiz-Departement bereits bei der ersten ihm vorgelegten Stiftungsrechnung 1983 mit Schreiben vom 4. März 1985 nähere Angaben über den Pensionsfonds Kader von Fr. 559'585.--. Am 1. Mai 1985 bestätigte die Kontrollstelle, dass das Konto Pensionsfonds Kader ausschliesslich von Zuwendungen der Stifterfirma geäufnet werde. Damit hatte die Aufsichtsbehörde - zumindest im damaligen Zeitpunkt - noch keinen Anlass, über diese aus steuerlichen und andern Gründen verbreitete Form der Kadervorsorge nochmals näher Aufschluss zu verlangen. Hingegen hat das Justiz-Departement bei der Prüfung der Jahresrechnung 1988 festgestellt, dass der Kaderfonds eine Vermögensabnahme aufwies; es erkundigte sich deshalb am 4. Dezember 1989 nach den Gründen und verlangte eine Liste der Anspruchsberechtigten mit den entsprechenden Guthaben. In der erst auf Mahnung hin eingelangten Antwort führte die Kontrollstelle eine Rentenauszahlung an Frau R. von Fr. 30'000.-- an, worauf - aufgrund der vorhandenen Aktennotizen offenbar nach mehreren Gesprächen zwischen Aufsichtsbehörde einerseits und Stiftungsorganen wie Firmenverantwortlichen anderseits - das Justiz-Departement am 16. November 1990 den dieser Rente zugrundeliegenden Stiftungsratsbeschluss verlangte. In der Folge wiederholte das Justiz-Departement die Forderung auf Herausgabe dieses Dokuments bis am 21. August 1991 in insgesamt 7 Schreiben an die PFS. Dabei fügte es einzelnen Schreiben für den Unterlassungsfall die Androhung von Massnahmen an, jedoch ohne diese auch wirklich anzuordnen. Erst am 11. Oktober 1991, als die Liquidation der PFS bereits beschlossen war, wurde der Aufsichtsbehörde wenigstens mitgeteilt, der Kaderfonds werde aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses vom 9.10.1991 als Rente für Frau R. eingesetzt. Angesichts der nun doch als sehr prekär erkannten wirtschaftlichen Situation von PFS und Stifterfirma hat das Justiz-Departement in diesem Punkt wohl zu viel Geduld gehabt. Gleichzeitig ist indes festzustellen, dass der Einreichung dieses Dokuments im Gesamtzusammenhang untergeordnete Bedeutung zukam; zumindest ist es praktisch auszuschliessen, dass das Ausbleiben der Dokumentation über einige Monate im damaligen Zeitpunkt (1990/91) in irgendeiner Weise zur Entstehung eines Schadens beigetragen hat. Inwieweit Beiträge aus dem Pensionsfonds Kader von Stiftungsorganen allenfalls unzulässigerweise an Frau R. ausbezahlt worden sind, das kann die PFS in dem bereits hängigen Schadenersatzprozess vom Zivilrichter abklären lassen.

6.5. Aufsichtstätigkeit des Oberamtes

Das Oberamt Solothurn-Lebern war bis zum Rechnungsjahr 1982 Aufsichtsbehörde. Ob in bezug auf diese Aufsichtstätigkeit bereits die Verjährung eingetreten ist, wurde oben (Ziffer 2) offengelassen. Es ist daher auch auf die Vorhalte einzugehen, die gegen das Oberamt gerichtet sind.

Die Klägerin wirft dem Oberamtmann im wesentlichen vor, nicht unterzeichnete Stiftungsrechnungen akzeptiert und die Zusammensetzung des Stiftungsrates nicht gekannt zu haben, nicht genügend darauf hingewirkt zu haben, dass die PFS ihre Statuten den auf den 1.1.1977 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen anpasste, die Bonität der Forderung gegen die Stifterfirma nicht abgeklärt zu haben und schliesslich den Grundlagen für die Errichtung eines Kaderfonds nicht nachgegangen zu sein.

Hinsichtlich des Pensionsfonds Kader kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Ziffer 6.4.). In bezug auf die Bonitätsabklärung ist in Ergänzung zu Ziffer 6.3. festzustellen, dass das Oberamt bei der gleichzeitig erfolgten Prüfung der Stiftungsrechnungen 1981 und 1982 mit Revisionsformular vom 6. Oktober 1983 die Nachreichung eines unterzeichneten Bonitätsnachweises verlangte; die Stiftung ist dieser Aufforderung am 20. Oktober 1983 nachgekommen. Damit hat sie die in der kantonalen Verordnung über die Stiftungsaufsicht erstmals ab 1. Januar 1981 institutionalisierte Pflicht zur Bonitätsprüfung befolgt.

Der Oberamtmann hat bis zum Rechnungsjahr 1977 akzeptiert, dass die eingereichten Jahresrechnungen von keinem Stiftungsrat unterzeichnet waren; er hat bloss jährlich darauf hingewiesen. Der damit verbundene Verzicht auf dieses Formerfordernis ist indes vertretbar, weil die Kontrollstellenberichte regelmässig ordnungsgemäss unterschrieben waren.

Bis zum Rechnungsjahr 1974 fand sich das Oberamt damit ab, dass ihm die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrates trotz wiederholter Aufforderungen nicht gemeldet wurde. Bei der Prüfung der Rechnung 1975 erkundigte er sich selbst beim Handelsregisteramt und hielt die Stiftungsräte auf dem Revisionsformular vom 12.8.1976 namentlich fest; gleichzeitig forderte er die PFS auf, künftige Mutationen zu melden.

Die für Personalfürsorgeeinrichtungen einschlägigen, auf den 1.1.1977 in Kraft tretenden Änderungen im zehnten Titel des Obligationenrechts hat das Justiz-Departement in einem Kreisschreiben vom Oktober 1976 an die Personalvorsorgestiftungen eingehend erläutert. In bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der Statuten und Reglemente wies es u.a. darauf hin, dass die Neuerungen "auch dann verbindlich (sind), wenn sie keinen Niederschlag in den Statuten Reglementen der einzelnen Stiftung finden (Art. 7 Abs. 2 der Schlussund Übergangsbestimmungen; BBl 1976 II 1025). Eine solche direkte Anwendbarkeit zwingender Bestimmungen des Bundesrechts beruht nicht zuletzt auf der Erkenntnis, dass in der Praxis die formelle Beschlussfassung über solche Statutenänderungen durch säumige Stiftungsorgane kaum durchsetzbar wäre.

Selbst wenn man in diesen dem Oberamt angelasteten Punkten eine Pflichtwidrigkeit der Aufsichtsbehörde erkennen wollte, so könnte es sich um bloss bagatellartige, im Rahmen der damaligen Aufsichtspraxis übliche Unterlassungen handeln; die Frage der Qualität dieser Unterlassungen ist aber in casu nicht näher zu prüfen, weil mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die vom Oberamt bis zum Rechnungsjahr 1982 ausgeübte Aufsichtstätigkeit mit dem entstandenen Schaden in keinem Kausalzusammenhang steht. Daran ändern auch die Hinweise der PFS auf die Bilanzen der Stifterfirma ab 1980 nichts, soweit sie damit vorbringen will, bereits damals hätten sich wirtschaftliche Schwierigkeiten abgezeichnet. Diese Argumentation verkennt, dass die Aufsichtsbehörde nur die Rechnungsablage der Stiftung selbst prüfen muss und darf; dazu, bereits in einem früheren Zeitpunkt an der Bonität der Forderung gegen die Stifterfirma zu zweifeln und die Ausscheidung entsprechende Sicherstellungen zu verlangen, bestand kein Anlass, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Justiz-Departement als Aufsichtsbehörde nicht pflichtwidrig gehandelt hat, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit des angeblich haftungsbegründenden Verhaltens fehlt. Dasselbe gilt für die frühere Aufsichtstätigkeit des Oberamtes, soweit hier nicht bereits Verjährung anzunehmen ist. Unterlassungen des Oberamtes, die möglicherweise als pflichtwidrig anzusehen sind, sind von derart untergeordneter Bedeutung und liegen zeitlich derart weit zurück, dass diesfalls der Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Schaden zu verneinen wäre. Die Verantwortlichkeitsklage der Personalfürsorgestiftung der R. AG erweist sich daher als unbegründet; sie ist kostenfällig abzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1994



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